Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2236-W/02
Nichtanerkennung der Vorsteuer bei fehlender Unternehmereigenschaft des Lieferanten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2236-W/02vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei fehlender Unternehmereigenschaft des Lieferanten wird dem belieferten Unternehmen der Vorsteuerabzug verwehrt
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1997, 1998 und 1999 entschieden:
Die
Berufungwird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In den Streitjahren 1997 bis 1999 betrieb die XGmbH einen
Schlachthof und die Umsatzsteuer wurde für diese Jahre
erklärungsgemäß veranlagt.
Im Jahr 2000 erfolgte im Unternehmen der XGmbH eine
abgabenbehördliche Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1997 bis 1999,
in deren Rahmen festgestellt wurde, dass die XGmbH gemäß
§ 2 ff Umwandlungsgesetz durch Übertragung des
Unternehmens auf den Hauptgesellschafter das Einzelunternehmen des
Berufungswerbers Herrn X (Bw.) mit Gesamtrechtsfolgewirkung mit Wirkung ab
1. 1. 2000 umgewandelt wurde. Die XGmbH wurde im Firmenbuch
gelöscht und die laufenden Geschäfte vom Einzelunternehmen des Herrn X
weitergeführt.
Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass vom
Unternehmen lebende Schweine von der Firma APGmbH in den Jahren 1997 bis 1999
bezogen wurden und mittels Einkaufsrechnung abgerechnet worden seien. In diesen
Abrechnungen seien jeweils 10% an Umsatzsteuer ausgewiesen und diese
Beträge seien von der XGmbH als Vorsteuer in Abzug gebracht worden.
Es sei im Zuge diverser österreichweiter
Betriebsprüfungsverfahren festgestellt worden, dass es sich bei der Firma
APGmbH mit Adresse in Oberösterreich um eine rechtlich existente im
Firmenbuch seit 1995 eingetragene Firma gehandelt habe, die aber in
Österreich ausschließlich eine Postkastenfunktion ausgeübt habe
und nie in Östereich wirtschaftlich in Erscheinung getreten sei. Es habe
nach Ansicht der Betriebsprüfung an einem inländischen
Repräsentanten, an einer Betriebsstätte, an einem Büro, einem
Telefonanschluß an der angeführten Adresse gemangelt. Diese Adresse
sei ident mit der Adresse des vertragserrichtenden Notars. Es sei nur ein
Postfach im örtlichen Postamt errichtet gewesen.
Die Firma APGmbH habe nur Rechnungen ausgestellt, jedoch im
Inland keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Dem
österreichischen Abnehmer seien durch den ausländischen
Geschäftspartner nur die Erreichbarkeit im Ausland mitgeteilt worden bzw.
der anzuwendende Abrechnungsmodus genannt worden.
Da nach Ansicht der Betriebsprüfung das blosse
Ausstellen von Rechnungen keine Unternehmereigenschaft der Firma APGmbH
begründet habe, sei der Vorsteuerabzug für die erfolgten Lieferungen
zu versagen gewesen, auch wenn durch Vorlage von Firmenbuchauszügen die
XGmbH über das Vorliegen der Unternehmereigenschaft der APGmbH
getäuscht worden sei.
Die Lieferungen seien derart erfolgt, dass
ausländische Lieferanten direkt an österreichische Schlachthöfe
geliefert hätten, was zur Folge hatte, dass in Österreich
steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe vorgelegen seien. Die Firma
APGmbH sei nur zu dem Zweck gegründet worden, Inlandslieferungen
vorzutäuschen und die Schweine um die Vorsteuer verbilligt an
österreichische Schlachthöfe verkaufen zu können.
Die im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach der
Betriebsprüfung vorgenommenen Vorsteuerkürzungen betreffend die
Geschäfte mit der Firma APGmbH betrugen:
|
1997
|
S 303.739,-
|
1998
|
S 624.322,-
|
1999
|
S 553.783,-
Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999
wurden am 20. Dezember 2000 erlassen und zur Begründung der
Vorsteuerkürzungen auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung betreffend
die nicht vorhandene Unternehmereigenschaft der Firma APGmbH
verwiesen.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1997 bis 1999
wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass im Jahre 1997 die
Geschäftsbeziehung mit der in Oberösterreich angesiedelten Firma
APGmbH aufgenommen worden sei und diese Firma Lebendschweine zu vereinbarten
Qualitäten und Preisen geliefert habe, wobei die Abrechnung und Zahlung
- wie bei sämtlichen Vieheinkaufsgeschäften -
ausschließlich durch Übersendung bzw. Übergabe eines
Verrechnungscheckes lautend auf den Firmenwortlaut der APGmbH erfolgt sei.
Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung seien die
Unternehmensdaten des Geschäftspartners erhoben worden und es sei die
ordnungsgemäße Registrierung im Firmenbuch überprüft und
die Vergabe einer Steuernummer und UID Nr. vom Finanzamt in Oberöstereich
dem Steuerberater der XGmbH bestätigt worden. Eine weitere
Überprüfung sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
möglich gewesen und auch nicht erwogen worden, da davon ausgegangen wurde,
dass bei Vorliegen einer aufrechten Steuernummer und UID Nr. seitens des
Finanzamtes die Überprüfung vorgenommen worden sei.
Zur Abwicklung der Geschäfte wurde angemerkt, dass der
XGmbH ermals im Jahr 1997 von der seit 1995 bestehenden APGmbH durch einen von
dieser beauftragten Transportunternehmer Lebendschweine zur Auslastung des
Schlachthofes geliefert worden seien. Es sei nicht ausssergewöhnlich, dass
die Geschäftsbeziehung, Lieferung , Verrechnung und Bezahlung nie direkt
mit dem Produzenten erfolge. Die Anerkennung der für die Geschäfte mit
der APGmbH geltend gemachten Vorsteuerbeträge für die Jahre 1997 bis
1999 wurde daher beantragt.
Die Betriebsprüfung gab in ihrer Stellungnahme zur
Berufung bekannt, dass die Überprüfung der Unternehmensdaten der
APGmbH durch den steuerlichen Vertreter der XGmbH erst im August 1999 erfolgt
sei. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Branche bereits bekannt gewesen, dass bei
der Firma APGmbH Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien.
Bezüglich der Erfassung der APGmbH durch die
Finanzverwaltung werde darauf verwiesen, dass die steuerliche Erfassung und das
Ausstellen von Rechnungen allein die Unternehmereigenschaft im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes nicht begründe. Die steuerliche Erfassung sei für
die Frage des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger nicht relevant (VwGH
20. 11 1996;95/15/0179). Die Finanzverwaltung könne nicht im
vorhinein die tatsächliche Geschäftsabwicklung
vorhersehen.
Ergänzend zum Sachverhalt wurde erhoben, dass das
Einzelunternehmen des Herrn X, welches die Gesamtrechtsnachfolge der XGmbH nach
der Umwandlung gemäß
§ 2 Umwandlungsgesetz angetreten
hatte, im Jahr 2003 die Gewerbeberechtigungen per 5. November 2003
ruhend gemeldet hat.
Hinsichlich der Person des Herrn X wurde am
15. Jänner 2004 beim BG Liesing ein Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet, in dessen Rahmen als Vertreterin des Gemeinschuldners als
Masseverwalterin Frau Mag. E. eingesetzt wurde, welche nun, wie sich nach
Einsicht in die Insolvenzdatei des Bundesministeriums für Justiz ergibt,
Zustellungsbevollmächtigte für Herrn X ist.
Das Betriebsprüfungsverfahren bei der Firma APGmbH in
Oberösterreich hat ergeben, dass die Umsatzsteuer betreffend die
Lieferungen an die XGmbH in den Jahren 1997 bis 1999 ebenso wie betreffend
Lieferungen an andere Firmen in Österreich seitens der APGmbG nicht
abgeführt wurde. Aus den im Rahmen der oberösterreichischen
Betriebsprüfung durchgeführten Nachforschungen hat sich ergeben, dass
ein Vorsteuerschwindel von Deutschen und Belgiern vorliegt.
Im Zuge von Vernehmungen wurde ausgesagt, dass die für
Österreich bestimmten Schweinelieferungen direkt an die Endabnehmer erfolgt
seien und die Verrechnung mit einer Firma in Deutschland erfolgen hätte
sollen, welche die Weiterverrechnung an die APGmbH durchführen hätte
sollen. Diese letzte Weiterverrechnung zwischen der deutschen Firma und der
APGmbH sei jedoch nicht erfolgt, sondern die von den Endabnehmern in
Österreich erhaltene Umsatzsteuer von dem Verwalter der APGmbH selbst
einbehalten und nicht an die Finanzbehörden abgeführt worden. Aus den
Unterlagen ergibt sich, dass die Endabnehmer in Österreich von diesen
Umsatzsteuergeschäften nichts gewußt haben und davon ausgegangen
sind, dass die Umsatzsteuer abgeführt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die von der Firma
XGmbH in Zusammenhang mit den Lieferungen durch die Firma APGmbH geltend
gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von S 303.739,- (1997),
S 624.322,- (1998) und S 553.783,- (1999) im Rahmen der
Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 1999 anerkannt
werden.
Die für den gegenständlichen Sachverhalt
maßgeblichen Gesetzesstellen werden im Folgenden
angeführt:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
In § 2 UStG 1994 ist normiert, dass
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt.
Der unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Die Firma XGmbH hat in den Jahren 1997 bis 1999
Lebendschweinelieferungen erhalten. Diese Lieferungen wurden durch
Transportunternehmer durchgeführt, welche Rechnungen vorlegten, die von der
Firma APGmbH mit Adresse in Oberösterreich ausgestellt waren und in denen
eine Umsatzsteuer in Höhe von 10% der Rechnungssumme ausgewiesen war. Die
Bezahlung der Lieferung erfolgte durch Übergabe von Verrechnungsschecks
lautend auf den Firmenwortlaut der Firma APGmbH. Der XGmbH war die UID Nummer
und die Steuernummer der APGmbH bekannt und wurde auch deren Richtigkeit vom
Finanzamt in Oberösterreich bestätigt.
In ihren Umsatzsteuererklärungen hat die XGmbH in den
Jahren 1997 bis 1999 die in den Lieferrechnungen der Firma APGmbH ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht. Seitens der
Betriebsprüfung wurden diese geltend gemachten Beträge nicht als
Vorsteuern anerkannt, weil nach Ansicht der Betriebsprüfung das liefernde
Unternehmen die Firma APGmbH, kein Unternehmen im Sinne des
§ 2 UStG 1994 gewesen sei, da keine Tätigkeit in
Österreich ausgeführt wurde und die von der XGbmH kassierte
Umsatzsteuer nicht an das für die APGmbH zuständige Finanzamt
abgeführt wurde.
Ausgehend von dem erhobenen Sachverhalt ist
auszuführen, dass gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der
Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt
berechtigt ist, die von anderen Unternehmen in einer Rechnung an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abzuziehen.
Notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges ist demnach das Vorliegen einer den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung einers anderen Unternehmens. Die
Frage ob der Aussteller einer die Grundlage eines Vorsteuerabzuges bildenen
Rechnung ein Unternehmer war, ist eine Rechtsfrage, die nach den Kriterien des
§ 2 UStG 1994 auf der Basis der Sachverhaltsfeststellungen
über das Vorliegen der im § 2 UStG genannten
Tatbestandsmerkmale zu beurteilen ist.
Es war daher zu untersuchen, ob die rechnungsausstellende
APGmbH zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellungen in den Jahren 1997 bis 1999 eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG
ausgeübt hat, wobei als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen ist, auch wenn
die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.
Aus der Sachverhaltsermittlung und den
Ermittlungsergebnissen der Betriebsprüfung bzw. den Vernehmungsprotokollen
der Prüfungsabteilung Strafsachen ergibt sich, dass die Rechnungen von der
APGmbH ausgestellt wurden, diese Firma in Österreich zwar über eine
Steuernummer und UID Nummer verfügte, jedoch keine gewerbliche oder
selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Die Firma habe nur über
eine Adresse mit Postfach verfügt. Es war kein inländischer
Repräsentant vorhanden und auch keine Betreibsstätte oder ein
Büro. Nach Aussagen der beteiligten Personen seien die Lieferungen von
Transportunternehmen direkt von einer Firma in Deutschland an die
österreichischen Endabnehmer durchgeführt worden und die Umsatzsteuer
sei vom für die Firma APGbmH zuständigen Verwalter einbehalten und
nicht an das zuständige Finanzamt in Oberösterreich abgeführt
worden.
Aufgrund der von mehreren Personen im Zusammenhang mit den
Vorgängen bei den Lieferungen an die XGmbH getätigten als Beweismittel
anzusehenden Aussagen, welche einander nicht widersprechen, ergibt sich
eindeutig, dass die rechnungsausstellende APGmbH in den Streitjahren nicht als
Unternehmen im Sinne des § 2 UStG 1994 tätig war. Die
maßgebliche Voraussetzung der Ausstellung einer Rechnung durch ein
Unternehmen im Sinne des § 2 UStG 1994 war bei den
Lieferungen der APGmbH an die XGmbH in den Jahren 1997 bis 1999 daher nicht
erfüllt, weshalb die Anerkennung der im Zusammenhang mit den Lieferungen
der APGmbH in den Jahren 1997 bis 1999 geltend gemachten Vorsteuer seitens der
Betriebsprüfung der XGmbH zu Recht verwehrt wurde.
Dem Argument der XGmbH, sie sei aufgrund der vorliegenden
Steuer- und UID Nummer der APGmbH vom Vorliegen eines Unternehmens ausgegangen,
muss entgegengehalten werden, dass es, wie sich auch aus dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 11. 7 1995; 95/13/0143 ergibt, auf den
"guten Glauben" der XGmbH an die Unternehmereigenschaft der
rechnungsausstellenden APGmbH nicht ankomme, wenn objektiv die
Unternehmereigenschaft des rechnungsausstellenden Unternehmens nicht gegeben
ist.
Aus den oben angeführten Erwägungen war der
Berufung der XGmbH daher keine Folge zu geben.
Die Zustellung der Entscheidung erfolgt an den
Gesamtrechtsnachfolger der XGmbH ,den Einzelunternehmer Herrn X, zu Handen der
im Rahmen seines Schuldenregulierungsverfahrens zustellungsbevollmächtigten
Masseverwalterin.
Wien,
18. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2236-W/02
- Stammnummer
- 12364
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF