Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101143/2014
Die Abfindung einer Pension auf Entschluss und im Interesse des Pensionsberechtigten stellt keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101143/2014vom 10.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da alle bisherigen Interessenten die Pensionsverpflichtung nicht übernehmen hätten wollen sei die Pensionsrückstellung aufgelöst und die Ansprüche abgefunden worden, um für die Zukunft von vorneherein eine besserer Verhandlungsbasis zu haben.
Die Größenordnung der Ansprüche im Verhältnis zur Bilanzsumme (in den Jahren 2009 und 2010 bereits 70%) schrecke viele Investoren ab.
Es sei dann nur der Teil der Pensionsansprüche, der durch Wertpapiere und Versicherung gedeckt gewesen wäre, ausbezahlt worden.
Verringerung des Auszahlungsbetrages durch mangelnde Liquidität, schlechte Ergebnisse aufgrund der Verzögerungen durch den langen Verkaufsprozess.
12/2012 Interessent O.
Anlage 7: Besprechungsprotokolle O.
6/2012 Interessent J.
Anlage 8: Lizenzvertrag J.;
Die Firma J. hätte mit Vertrag vom 28.6.2013 das gesamte Know How der Firma zu einem Fixbetrag von 200.000,00 € erworben.
11/2014 Verkauf Gebäude
Anlage 9: Kaufvertrag mit K.L. vom 6.11.2014
Aus dem Besprechungsprotokoll vom 22.11.2010 mit Herrn H.I. geht unter anderem hervor, dass in der Bilanz zum 31.12.2009 handschriftlich zu den Rückstellungen für Pensionen in Höhe von 488.299,45 € vermerkt wurde, dass keine Übernahme der Verpflichtungen erfolgen solle.
Im Besprechungsprotokoll vom 4.12.2010 mit Herrn M. findet sich lediglich der Vermerk "Pensionsabfindung 50% ESt".
Im oben angeführten Besprechungsprotokoll vom 6.12.2010 findet sich kein Hinweis darauf, dass über die Pensionsverpflichtung gesprochen wurde.
Aus dem Besprechungsprotokoll vom 31.10.2011 mit F.G. geht hervor, dass eine Abklärung der Höhe der Auszahlung der Pensionsansprüche sowie der Auswirkungen der "Herausnahme" des Pensionsanspruches auch auf die GuV vereinbart wurde. In einem im Zuge der Verhandlungen erstellten Forecast für 2011 wurde keine Pensionsrückstellung mehr eingeplant, da von einer Auflösung der Pensionsrückstellung ausgegangen worden wäre.
Des Weiteren liegt vor eine Zusammenfassung des F.G. über eine Besprechung am 26.1.2011 mit dem Beschwerdeführer.
Daraus geht unter anderem Folgendes hervor:
Als Verkaufswert seien vom Beschwerdeführer 1,3 Mio € inklusive Pensionsvorsorge bzw. 1 Mio € ohne Pensionsvorsorge genannt worden.
Grundsätzlich seien sich die Besprechungsteilnehmer einig, dass die A. GmbH nach Feststellung der Pensionsberechtigung übernommen werden könne. Eine definitive Entscheidung werde nach der Pensionszusage durch die Sozialversicherung des Beschwerdeführers gefällt. Danach würden die Schritte der Übergabe vereinbart und ein entsprechender Zeitplan erstellt werden. Als realistisches Übernahme-/Übergabedatum werde der 1.1.2012 angesehen.
Man hätte sich auf folgende Vorgangsweise geeinigt:
Der Beschwerdeführer werde die Untersuchungen zur Bewilligung der Pension im Februar 2011 durchführen.
Als offener Punkt werde der Verbleib des Firmenpensionsanteiles des Beschwerdeführers genannt.
Vorliegend ist der Bescheid vom 12.1.2012, wonach ab 1.1.2012 der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension unbefristet anerkannt werde.
Aus dem Besprechungsprotokoll vom 28.11.2012 mit der Herrn P. geht unter anderem hervor, dass bei einer Liquidation der A. GmbH mit Verkauf des Firmenwertes zu 380.000,00 € eine Tilgung von verbleibenden Verbindlichkeiten aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers notwendig sein würde.
Zudem wurde vorgelegt die Bilanz der A. GmbH zum 31.12.2010, in der Rückstellungen für Pensionen in Höhe von 539.562,25 € ausgewiesen sind, was einem Anteil an der Bilanzsumme von 68,4 % entsprechen würde.
Mit Schreiben vom 16.4.2018 wurden die oben angeführten Ermittlungsergebnisse dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 7.5.2008 wurde durch das Finanzamt wie folgt geantwortet:
Das Finanzamt beantrage weiterhin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 seien Einkünfte für Entschädigungen iSd § 32 Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum für den die Entschädigungen gewährt würden, mindestens sieben Jahre betrage, über Antrag, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen sei, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
Nach § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 würden zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch Entschädigungen gehören, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt würden.
Entschädigungen seien Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung (vgl. Doralt, EStG12, Tz 6 zu § 32 mwN).
Nach der Judikatur des VwGH könnten auch Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 EStG 1988 in Betracht kommen (VwGH 25.10.1977, 1173/77). Die Pensionsabfindung könnte als "Schadensausgleich" für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes gewertet werden. Der Steuerpflichtige dürfe aber das schädigende Ereignis selbst nicht willentlich (freiwillig) herbeigeführt haben. Die Initiative für die Entschädigungsvereinbarung dürfe nicht vom Geschädigten selbst ausgegangen sein (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2017, § 32 Rz 10 mwN). Es dürfe sohin nicht der Geschädigte selbst sein, der aus eigenem Antrieb das für das Entgehen der Einnahmen ursächliche Ereignis herbeigeführt habe (VwGH 25.11.2009, 2005/15/0055).
Die Frage, von wem die Initiative für die Abfindung der Pensionsansprüche ausgegangen sei, stelle eine Sachfrage dar, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu beantworten habe (VwGH 29.4.2010, 2006/15/0174).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen im Verfahren vor der belangten Behörde ergebe sich, dass die gegenständliche Pensionsabfindung auf einem freien Entschluss des Beschwerdeführers, den dieser aufgrund der am 1.1.2012 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit getroffen habe, basiere, sodass keine Entschädigung iSd § 32 EStG 1988 vorliege und sohin auch nicht der Hälftesteuersatz des § 32 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zur Anwendung komme.
Daran ändere auch die mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 20.3.2018 vorgelegten Unterlagen nichts.
Zu diesen vorgelegten Unterlagen sei zunächst festzuhalten, dass ein Großteil der Unterlagen betreffend Kaufinteressenten bereits im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung vorgelegt worden sei.
Besehe man sich die übrigen Unterlagen, ergebe sich auch aus diesen ebenfalls nicht, dass die Besprechungen in eine Phase eingetreten sein würden, in der tatsächlich konkret über den Verkauf der Anteile des Beschwerdeführers verhandelt worden wäre. Zum Teil wäre die bestehende Pensionsrückstellung nicht einmal Gegenstand dieser Gespräche gewesen (vergleiche den Besprechungsvermerk vom 22.11.2010). Auch aus den Vermerken in der Bilanz zum 31.12.2009 finde sich beim Posten "Rückstellungen für Pensionen" lediglich der Vermerk "keine Übernahme". Von wem diese Überlegung ausgegangen sei finde sich in diesem Vermerk hingegen nicht.
Das Finanzamt gehe aufgrund der Beweisergebnisse davon aus, dass die Abfindung der beschwerdegegenständlichen Pensionsabfindung auf einem freien Willensentschluss des Beschwerdeführers basiere und er diesen Entschluss aufgrund der zuerkannten Erwerbsunfähigkeitspension gefasst habe. Dies ergebe sich nach Ansicht des Finanzamtes auch aus dem vorgelegten Memorandum vom 9.2.2011: In diesem werde nämlich die Pensionsverpflichtung vom Beschwerdeführer in Bezug auf seine Kaufpreisvorstellungen angesprochen und werde ein Wert mit und einer ohne Pensionsvorsorge angeführt. Daraus folge, dass es unzutreffend sei, dass F.G. einen Erwerb nur ohne Pensionsvorsorge ins Auge gefasst hätte. Vielmehr wäre es so, dass bei Verbleiben der Pensionsvorsorge im Unternehmen der Kaufpreis entsprechend geringer sei als wenn diese nicht übernommen werde.
Auch in der Besprechung vom 6.12.2010 würden sich keinerlei Aussagen zum weiteren Schicksal der bestehenden Pensionsrückstellung befinden. Vielmehr sei lediglich die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre anhand der Jahresabschlüsse besprochen worden.
Überdies wären die Verhandlungen mit möglichen Erwerbern keinesfalls soweit fortgediehen, dass ein Verkauf vor dem Abschluss gestanden sein würde. Stehe aber der Verkauf der Beteiligung noch nicht konkret fest, könne die Entscheidung des Berechtigten aus einer Pensionsvorsorge sich diese abfinden zu lassen in einer solchen Phase niemals auf die Initiative eines anderen als des Pensionsberechtigten selbst beruhen. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 20.3.2018 nunmehr eingeräumt werde, dass die Entscheidung über die Pensionsabfindung vom Beschwerdeführer mit der A. GmbH getroffen worden wäre (Insichgeschäft). Ein erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Druck von dritter Seite zur Vornahme einer Pensionsabfindung im beschwerdegegenständlichen Jahr hätte nicht bestanden, weil weder diesbezügliche Vereinbarungen getroffen worden wären, noch der Beschwerdeführer entsprechende Zusagen gegenüber Dritten gemacht hätte.
Im gegenständlichen Fall sei sohin keine Vereinbarung mit einem Erwerber der Anteile des Beschwerdeführers an der A. GmbH zustande gekommen und es unterscheide sich der gegenständliche Fall in diesem Punkt von jenem, den der VwGH mit Erkenntnis vom 20.2.1997, 95/15/0097, zu entscheiden gehabt hätte. Diesem Erkenntnis wäre eine Vereinbarung mit einem Dritten über die Pensionsabfindung zugrunde gelegen, der die Anteile des Beschwerdeführers an der GmbH erworben habe.
Solange aber keine verbindliche Vereinbarung über den Verkauf der Anteile vorliege, könne mangels einer mit einem Dritten eingegangenen Vereinbarung auch keine Initiative zum Abschluss der Pensionsabfindungsvereinbarung von anderer Seite gegeben sein, sondern basiere die Pensionsabfindung alleine auf einem Willensentschluss des Beschwerdeführers, der zudem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der A. GmbH während der Verhandlungen mit potentiellen Interessenten gewesen sei.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich auch, dass es auch nach der Pensionsabfindung zu keinem Verkauf der Anteile gekommen sei, sondern lediglich Assets veräußert worden wären. Wieso es sich dabei um einen "zweistufigen" Verkauf bei Veräußerung des Know-Hows und der Betriebsliegenschaft an verschiedenen Erwerber handeln solle, bleibt vollkommen unerfindlich.
Mit Schreiben vom 7.5.2018 wurde die obige Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Gegenäußerung übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.5.2018 wurde wie folgt geantwortet:
Das Finanzamt stelle in seiner Stellungnahme vom 7.5.2018 die Behauptung auf, dass sich aus den Unterlagen nicht ergebe, "dass die Besprechungen in eine Phase eingetreten wären, bei dem tatsächlich konkret über den Verkauf der Anteile des Beschwerdeführers verhandelt worden wäre".
Weiters: "Überdies waren die Verhandlungen mit möglichen Erwerbern keinesfalls soweit fortgediehen, dass ein Verkauf vor dem Abschluss gestanden wäre."
Diese Ausführungen seien reine Mutmaßungen und nicht durch entsprechende Tatsachenerhebungen gedeckt.
Um über den Fortschritt und genauen Inhalt der Verkaufsgespräche Klarheit zu schaffen beantrage man, folgende Personen als Zeugen einzuvernehmen:
D.E., F.G., Q.R..
Am 10.7.2018 wurde der Zeuge Q.R. zu oben angeführtem Beweisthema befragt. Im Wesentlichen geht aus der darüber erstellten Niederschrift hervor, dass der Zeuge bei der Bank als Filialleiter beschäftigt war und ist. Er sei bei einem Verkaufsgespräch dabei gewesen, Thema wären die Bilanzen und der Preisrahmen gewesen, ob die Pensionszusage in diesem konkreten Gespräch Thema gewesen wäre, wisse er nicht mehr. Er würde glauben, dass die Pensionszusage ein Verkaufshemmnis gewesen sein würde, es sei eine Preisfrage, ob die Pensionsverpflichtung mit übernommen werde oder nicht. Der wirtschaftliche Druck der Interessenten sei so groß gewesen, dass eine Pensionsabfindung unausweichlich gewesen wäre.
Am 16.7.2018 wurde der Zeuge F.G. zu oben angeführtem Beweisthema befragt. Im Wesentlichen geht aus der darüber erstellten Niederschrift hervor, dass etwa am 31.10.2011 ein Gespräch in S. stattgefunden habe, dessen Ausgangspunkt eine Aktennotiz vom 28.10.2011 gewesen sei. Die dort angeführten Punkte seien besprochen, offene Punkte herausgefiltert worden.
Unstrittig wäre gewesen, dass die Pensionsverpflichtung nicht mit übernommen werden könne.
Es hätte auch gemeinsam mit der Bank ein oder zwei Gespräche gegeben. Der Kauf sei schließlich nicht zustande gekommen, weil der Return und Invest innerhalb von 5 +/- 2 Jahren nicht realisierbar gewesen wäre. Die im Schreiben vom 25.11.2011 gesetzte Frist bis 2.12.2011 hätte er verstreichen lassen.
Eingereicht wurden die oben angeführte Aktennotiz vom 28.10.2011, ein 5-seitiges Konvolut unter dem Titel "Dokumentation der getroffenen Annahmen zu Forecast 2011 und Budget 2012" sowie ein Schriftstück vom 25.11.2011 des Notars des Beschwerdeführers.
In der Aktennotiz findet sich der Besprechungspunkt "Auswirkung der "Herausnahme" des Pensionsanspruches (aktiv-/passivseitig, Auswirkungen auch auf GuV/steuerliches Thema für die Gesellschaft?)".
Am 24.9.2018 wurde der Zeuge D.E. zu oben angeführtem Beweisthema befragt. Im Wesentlichen geht aus der darüber erstellten Niederschrift hervor, dass der Zeuge aus seinem beruflichen Umfeld zwei Personen vermitteln hätte können, die eventuell Interesse am Unternehmen haben könnten. Diese hätten auch Gespräche mit ihm geführt, es sei jedoch aus verschiedensten Gründen nicht zum Abschluss gekommen. Man hätte sich über den Kaufpreis nicht einigen können. Er hätte jeweils nur am Anfang den Kontakt hergestellt, bei den intensiveren Verhandlungen wäre er nicht dabei gewesen.
Es wäre immer klar gewesen, dass die Pensionszusage nicht vom Käufer mit übernommen werde, weil für beide Seiten ein zu großes Risiko bestanden hätte. Auch der Beschwerdeführer hätte gewollt, dass die Pensionszusage abgefunden werde. Die Gespräche seien in weiterer Folge unter Ausklammerung dieses Themas weitergeführt worden.
Vom Beschwerdeführer wurde keine Stellungnahme zu den Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen abgegeben.
Durch das Finanzamt wurde mit Schreiben vom 12.11.2018 wie folgt Stellung genommen:
Es werde weiterhin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die nunmehrigen Ermittlungsergebnisse würden noch weiter verdeutlichen, dass die Initiative für die Abfindung der Pensionsansprüche vom Beschwerdeführer ausgegangen sei: So hätte D.E. in seiner Einvernahme ausgesagt, dass der Beschwerdeführer gewollt hätte, dass die Pensionszusage abgefunden werde.
Überdies ergebe sich aus diesen Ermittlungsergebnissen, dass die Besprechungen mit möglichen Interessenten niemals in eine Phase eingetreten seien, bei der tatsächlich konkret über den Verkauf der Anteile des Beschwerdeführers verhandelt worden wäre. Vielmehr wären die Verhandlungen mit den möglichen Erwerbern keinesfalls soweit fortgediehen, dass ein Verkauf vor dem Abschluss gestanden sein würde:
So hätte es bis zum endgültigen Abbruch der Gespräche mit F.G. massive Auffassungsunterschiede über die Bewertung des Unternehmens des Beschwerdeführers gegeben. Dies hätte insbesondere die Prognosen über die künftige Geschäftsentwicklung betroffen (Dokument "Dokumentation der getroffenen Annahmen zu Forecast 2011 und Budget 2012"). Auch sei F.G. aufgrund des starken Rückgangs der Umsätze sowie der Betriebsleistung 2008 bis 2010 von keiner so positiven Entwicklung wie der Beschwerdeführer ausgegangen. Auch das Finanzergebnis sei von F.G. weitaus kritischer als vom Beschwerdeführer gesehen worden. Überdies sei F.G. davon ausgegangen, dass die Betriebsleistung, um Gewinne zu erzielen, mit der bestehenden Struktur nicht erreichbar sei (Seite 3 und 4 der Aktennotiz vom 28.10.2011). Aus diesem Grunde hätte F.G. bei seiner Einvernahme vom 16.7.2018 auch ausgesagt, dass der Return und Invest innerhalb von 5 plus/minus zwei Jahren nicht realisierbar gewesen sei.
Auch die in der Aktennotiz vom 15.11.2011 von F.G. aufgeworfenen Fragen seien in der Folge entweder gar nicht oder ausweichend beantwortet worden. So sei auf die Frage nach der Mitarbeit des Beschwerdeführers bzw. Know-How-Transfer im Schreiben vom 25.11.2011 wie folgt geantwortet worden; Know-How-Transfers: Das Team entwickle gemeinsam die Innovationen.
Eine Gewichtung bzw. Beurteilung der Rolle des Beschwerdeführers in Bezug auf das Unternehmen sei hingegen nicht vorgenommen worden. Die Frage, ob die Bankfinanzierung aufrecht bleiben würde bzw. ausreichend Avalrahmen für das angepeilte Umsatzwachstum vorhanden sei, sei gar nicht beantwortet worden, sondern lediglich erwidert, dass dies mit der jeweiligen Bank anzustimmen sein würde. Daraus folge, dass der Interessent davon ausgehen hätte müssen, dass die Konditionen für die betrieblichen Kredite nach Erwerb der Anteil neu zu verhandeln sein müssten.
Die Frage zum Marktrisiko, nämlich wie stark die Kundenbindung vom Beschwerdeführer selbst abhängig sein würde, sei verneint worden ohne eine nachvollziehbare Begründung zu geben. Das Argument, große Anlagen könnten nur von mehr Personen getragen werden, sage nämlich nichts über die Bedeutung der Rolle des Beschwerdeführers dabei aus. So sei für den Kunden zum Beispiel entscheidend, wer zentrale Ansprechperson für Probleme sei und nicht wer aller an der Anlage mitarbeite.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergebe sich eindeutig, dass der Verkauf der Beteiligung noch nicht konkret festgestanden sei (Aussage von F.G. vom 16.7.2018: "Die im Schreiben vom 25.11.2011 gesetzte Frist bis 2.12.2011 habe ich verstreichen lassen."), weil unüberbrückbare Differenzen über die Bewertung des Kaufgegenstandes bestanden hätten. In einer solchen Phase könne aber die Entscheidung des Berechtigten, aus einer Pensionsvorsorge sich diese abfinden zu lassen niemals auf die Initiative eines anderen als des Pensionsberechtigten selbst beruhen.
Mit Schreiben vom 13.11.2018 wurde die obige Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Gegenäußerung übermittelt.
Am 26.11.2018 wurde den Parteien der Verfahrensablauf zur Kenntnis übermittelt.
Aus der Niederschrift über die am 4.12.2018 abgehaltene mündliche Verhandlung geht unter anderem Folgendes hervor:
Aufgrund dessen, dass die A. GmbH nicht verkauft hätte werden können, hätte man eine Änderung herbeiführen wollen und die Pension abgefunden. In Folge seien dann Einzelteile verkauft worden.
Dem Erkenntnis zugrunde gelegter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war Alleingesellschafter der A. GmbH und bis zum Jahr 2011 deren Alleingeschäftsführer.
Ab Dezember 2011 war die Gattin des Beschwerdeführers Alleingeschäftsführerin des gegenständlichen Unternehmens.
Aufgrund der oben angeführten Vereinbarungen vom 12.6.1995 und vom 16.12.2002 wurde dem Beschwerdeführer eine Pensionszusage durch die A. GmbH erteilt.
Demnach wurde für den Fall der Berufsunfähigkeit eine lebenslängliche Firmenpension vorgesehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschwerdeführer vor Vollendung des 62. Lebensjahres das Vorliegen von Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit bzw. voller Invalidität im Sinne der jeweiligen Regelungen zur gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung nachweist und aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet.
Für den Fall der Berufsunfähigkeit ist keine Abfindung des Pensionsanspruches vorgesehen.
Mit Bescheid vom 12.1.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG ab dem 1.1.2012 zuerkannt.
Im Jahr 2012 wurden als Abfindung der Pensionsansprüche in Summe 378.000,00 € an den Beschwerdeführer durch die A. GmbH ausbezahlt.
Ab dem Ende des Jahres 2010 wurde versucht, das Unternehmen an verschiedene Interessenten zu verkaufen. Sämtliche Verhandlungen scheiterten an der Finanzierung bzw. der Höhe des Kaufpreises (siehe Zeugeneinvernahme Q.R.). In der Bilanz des Jahres 2010 erreichte die Verpflichtung des Unternehmens aus der Pensionsrückstellung 68% des Bilanzsumme.
Die Übernahme der Pensionsverpflichtung durch einen potentiellen Käufer war Thema in den Verhandlungen (siehe Zeugeneinvernahme F.G. und Zeugeneinvernahme D.E.). Eine konkrete Vereinbarung über deren Ablöse, die in einem Verkauf des Unternehmens mündete, wurde nicht abgeschlossen. Aus den eingereichten Besprechungsprotokollen geht hervor, dass ein Teil der möglichen Käufer die Pensionsverpflichtung nicht übernehmen hätte wollen.
Das Unternehmen als Ganzes wurde in Folge nicht verkauft. Im Jahr 2013 wurde das technische Know-How in Form eines Lizenzvertrages und im Jahr 2014 wurde die zum Unternehmen gehörige Liegenschaft verkauft.
Von D.E., der als externer Unternehmensberater den Verkauf mit betreut hat, wurde in einer Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass die Ablöse der Pensionsverpflichtung vom Beschwerdeführer selbst gewollt gewesen ist. Dieser Aussage wurde vom Beschwerdeführer nicht widersprochen.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Ablöse der Pensionsverpflichtung auf Initiative und aufgrund des Entschlusses des Beschwerdeführers erfolgt ist. Unbestritten war die Höhe der Pensionsverpflichtung ein Thema bei den Verkaufsverhandlungen und die Bereitschaft zu deren Übernahme im Zuge eines Unternehmensverkaufes von mehreren Interessenten nicht gegeben. Die Ablöse war jedoch nicht kausal verknüpft mit einem konkreten Verkaufsabschluss.
Rechtliche Begründung
Nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, über Antrag beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 auch Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen.
Entschädigungen sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung (siehe etwa VwGH 29.4.2010, 2006/15/0174; 25.10.2001, 98/15/0092).
Der Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes ist ein Schaden, für den eine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gezahlt werden kann (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 32, Rz 12; VwGH 25.10.1977, 1173/77; VwGH 20.2.1997, 95/15/0079; 25.4.2013, 2010/15/0158).
Der Steuerpflichtige darf das schädigende Ereignis selbst nicht willentlich herbeigeführt haben. Voraussetzung ist nicht, dass der Einnahmenausfall gegen den Willen des Geschädigten eingetreten sein muss, aber die Initiative für die Entschädigungsvereinbarung darf nicht von diesem selbst ausgegangen sein (siehe auch Jakom10, EStG, § 32 Rz 10; VwGH 20.2.1997, 95/15/0079; 25.4.2013, 2010/15/0158)
Unter § 32 Z 1 EStG 1988 fallen auch einvernehmlich vereinbarte Pensionsabfindungen auf Initiative der Gesellschaft an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. Geht die Initiative zum Abschluss der Entschädigungsvereinbarung vom Steuerpflichtigen selbst aus, gilt der Schaden als freiwillig herbeigeführt. Wirkt der Steuerpflichtige am schädigenden Ereignis selbst mit, dann liegt nach Auffassung des BFH eine Entschädigung dennoch vor, wenn der Steuerpflichtige am schadenstiftenden Ereignis nicht aus eigenem Antrieb teilgenommen hat und unter erheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck steht (BFH 9.7.1992, BStBl. 1993 II 27; BFH 13.8.2003, BStBl. 2004 II 106).
Es hindert die freiwillige Mitwirkung des Entschädigten am Zustandekommen des Ereignisses, das zum Entgehen der Einnahmen führt, daran, die gezahlte Entschädigung unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren, weil dann schon begrifflich nicht davon gesprochen werden kann, Einnahmen seien dem Steuerpflichtigen "entgangen" oder würden ihm "entgehen". Der Begriff des Entgehens schließt freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen Strebens aus (BFH 9.7.1992, BStBl. 1993 II 27).
Der VwGH 20.2.1997, 95/15/0079, stellt darauf ab, ob die Gründe der Pensionsabfindung schwerpunktmäßig der wirtschaftlichen Interessensphäre des Erwerbers der Gesellschaftsanteile zuzurechnen sind.
Der BFH (13.8.2003, BStBl. II 106) stellt darauf ab, ob sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befunden hat und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen hat können.
Strittig ist, ob der der Entschädigung zugrunde liegende Schaden durch den Beschwerdeführer selbst herbeigeführt worden ist.
Aufgrund der Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 1.1.2012 war der Firmenpensionsanspruch iSd oben angeführten Vereinbarung gegeben.
Unbestritten bildete der Pensionsanspruch des Beschwerdeführers in Form einer Pensionsrückstellung eine große finanzielle Belastung für das Unternehmen. Dass diese bei einem allfälligen Verkauf des Unternehmens den Kaufpreis beeinflusst, ist die logische Folge.
Mit keinem der vom Beschwerdeführer genannten Interessenten ist es zu einer verbindlichen Vereinbarung gekommen. Selbst nach der Abfindung der Pensionsansprüche konnte das Unternehmen nicht verkauft werden.
Dass der Beschwerdeführer sich dennoch für eine Abfindung der Ansprüche entschieden hat, basiert folglich auf seinem eigenen Entschluss.
Zudem hat der Zeuge D.E. - unwidersprochen - ausgesagt, dass der Beschwerdeführer die Abfindung auch selbst gewollt habe.
Wie oben ausgeführt ist aber eine Abfindung auf Entschluss und im Interesse des Beschwerdeführers nicht als Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 einzustufen, weshalb die Begünstigung iSd § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht zusteht und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, von wem die Initiative für die Entschädigungsvereinbarung im Hinblick auf die Pensionszusage ausgegangen ist, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt.
Linz, am 10. Dezember 2018
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101143/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101143.2014
- Stammnummer
- 123266
- Gültig
- 10.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF