Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0754-W/04
Bindung des Einkommensteuerbescheides an den Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0754-W/04vom 15.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.B., W.A.gasse, vertreten durch GWT
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH, Steuerberatung,
1130 Wien, Eitelbergergasse 24, vom 17. Februar 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 26. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Arzt und bezieht sowohl Einkünfte aus
selbständiger als auch nicht selbständiger Tätigkeit. Weiters war
der Bw. im Zeitraum 1991 bis 1997 anteilsmäßiger Hauseigentümer
der Liegenschaft S..
Strittig ist die Anerkennung eines im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 geltend gemachten Verlustes
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 7.946,60 bzw. S
109.347,65 als nachträgliche Werbungskosten gemäß
§ 32 Z 2
EStG 1988. Die negativen Einkünfte bzw. Verluste aus Vermietung und
Verpachtung basieren lt. Angaben des Bw. aus dem Verlust des
Hauseigentümerguthabens für die Jahre 1991 bis 1997 wegen
überschuldeter Verlassenschaft des Hausverwalters W..
Im Rahmen der form- und
fristgerechten Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wurde
eingewendet, dass der geltend gemachte Forderungsverlust aus dem vom
Miteigentumsbesitzer und gleichzeitig Hausverwalter W. vereinnahmten
(Miteigentums)Erträgen im Zeitraum 1991 bis 1997 stammen würden. Diese
Erträge bzw. Guthaben aus den Hausabrechnungen wären nie an den Bw.
ausbezahlt worden. Trotz häufiger Urgenzen des Bw. ab dem Zeitraum 22.
April 1997 bis zum Tod des Schuldners W. wäre krankheitsbedingt immer
wieder nur vertröstet worden. Die verlorenen Hauseigentümerguthaben
betreffend die Jahre 1991 bis 1997 wären auf Basis der Mitteilungen
über die gemeinschaftlichen Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
(Tangenten) dem Bw. zugerechnet worden, und seien somit mit Einkommensteuer in
Höhe von insgesamt S 1.968,50 bzw. € 1.233,15 belastet worden. Laut
Einkommensteuer-Handbuch Quantschnigg-Schuch zu § 32, Tz 11.5 würden
derartige Verluste aus dem Ausfall ehemaliger (betrieblich) begründeter
Forderungen nachträgliche Ausgaben darstellen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt zur Begründung aus, dass gemäß
§ 19 EStG eine
Einnahme zugeflossen ist, wenn der Empfänger über diese rechtlich und
wirtschaftlich verfügen kann. Dem tatsächlichen Übergang seien
jene Fälle gleichgestellt, in denen die Verwirklichung eines Anspruches
derart näher gerückt bzw. gesichert ist, dass dies wirtschaftlich der
tatsächlichen Realisierung des Anspruches gleichkommt. Einnahmen seien dem
Steuerpflichtigen auch dann zugeflossen, wenn sie von seinem
Bevollmächtigten in Empfang genommen worden sind.
Im gegenständlichen Berufungsfall wäre Herr W.
als Hausverwalter somit bevollmächtigt gewesen, die Mieteinnahmen
unmittelbar dem Eigentümer (Miteigentumsgemeinschaft) zuzurechnen,
unabhängig vom tatsächlichen Erhalt der Einnahmen. Die Einnahmen
würden vom Hausverwalter stets im Namen und für Rechnung des
Hauseigentümers bezogen werden, und damit durch Zufluss der Einnahmen beim
Hausverwalter der Zufluss beim Hauseigentümer bewirkt.
Das weitere Schicksal der Einnahmen hätte somit auf
die Tatsache des Zufließens keinen Einfluss. Spätere Schwierigkeiten
bei der Verrechnung der durch den Hausverwalter vereinnahmten Beträge
würden daher am steuerlich bewirkten Zufluss nichts ändern.
Unterschlagungen, Veruntreuungen würden sich daher nicht auf den Gewinn der
Miteigentumsgemeinschaft auswirken, sondern lediglich zu zivilrechtlichen
Ansprüchen führen.
Darüber hinaus könnten Werbungskosten bzw.
Sonderwerbungskosten nur im Rahmen der Feststellung der gemeinschaftlichen
Einkünfte nach § 188 BAO geltend gemacht werden. Eine Nachholung der
Berufung im Rahmen des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides wäre
gemäß
§ 192 BAO in Verbindung mit § 252 BAO nicht
möglich.
Mit form- und fristgerechter Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) wurde in der
Folge ergänzend eingewendet. Die Nichtanerkennung des Verlustes würde
dem Prinzip der Totalgewinnbesteuerung einer Einkunftsquelle widersprechen. Der
Bw. wäre somit zu Unrecht mit Einkommensteuer belastet worden, obwohl er
nie Einnahmen aus dieser Einkunftsquelle bezogen hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit d BAO hat eine
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu erfolgen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind.
Gegenstand der Feststellung ist auch die Verteilung des
festgestellten Betrages auf die Teilhaber (Miteigentümer), und wird damit
lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch über
das Zufließen der Einkünfte und die mit ihnen verbundenen
Aufwendungen im Feststellungsbescheid abgesprochen (VwGH 7.2.1958, 1442/56).
Der Feststellungsbescheid wirkt somit gegen alle, denen die
gemeinschaftlichen Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 2 lit c BAO),
seine Feststellungen, die für andere Bescheide wie insbesondere
Einkommensteuerbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde
gelegt, und können nicht mehr mit der Begründung angefochten werden,
dass die in dem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
seien. Dieser Einwand kann somit nur gegen den Feststellungsbescheid erhoben
werden (§252 Abs. 2 BAO).
Aus diesen Gründen müssen Sonderwerbungskosten
bereits bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung geltend gemacht
werden (VwGH 24.1.1990, 88/13/0233). Sind somit Einkünfte festgestellt
worden, obwohl sie nicht zugeflossen sind, muss der Feststellungsbescheid
bekämpft werden (Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 92 zu § 28; Doralt,
EStG-Komm.Tz 262 zu § 28). Ebenso sind nachträgliche Einkünfte
iSd § 32 Z 2 EStG 1988 im Rahmen der Feststellung gemäß
§
188 BAO zu erfassen, jedoch sind Einkünfte eines ausgeschiedenen
Beteiligten, die nach dem Ausscheiden zufließen (für die Zeit nach
Ausscheiden), nicht in die einheitliche einzubeziehen (Ritz, BAO, Tz 11 zu
§ 188).
Ein Betrag ist dem Steuerpflichtigen weiters nicht nur dann
zugeflossen, wenn er ihm bar ausgezahlt wurde, sondern es genügt, dass
dieser in der Lage ist, über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich zu
verfügen. Im Falle der Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten
erfolgt diese somit gleichzeitig zu Gunsten des Machtgebers. Geldleistungen, die
ein Hausverwalter im Namen und für Rechnung des Hauseigentümers
vereinnahmt und verausgabt, sind somit steuerlich grundsätzlich (als
durchlaufende Posten) unmittelbar dem Hauseigentümer zuzurechnen. Damit ist
die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben gemäß
§ 19
EStG beim Hauseigentümer erfolgt, als ob die für die zeitliche
Zuordnung maßgebenden Sachverhaltselemente bei ihm selbst und nicht bei
seinen Verwalter verwirklicht worden wäre.
Bei Eingang auf ein Gemeinschaftskonto ist der Zufluss der
Einnahmen somit unmittelbar als anteiliger Zufluss bei den einzelnen Beteiligten
anzusehen. Sind aber Einnahmen einmal zugeflossen, dann hat ihr weiteres
Schicksal auf die Tatsache des Zufließens keinen Einfluss mehr. Führt
die vom Empfänger gewünschte Art der Verwendung letztlich zum Verlust
des vereinnahmten Betrages, dann ist nicht das Zufließen unterblieben,
sondern der bereits zugeflossene Betrag verloren gegangen. Es liegt daher ein
Eingriff ins Vermögen, nicht aber in die Einkunftsverhältnisse vor
(Hofstätter-Reichl, Est-Komm., Tz 16.1 zu § 28; VwGH 12.11.1980,
1300/80).
Diebstahl, Veruntreuungen, Geldverlust durch
Unterschlagungen führen auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu einer
Betriebsausgabe, wenn das Geld Betriebsvermögen bildet, und ein
Rückforderungsanspruch - insbesondere gegenüber nahen
Angehörigen - ernsthaft geltend gemacht worden ist. Ebenso liegen
Werbungskosten beim Vermieter vor, wenn der Hausverwalter vereinnahmte und damit
dem Vermieter bereits zugeflossene Mieteinnahmen veruntreut (VwGH 28.6.1988,
87/14/0118; Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 23 zu § 4; Doralt, EStG-Komm.,
Tz 220 zu § 16).
Im vorliegenden Fall werden vom Bw. Verluste aus Vermietung
und Verpachtung auf Grund des Nichterhaltes dieser Einkünfte betreffend die
Liegenschaft in S. für die Jahre 1991 bis 1997 geltend gemacht.
Dieser Einwand hätte einerseits bereits gegen den
gemeinschaftlichen Bescheid gemäß
§ 188 BAO betreffend die oben
genannte Liegenschaft zur StNr. XX für die Jahre 1991 bis 1997 vorgebracht
werden müssen. Warum jedoch die geltend gemachten Beträge nicht
bereits in den Feststellungsverfahren für die Jahre 1991 bis 1997 als
Werbungskosten bzw. Sonderwerbungskosten geltend gemacht wurden, wird nicht
dargelegt. Über das Zufließen der Einkünfte und den damit
verbundenen Aufwendungen wurde somit entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in den
Feststellungsbescheiden der betreffenden Jahre entschieden.
Laut Berufungseinwendung wären ab dem Ausscheiden des
Bw. aus der Hausgemeinschaft mit 22. April 1997 die Abrechnungsbeträge
über den Zeitraum 1991 bis 1997 beim Hausverwalter mehrfach urgiert und
immer wieder krankheitshalber vertröstet worden. Laut beigelegten
Unterlagen im Zuge des Berufungsverfahrens wurde erst mit Schreiben vom 10.
September 2002 an den Notar des Hausverwalters ein ausstehender Forderungsbetrag
inkl. Zinsen in Höhe von S 127.091,93 bzw. € 9.236,13 geltend gemacht.
Laut Antwortschreiben des Notars wurde in der Folge jedoch bekannt gegeben, dass
mit Beschluss vom 25. März 2002 in der Verlassenschaftssache des
Hausverwalters, gestorben 13. Dezember 2001, das Verfahren bereits beendet und
eine Nachlassüberschuldung in Höhe von S 6.026,82 festgestellt worden
wäre.
Die streitgegenständlichen Abrechnungsbeträge
wurden somit im gesamten Zeitraum 1991 bis 2002 weder eingeklagt noch sonstige
ernsthafte Einforderungsschritte getroffen. Die Geltendmachung der
Forderungsansprüche erst nach Ableben des Hausverwalters als auch die
Einwendung betreffend häufige Urgenzen gegenüber dem Hausverwalter
sind auch unter Berücksichtigung von krankheitsbedingten
Rücksichtnahmen nicht als ernsthafte (Rück)Forderungsansprüche
gegenüber dem Hausverwalter zu beurteilen. Der Hausverwalter war zudem bis
zum Jahre 2000 als anteiliger Hauseigentümer der Liegenschaft nicht
unvermögend. Auch wird vom Bw. selbst nicht das Vorliegen von Veruntreuung
oder Unterschlagung eingewendet.
Die gesamte Verhaltensweise des Bw. bis zum Zeitraum 2002
weist somit lt. vorliegender Aktenlage auf eine nicht ernsthafte und im normalen
Geschäftsleben unübliche Vorgangsweise hin bzw. kann somit nur im
privaten Bereich begründet sein. Ein Nachweis über die Verluste als
nachträgliche (Sonder)Werbungskosten wurde somit mangels Setzung ernsthaft
geltend gemachter Forderungsansprüche nicht erbracht bzw. nicht glaubhaft
gemacht, die Verluste sind daher nicht anzuerkennen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 15.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0754-W/04
- Stammnummer
- 12313
- Gültig
- 15.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF