Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0971-L/04
Steuerpflicht einer Unfallrente 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0971-L/04vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW., Adresse, vom 12. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
10. August 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 28. Juli 2004 beim
zuständigen Finanzamt die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 eingereicht. Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat mit Einkommensteuerbescheid vom 10. August 2004 die
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Aufgrund der
übermittelten Lohnzettel wurden als Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit, neben den vom Berufungswerber erzielten
Einkünften bei der Firma O.M. NFG. GMBH & CO KG in Höhe von
23.956,22 €, eine Unfallrente in Höhe von 3.810,72 €,
bezugsauszahlende Stelle AUVA LDSt L., zum Ansatz gebracht.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom
10. August 2004 erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom
12. September 2004 das Rechtsmittel der Berufung, mit im Wesentlichen
folgender Begründung: Es widerspreche jedem gesunden
Rechtsverständnis, dass eine Versicherungsleistung ein versteuerbares
Einkommen darstelle. Ausserdem sei in den Jahren 2001 und 2002 die Versteuerung
der Unfallpension als rechtswidrig festgestellt worden und es sei eine
Refundierung erfolgt. Es sei daher unverständlich, dass im Jahr 2003 nicht
mehr die gleichen Regeln gelten sollten (Vertrauensgrundsatz).
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte mit
Berufungsvorlage vom 29. September 2004 die gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung waren
bis zum 31. Dezember 2000 gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von
der Einkommensteuer befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000 (herausgegeben am
29. Dezember 2000), wurde die lit. c des
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 mit Wirkung vom
1. Jänner 2001 aufgehoben.
Mit Art. I Z 1a Euro-Steuerumstellungsgesetz
2001, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde in den
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von neuem eine
lit. c eingefügt. Folgende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung unterliegen demnach auch künftig (ab
27. Juni 2001) nicht der Einkommensteuer:
"Erstattungsbeiträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Bezüge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen
Erwerbstätigen".
Mit einem auf Art. 140 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete, der
Verfassungsgerichtshof möge in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 59/2001 die Ausdrücke "einmalige" sowie
"soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als
verfassungswidrig aufheben.
Das Ergebnis der Prüfung durch den
Verfassungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom
7. 12. 2002, G 85/02 dokumentiert.
In diesem stellte der Verfassungsgerichtshof zunächst
fest, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von
Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als
einkommensteuerpflichtige Bezüge bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es
offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre eigenständige
Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten
Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Unter Berücksichtigung des Judikates des
Verfassungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für den gegenständlichen Berufungsfall
Folgendes:
Das mögliche Argument - Schadenersatzleistungen
dürften nicht besteuert werden - hat der VfGH selbst entkräftet und in
diesem Punkt die Argumente der Antragsteller nicht aufgegriffen: Unter Hinweis
auf die Besteuerung anderer Entschädigungen (§ 32 EStG 1988) und
Renten (§ 29 EStG 1988) führte er aus, dass die Besteuerung der
Unfallrenten (ebenso wie die der einkommensersetzenden Schadensrenten) durchaus
der Systematik des Einkommensteuerrechtes entspricht. Aus dieser Passage des
Erkenntnisses vom 7.12.2002 ergibt sich, dass Gleichheitswidrigkeit in diesem
Punkt nicht vorliegen und somit bei den Höchstgerichten auch nicht geltend
gemacht werden kann.
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für
das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der Gerichtshof in einem aufhebenden Erkenntnis eine
Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum
Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des
Anlassfalles anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in
seinem aufhebenden Erkenntnis etwas Anderes ausspricht. Diese Ermächtigung
des Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der
vor der Aufhebung verwirklichten Sachverhalte verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zu differenzierten Rückwirkungen -
gewählt werden.
Im Erkenntnis vom 7. 12 2002 hat der
Verfassungsgerichtshof die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes mit dem
Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der Gerichtshof jedoch
(nur) die steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der
Besteuerung ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten
Unfallrenten in die Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshof ist auch -
betrachtet man die Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen
Bestimmung - konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die
Besteuerung der Unfallrenten an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil
der Neuregelung eine Legisvakanz oder Einschleifregelung hätte vorangehen
müssen. Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der
Besteuerung der Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art
zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein
weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht vonnöten, weil sich
alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf die
neue Rechtslage einstellen konnten, sodass für diesen Zeitraum von einer
"überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr gesprochen werden
kann.
Überträgt man diese Ausführungen auf den
vorliegenden Fall, so ist - da gegenständlich das Veranlagungsjahr
2003 in Berufung gezogen ist - die Berufung aus den obenstehend
angeführten Gründen abzuweisen.
Linz, am 18.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0971-L/04
- Stammnummer
- 12328
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF