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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100245/2018

Bescheidberichtigung nach erfolgreich bekämpfter Wiederaufnahme

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100245/2018vom 06.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Erwägungen zu den Rechtwidrigkeiten der Abgabenerklärung ENAV 1 vom 25.11.2004, die vom Erstbescheid vom 5 1.2005 übernommen worden sind: Zweck des Energieabgabenvergütungsgesetzes (EnAbgVergG) ist es, die Belastung des Betriebes durch Energieabgaben auf 0,35 % des Nettoproduktionswertes, der die Differenz von erbrachten Umsätzen und Vorleistungen iSd § 1 Abs. 1 und Z 2 UStG 1994 darstellt, soweit ein Selbstbehalt von 363,00 € überschritten wird, zu begrenzen. Personalkosten stehen im Zusammenhang mit den von Dienstnehmern erbrachten Arbeitsleistungen. Da Dienstnehmer ihre Tätigkeit nicht selbständig iSd § 2 Abs. UStG 1994 ausüben, üben sie ihre Tätigkeit nicht als Unternehmer aus. Personalkosten sind daher nicht umsatzsteuerbar. Die Personalkosten stellen deshalb keine nach § Abs. 1 Z 2 EnAbgVergG abzugsfähigen Vorleistungen dar. Deshalb sind im gegenständlichen Fall die Bezugsvorschüsse (71.708.00 € und 86.331,00 €), Leistungen für Personal (11.123.916,00 €), Dienstgeberbeiträge FAF (485.273,00 €) und Sonst. Dienstgeberbeiträge (2.470.473,00 €) bei Ermittlung des Nettoproduktionswertes auszuscheiden. Soweit in der Ausgabenposition Sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand von insgesamt 1.881.022,00 € Kosten für Personalgestellung oder Personalkosten enthalten sind (vgl. Beilage Personalkosten: Entgelte für Zivildienstleistende 233.472,00 €, Kostenersatz für Verwaltungspersonal 137.984,00 € und Personalkosten ZRST 166.982,00 – freiw. Sozialleistungen 6.404,72 € = 166.063,48 €) sind diese grundsätzlich ebenfalls nach der Ausschlussbestimmung für Personalgestellung des § 1 Abs. 2 Z 2 EnAbgVergG und Personalkosten als nicht umsatzsteuerbar auszuscheiden. Rücklagen werden im Rechnungswesen des Unternehmens als Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen. Bildung und Auflösung von Rücklagen sind deshalb rein buchhalterische Maßnahmen, die keine Umsätze iSd UStG 1994 sondern unternehmensinterne Zweckbindungen darstellen. Deshalb sind im gegenständlichen Fall die Entnahme aus der SHV-Rücklage (30.093,00 €) und die Zuführung zur SHV-Rücklage (689.124,00 €) bei Ermittlung des Nettoproduktionswertes auszuscheiden. Erhaltene Annuitätenzuschüsse und Transferzahlungen (Beihilfen) verlangen vom Empfänger nur die Einhaltung der Voraussetzung dieser Förderung. Dies verschafft dem jeweiligen Förderungsgeber keinen unmittelbaren Nutzen. Es liegen deshalb echte Subventionen und kein Leistungsaustausch iSd UStG 1994 vor (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, 1 Tz 24 und § 4 Tz 122). Deshalb sind im gegenständlichen Fall die Annuitätenzuschüsse (108.961,00 €) und Transferzahlungen (Beihilfen) des Bundes (568.842,00 €) bei Ermittlung des Nettoproduktionswertes auszuscheiden. Beim Kreditgeschäft (Schuldendienst) besteht der Leistungsaustausch in der zeitlich begrenzten Zurverfügungstellung von Kapital gegen Zinsen. Die Zinsen sind als Gegenleistung steuerbar, jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994 befreit. Die Rückführung des Kapitals (vertretbare Sache Geld in gleicher Höhe) hingegen ist – vergleichbar der Rückgabe einer gemieteten Sache - nicht steuerbar. Deshalb ist im gegenständlichen Fall die nicht steuerbare Position Schuldendienst-Tilgung (1.106.531,00 €) bei Ermittlung des Nettoproduktionswertes auszuscheiden. Berechnungsbasis für die Energieabgabenvergütung ist der Betrieb. Mangels Definition im EnAbgVG richtet sich der Begriff nach dem Einkommensteuergesetz. Demnach ist unter einem Betrieb die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in einer organisatorischen Einheit mit dem Ziel der Produktion von Sachgütern und Dienstleistungen zu verstehen (Hager, in SWK 2005, 1056, unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, § 4 Rz 4 und VwGH 17.09.1981, 16/2989/78; 16.02.1988, 87/14/0040). Auf Grund der organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung des durch die Bf als Sozialhilfeverband zu besorgenden Bezirksaltenheimes im Wege der Zentralstelle mit zentraler Beschaffung und Buchführung liegt ein Betrieb mit den sieben Heimen als Betriebstätten vor. Für einen Betrieb ist jedoch nur ein Selbstbehalt in Höhe 363,00 € vom Vergütungsbetrag abzuziehen. Nach obiger Sachverhaltsfeststellung hat das Finanzamt mit dem Erstbescheides vom 5. Jänner 2005 vollinhaltlich dem Antrag der Bf vom 25. November 2004 entsprochen und hat dadurch die oben aufgezeigten Rechtswidrigkeiten der Abgabenerklärung ENAV1 für 2002 übernommen. Erwägungen zur Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit der übernommenen Beträge Eine Unrichtigkeit ist offensichtlich, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (Stoll, BAO, 2831; VwGH 28.1.1997, 93/14/0113; 9.7.1997, 95/13/0124; 16.12.2003, 2003/15/0110; 18.3.2004, 2003/ 15/0049). Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsmäßiger Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen (zB VwGH 18.3.2004, 2003/15/0049; 22.12.2004, 2004/15/0126; 19.1.2005, 2001/13/0235; 20.5.2010, 2007/ 15/0098; 26.2.2013, 2010/ 15/0202; 19.9.2013, 2011/15/0107). Entsprechende Kenntnis der maßgebenden Vorschriften des materiellen Abgabenrechts werden bei Beurteilung der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit vorausgesetzt. Im gegenständlichen Fall geht es um die Anwendung des oben wiedergegebenen Energieabgabenvergütungsgesetztes mit lediglich vier Paragraphen und Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts. Dass die Einbeziehung der in der Beilage Ausgaben 2002 direkt ausgewiesenen Personalaufwendungen – Bezugsvorschüsse 86.331,00 €, Leistungen für Personal 11.123.916,00 €, Dienstgeberbeiträge zum FAF 485.273,00 € und Sonstige Dienstgeberbeiträge 2.470.473,00 € offensichtlich rechtswidrig ist, liegt nach obigen Ausführungen auf der Hand. Gleiches gilt für die Einbeziehung der Rückführung von Bezugsvorschüssen von 71.708,00 € bei den Umsätzen der Bf als contrarius actus. Die vom Prüfer in der Stellungnahme vom 31. August 2018 vertretene Ansicht, offensichtlich sei auch, dass in der Position Sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand auch Kosten der Personalgestellung bzw. Personalkosten in der vom Prüfer bezifferten Höhe enthalten seien, teilt das erkennende Gericht nicht. Aus der Beilage Personalkosten kann nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht zwingend geschlossen werden, dass Entgelt für Zivildienstleistende, Kostenersatz für Verwaltungspersonal und Personalkosten ZRST überhaupt, geschweige denn in der Höhe von 233.472,00 €, 137.984,00 € und 166.982,00 € im Betrag von 1.881.022,00 € der Ausgabenposition Sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand enthalten sind. Die Unterlassung des Ausscheidens der Bezugsvorschüsse von 86.331,00 € aus den Vorleistungen in der der Stellungnahme des Prüfers angeschlossenen Neuberechnung ebenso wie der Zuführung zur SHV-Rücklage von 689.124,00 € dürfte ein Flüchtigkeitsfehler sein. Denn auch der Umstand, dass Zuführung und Entnahme zu Rücklagen als rein buchhalterische Maßnahme keinen Umsatz iSd UStG 1994 darstellen, ist nach obigen Ausführungen offensichtlich und wurde beim Umsatz der Bf durch den Prüfer durch Ausscheiden der Entnahme aus der SHV-Rücklage wie auch bei den Bezugsvorschüssen zutreffend berücksichtigt. Ebenso offensichtlich ist, dass die Tilgung von Schulden durch die Bf mangels Leistungsaustausches keine Vorleistung und die Vereinnahmung von Annuitätenzuschüssen und Beihilfen durch die Bf keine Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994 darstellen. In der Erklärung ENAV 1 wurde zu Lasten der Bf das Siebenfache des Selbstbehalts (363,00 € pro Heim: 7 x 363=2.541) vom beantragten Vergütungsbetrag abgezogen, obwohl seitens der Bf nur ein Antrag für den Betrieb Bezirksaltenheime gestellt wurde. In der Beilage „Personalkosten 2002 werden nämlich nicht nur die Personalkosten der sieben Bezirksaltersheime sondern auch der Zentralstelle (ZRST) angeführt. Aus dem Gesamtbild der eingereichten Unterlagen, insbesondere der Überschrift der Beilagen „Einnahmen 2002“ und „Ausgaben 2002“: „Sozialhilfeverband Bezirk – BEZIRKSALTENHEIME“ geht eindeutig hervor, dass die Bf selbst den (Gesamt-) Betrieb der Altenheime als vergütungsfähigen Betrieb iSd. § 2 EnAbgVergG ansieht. Der Abzug von 2.541,00 € und damit des Siebenfachen des gesetzlich vorgesehenen Selbstbehaltes von gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVergG „höchstens 363 Euro“ ist somit offensichtlich unrichtig. Im Bescheid gem. § 293b BAO vom 19. Mai 2006 genannte Berichtigungsgründe Entgegen der Ansicht der Bf führt das Zusammenspiel von Berichtigungsbescheid und Niederschrift im gegenständlichen Fall keineswegs zur Nichtanwendbarkeit des § 293b BAO. Die seitens der Bf in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 27. März 2018 unter Pkt. 2 bemühte Rechtsprechung, wonach ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zur Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften führe, ist einerseits teilweise unrichtig wiedergegeben, betrifft nicht vergleichbare Sachverhalte und trifft im gegenständlichen Fall auch nicht zu: In zwei (VwGH 24.01.1990, 89/13/0175; 02.07.2002, 2002/14/0029) der drei genannten Erkenntnisse hat der VwGH derartige Widersprüche ausdrücklich als Rechtswidrigkeit des Inhalts und nicht infolge von Verfahrensvorschriften qualifiziert, wobei er im ersten auf seine diesbezügliche ständige Rechtsprechung hingewiesen hat. Im ersten Erkenntnis vom 24.01.1990 hob der VwGH die angefochtene Berufungsentscheidung auf, weil sie die Berufung im Spruch mit dem Zusatz, dass der bekämpfte Bescheid unverändert bleibt, als unbegründet abgewiesen in der Begründung jedoch wegen Stattgabe in einem Punkt eine Neuberechnung der Einkommensteuer durchgeführt hat. Im genannten Erkenntnis vom 02.07.2002 bestand der aufgezeigte Widerspruch in einer (unveränderten) Endgültigerklärung einer bislang vorläufigen betragsmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer und anschließender Nichtfestsetzung. Im dritten Erkenntnis (VwGH 05.07.1994, 93/14/0049) wurde beanstandet, dass in der Begründung der Berufungsentscheidung die Kosten einer Todesanzeige einerseits zur Gänze und ohne jegliche aufklärende Begründung andererseits nur zu einem Drittel als Betriebsausgabe bzw. der Vorsteuer anerkannt wurden. Mit dem bekämpften Bescheid vom 19. Mai 2006 hat das Finanzamt den Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz von bisher 71.839,42 € auf 19.125,61 € vermindert und in der Begründung ausgeführt, dass der Bescheid vom 5. Jänner 2005 gemäß § 293b BAO berichtigt wird, und auf Bericht und Niederschrift zur Betriebsprüfung vom 15. März 2006 verwiesen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches eines Bescheides, so ist zu dessen Deutung im Zweifel auch die Begründung heranzuziehen (Ritz, BAO 6 , § 92 Tz 7, unter Hinweis auf VwGH 23.02.2006, 2005/16/0243; 22.04.2009, 2006/15/0257; 02.09.2009, 2005/15/0035; 24.05.2012, 2009/15/0182). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts besteht in der Zusammenschau von Spruch und Begründung des bekämpften Bescheides kein Zweifel, dass dieser den Vergütungsbescheid vom 5. Jänner 2005 durch Reduktion des Vergütungsbetrages auf 19.125,61 € gemäß § 293b BAO berichtigt. Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat jeder Bescheid, wenn er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung zu enthalten. Dazu ist es zulässig (Ritz, aaO, § 93 Tz 15) auf der Partei zugegangene Erledigungsentwürfe, die Niederschrift der Schlussbesprechung (VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172 ) und den Betriebsprüfungsbericht zu verweisen. In Punkt 1 der Niederschrift vom 15. März 2006, auf die im bekämpften Bescheid vom 19. Mai 2006 ausdrücklich verwiesen wird, werden nach dem allgemeinen Hinweis, dass zur Berechnung des Nettoproduktionswertes nur umsatzsteuerbare Leistungen heranzuziehen sind, ausdrücklich folgende Unrichtigkeiten genannt : Keine Leistungen iSd UStG: Schadenersatzzahlungen, Transferzahlungen (echte Subventionen, Zuschüsse), Beihilfen nach GSBG, Auflösungen von Rücklagen etc. Keine Vorleistungen iSd UStG bzw. § 1 Abs. 2 Z 2 EnAbgVergG : sämtliche Personalkosten inkl. Personalgestellungen wie Zivildiener und Praktikanten, Zuführung zu Rücklagen, Zuschüsse der Bf an Dritte (Transferzahlungen), Tilgung von Darlehen, erhaltene Beihilfen nach GSBG Weiters wird in Punkt 1 der Niederschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Vergütung wegen eines einheitlichen Betriebes nur ein Selbstbehalt von 363,00 € und dieser nicht mehrfach je Bezirksaltenheim abzuziehen ist. Damit sind alle oben genannten offensichtlichen Unrichtigkeiten abgedeckt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat das Finanzamt durch den Verweis auf die Niederschrift sohin den bekämpften Bescheid hinreichend begründet. Die seitens der Bf aufgestellte Behauptung (zuletzt Schriftsatz vom 2. Oktober 2018), dem bekämpften Bescheid fehle die Begründung, ist deshalb unzutreffend. Im gegenständlichen Fall kommt noch dazu, dass nach der glaubwürdigen Darstellung des Prüfers in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2006 bereits im Rahmen der Schlussbesprechung erörtert worden ist, dass für das streitgegenständliche Jahr 2002 auf Grund der Abgabenerklärung auch eine Berichtigung gemäß § 293b BAO möglich ist, jedoch die zu Gunsten der Bf erst bei der Prüfung ermittelten Unrichtigkeiten nur im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigt werden können. Im Ergebnis wurden sohin folgende offensichtliche Unrichtigkeiten von der Erklärung ENAV 1 vom 25. November 2004 und deren Beilagen, insbesondere Einnahmen und Ausgaben 2002 in den (durch den bekämpften Bescheid vom 19. Mai 2006 gemäß § 293b BAO berichtigten) Bescheid vom 5. Jänner 2005 betreffend Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Jahr 2002 übernommen: | Bei den Umsätzen | Beträge in € | Bezugsvorschüsse | 71.708,00 | Entnahme aus SHV-Rücklage | 30.093,00 | Annuitätenzuschuss | 108.961,00 | Lfd. Transferzahlungen (Beihilfe) | 568.842,00 | Bei den Vorleistungen | | Bezugsvorschüsse | 86.331,00 | Zuführung zur SHV-Rücklage | 689.124,00 | Schuldendienst - Tilgung | 1.106.531,00 | Klasse 5: Leistungen für Personal | 11.123.916,00 | Dienstgeberbeiträge zum FAF | 485.273,00 | Sonstige Dienstgeberbeiträge | 2.470.473,00 | Beim Selbstbehalt | 2.541,00 (statt 363,00 ) Die für dieses Erkenntnis vorzunehmende Neuberechnung des Vergütungsbetrages ergibt 20.883,91€. Hinsichtlich der rechnerischen Darstellung wird auf das dem Erkenntnis angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen. Erwägungen zum Ermessen Im Betriebsprüfungsbericht vom 15. März 2006, auf den der bekämpfte Bescheid vom 19. Mai 2006 verweist, wird auf Seite 5 für das gegenständliche Jahr 2002 für die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Hinweis auf die Gesamtauswirkung (Reduktion der Vergütung um 52.852,19 € von 71.839,42 € auf 18.987,23 €) und die nach § 20 BAO vorzunehmende Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) der Vorrang eingeräumt. Im bekämpften Berichtigungsbescheid vom 19. Mai 2006 wurde der ursprüngliche Vergütungsbetrag nur unwesentlich geringer – nämlich um 52.713,81 € von 71.839,42 € auf 19.125,61 € reduziert. Somit ist auch die im bekämpften Bescheid verfügte Reduktion der Vergütung absolut (52.713,81 €) und relativ (Reduktion um 73,38 % und damit nahezu um ¾) keineswegs geringfügig. Im Beschwerdeverfahren ist die Ermessensübung der Abgabenbehörde voll zu prüfen. In der Beschwerdevorentscheidung (§ 263) und im Erkenntnis (§ 279) ist das Ermessen eigenverantwortlich zu üben (Ritz, aaO, § 20 Tz 11, unter Hinweis auf Stoll, BAO, S 213f). Durch die Ausnahmebestimmung des Art. 130 Abs. 3 B-VG gilt dies auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG 16.03.2018, RV/2101420/2017 ). Der nach obigen Ausführungen für das Erkenntnis neu berechnete Vergütungsbetrag von 20.883,91 € im beiliegenden Berechnungsblatt bedeutet gegenüber der Festsetzung des Erstbescheides von 71.839,42 € eine Reduktion um 50.955,91 €. Auch dies ist absolut und relativ (70.93 %) noch immer eine massive Änderung, die das Ausmaß der Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen bei Weitem übersteigt und schon deshalb die bekämpfte Bescheidberichtigung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten erscheinen lässt. Die Rüge im Vorlageantrag, es liege ein zwingendes Versäumnis der Behörde vor, weil diese entgegen § 161 iVm § 115 BAO die Überprüfung der Erklärungen und Beilagen vor der bescheidmäßigen Festsetzung der Energieabgabenvergütung für 2002 unterlassen hat, ist an sich berechtigt. Das Finanzamt hat dem im Vorlagebericht jedoch bereits treffend Folgendes entgegnet: Das Besteuerungsverfahren nach der BAO erfolgt zwar nach dem Offizialprinzip gem. § 115 Abs. 1 BAO, dh. die Abgabenbehörde hat von sich aus ein Abgabenverfahren zu beginnen, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und das Abgabeverfahren zu beenden (Ritz, BAO 6 , § 115 Tz 4). Trotzdem stellt das Steuerverfahren ein „Massenverfahren“ dar, weshalb nicht in jedem derartigen Verfahren derselbe Aufwand wie zB in einem Zivilverfahren betrieben werden kann (vgl. Kotschnigg, Beweisrecht der BAO Rz 5). Auch der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das weitgehend ungeprüfte Übernehmen des Inhaltes von Abgabenerklärungen in Abgabenbescheide durchaus nichts Unübliches ist. Dieser Umstand steht auch grundsätzlich einer späteren Überprüfung und Berichtigung des Abgabenbescheides durch die speziellen Verfahrenstitel in der BAO nicht entgegen (vgl. VwGH 22.04.1998, 93/ 13/0277). Ziel der Wiederaufnahme sei zB zum rechtmäßigen Ergebnis innerhalb der Verjährungsfrist zu gelangen (vgl. VfGH 30.09.1997, 82/96; VwGH 22.03.2000, 99/13/0253). § 293b BAO wurde mit BGBI 1989/660 in die BAO eingefügt. Hierdurch sollten die verfahrensrechtlichen Handhaben zur Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses erweitert werden (AB 1162 BlgNR 17. GP, 15; vgl. auch VwGH 07.08.1992, 91/14/0150; 29.01.2001, 98/14/0024). § 293b soll vor allem die Beseitigung typischerweise bei Soforteingabefällen unterlaufener Unrichtigkeiten ermöglichen (zB Ritz, ÖStZ 1990, 180; Stoll, BAO, 2830; Langheinrich/Ryda, FJ 2012, 79). Die gegenteiligen Behauptungen der Bf im Schriftsatz vom 12. März 2018 (S 4: Die Berichtigung eines Bescheides gem. § 293b BAO im Anschluss an eine gescheiterte Wiederaufnahme des Verfahrens erscheint im Lichte eines objektiven Rechtschutzes äußerst bedenklich. Nach dem Telos beider Bestimmungen ist § 293b BAO nicht als „Auffangtatbestand“ für § 303 BAO gedacht.) sind demnach unrichtig. § 293b ist gegebenenfalls auch anwendbar, wenn keine Soforteingabefälle vorliegen (vgl. zB VwGH 31.1.2001, 95/13/0065; 25.2.2015, 2011/13/0133) bzw eine Unrichtigkeit deshalb in den Bescheid übernommen wurde, weil der Bescheid (ungeachtet von Prüfungshinweisen der Risikoanalyse) „laut Erklärung“ erlassen wurde (vor Beachtung der Hinweise bzw vor Durchführung eines nach der Aktenlage gebotenen Ermittlungsverfahrens, somit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften). Nach der Judikatur (zB VwGH 26.02.2013, 2010/15/0202) kommt es auf die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit durch die Abgabenbehörde an. Wesentlich sei, dass die Unrichtigkeit der in der Abgabenerklärung vertretenen Rechtsauffassung für die Behörde klar erkennbar gewesen wäre, wenn sie die Abgabenerklärung diesbezüglich geprüft hätte. So schreibt zB Ritz (Ritz‚ BAO 6 , § 293b, Tz 7), dass § 293b auch anwendbar ist, wenn die offensichtliche Unrichtigkeit mehrfach übersehen wurde. „Das weitgehende ungeprüfte Übernehmen des Inhaltes von Abgabenerklärungen in Abgabenbescheide ist nämlich durchaus nichts Unübliches und kann daher auch mehrmals wiederholt erfolgen. Inwieweit die Abgabenbehörde dabei gegen Verfahrensvorschriften verstößt (‚..), ist für die Berichtigungsmöglichkeit unerheblich“ (VwGH 22.04.1998, 93/13/0277; vgl. VwGH 28.5.2009,2007/15/0285). Auch Stoll (Stoll, BAO, § 293b S 2834) führt an, dass es nicht auf das Ausmaß der Aufwendung oder Vernachlässigung der gehörigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt des Behördenorgans ankommt, sondern nur darauf, ob die qualifizierte Fehlerhaftigkeit tatsächlich besteht. Denn Berichtigungsgrund ist, wie Stoll ebenfalls anführt, die aus der Abgabenerklärung übernommene offensichtliche Unrichtigkeit, also die Übernahme von Erklärungsangaben, nicht aber die Nachlässigkeit, die Sorglosigkeit, des Behördenorgans (VwGH 22.4.1998, 93/13/0277; vgl. VwGH 28.5.2009, 2007/15/0285). § 293b BAO ist daher verschuldensneutral formuliert. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist im gegenständlichen Fall bei der Ermessensübung nicht nur das Verschulden der Behörde an der mangelnden Prüfung der Plausibilität der Erklärung ENAV 1 mit den angeschlossenen Beilagen, sondern auch das Verschulden der Bf an der Aufnahme offensichtlicher Unrichtigkeiten in ihre auf Vergütung gerichtete Abgabenerklärung zu berücksichtigen. Im Falle mangelnder eigener ausreichender Kenntnisse betreffend die Voraussetzungen für die Vergütung von Energieabgaben hätte sich die Bf fachkundigen Rat einholen oder sich eines Steuerberaters bedienen müssen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hebt sich das beidseitige Verschulden von Finanzamt und Bf auf. Dies gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für den seitens der Bf ins Treffen geführten Umstand der langen Dauer des gegenständlichen Verfahrens. Bei der gebotenen Sorgfalt zur Beobachtung des seinerzeitigen Berufungsverfahrens hätte der Bf längst auffallen müssen, dass ihre Berufung vom 29. Juni 2006 noch nicht erledigt worden ist. Die Bf hat weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass sie jemals die Erledigung dieser Berufung bzw. Beschwerde beim Finanzamt, dem Unabhängigen Finanzamt oder dem Bundesfinanzgericht urgiert hätte. Auf die bis Ende 2013 bestehende Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde und das ab 1. Jänner 2014 eingeführte Instrument des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof gem. § 38 VwGG wird hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass gem. § 2 Abs. 2 AHG ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Entgegen der Rechtsansicht der Bf ist auf eine überlange Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.02.2011, 2009/15/0161 ) bei der Ermessensübung in Abgabensachen, weil diese keine „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK betreffen, auch gar nicht Bedacht zu nehmen. Das erkennende Gericht kommt im Ergebnis zur Auffassung, dass der hohen absoluten (ca. 51.000,00 €) und relativen (Reduktion des Vergütungsbetrages um ca. 70 %) steuerlichen Auswirkung der zu beurteilenden Berichtigung keine ausreichenden Gründe entgegenstehen, die die in Aussicht genommene Maßnahme nach § 293b BAO unbillig erscheinen lassen. Deshalb hat das Finanzamt die bekämpfte Bescheidberichtigung dem Grunde nach zu Recht vorgenommen. Entsprechend obigen Feststellungen ist der Vergütungsbetrag jedoch anzupassen. In der in diesem Erkenntnis zu treffenden Sachentscheidung können auch offensichtliche Unrichtigkeiten iSd § 293b BAO berichtigt werden (Ritz, aaO § 279 Tz 14, unter Hinweis auf Ritz, ÖStZ 1990, 187f). Hinsichtlich der rechnerischen Durchführung wird auf das als Beilage angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entgegen der Behauptung der Bf hat dem bekämpften Berichtigungsbescheid nach obigen Ausführungen keine Begründung gefehlt. Im gegenständlichen Fall kommt es daher nicht darauf an, ob beim Berichtigungsbescheid gem. § 293b BAO - wie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Bescheidaufhebung - das Nachschieben eines Berichtigungsgrundes zulässig ist. Auch sonst war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Deshalb ist keine Revision zulässig. Linz, am 6. Februar 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100245/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100245.2018
Stammnummer
123649
Gültig
06.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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