Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101143/2019
Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrages infolge Zurücknahme
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101143/2019vom 05.03.2019
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch stV., betreffend die Beschwerde vom 30.01.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien **** vom 10.01.2018, betreffend Einkommensteuer 2016 (Arbeitnehmerveranlagung), wobei diesbezüglich eine mit 29.08.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, über den Vorlageantrag vom 29.09.2018 beschlossen:
I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte am 24.10.2017 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 beim Finanzamt ein.
Das Finanzamt Wien **** (belangte Behörde) erließ einen mit 10.01.2018 datierten Einkommensteuerbescheid 2016, mit welchem die Einkommensteuer für dieses Jahr mit € 1.402,00 festgesetzt wurde.
Der Bf. erhob am 30.01.2018 und somit fristgerecht Beschwerde (Bescheidbeschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 10.01.2018.
Hierzu erließ die belangte Behörde eine mit 29.08.2018 datierte, abändernde Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO, mit welcher die Einkommensteuer für das Jahr 2016 mit € 5.097,00 festgesetzt wurde.
Dagegen erhob der Bf. am 29.09.2018 "Beschwerde" und ersuchte in dieser beim Finanzamt eingebrachten Eingabe u.a. um einen Termin für eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Veranlagungsteam (AV03). Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Vorlageantrag gem. § 264 BAO, den der Bf. dann mit Schreiben vom 27.02.2019 zurückgezogen hat.
Das Finanzamt legte den Einkommensteuerbescheid 2016 samt Arbeitnehmerveranlagungserklärung, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag sowie die Zurückziehung des Vorlageantrages gemeinsam mit einem Vorlagebericht am 01.03.2019 an das Bundesfinanzgericht vor.
Erwägungen:
Wurde eine Beschwerde
zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie g
emäß § 256 Abs. 3 BAO
mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278)
als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 264 Abs.3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines
Vorlageantrages
die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO
für
Vorlageanträge
sinngemäß anzuwenden.
Der Bf. hat mit Eingabe vom 27.02.2019 seinen
Vorlageantrag
betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 zurückgezogen, der
Vorlageantrag
ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt damit durch die
Beschwerdevorentscheidung
vom 29.08.2018
als erledigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der
Gegenstandsloserklärung
des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des
Vorlageantrages
unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 5. März 2019
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 3 Satz 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101143/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101143.2019
- Stammnummer
- 123050
- Gültig
- 05.03.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF