Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100093/2017
Anwendungsmöglichkeit der Begünstigungsbestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988 bei Vorliegen eines Wahlrechts zwischen einer Rentenzahlung und einer Kapitalabfindung des Rentenanspruchs?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100093/2017vom 17.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein solcher Sachverhalt liegt gegenständlich nicht vor. Zum einen wird im Schreiben des damaligen Finanzministers/Finanzministeriums die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 ausdrücklich nur für ausländische „Pensionsabfindungen“ in Aussicht gestellt. Wie obig dargelegt wurde, liegt im Falle eines von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ausbezahlten Vorwegbezugs gerade keine "Pensionsabfindung" (Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung) vor. Zudem war die für die Veranlagung der Einkommensteuer des Bf. im Streitjahr zuständige Abgabenbehörde das Finanzamt Feldkirch und nicht das BMF oder der jeweilige Finanzminister. Auch deshalb kommt der Grundsatz von Treu und Glauben im Beschwerdefall nicht zum Tragen. Dieser Grundsatz wird auch nicht einzig deshalb verletzt, weil eine gesetzwidrige Vorgangsweise – gegenständlich eine unrichtige Verwaltungspraxis - nicht mehr aufrechterhalten wird (siehe dazu z.B. VwGH 25.11.1997, 93/14/0159) bzw. weil in den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des UFS eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten wird.
Gesamthaft ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Beschwerdefall mangels Vorliegens einer "Pensionsabfindung" (Abfindung eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung) die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 nicht zur Anwendung kommt.
Bezüglich des Eventualantrages auf Nachsicht der aufgrund der nicht gewährten Steuerbegünstigung angefallenen Steuer gemäß § 236 BAO ist anzumerken, dass die
Entscheidungsbefugnis des
BFG im Hinblick auf
§ 279 Abs. 1 BAO durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt ist (siehe dazu Ritz, BAO6, § 279 Tz 11ff sowie die dort angeführten Judikate). Daher ist es dem BFG verwehrt, erstmals über diesen Eventualantrag zu entscheiden.
III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie obig dargelegt wurde, ist die in Streit stehende Rechtsfrage höchstgerichtlich geklärt. Da das Bundesfinanzgericht mit dieser Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 17. April 2019
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
- § 1 Abs. 2 Z 1 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100093/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100093.2017
- Stammnummer
- 123225
- Gültig
- 17.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF