Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1124-W/04
Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1124-W/04vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Grundlage für Vorauszahlungen ist der Einkommensteuerbescheid des letztveranlagten Jahres, eine Neuberechnung der Einkommensteuer für den Vorauszahlungsbescheid erfolgt nicht (abgesehen von der gesetzlichen Erhöhung). Ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, dass Freibeträge bzw. Absetzbeträge nicht berücksichtigt worden wären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XY , P,H-Straße, vom
12. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 5. März 2004 betreffend Einkommensteuervorauszahlungen
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw., Herr XY), geboren 1922,
erhält eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt sowie eine des
Gemeindepensionsverbandes. Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2003 wurde die
Einkommensteuer 2003 mit 2.536,08 € festgesetzt, wobei der allgemeine
Steuerabsetzbetrag von 701,01 € und der Pensionistenabsetzbetrag von 320,95
€ abgezogen und abgeführte Lohnsteuer von 483,21 € angerechnet
wurde.
Gleichzeitig wurden mit einem weiteren Bescheid die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2004 und Folgejahre mit 2.569,04
€ festgesetzt. In der Begründung wird dazu erläutert, dass zur
Ermittlung der Vorauszahlungen in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im
Pensionsrecht die Einkommensteuerschuld um 1,3% erhöht worden sei, da
ausschließlich Pensionseinkünfte gegeben seien.
Der Bw. brachte gegen den Vorauszahlungsbescheid 2004 eine
Berufung ein, in welcher er ausführt, dass er um Regulierung ansuche, da
die Vorauszahlungen viel zu hoch angesetzt wurden und die Steuerfreistellung von
10.000 € (bzw. 14.500 € insgesamt) nicht berücksichtigt worden
sei.
Vom voraussichtlichen Einkommen 2004 von ca. 18.000 €
seien der Steuerfreibetrag und der erhöhte Absetzbetrag von 14.500 €
sowie die entrichteten Vorauszahlungen für 2004 in Höhe von 634 €
abzuziehen, was 2.866 € ergebe. Bis 3.640 €, was um 744 € mehr
sei, sei die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Einschleifregelung
und weiterer Begünstigungen 0%. Er ersuche daher um baldige Regulierung der
Vorschreibung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab mit der Begründung, dass die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer unter Zugrundelegung der Arbeitnehmerveranlagung 2003 richtig
errechnet worden seien. Da sich 2004 gegenüber dem Vorjahr keine
wesentlichen Änderungen im Einkommen ergeben werden, sei eine Berichtigung
der Höhe der Vorauszahlungen nicht erforderlich. Die Berechnung des Bw. sei
unrichtig.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. weist darauf hin, dass die neue
gesetzliche Steuerfreistellung von 14.500 € vom Finanzamt stets ignoriert
worden sei. Auch die bereits geleistete Vorauszahlung wäre zur Kenntnis zu
nehmen. Der Steuerbetrag 2004 möge durch das Finanzamt exakt festgestellt
werden. Er beantrage daher eine Berichtigung der Vorauszahlungen unter
Berücksichtigung der neuen Steuersätze bzw.
Steuerfreistellung.
Nach telefonischer Rücksprache des
Finanzamtsreferenten wurde dem Bw. eine exakte Berechnung der voraussichtlichen
Einkommensteuer 2004 (bei einem geschätzten Einkommen von 18.000 €)
samt einer ausführlichen Erläuterung übermittelt.
Bei dieser Berechnung ergibt sich unter Anrechnung der
einbehaltenen Lohnsteuer von ca. 500,00 € eine Einkommensteuer von 2.599,93
€. Das Finanzamt führt dazu aus, dass sich zum Betrag von 2.569,04
€ laut Vorauszahlungsbescheid kaum eine Differenz ergebe.
Weiters enthält das Schreiben Ausführungen zur
Einschleifregelung des Pensionistenabsetzbetrages, zur Steuerfreiheit für
die ersten 3.640,00 € und zum allgemeinen Absetzbetrag. Es wird auch darauf
hingewiesen, dass sich bei gemeinsamer Veranlagung beider Pensionen eine
höhere Einkommensteuer ergibt, als bei getrennter Versteuerung durch die
beiden pensionsauszahlenden Stellen.
Schließlich erklärt das Finanzamt, dass ein
Steuerfreibetrag von 14.500 € für 2004 nicht vorgesehen ist.
Außerdem würden geleistete Vorauszahlungen nicht bei der Ermittlung
des Einkommens, sondern erst bei der festgesetzten Steuer
abgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Berechnung der Vorauszahlungen für
2004. Nach Meinung des Bw. ist der festgesetzte Betrag von 2.569,04 € zu
hoch, da zusätzliche Freibeträge bzw. Absetzbeträge sowie bereits
geleistete Vorauszahlungen zu berücksichtigen seien.
Die Entrichtung und Berechnung der Vorauszahlungen sind in
§ 45 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Für
Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur dann festzusetzen, wenn zwei oder
mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte nebeneinander bezogen wurden, die
getrennt versteuert wurden. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie
folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte
Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer. Der so ermittelte
Betrag wird um gesetzlich geregelte Prozentsätze erhöht, im
vorliegenden Fall um 1,3% in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im
Pensionsrecht.
Bei Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf den
konkreten Fall sind daher die Vorauszahlungen für 2004 folgendermaßen
zu berechnen:
|
Einkommensteuer für 2003
|
3.019,29 €
|
nach Abzug der Lohnsteuer von
|
-483,21 €
|
ergibt sich ein Betrag von
|
2.536,08 €
|
Dieser erhöht sich um 1,3% auf
|
2.569,04 €
Der so errechnete Betrag entspricht dem Betrag, welcher im
Vorauszahlungsbescheid 2004 festgesetzt wurde.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 bildet die Grundlage
für die Vorauszahlungen 2004, da nach oben zitierter gesetzlicher
Bestimmung die Einkommensteuerschuld des "letztveranlagten
Kalenderjahres" für den Vorauszahlungsbescheid übernommen wird.
Eine Neuberechnung des Vorauszahlungsbetrages erfolgt nicht (abgesehen von der
1,3%igen Erhöhung). Entgegen der Meinung des Bw. können daher auch
keine weiteren Freibeträge oder Absetzbeträge berücksichtigt
werden.
Sollte der Bw. der Meinung sein, dass beim
Einkommensteuerbescheid 2003, welcher dem Vorauszahlungsbescheid zu Grunde
liegt, Fehler aufgetreten sind, wäre gegen diesen Einkommensteuerbescheid
eine Berufung einzubringen gewesen.
Der Bw. fordert weiters eine Berücksichtigung der im
Jahre 2004 bereits geleisteten Vorauszahlungen.
Dazu sei festgestellt, dass im Jahr 2004 getätigte
Vorauszahlungen zwar im Vorauszahlungsbescheid nicht aufscheinen, sehr wohl aber
insofern berücksichtigt werden, als im Jahr 2004 insgesamt nicht mehr als
die festgesetzten 2.569,04 € an Vorauszahlungen zu entrichten sind. Das
heißt, dass der Betrag von 2.569,04 € keinesfalls zusätzlich zu
den bereits geleisteten Vorauszahlungen bezahlt werden muss.
Nach dem Ende des Kalenderjahres wird die Einkommensteuer
mit Bescheid endgültig festgesetzt, weil erst dann die Höhe des
tatsächlichen Jahreseinkommens definitiv feststeht. Dabei wird - wie
beispielsweise aus dem Einkommensteuerbescheid 2003 ersichtlich ist - die
Lohnsteuer sowie die Vorauszahlungen für dieses Jahr (im
Einkommensteuerbescheid als "bisher festgesetzte Einkommensteuer"
bezeichnet) angerechnet. Ist die endgültige Einkommensteuer höher bzw.
niedriger als die Vorauszahlungen, kommt es entweder zu einer Nachzahlung oder
einer Gutschrift.
Im übrigen sei erwähnt, dass eine individuelle
Änderung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt gemäß
§ 45
Abs. 4 EStG möglich ist, wenn sich für das laufende Kalenderjahr
voraussichtlich ein höherer oder niedrigerer Einkommensteuerbetrag ergeben
wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn das erwartete Einkommen des laufenden
Jahres niedriger ist, als das den Vorauszahlungen zugrunde liegende. Vom
Steuerpflichtigen sind die entsprechenden Umstände glaubhaft zu
machen.
Vom Finanzamt wurde eine Berechnung der voraussichtlichen
Einkommensteuer 2004 angestellt, welche dem Bw. im Juni 2004 übermittelt
wurde. Aus dieser Berechnung ergibt sich jedoch keine wesentliche Differenz zu
den festgesetzten Vorauszahlungen 2004, da ein Steuerfreibetrag bzw.
erhöhter Absetzbetrag von insgesamt 14.500 € (wie vom Bw. behauptet
wird) im Einkommensteuergesetz für 2004 nicht vorgesehen ist. Eine
Änderung der Vorauszahlungen ist somit nicht zulässig.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 18.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1124-W/04
- Stammnummer
- 12329
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF