Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0040-K/04
Lehrlingsausbildungsprämie, Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-K/04vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BH, Papierwarenhandel, O, MG,
vertreten durch die Kärntner Treuhand- und Revisions AG, Steuerberatung,
9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 18, vom 10. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, dieses vertreten durch HR
Mag. Thomas Bürger, vom 24. Februar 2004 betreffend Festsetzung einer
Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG 1988
für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Datum 24. Oktober 2003 reichte der Berufungswerber (Bw)
seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beim Finanzamt
Spittal Villach ein. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß
und erließ noch am Tag des Einlangens der Erklärung den
Einkommensteuerbescheid.
Mit Datum 4. November 2003 brachte der steuerliche
Vertreter des Bw. beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung der
Lehrlingsausbildungsprämie für 2002 nach § 108f EStG 1988
(Form. E 108c) verbunden mit dem Verzeichnis nach § 108f Abs. 4 EStG
1988 ein.
Mit Bescheid vom 18. November 2003 wies das Finanzamt
diesen Antrag als verspätet zurück. Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Februar 2004 wurde der gegen diesen Zurückweisungsbescheid
eingebrachten Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit Datum 24. Februar 2004 erließ das Finanzamt einen
Bescheid über die Festsetzung einer Lehrlingsausbildungsprämie
gemäß
§ 201 BAO und setzte diese mit € 0,-- fest.
In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, aufgrund des
Umstandes, dass der Antrag auf Gewährung der
Lehrlingsausbildungsprämie ebenso wie das erforderliche Verzeichnis erst
nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2002 eingereicht worden sei, sei die
Selbstberechnung der Prämie objektiv rechtswidrig.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wandte
der steuerliche Vertreter ein, die in Rz 8233 EStR 2000 dargelegte
Rechtsansicht, "dass nach erfolgter Abgabe der ersten Steuererklärung die
nachträgliche Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie
ausgeschlossen sei", könne nicht akzeptiert werden. Wenn diese
Erlasspassage auf das zu § 28 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 ergangene
verwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 19. Oktober 1983, Zl. 83/13/0091,
hinweise, so werde dabei außer Acht gelassen, dass gerade die bezughabende
Gesetzesbestimmung eine Nachfrist zur Vorlage des Verzeichnisses betreffend die
Bildung eines steuerfreien Betrages von zwei Wochen vorgesehen habe.
Darüber hinaus sei schon aus den Steuerformularen die Möglichkeit zur
Bildung eines steuerfreien Betrages zu ersehen gewesen, indes in den
Erklärungsvordrucken für die Einkommensteuer 2002 sich kein Hinweis
darauf finden lasse, dass eine Prämie nach § 108f EStG 1988
beantragt werden könne.
Aus den EStR 2000 sei ferner zu entnehmen, dass die in
Streit stehende Prämie jeweils nur bis zur Zustellung des das jeweilige
Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden könne,
wobei jedoch keine Möglichkeit eingeräumt werde, ein fehlendes
Verzeichnis (Beilage E 108c) innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen.
Hätte die steuerliche Vertretung eine Zustellvollmacht besessen, wäre
das Fehlen der Lehrlingsausbildungsprämie sofort erkannt und die
entsprechende Beilage E 108c noch am Tag der Zustellung des Bescheides
nachgereicht worden. Dem Bw. selbst sei jedoch die Notwendigkeit der Vorlage der
genannten Beilage unmittelbar am Tage der Bescheidzustellung nicht bekannt
gewesen, sodass dieser den Steuerbescheid erst einige Tage nach dessen
Zustellung der steuerlichen Vertretung zur Überprüfung
übermittelt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die
Lehrlingsausbildungsprämie beantragt und das entsprechende Verzeichnis mit
Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden kann.
Die maßgebliche gesetzliche Regelung
(§ 108f Abs. 4 erster Satz EStG 1988 in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung) lautet:
"Die
Prämie kann
nur
in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Die zitierte Regelung ist eindeutig und klar. Sie
stützt die Rechtsansicht des Finanzamtes und lässt nach
Überzeugung des UFS eine Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens
nicht zu. Aus der vom Gesetzgeber gewählten Diktion geht
unmissverständlich hervor, dass bei nicht gleichzeitiger Vorlage von
Steuererklärung und Verzeichnis, Präklusion in Bezug auf den Anspruch
auf Zuerkennung einer Lehrlingsausbildungsprämie eintritt. Der Gesetzgeber
koppelte das Verfahren betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem
Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu
berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine
Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom
Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl. § 108f Abs. 4 EStG 1988; Ritz,
BAO-Handbuch, Seite 113), befristete allerdings explizit die Einreichung des
Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärung. In diesem Sinne wird die zitierte Regelung auch
von der Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel (Die Einkommensteuer -
Kommentar, Tz 5 zu § 108f) halten zu dieser Frage fest:"
Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit
der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen. Eine
spätere Geltendmachung ist nicht möglich." Letztlich
bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK 20/21/2003, S 496) die Richtigkeit
dieser Auslegung in ihrer rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst
würden sie diese nicht mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung
abschließen. Diesem Wunsch ist das BMF im Übrigen insofern
nachgekommen, indem es den Erklärungsvordruck ergänzt und den
Finanzämtern mit Erlass vom 22. Juli 2003, Zl. 060104/10-IV/6/03,
mitgeteilt hat, dass keine Bedenken in Bezug auf eine positive Erledigung eines
diesbezüglich gestellten Antrages bestünden, wenn die Prämien
jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden
Einkommensteuerbescheides geltend gemacht werden (vgl. SWK 22/2003, S 545,
und EStR 2000, Rz 8233).
Erst das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I Nr. 57/2004,
ermöglicht eine Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie bis zur
Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftssteuer-, bzw.
Feststellungsbescheides. In den EB zu Z 24 bis 28 des StRefG 2005 wird dazu
ausgeführt, dass die bisherige Verwaltungsübung, nämlich die
Abgabe des entsprechenden Prämienformulares bis zur Zustellung der
Jahresbescheide zu tolerieren, im Hinblick darauf, dass der genaue Tag der
Bescheidzustellung vielfach nicht vorhersehbar sei, sich als unbefriedigend
erwiesen habe. Da gemäß den einschlägigen
Übergangsbestimmungen (vgl. § 124b Z 105 EStG 1988) die Regelung
des § 108f Abs. 4 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 57/2004
erstmals für Prämien anzuwenden ist, die ein bei der Veranlagung 2004
zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen und eine Rückwirkung dieser
Regelung gesetzlich nicht vorgesehen ist, hat die besagte Novelle keinerlei
Auswirkung auf den gegenständlichen Berufungsfall. Da im vorliegenden Fall
der Antrag auf Gewährung einer Lehrlingsausbildungsprämie unstrittig
erst nach der Einkommensteuererklärung, aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides eingereicht worden war, war die Selbstberechnung des
Berufungswerbers objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne des
§ 201 BAO.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Zusammenhalt
mit der für das Streitjahr geltenden Gesetzeslage konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 108f Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-K/04
- Stammnummer
- 12311
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF