Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0040-I/04
hinreichende Verdachtsmomente für Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0040-I/04vom 20.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Reinhold Weinzierl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2/II, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 7. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 15. Juni 2004, SN 081/2001/00020-001, über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der im Spruch des angefochtenen Bescheides unter
Pkt. a) angeführte strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 8.030,18 (entspricht S 110.497,73) herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Juni 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN 081/2001/00020-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Amtsbereich
des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
a) vorsätzlich hinsichtlich der Monate
01-12/1999, 01-12/2000, 02/2001 und 08/2003 unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 14.088,53
(S 193.862,40) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten sowie
b) vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer hinsichtlich der Jahre
1995 bis 1998 in Höhe von € 31.120,11 (S 428.222,05) bewirkt
habe.
Er habe damit zu a) ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und zu b) ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Juli 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer habe
weder mit Vorsatz noch mit der Absicht, eine Verkürzung der Abgaben
herbeizuführen die fristgerechte Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen
für 01-12/1999, 01-12/2000, 02/2001 und 08/2003 unterlassen. Wie aus der
Aktenlage ersichtlich sei, hätten die Umsatzsteuervoranmeldungen für
diese Zeiträume meist nur gemeinsam erstellt werden können, weil der
Beschwerdeführer aufgrund ständiger Arbeitsüberlastung in seinem
Betrieb während der Sommersaison naturgemäß erst nach der Saison
die Belege für die Buchhaltung und die Erstellung der Voranmeldungen habe
übermitteln können. Es werde auf die Eingaben vom 9. September
1998 und vom 4. Oktober 1999 (Beschwerde und Einspruch Str.L.Nr. 789)
verwiesen. Diese Stellungnahmen und Begründungen hätten für das
o.a. Finanzstrafverfahren ebenfalls absolut ihre Gültigkeit und es werde
festgestellt, dass es für die Jahre 1995-1996 auch zu Überschneidungen
komme. Auf den Einstellungsbescheid vom 15. Juli 2004 (richtig wohl:
15. Juni 2004) werde ebenfalls verwiesen. Gegen die Begründung der
Finanzstrafbehörde spreche das Verhalten des Beschwerdeführers,
welcher in der Folge die Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Jahreserklärungen (innerhalb der angesuchten Fristerstreckungen für
die Erklärungseinreichung bzw. innerhalb der Rechtsmittelfrist) eingereicht
habe. Aufgrund der Sachlage hätte, gerade im Interesse des
Beschwerdeführers, die Beeinspruchung der Schätzungsbescheide erfolgen
müssen, eine Nichtveranlagung wäre für ihn ein erheblicher
finanzieller Nachteil gewesen. Weder objektiv noch subjektiv habe der
Beschwerdeführer daher eine Verkürzung der Abgaben für
möglich gehalten bzw. angestrebt, weil er in der Folge ja selbst die
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärungen eingereicht habe. In
subjektiver Hinsicht sei hier der Verdacht der wissentlichen Verkürzung von
Vorauszahlungen an Einkommen- und Umsatzsteuer tatsächlich nicht gegeben.
Die im Betriebsprüfungsbericht vom 21. Dezember 2000 angeführte
"Gewinnermittlung" und Begründung für die Zurechnung eines
Sicherheitszuschlages ergebe sich lediglich daraus, dass es aus verschiedenen
Gründen (z.B. durch Tod hätten die Darlehensgebungen nicht mehr
rückgefragt werden können, mangels Zeugenbefragung durch die
Betriebsprüfung keine Klärung bzw. kein Nachweis, kein Beweis
möglich; Mitwirkung des Beschwerdeführers sei leider nicht
entsprechend gewürdigt worden usw.) dem Beschwerdeführer nicht
möglich gewesen sei, für die Betriebsprüfung "ausreichend
Nachweise und Beweise" vorzulegen. Da auch der Prüfer keine ausreichende
Begründung bzw. Nachweise habe erbringen können, sei lediglich ein
Sicherheitszuschlag festgesetzt worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Der Beschwerdeführer ist seit 1980 unternehmerisch
tätig. Seit 1988 betreibt er das Restaurant B, bis 1997 hat er auch einen
Gastgewerbebetrieb im Strandbad S betrieben.
Aus dem Veranlagungsakt und dem Abgabenkonto des
Beschwerdeführers , St.Nr. X, ergibt sich, dass er die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 03/1999, 04/1999,
07/1999, 01/2000 und 12/2000 jeweils verspätet abgegeben. Die aus diesen
Umsatzsteuervoranmeldungen resultierenden Zahllasten betragen insgesamt
€ 3.284,59. Weiters hat der Beschwerdeführer die
Umsatzsteuervoranmeldungen für 02/2001 und 08/2003 nicht abgegeben und die
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet. Die Umsatzsteuer für 02/2001
wurde vom Finanzamt Innsbruck mit Bescheid vom 8. Mai 2001 mit
S 4.500,00 (entspricht € 327,03) festgesetzt. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2001 erfolgte schließlich die
Festsetzung für 02/2001 mit S 8.253,00 (entspricht
€ 599,77). Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2003 wurde mit
Bescheid vom 7. November 2003 mit € 1.700,00
festgesetzt.
Zum Zeitraum 02/2001 ist zu bemerken, dass die Vorinstanz
bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages von dem vom Finanzamt
Innsbruck mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2001 festgesetzten
Betrag in Höhe von S 8.253,00 (€ 599,77) die aus dem
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 13. Jänner 2003 resultierende
Gutschrift von € 386,63 abgezogen hat. Da nicht nachvollziehbar ist,
ob die Grundlage dieser Gutschrift tatsächlich im Zeitraum 02/2001 gelegen
ist, hat diese nach Ansicht der Beschwerdebehörde auf den strafbestimmenden
Wertbetrag für 02/2001 keine Auswirkungen; es ist daher für diesen
Zeitraum von einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 599,77
auszugehen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich diese Gutschrift
nachträglich als unrichtig herausgestellt hat: in dem nach Erlassung des
hier angefochtenen Einleitungsbescheides ergangenen gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen Umsatzsteuerbescheid für
2001 vom 6. August 2004 wurde anstelle dieser Gutschrift eine Nachforderung
an Umsatzsteuer für 2001 von € 1.851,71 festgestellt. Da
abgesehen vom Zeitraum 02/2001 das Jahr 2001 nicht Gegenstand des angefochtenen
Bescheides war, ist diese Nachforderung in der gegenständlichen
Rechtsmittelentscheidung finanzstrafrechtlich nicht zu beurteilen.
Es besteht daher der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen für 03/1999, 04/1999, 07/1999, 01/2000, 12/2000,
02/2001 und 08/2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 5.584,36 (entspricht S 76.842,53) bewirkt und dadurch den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Die Jahres-Umsatzsteuer für 1999 wurde
gemäß
§ 184 BAO geschätzt, mit S 130.000,00
(entspricht € 9.447,47) ermittelt und mit Bescheid vom 23. Juli
2002 vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen von € 1.647,86 ergab sich eine
Nachforderung von € 7.799,61. Diese Nachforderung wurde im
angefochtenen Bescheid als strafbestimmender Wertbetrag für 01-12/1999
herangezogen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 Berufung
erhoben hat und die Umsatzsteuer für 1999 mit Berufungsvorentscheidung vom
10. Juli 2003 mit € 3.002,48 festgesetzt wurde. Die Nachforderung
für 1999 reduziert sich dadurch - aufgrund der bereits entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen für 1999 in Höhe von € 1.647,86
- auf € 1.354,62. Der strafbestimmende Wertbetrag für
01-12/1999 ist daher auf die Höhe dieser tatsächlichen Nachforderung
von € 1.354,62 herabzusetzen.
Auch die Jahres-Umsatzsteuer für 2000 wurde
gemäß
§ 184 BAO geschätzt, wiederum mit
S 130.000,00 ermittelt und mit Bescheid vom 23. Juli 2002
vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer wiederum
Berufung erhoben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2003 wurde die
Umsatzsteuer für 2000 mit € 6,911,99 festgesetzt. Unter
Berücksichtigung der bereits entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen
für 2000 in Höhe von € 5.820,78 ergibt sich eine
Nachforderung für 2000 in Höhe von € 1.091,20, die von der
Vorinstanz zutreffenderweise als strafbestimmender Wertbetrag herangezogen
wurde.
Es besteht daher auch der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer für die Zeiträume 1999 und 2000 - im
dargestellten Ausmaß der Nachforderungen (€ 1.354,62 für
1999 und € 1.091,20 für 2000) - unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat und auch dadurch das Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht
verwirklicht hat.
Insgesamt beläuft sich der strafbestimmende Wertbetrag
für die im angefochtenen Bescheid unter Pkt. a) angeführten
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf
€ 8.030,18 (entspricht S 110.497,73).
Unter Pkt. b) des angefochtenen Bescheides wird dem
Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1995 bis 1998 vorgeworfen. Dazu ist auf
den Bericht gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Buch- und Betriebsprüfung vom 21. Dezember 2000, AB-Nr. Y,
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 1995 bis 1998 zu
verweisen. Demnach wurden für all diese Zeiträume zu den
erklärten Umsätzen Sicherheitszuschläge hinzugerechnet; daraus
resultierten Nachforderungen an Umsatzsteuer für 1995 von
€ 4.533,55, für 1996 von € 2.849.07, für 1997 von
€ 12.075,03 und für 1998 von € 10.788,43 sowie an
Einkommensteuer für 1998 von € 874,04, die dem
Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 20. Dezember 2000 vorgeschrieben
wurden. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen hat der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2001
zurückgenommen.
In der Beschwerdeschrift wird zu den
Sicherheitszuschlägen vorgebracht, diese Zurechnungen hätten sich
lediglich daraus ergeben, dass es dem Beschwerdeführer aus verschiedenen
Gründen nicht möglich gewesen sei, für die Betriebsprüfung
ausreichende Nachweise und Beweise vorzulegen.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht geht hervor, dass
für 1995 bis 1998 ungeklärte Bareinlagen (darunter ein nicht
nachgewiesenes Darlehen der Ehegattin des Beschwerdeführers) in Höhe
von insgesamt S 4,342.457,00 festgestellt wurden. Unter dem Titel "Darlehen
der Eltern" sind insgesamt S 2,583.043,30 in den Betrieb geflossen, sodass
man bei einer Aufsummierung der Darlehensgewährung der Eltern und der
Ehegattin sowie der Barzahlungen auf ungeklärte Geldmittel von insgesamt
S 6,925.500,30 kommt. Nach mehrmaligen Fristerstreckungen hat der
Beschwerdeführer bzw. sein steuerlicher Vertreter dem Prüfer Kopien
von zwei Bestätigungen - die Originale waren laut Aussage des
Beschwerdeführers nicht auffindbar - folgenden Inhalts
vorgelegt:
"(...) 19. Juni
1996
Bestätigung
Ich, (der
Beschwerdeführer), bestätige hiermit, von meinem Vater,
Ing.L, eine Summe von
ATS 290.500,00 (zweihundertneunzigtausendfünfhundert) als Darlehen zum
üblichen Zinssatz (zur Zeit ca. 5%) erhalten zu haben.
Die Rückzahlung
erfolgt in 4-Jahresraten jeweils zum 1. August, beginnend mit
1. August 1996. (...)
Außerdem ist ein
Sparbuch als Sicherheit bei der Bank hinterlegt. (...)"
"(...) 10. Juni
1997
Bestätigung
Ich, (der
Beschwerdeführer), bestätige hiermit, von meinem Vater,
Ing.L, eine Summe von
ATS 650.000,00 (sechshundertfünfzigtausend) als Darlehen zum
üblichen Zinssatz (zur Zeit ca. 4%) erhalten zu haben.
Die Rückzahlung
erfolgt mit 1. Oktober 1997 in Raten. (...)"
Beide Bestätigungen waren vom Beschwerdeführer
und von Ing.L unterfertigt.
Weitere Nachweise über den erfolgten Geldfluss, wie
etwa Sparbücher, Namen der Banken etc. wurden nicht vorgelegt. Abgesehen
davon, dass diese Bestätigungen keinen Niederschlag in der Buchhaltung des
Beschwerdeführers gefunden haben, können sie die ungeklärten
Beträge insgesamt bei weitem nicht abdecken. Für die weiteren
ungeklärten Einlagen hat der Beschwerdeführer keine glaubhaften
Erklärungen geliefert. Die im Zuge der Betriebsprüfung getätigte
Aussage, der Beschwerdeführer würde Geld von der Bank abheben und dies
einige Zeit mit sich herumtragen, um es dann wieder einzuzahlen und so einen
Kontenumsatz vortäuschen bzw. "Kontenschönung" betreiben, widerspricht
des wirtschaftlichen Gepflogenheiten ebenso wie den Erfahrungen des
täglichen Lebens.
Die Feststellungen des Betriebsprüfers wurden vom
Beschwerdeführer im Abgabenverfahren nicht entkräftet. Aufgrund dieser
in erheblichem Ausmaß
über einen langen Zeitraum hinweg nicht
geklärten Einlagen ist die Beschwerdebehörde zur Auffassung gelangt,
dass hinreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Beschwerdeführer eine
vorsätzliche Abgabenverkürzung verwirklicht hat. Den vom Prüfer
für die Umsatzsteuer 1995 bis 1998 und Einkommensteuer 1998 aufgrund der
nachgewiesenen Einlagen ermittelten Bemessungsgrundlagen hat der
Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Der
Umstand, dass die Abgabenbehörde diese Schätzung als
"Sicherheitszuschlag" bezeichnet hat, steht einem solchen Ermittlungsergebnis
nicht entgegen.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sich auch im
gegenständlichen Beschwerdeverfahren damit begnügt, die "nicht
ausreichenden Nachweise und Beweise" als Grund für die Zuschätzung
durch den Prüfer anzuführen. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch
in diesem Verfahren kein konkretes Vorbringen erstattet, das die Herkunft der
gegenständlichen Mittel glaubhaft erklären könnte.
Es besteht daher auch nach Ansicht der
Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die
Abgabe unrichtiger Erklärungen hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1995
bis 1998 und der Einkommensteuer für 1998 eine Abgabenverkürzung in
Höhe von insgesamt € 31.120,11 (entspricht S 428.222,00)
bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1
FinStrG verwirklicht hat.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist bei der
Angabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG Vorsatz
erforderlich: vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Schon aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen
Erfahrungen hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei gewusst, dass er
rechtzeitig die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie richtige
Jahressteuererklärungen abzugeben hat, zumal es sich hierbei um
Bestimmungen handelt, die allgemein bekannt sind und kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen. Zudem ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügungen des Finanzamtes
Innsbruck vom 11. März 1994, Str.L.Nr. 123, wegen § 33
Abs. 1 FinStrG und vom 26. Juni 1996, Str.L.Nr. 456, wegen
§§ 33 Abs. 1, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft
wurde. Weiters besteht aufgrund der langen beruflichen Erfahrungen des
Beschwerdeführers der Verdacht, dass er mit Bestimmtheit mit einer
Verkürzung von Umsatzsteuer als Folge der verspäteten Abgabe bzw.
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen rechnete und er den Eintritt des
Verkürzungserfolges somit für gewiss hielt.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer
aufgrund ständiger Arbeitsüberlastung in seinem Betrieb während
der Sommersaison erst nach der Saison die Voranmeldungen habe erstellen und
übermitteln können, vermag den Beschwerdeführer nicht zu
rechtfertigen, zumal mehrere der nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG inkriminierten Zeiträume nicht in die Sommersaison fallen (so die
verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für
03/1999, 04/1999, 01/2000, 12/2000 und 02/2001). Der Beschwerdeführer
verweist in seiner Beschwerdeschrift weiters auf seine im Strafverfahren zu
Str.L.Nr. 789 (welches mit Einstellung geendet hat) erstatteten
Schriftsätze vom 9. September 1998 und vom 4. Oktober 1999. Darin
wird ebenfalls auf die Arbeitsüberlastung abgestellt, was den
Beschwerdeführer - wie bereits dargestellt - nicht zu
rechtfertigen vermag. Die weiters in diesen Schriftsätzen dargestellten
Schwierigkeiten mit dem Umbau im Restaurant B betreffen nur den Zeitraum 1996
und teilweise 1997 und kommen zudem nicht als Erklärung für die in der
Betriebsprüfung festgestellten Bareinlagen oder für die
verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in
Betracht.
Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe
eine Verkürzung von Abgaben nicht für möglich gehalten oder
angestrebt, weil er die Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Jahreserklärungen "in der Folge" eingereicht habe, ist zu bemerken, dass
eine die Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben ist bereits mit der
Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (vgl. dazu
z.B. VwGH 18.10.1984, 83/15/0161 mwN). Die Vorinstanz ist bei den unter Pkt. a)
des angefochtenen Bescheides angeführten Sachverhalten zutreffenderweise
davon ausgegangen, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers auf eine
vorläufige Abgabenverkürzung gerichtet war, was sich auch aus der
verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Erklärung
der tatsächlichen Umsätze in den Jahresumsatzsteuererklärungen
ergibt, die aber den bereits verwirklichten Tatbestand nicht mehr zu beseitigen
vermögen. Da somit keine nachfolgende Handlung auf ein (wenn auch
versuchtes) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG gerichtet
war, wurden die unter Pkt. a) des angefochtenen Bescheides angeführten
Handlungen von der Vorinstanz zutreffenderweise unter § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG subsumiert. Ebenso zutreffend erfolgte die Subsumtion der im
angefochtenen Bescheid unter b) angeführten Sachverhalte unter den
Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG, weil hier der Verdacht auf
eine endgültige Hinterziehung durch Verkürzung der Jahresumsatzsteuer
bzw. Einkommensteuer vorliegt.
Es bestehen daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich
(auch in Form von Wissentlichkeit hinsichtlich des Verkürzungserfolges bei
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) gehandelt hat. Das
Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den Vorsatzverdacht zu
entkräften.
Schließlich wird in der Beschwerdeschrift
vorgebracht, dass es für die Jahre 1995 und 1996 zu "Überschneidungen"
mit dem Strafverfahren zu Str.L.Nr. 789 komme. Dazu ist zu bemerken, dass
Gegenstand dieses vorangegangenen Verfahrens die verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen für 05/97 bis 09/97 (Tatvorwurf: § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG) sowie die Nichtabgabe der
Jahreserklärungen für 1995 und 1996 (Tatvorwurf: § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG) war. Dieses Strafverfahren wurde mit Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck vom 15. Juli 2004 (richtig wohl: 15. Juni
2004) eingestellt. Im nunmehrigen Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer
keine verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für 05/97 bis
09/97 vorgeworfen; der Tatvorwurf für den Zeitraum 1997 ergibt sich
vielmehr daraus, dass für diesen Zeitraum unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, woraus sich die Nachforderung aus
dem Jahresumsatzsteuerbescheid für 1997 ergibt. Es handelt sich somit um
eine andere Tathandlung, die dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen wird.
Ebenso verhält es sich mit den Jahreserklärungen für 1995 und
1996: während im seinerzeitigen Finanzstrafverfahren die Nichtabgabe der
Jahreserklärungen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
vorgeworfen wurde, steht nunmehr der Verdacht im Raum, dass der
Beschwerdeführer für diese Zeiträume unrichtige Erklärungen
abgegeben hat. Auch hier ist demnach eine andere Tathandlung gegeben. Das
nunmehrige Finanzstrafverfahren betrifft demnach andere Sachverhalte als jene,
die dem Einstellungsbescheid vom 15. Juli 2004 (richtig wohl: 15. Juni
2004) zu Str.L.Nr 789 zugrunde lagen, sodass hier einer Entscheidung über
die nunmehrigen Tatvorwürfe keine Sperrwirkung der Rechtskraft
entgegensteht.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
der Beschwerdeführer die Finanzvergehen nach den §§ 33
Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-I/04
- Stammnummer
- 12370
- Gültig
- 20.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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