Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101324/2017
Rechnungsmängel und Vorsteuerabzug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101324/2017vom 02.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;
g) das Ausstellungsdatum;
h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
4. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß (…)“
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 lautet:
„
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – ausgenommen Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz – und übersteigen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2,000.000 Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft (…)“
§ 167 BAO lautet:
„(…) (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht“.
2. Sachverhalt
Auf Grund der Ergebnisse der o.a. abgabenbehördlichen Ermittlungen und der o.a. fortgesetzten Ermittlungen vor dem Bundesfinanzgericht wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Bf. als Unternehmer hat von der KG als Unternehmerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Werkleistungen (Fassaden-, Estrich-, Putz- und Trockenbauarbeiten) als Vorleistungen für seine besteuerten Umsätze bezogen. In diesem Zusammenhang hat ihm die KG insgesamt 115.920 Euro (darin enthalten 19.320 Euro Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt (Rechnungen Nr. 003, 004, 008, 13 und 22/2013 vom 25.06.2013, 09.07.2013, 29.07.2013, 22.08.2013 und 10.10.2013). Diesen Betrag hat der Bf. auch bezahlt. Die KG hat die dbzgl. Umsatzsteuer beim Finanzamt gemeldet und abgeführt. Es liegt kein betrügerisches Handeln des Bf. vor.
Die genaue Art bzw. der genaue Umfang der o.a. Werkleistungen geht aus den glaubwürdigen, schlüssigen Ausführungen des Bf. im Schreiben vom 06.11.2018 hervor, auf welche hiermit – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird.
Im Übrigen wurden diese Ausführungen des Bf. vom 06.11.2018 auch von der Auskunftsperson A (unter Wahrheitspflicht) weitgehend bestätigt - und auch von Seiten der belangten Behörde zuletzt nicht mehr bezweifelt.
3. Rechtliche Würdigung
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen, wenn feststeht, dass die Steuerverwaltung auf Grund der dem Steuerpflichtigen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht über die Angaben verfügen konnte, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, die ein Recht auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer begründen, oder dass Letzter betrügerisch gehandelt hat, um diese Recht geltend machen zu können (vgl. EuGH 07.03.2018 C-159/17 „Dobre“).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2016/15/0068) verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deswegen verweigern darf, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (Rn. 42 bis 44 des Urteils in der Rechtssache Barlis 06).
Vor diesem Hintergrund ist das Bundesfinanzgericht zur Auffassung gelangt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
im vorliegenden Fall
erfüllt sind, besteht doch unter Heranziehung sämtlicher zur Verfügung stehenden Informationen kein Zweifel mehr daran, dass
der Bf. Unternehmer ist,
die zur Begründung des (Vorsteuer-)Abzugsrechtes angeführten Werkleistungen vom Bf. auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und
diese (nach Art und Umfang nunmehr genau bestimmten) Werkleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Unternehmer erbracht wurden.
Dass hier bestimmten formellen Rechnungsanforderungen nicht entsprochen wurde (vgl. Außenprüfungsbericht), kann das Recht auf den Vorsteuerabzug – entsprechend dem oben Gesagten - nicht vereiteln.
Im Übrigen existieren im vorliegenden Fall auch keinerlei Hinweise auf ein betrügerisches Handeln des Bf.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 2. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101324/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101324.2017
- Stammnummer
- 123278
- Gültig
- 02.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF