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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100895/2016

Werden von einem Fertigteilhausverkäufer auch die zur Errichtung des Fertigteilhauses erforderlichen Liegenschaftsanteile vermittelt, unterliegen auch die Kosten für das Fertigteilhaus der Grunderwerbsteuer.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100895/2016vom 06.03.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unser Grundstücksanteil war unverbaut, ohne an ein Bauprojekt gebunden zu sein und auch ohne Bauzwang und ohne Abnahmeverpflichtung der C. N. GmbH oder der Firma H. I. und J. GmbH. Die Grundsteuer ist somit alleine auf die Basis des Kaufpreises für die gegenständliche Liegenschaft zu bemessen.“ Erwägungen Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die Beurkundung des Kaufvertrages über eine Liegenschaft, sondern das mit der Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand zustande gekommene Rechtsgeschäft selbst (vgl. VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen – an wen auch immer – ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird (vgl. VwGH 17.3.2005, 2004/16/0246 und vom 10.4.2008, 2007/16/0223). Von Herrn B. wurden den Erwerbern die Liegenschaftsanteile und ein Haus der Firma C. angeboten. Erworben wurden die Liegenschaftsanteile und ein Haus der Firma C.. Auch wenn die Erwerber nicht verpflichtet waren, die Liegenschaftsanteile mit einem Haus der Firma C. zu erwerben, wurde das Angebot des Herrn B. über den Erwerb des Grundstückes und des Hauses damit angenommen. Gegenstand des Erwerbsvorganges war das Haus mit den dazu gehörigen Liegenschaftsanteilen. Auch wenn sich die Verpflichtung zur Übereignung der Liegenschaftsanteile und zur Errichtung des Gebäudes aus hier drei an sich selbständigen Verträgen ergibt, kann Gegenstand des Erwerbsvorganges ein Grundstück im bebauten Zustand sein, wenn ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht. In diesem Fall wurde das Grundstück von Herrn B. angeboten. Gleichzeitig wurde von ihm auch angeboten, ein Haus von der Firma c.d. nach seinem Vorschlag zu erwerben. Herr B. ist Fertighausverkäufer der Firma c.d. und kein Grundstücksmakler. Dabei handelt es sich um Umstände, die sehr auf einen Erwerb eines Hauses samt den dazu erforderlichen Liegenschaftsanteilen hinweisen. Dafür, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages der Erwerb eines bebauten Grundstückes im Blick war, spricht auch der erste Ansprechpartner. Herr B. ist kein Grundstücksmakler, er versucht aber, seinen Bauinteressenten, die noch kein Grundstück haben und ein c.d. bauen lassen wollen, bei der Suche nach passenden Grundstücken behilflich zu sein. Dass er hier Bauinteressenten bei der Suche nach geeigneten Grundstücken behilflich war, spricht, dass er für die Vermittlung der Liegenschaftsanteile keine Leistungen erhalten hat. Dieses ergibt sich aus der Mitteilung vom 19. September 2015: „In Wirklichkeit haben wir durch ein Mail des Herrn B. von einem freien Grundstück in x.y. erfahren, dass mit 3 weiteren Eigentümern und mit der Option 4 Häuser errichten zu können, angeboten wurde. Hr. B. ist aber kein Grundstücksmakler und verrechnete für diesen Wissenstransfer keine Provision, sondern Verkäufer für C,D und hat uns gleichzeitig ein c.d. mit einem Sonderrabatt, dass von der Größe für dieses Grundstück gut geeignet wäre, angeboten. …..“ Bestätigt wird dieses auch in der Stellungnahme vom 17. Februar 2019: „Es war von Herrn B. und uns schon Mitte 2011 im Zuge eines von uns getätigten Informationsgesprächens über die Kosten und Varianten für die Errichtung eines Fertigteilhauses vereinbart worden, dass Her B., der immer wieder Kenntnis von zum Verkauf stehenden Liegenschaften bekommt, uns sein Wissen in Zukunft per Mail als Information zur Verfügung stellen wird. Er stellte schon damals klar, dass die Information über Grundstücksanbote keine Vermittlung oder Anbot darstellte, sondern nur als Möglichkeit für Hausinteressenten gedacht ist, die sich für ein Fertigteilhaus interessieren aber kein Grundstück zur Verfügung haben um darauf ein Haus zu errichten. In der Folge schickte er uns alle 1 bis 2 Monate eine Liste mit der Information wo und von wem Grundstücke die sich zur Bebauung für ein c.d. (inklusive Modellvorschlag und Kostenschätzung) eignen, angeboten werden.“ Diese Ausführungen bestätigen auch die Antworten auf das erste Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 3. Juli 2015. Hier wurde auf die Frage, was angeboten wurde, geantwortet, Grundstück mit Keller und Fertigteilhaus. Die Frage, ob ein Erwerb der Liegenschaft ohne Bauauftrag möglich gewesen wäre, wurde mit nein beantwortet. Es ist diesen Aussagen mehr Glauben zu schenken, die vor Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen abgegeben wurden, als den späteren zweckdienlichen Behauptungen. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näher kommen, als spätere (vgl. VwGH 30.5.1988, 87/15/0070). Auch werden diese Antworten mit dem diesen beigelegten Schriftsatz des Herrn B. bestätigt. Dieser Schriftsatz enthält eine Beschreibung des Standortes und einen Hinweis, dass das dargestellte Haus als Vorschlag zu verstehen ist. Tatsächlich wurden von den Beschwerdeführern ein Keller und ein Fertigteilhaus samt den dazu passenden Grundstücksanteilen erworben. Besonders spricht auch dafür, dass der Erwerb eines bereits bebauten Grundstückes im Blick war, die Präambel des Kaufvertrages. Nach dieser wurden zur vertragsgegenständlichen Liegenschaft bei der Baubehörde Einreichpläne zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern und einem Superädifikat eingereicht. Die Vertragsparteien erklären, die genehmigten Pläne und den entsprechenden Bescheid der M zu kennen und sich der entsprechenden Konsequenzen bewusst zu sein. Außerdem erklären die Vertragsparteien in der Präambel des Kaufvertrages, ein bereits vorliegendes Nutzwertgutachten zur Begründung von Wohnungseigentum vom 13. Dezember 2012 vollinhaltlich zu kennen. Da im gegenständlichen Fall die Erwerber beabsichtigten, Liegenschaftsanteile im bebauten Zustand zu erwerben, wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu Recht die Grunderwerbsteuer sowohl vom Kaufpreis als auch von den Baukosten vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage kam es zu einem Übertragungsfehler. Der Kaufpreis für das Fertigteilhaus wurde mit € 276.296,-- statt mit dem Betrag in der Schlussrechnung vom 11. März 2014 in der Höhe von € 226.296,-- übernommen. Es kommt daher zu folgender Neuberechnung: | Grundkaufpreis | € | 128.100,00 | + Kaufpreis Keller | € | 61.430,00 | + Kaufpreis Fertigteilhaus | € | 226.296,00 | Gesamtkosten | € | 415.826,00 | davon ½ = | € | 207.913,00 | davon 3,5 % GrESt = | € | 7.276,96 | ab selbst berechnet | € | 2.241,75 | Nachforderung | € | 5.035,21 Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Wien, am 6. März 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100895/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100895.2016
Stammnummer
123557
Gültig
06.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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