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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102294/2016

Vorliegen eines haftungsbegründenen Sachverhalts

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102294/2016vom 14.03.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Einwand, dass eine Schlechterbehandlung von Abgabenschulden infolge Nichtzahlung anderer Schulden nicht vorliege, ist zu entgegnen, dass der Bf mit der damit vorgebrachten Vorgangsweise, keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung zu leisten, die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen verletzt hat (15.12.2004, 2004/13/0146). Hinsichtlich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-12/2012 ist zu bemerken, dass diese in Jahresbeträgen ohne nähere Aufgliederung festgesetzt wurden. Der Bf wurde somit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage gesetzt, konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet hat, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen, daher war der angefochtene Haftungsbescheid hinsichtlich dieser Abgabenbeträge wegen der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/16/0199, auf dessen Ausführungen im Übrigen verwiesen wird, dadurch festgestellten Rechtswidrigkeit aufzuheben. Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist. Hat die belangte Behörde nicht die monatlichen Beträge sondern die Abgabe lediglich in einem Jahresbetrag bekannt gegeben, wird dadurch der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. VwGH 19.3.2015, 2011/16/0188). Der Beschwerdeführer wurde damit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzt, die von ihr geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen. Auch wenn es der Abgabenbehörde nicht mehr möglich sein sollte, eine entsprechende Aufgliederung zu erstellen, so darf dieser Umstand dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr hätte die belangte Behörde dies bei ihrer Ermessensübung berücksichtigen müssen (VwGH 27.9.2012, 2009/16/0181). Die Umsatzsteuer 2012 in der Höhe von € 187,03 wurde zwar mit Bescheid vom 23.07.2013 festgesetzt, doch war dieser Betrag aufgrund der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer 2012 am 15.02.2013 zu einem Zeitpunkt zu entrichten, in dem dem Bf noch Mittel der Gesellschaft zur zumindest anteiligen Entrichtung zur Verfügung standen. Hinsichtlich der Lohnabgaben für die Monate Februar bis Mai 2013 wurde vom Bf vorgebracht, dass 2013 keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien. Entgegen diesem Vorbringen wurden nach den vorgelegten Forderungsanmeldungen der Arbeitnehmer teilweise an einige Arbeitnehmer (etwa NI, MM, BF, CB, FG ua.) bis einschließlich 31.03.2013 Lohnzahlungen geleistet, sodass diesem Vorbringen hinsichtlich der Lohnabgaben für 02/2013 und 03/2013 nicht zu folgen war und die Haftungsinanspruchnahme für diese Abgaben zu Recht erfolgte. Für die Lohnabgaben für 04/2013 und 05/2013 erfolgte die Inanspruchnahme des Bf mangels Lohnzahlungen jedoch zu Unrecht, sodass der Beschwerde auch diesbezüglich stattzugeben war. Somit verbleiben folgende Abgaben: | Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro | Lohnsteuer | 02/2013 | 1.260,64 | Dienstgeberbeitrag | 02/2013 | 1.217,27 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 02/2013 | 119,02 | Lohnsteuer | 03/2013 | 1.432,99 | Dienstgeberbeitrag | 03/2013 | 1.265,43 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 03/2013 | 123,73 | Umsatzsteuer | 2012 | 187,03 Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für die laut Rückstandsaufgliederung vom 06.04.2018 nach wie vor unberechtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH im Ausmaß von € 5.606,11 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 14. März 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102294/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102294.2016
Stammnummer
123678
Gültig
14.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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