Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100355/2013
Zurücknahme einer Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100355/2013vom 16.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieses Erkenntnis ist insofern beachtlich, als dass hier eine Liegenschaft zu einem besonders hohen Wert angekauft werden musste, da nur mit dieser einen besonderen Liegenschaft die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden konnte. Das Argument des VwGH, die Teilwertabschreibung nicht anzuerkennen war, dass der Erwerber des gesamten Unternehmens dieses auch nur mit dieser einen besonderen Liegenschaft hätte ausüben können (eine Standortverlegung war offenbar auf Grund des Sachverhaltes nicht möglich) und daher ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises diese besondere Liegenschaft zu dem überhöhten Preis hatte erwerben müssen.
Für unseren Sachverhalt ist daraus ableitbar:
Die Herstellungskosten (Umbaukosten) waren höher, als man für ein vergleichbares neu errichtetes Gebäude aufgewendet hätte. Insofern liegt eine Fehlinvestition im Sinn des § 6 EStG vor. In dem konkreten Sachverhalt würde ein Erwerber des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises (sofern ein Übernehmer überhaupt eine Betriebsliegenschaft an dem Standort in K***** erwerben würde) wohl als Obergrenze nur den Verkehrswert bezahlen. Ein ev. Käufer ist aber in unserem Fall keinesfalls an diesen abgelegenen Standort gebunden, im Gegenteil, er kann auf Grund des Geschäftsfeldes unserer Mandanten dieses überall dort betreiben wo er auf entsprechende EDV Ressourcen zugreifen kann - und das ist weltweit. Auf derartige Ressourcen hat er wohl überall einen besseren Zugriff als in K*****.
Somit ergibt sich, dass im Rahmen der Teilwertvermutung (dieser ist ja nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln) eine zwingende Abschreibung vorzunehmen ist und dies wird bei genauem Studium des von der GBP zitierten Erkenntnisses noch bestätigt.
VwGH 22.10.2002 96/14/0106
Auch das hier zitierte Erkenntnis zeigt bei genauer Erarbeitung der Details, dass für unseren Sachverhalt die Erkenntnis gewonnen werden kann, dass man unserem Berufungsbegehren statt geben muss:
Im zitierten Erkenntnis wurde einer beantragten Teilwertabschreibung deshalb nicht stattgegeben, weil der Steuerpflichtige für die Ermittlung der Höhe seiner Teilwertabschreibung weder Nachweise (Gutachten), noch für die Begründung warum diese ausgerechnet im Jahr 1990 gemacht wurde, erbracht hat.
Nach dem Sachverhalt war der Beschwerdeführer Eigentümer eines Gebäudes das 1985 überschwemmt wurde und der Steuerpflichtige hat dann im Jahr 1990 eine "Außergewöhnliche technische Abschreibung" (somit behandelt das VwGH Erkenntnis keine Teilwertabschreibung) geltend gemacht. Neben diesem Gesichtspunkt wurde dem Antrag des Steuerpflichtigen auch deshalb nicht stattgegeben, weil er nicht bekannt gegeben hat, in welcher Periode die Wertminderung überhaupt eingetreten ist und auf Grund des Grundsatzes der Periodenbesteuerung die Abschreibung im Geschäftsjahr 1990 jedenfalls nach Meinung des VwGH in der falschen Periode war - die Abschreibung hätte in 1985 vorgenommen werden müssen.
Für unseren Sachverhalt muss man wieder ableiten, dass das Erkenntnis für unsere Vorgangsweise spricht:
Die Fertigstellung des Gebäudes erfolgt im Jahr 2007. Im Rahmen einer Bewertung; durch die Hausbank wurde bereits damals erstmals festgestellt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft nach dem Umbau deutlich unter dem Buchwert (incl. der Umbaukosten) lag - dieses Gutachten liegt uns aber leider nicht vor, da es aus Bankinternen Gründen nicht herausgegeben wird. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde nun neuerlich ein Gutachten erstellt, mit dem gleichen Ergebnis. Somit muss man von einer "Fehlinvestition" in der Diktion der Teilwertabschreibung (vgl. Quantschnigg/Schuch Einkommensteuerhandbuch §6 Rz 90) ausgehen. Diese ist auf Grund unternehmensrechtlicher Vorschriften zwingend (kein Wahlrecht weil Wertminderung von Dauer) im Geschäftsjahr 2007 nach Fertigstellung der Umbauten vorzunehmen.
Das zitierte Erkenntnis UFS-RV/0158-I/03 konnte von uns in der Findok Datenbank nicht aufgefunden werden, wir können daher nicht Stellung dazu nehmen.
Wir ersuchen daher unsere Berufung vollinhaltlich statt zu geben ...
Vorlage
Mit Bericht vom 23. 1. 2013 legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen dem Unabhängigen Finanzsenat als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor, ohne inhaltlich auf die Berufung und die Gegenäußerung näher einzugehen.
Erörterung der Sach- und Rechtslage
Am 8. 8. 2018 fand eine Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 269 Abs. 3 BAO des Gerichts mit den Parteienvertretern in den Beschwerdeverfahren P***** OG (KSt 2007 und 2008), C***** P***** (ESt 2008) und M***** P***** (ESt 2008) statt.
Einziger Streitpunkt in den drei Beschwerdeverfahren sei der Wert des bebauten Betriebsgrundstücks der vormaligen M***** I***** S***** GmbH in St*****.
Einvernehmen bestand darüber, dass strittig sei
a) in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid 2007 der Teilwert zum 31. 12. 2007 und
b) in Bezug auf die beiden Einkommensteuerbescheide 2008 der gemeine Wert zum 31. 7. 2008.
Bislang einziges Beweismittel sei ein Sachverständigengutachten vom 29. 3. 2010, das zum Stichtag 29. 3. 2010 (Punkt 3, letzter Absatz; die Angabe 29. 3. 2011 im 3. Absatz ist ein Schreibfehler) einen Verkehrswert von 1.291.000 € ausweist.
Einvernehmen wurde darüber erzielt, dass in den Einkommensteuerverfahren der gemeine Wert des Grundstücks zum 31. 7. 2008 anhand einer Ergänzung des bisherigen Sachverständigengutachtens in Bezug auf diesen Stichtag zu ermitteln sei. Entsprechend dem festgestellten Wert des Grundstücks wäre die Bemessungsgrundlage 2007 für die Besteuerung gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 i. V. m. § 20 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 i. V. m. § 19 Abs. 4 KStG 1988 auf Gesellschafterebene (C***** und M***** P*****) anzupassen.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2007 und 2008 (P***** OG) werden die Beschwerden zurückgenommen werden.
Sollten keine Bedenken gegen die Gutachtensergänzung und daher kein Bedarf für eine mündliche Verhandlung bestehen, könnten die mündlichen Verhandlungen entfallen.
Die Vorlage des Ergänzungsgutachtens werde innerhalb der nächsten drei Monate erfolgen.
Ergänzungsgutachten
Nach einer unfallbedingten Verzögerung übermittelte die im Rechtsmittelverfahren einschreitende steuerliche Vertretung am 9. 11. 2018 ein Ergänzungsgutachten von J**** W***** Msc, allgemein beeideter und zertifizierter Sachverständiger für die Fachgruppe Immobilien, vom 18. 9. 2018.
Auf Grundlage des vorangehenden Gutachtens aus eigener Tätigkeit ... teilen wir Ihnen für den Bewertungsstichtag 31.07.2008 folgenden Verkehrswert der Liegenschaft mit:
1.312‚000‚00 lastenfrei
Sollte die Immobilie mit Inrechnungstellung von 20 % Umsatzsteuer verwertet werden, so ist die Umsatzsteuer dem ermittelten Wert hinzuzurechnen.
Bodenwerte:
Üblicherweise werden Freigrundpreise aus Vergleichswerten abgeleitet. Zum Vergleich sind Grundstücke geeignet, die In den wesentlichen wertbeeinflussenden Merkmalen weitestgehend Übereinstimmung aufweisen. Dabei sind Vergleichspreise. die älter als ca. 4 Jahre sind, auszuscheiden. Zum Vergleich eignen sich auch Grundstücke, die nicht im selben Gemeindegebiet liegen, sondern eine vergleichbare Lage aufweisen.
EZ 3*****
Grundfläche: 1.857 m2
Preis per m2 nach dem Vergleichswerten: 1857 X 15,-= 27.855,--
EZ 2*****
Grundfläche: 668 m2
Preis per m2 nach dem Vergleichswerten: 668 X 15,-= 10.200,--
ergibt Bodenwert gesamt: 37.875,--
Gebäudewert:
[Grafik]
Ergibt Bauwert Geschäftshaus: 1.660.338,30
Sachwert
[Grafik]
Sachwert der Liegenschaft gerundet: 1.798.000,00
Ertragswert
[Grafik]
Ergibt Ertragswert von gerundet 1.150.000,00
Verkehrswert
Gewichtung Sachwert - Ertragswert
Sachwert 1.798.000,00
Ertraqswert 1.150.000,00
Gewichtung 1:3 1.312.000,00
ergibt Verkehrswert 1.312.000,00
Der errechnete Verkehrswert spiegelt die Gegebenheiten am Markt wieder und bedarf keiner Anpassung.
Äußerung des Finanzamts
Das Finanzamt gab hierauf am 20. 12. 2018 der im Rechtsmittelverfahren einschreitenden steuerlichen Vertretung folgende seiner Ansicht nach nunmehr zutreffende Besteuerungsgrundlagen bekannt:
Umwandlungskapital lt Umw.bilanz 31.07.2008: 907.846,34
Buchwert des Gebäudes: 1.822.238,00
Verkehrswert des Gebäudes: -1.312.000,00
Gebäude: -510.238,00
Bemessungsgrundlage: 397.608,34
50% P***** M*****: 198.804,17 (KZ 802)
50% P***** C*****: 198.804,17 (KZ 802)
Zurücknahme der Beschwerde
Mit Telefax vom 9. 4. 2019 erklärte der im Beschwerdeverfahren einschreitende steuerliche Vertreter namens seiner Mandantin, dass die Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007 und 2008 zurückgezogen werde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 256 BAO lautet:
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Gegenstandsloserklärung
Da die als Beschwerde weiterwirkende Berufung der P***** OG als Rechtsnachfolgerin der M***** I***** S***** GmbH vom 14. 8. 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel, vom 14. 5. 2012 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007 und 2008, mit Telefax vom 9. 4. 2019 zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 5 BAO i. V. m. § 274 Abs. 3 Z 2 BAO entfallen.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt
Wien, am 16. April 2019
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Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100355/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100355.2013
- Stammnummer
- 123434
- Gültig
- 16.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF