Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0109-L/04
Beschwerde gegen Abweisung eines Ratengesuches betreff. Geldstrafe wegen Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0109-L/04vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen WR, Steuerberater, geb. 31. Juli 1943, S, vertreten durch Gerhard
Peither, Steuerberater, 4020 Linz, Klammstraße 1a, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 25. August 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 23. Juli 2004, SN 046-1996/00080-001, vertreten
durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung eines Antrages auf
Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat 2,
vom 19. November 1998 wurde über den Bf. wegen Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG eine Geldstrafe iHv. 300.000,00 ATS, d.e. 21.801,85 €, im
Nichteinbringungsfall drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und die
Kosten des Strafverfahrens mit 5.000,00 ATS, d.e. 363,36 €, festgesetzt.
Der Straf- und Schuldausspruch erwuchs nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen
Rechtsmittelfrist am 22. Jänner 1999 in formeller Rechtskraft.
Nachdem dem Bf. auf entsprechenden Antrag von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom
13. Februar 2004 (insgesamt fünf Ratenzahlungen, davon eine
Teilzahlung iHv. 520,00 € zum 27. Februar 2004, drei Teilzahlungen
iHv. jeweils 260,00 € zum 27. März, 27. April und
27. Mai 2004 sowie eine Teil- bzw. Restzahlung iHv. 16.681,22 € zum
27. Juni 2004), gemäß
§§ 172 Abs. 1 FinStrG
iVm. 212 Abs. 1 BAO bescheidmäßig Zahlungserleichterungen in
Form von Ratenzahlungen zur Abstattung der noch aushaftenden Geldstrafe samt
Kosten und Nebengebühren bewilligt worden waren, wurde mit Schreiben
(Telefax) des Vertreters des Bf. vom 26. Juni 2004 (erneut) die
Gewährung monatlicher Ratenzahlungen "in der bisherigen Form" beantragt.
Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Rahmen
der Geringfügigkeitsgrenze in der Kanzlei des Vertreters beschäftigte
Bf., wie bereits dem Finanzamt bekannt, bemüht sei, seine wirtschaftliche
Situation durch den Aufbau einer neuen Klientel soweit zu verbessern, dass er in
der Lage sein werde, seine Gläubiger im Rahmen eines Zahlungsplanes zu
befriedigen. Ebenso würde die Abstattung der Finanzstrafe in einem
höheren als bisher stattgefundenen Ausmaß stattfinden. Derzeit
würde allerdings der Zahlungseingang aus den neu angeworbenen Klienten noch
nicht ausreichen, eine Entlohnung durch die Kanzlei des Vertreters in einem
über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Ausmaß zu
rechtfertigen.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag als unbegründet
abgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass
sowohl die Angaben laut Antrag als auch die angebotenen Ratenzahlungen eine
Gefährdung der Einbringlichkeit hinsichtlich des noch auf dem Strafkonto
aushaftenden Betrages iHv. 16.421,22 € erkennen ließen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Berufung bezeichnete, form- und fristgerecht eingebrachte
Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG vom 25. August 2004, in
welcher beantragt wurde, die bisherigen Raten iHv. 260,00 € bis zum
Jahresende zu genehmigen und als Begründung im Wesentlichen vorgebracht
wurde, dass bis zu diesem Zeitpunkt geplant sei, sämtliche Gläubiger
im Zuge des Zahlungsplanes zu befriedigen und ab 2005 daher der offene Saldo mit
vom Finanzamt gewünschten höheren Raten beglichen werden könne.
Der Bf. habe seit vier Jahren immer die höchstmöglichen Raten
während und nach dem Konkurs bezahlt und werde auch weiterhin seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommen.
Aus dem Akt zur angeführten
SN. geht hervor, dass der Bf., gegen den seit 4. Dezember 2004 unter der
SN 046-1998/50051-001 wegen u.a. auch noch nach dem 19. November 1998
begangener Finanzvergehen (gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG) ein weiteres (verwaltungsbehördliches)
Finanzstrafverfahren anhängig ist, und der im Hinblick auf die
verfahrensgegenständliche Finanzstrafe seitens der zuständigen
Finanzstrafbehörde bereits mehrmals, u.zw. am 27. April 2000 bzw. am
19. Jänner 2004, jeweils nach dem Ablauf bzw. der Nichteinhaltung von
bescheidmäßig gewährten Zahlungserleichterungen,
gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert worden ist, die
(nach der Entrichtung von Teilzahlungen) noch verbliebene
Ersatzfreiheitsstrafe(n) anzutreten, neben dem Arbeitslosen-Tagegeld iHv. 11,64
€ aus einer (geringfügigen) Beschäftigung als Angestellter bei
seinem Vertreter über ein Monatseinkommen iHv. 268,00 € verfügt.
Nach Beendigung des am 25. November 1999 über das Vermögen des
Bf. eröffneten Konkursverfahrens am 26. September 2001 treffen den
Rechtsmittelwerber, dessen Gattin laut SN 046-1998/50051-001 die
gesetzliche Mindestpension bezieht und der sorgepflichtig für einen Sohn
ist, nach eigenen Angaben Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen
Gläubigern in einem nicht bekannt gegebenen Ausmaß.
Am Abgabenkonto des Bf. zu StNr.
12 besteht derzeit ein vollstreckbarer Rückstand iHv. 10.530,59 €,
daneben ist hinsichtlich Beträgen von 41.214,41 € bzw. 5.072,42 €
gemäß
§§ 231 und 212a BAO die Einbringung bzw. die
Einhebung ausgesetzt. Am Strafkonto haftet derzeit - nach der Entrichtung von
weiteren (drei) Teilzahlungen iHv. 260,00 € nach dem Ergehen des
angefochtenen Bescheides - noch ein Betrag iHv. 15.999,63 €, davon
10.958,52 € an Geldstrafe, aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG gelten
für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung
(AbgEO) sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die
Finanzstrafbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige bzw. die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im
Ermessen der entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung
zu bewilligen. Fehlt auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten
Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung iSd.
§ 20 BAO kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den Antrag
schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen (vgl. VwGH vom 22. Oktober
1991, Zl. 88/14/0019).
Von einer erheblichen Härte iSd. angeführten
Bestimmung ist dann auszugehen, wenn die naturgemäß mit jeder
Bestrafung nach dem FinStrG verbundene Härte über die aus dem
Strafausspruch naturgemäß erwachsende und durchaus auch beabsichtigte
Härte wesentlich hinausgeht (vgl. VwGH vom 7. Mai 1987,
Zl. 84/16/0113). Dies wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn durch
die sofortige Entrichtung des Strafbetrages der notdürftige Unterhalt des
Antragstellers ernsthaft beeinträchtigt wäre. Im Anlassfall kann auf
Grund der vom Bf. trotz der ihn als Antragsteller nach den bezogenen
Bestimmungen treffenden umfassenden Verpflichtung zur konkreten Darlegung seiner
Einkommens- und Vermögenslage (vgl. VwGH vom 24. Jänner 1996,
93/13/0172) lediglich ansatzweise dargestellten bzw. aus der sonstigen Aktenlage
ersichtlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation schon angesichts
der Einkommenssituation von einer Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung
ausgegangen werden.
Weiters ist es nach dem oben Festgestellten erforderlich,
dass durch die bzw. auch ohne der Gewährung der Zahlungserleichterung iSd.
§ 212 BAO keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw.
besteht, da sowohl eine (erst) durch den Aufschub eintretende als auch eine
schon vorher gegebene Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit des
Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld einer Stundung
entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0018, bzw.
vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371).
Ob eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit
vorliegt, erschließt sich regelmäßig aus einer
Gegenüberstellung der (von der Zahlungserleichterung umfassten)
Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen/Bestraften zur Begleichung der
Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens bzw. vorhandenen
Vermögens. Wenngleich die aktuelle wirtschaftliche und persönliche
Situation iSd. oben angeführten Darstellung nach dem Antrags- bzw.
Beschwerdevorbringen lediglich, wie bereits festgestellt, ansatzweise bekannt
ist, reichen hier schon die daraus bzw. aus der übrigen Aktenlage
ableitbaren Feststellungen (offensichtliche Vermögenslosigkeit, ein
regelmäßig unter den Grenzen bzw. im Bereich des § 291a EO
gelegenes Einkommen, Verbindlichkeiten gegenüber einer Mehrzahl von
Gläubigern, davon allein bei der Abgabenbehörde 51.750,85 €,
bisherige Erfolgsquote der Einbringungsmaßnahmen zu Steuerakt
StNr. 12) aus, um sowohl für die Gegenwart als auch für die
absehbare Zukunft die Einbringlichkeit der gegenständlichen Forderung aus
dem Strafverfahren als ernsthaft gefährdet anzusehen.
Wenn nun im angefochtenen Bescheid wegen vorliegender
Gefährdung der Einbringlichkeit die Gewährung einer (weiteren)
Zahlungserleichterung abgelehnt wurde, so kann dieser Entscheidung im Lichte
des, keine konkrete Angaben zur derzeitigen bzw. zukünftigen
Liquiditätssituation sondern lediglich allgemein gehaltene Hinweise auf
einen Zahlungsplan hinsichtlich anderer Verbindlichkeiten enthaltenden
Beschwerdevorbringens auf Grund der geltenden Rechtslage daher nicht wirksam
entgegengetreten werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf
hingewiesen, dass selbst dann, wenn man der Ansicht zuneigte, der
Gefährdung der Einbringlichkeit komme im Falle einer Geldstrafe nach dem
FinStrG wegen der bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin Platz greifenden
Ersatzfreiheitsstrafe keine bzw. nur eine eingeschränkte Bedeutung zu
(arg.: "... sinngemäß ..."), sich nichts für den
Rechtsstandpunkt des Bf. gewinnen ließe. Diesfalls würde nämlich
schon die auch bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach
§§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 BAO im Rahmen der
Ermessensentscheidung jedenfalls zu beachtende sachgerechte Verwirklichung des
Strafzweckes - seit Ausspruch der gegenständlichen und derzeit mit noch
mehr als 50% aushaftenden Geldstrafe sind nahezu sechs Jahre verstrichen -
insofern einer neuerlichen Ratengewährung entgegenstehen, als bei jeder
weiteren Hinausschiebung der endgültigen Durchsetzung des gesamten
festgestellten Strafanspruches das vom Gesetzgeber beabsichtigte spürbare
Übel der rechtskräftig ausgesprochenen Strafe eine nicht zu
vernachlässigende und den Zielsetzungen des FinStrG geradezu
widersprechende Einschränkung erfahren würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 14.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0109-L/04
- Stammnummer
- 12300
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF