Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0217-S/02
Berufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0217-S/02vom 14.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, in Wh, vom 3. September 1999
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 20. August 1999
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 8. März 1999 suchte der
Berufungswerber (Bw) W um Nachsicht der auf seinem Abgabenkonto mit der StNr.
511/5931 bestehenden Abgabenschuld (für Einkommensteuer der Jahre 1982 -
1989 von S 205.981,-- samt Aussetzungszinsen von S 50.937,--) in Höhe von S
256.918,-- (in € 18.670,96) an.
In der Begründung geht der
Bw zur vorliegenden Unbilligkeit zunächst auf seine Lebensgeschichte ein,
auf deren Inhalt verwiesen wird. Insbesondere führte er aus, dass er als
WEB Geschädigter in den letzten 10 Jahren sämtliche zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel in die Rückzahlung von
Kreditverbindlichkeiten, die er für den Kauf von Hausanteilsscheinen
eingegangen ist, eingebracht habe, um das Haus halten zu
können.
Er sei Angestellter der Firma F
und verdiene monatlich netto S 34.000,--. Im Oktober dieses Jahres gehe er in
Pension und verdiene dann netto monatlich S 20.000,--. Er sei Alleinverdiener
und habe seine Frau nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 1970 nicht mehr
gearbeitet und somit auch keinen Anspruch auf eine eigene Pension erworben.
An finanziellen Belastungen
bestünden Darlehensrückzahlungen (siehe dazu die aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse laut Feststellungen aus dem Akteninhalt),
Kosten für Lebensversicherung, Haushaltversicherung, Privatschutz,
Betriebskosten für das Einfamilienhaus und Autoversicherung. Zusammen mit
geplanten Renovierungsarbeiten, welche durch Kreditaufnahme finanziert
würden, bestünden jährliche Belastungen von S 208.604,--,
monatlich S 17.383,--. Nach seiner Pensionierung würden ihm S 2.617,--
monatlich zum Leben verbleiben.
Zu entstandenem Schaden durch
die WEB führte der Bw aus:
Serie 23 Pannonia (1982)
Nominalwert S 100.000,--.
Serie 14 Hausanteilsscheine
(1985) S 600.000,--; Kreditfinanzierung durch Bank R S 900.000,--,
Gesamtschaden S 1,5 Mill..
Mit Hilfe seines Rechtsanwaltes
habe er bei der Bank S einen 50 % Schadensvergleich erreichen können:
tatsächlicher Schaden S 750.000,--.
Bezüglich des Kredites bei
der Bank R habe er einen Prozess, der von 1992 bis 1994 gedauert habe, vor dem
Obersten Gerichtshof unverständlicherweise verloren. Nach der
Entscheidung des OGH habe er umgehend von der Bank R eine Aufforderung zur
Begleichung des offenen Saldos erhalten und habe er binnen 14 Tagen bei
sonstiger Exekution S 1.104.685,-- bezahlen müssen.
Serie 30 Beteiligung 1988 S
110.000,--.
Der Bw habe sich auf ehrliche
Weise Lohnsteuer ersparen wollen. Aufgrund von Zweifeln habe er sich auch beim
Finanzamt erkundigt und habe er bestätigt erhalten, dass dies Form der
Absetzung von der Lohnsteuer in Ordnung sei. Wäre er vom Finanzbeamten auf
die Risiken einer möglichen Liebhabereivermutung aufmerksam gemacht worden,
hätte er nie und nimmer diese Form der Steuerersparnis gewählt. Er sei
somit seiner Meinung nach der Sorgfaltspflicht voll nachgekommen.
Auf die weiteren
Ausführungen des Bw betreffend die sachliche und persönliche
Unbilligkeit wird verwiesen.
Der Bw geht davon aus, dass in
seinem Fall eine starke persönliche Unbilligkeit gegeben sei, weil er durch
die Rückzahlung der Steuerschulden sein Wohnhaus verkaufen müsste. Im
Moment käme dies einer Verschleuderung gleich, weil in letzter Zeit, vor
allem in den letzten Monaten die Immobilienpreise extrem gesunken
seien.
Es werde daher um
Überprüfung des Vorliegens der Nachsichtsvoraussetzungen und um eine
wohlwollende Entscheidung ersucht.
Mit Bescheid vom 20. August
1999 wies das Finanzamt Salzburg-Land dieses Ansuchen im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass eine Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben nicht
gegeben sei. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung
wird verwiesen.
Daraufhin erhob der Bw mit
Schriftsatz vom 3. September 1999 das Rechtsmittel der Berufung.
In der Begründung
führte er im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem
Nachsichtsansuchen seinen persönlichen Werdegang sowie die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus.
Ergänzend führte er
aus, dass er sich der Begründung des Finanzamtes nicht anschließen
könne, wonach die Beteiligung an Verlustmodellen eine erhöhte Gefahr
in sich berge und damit ein gewisses Risiko darstelle, das bei Fehlschlagen der
Investition nicht ohne weiters auf die Abgabenbehörde überwälzt
werden könne. Durch sein sorgfältiges Verhalten habe er keinesfalls
fahrlässig gehandelt. Er hätte überhaupt keinen Schaden erlitten,
wenn eine rechtzeitige Großbetriebsprüfung der WEB stattgefunden
hätte. Dabei wären die unrechtmäßigen Machenschaften der
WEB rechtzeitig aufgedeckt worden, bevor er noch Hausanteilsscheine gezeichnet
hätte. Insider, wozu auch das Finanzamt zu zählen sei, seien sicher
schon 1983 über die Geschäftslage der WEB informiert
gewesen.
Der Bw sei überzeugt, dass
in seinem Fall sowohl persönliche als auch sachliche Unbilligkeit
abzunehmen sei, weil er durch die Rückzahlung der Steuerschulden gezwungen
wäre, sein Wohnhaus zu verkaufen.
Es werde daher um wohlwollende
Entscheidung in seiner Sache ersucht.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Über Vorhalt des
UFS-Salzburg vom 10. September 2004 gab der Bw zu seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen (ergänzt durch den Aktenvermerk vom 11.
Oktober 2004) an:
Als Pensionist verdiene er
netto monatlich € 1670,-- und sei für seine Ehegattin sorgepflichtig.
Seiner allein erziehenden Tochter (mit zwei Kindern) gewähre er eine kleine
Hilfe. Der Bw ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses, Baujahr
1969, welches renovierungsbedürftig sei und lediglich einen Schätzwert
von € 12.000,-- habe. Für die Renovierung des Daches bestehe eine
Rücklage von € 10.000,--. An Darlehensrückzahlungen werden
für ein Bauspardarlehen vierteljährlich € 301,89
zurückgezahlt. Diese Rückzahlungen betreffen das im Grundbuchauszug
ausgewiesen Pfandrecht in Höhe von S 208.692,--, wobei nicht mehr der ganze
Betrag aushaftet sondern nur noch ca. sechs Jahre lang Raten zu bezahlen sind.
Anm. der Rückstand beträgt daher ca. S 100.000,-- (Rückzahlung
jährlich ca. € 1.200 mal 6 ergibt ca.
€ 7.200,--, in
Schilling ca. 100.000,--). Weitere Schulden bzw. Bankschulden bestehen
nicht.
Aus dem Abgabenkonto zur StNr.
des Bw ist zu ersehen, dass die zur Nachsicht beantragten Abgaben noch im Betrag
von S 209.138,34 (in € 15.198,68) aushaften. Die Verringerung der
Abgabenschulden ergibt sich aufgrund der Durchführung von
Arbeitnehmerveranlagungen der letzten Jahre. Freiwillige Zahlungen wurden nicht
geleistet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.
cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst ist in einer
ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist der Zweck dieser
Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die Möglichkeit
geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen
entweder zu beseitigen oder doch zu mildern.
Bei Prüfung der sachlichen
Unbilligkeit ist festzustellen, dass zunächst steuerlich anerkannte
Verlustzuweisungen (aufgrund der Beiteilung des Bw an mehreren Serien der
Bautreuhand-IMMAG-Gruppe; durch Erwerb von Hausanteilsscheinen) aufgrund von
Betriebsprüfungshandlungen in der Folge storniert wurden. Die rechtlich
richtige Rückforderung (was vom Bw auch nicht bestritten wird) stellt sich
somit als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die alle vom betreffenden
Gesetz erfassten Abgabepflichtigen gleichermaßen trifft. Eine sachliche
Unbilligkeit ist, da ein vom Gesetzgeber im Einzelfall nicht beabsichtigtes
Ergebnis nicht eingetreten ist, somit nicht gegeben. Der Umstand, dass
von der Finanzverwaltung zunächst Verlustzuweisung anerkannt und erst im
Zuge von Betriebsprüfungen storniert wurden, könnte allenfalls bei
einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden, stellt jedoch keine
Unbilligkeit dar. Wenn der Bw ausführt, dass ihn kein Verschulden an
den Vorgängen treffe, ist entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung der
sachlichen Unbilligkeit auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankommt.
Dazu kommt, dass das wirtschaftliche Risiko, dass mit der Beteilung an
Verlustmodellen verbunden ist, nicht auf die Finanzverwaltung (Allgemeinheit)
abgewälzt werden kann. Die vom Bw erlitten Verluste der in
Hausanteilsscheinen veranlagten und durch Kredite finanzierten Gelder stellen
sich als Ausfluss der Beiteilung am wirtschaftlichen Verkehr dar, die nicht der
Finanzverwaltung angelastet werden können. Dass die Finanzverwaltung als
"Insider" bereits im Jahr 1993 über die Geschäftslage der WEB
informiert gewesen sei, ist als unzulässige Unterstellung
zurückzuweisen.
Zur persönlichen
Unbilligkeit ist aufgrund der Erhebung der aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse festzustellen, dass der Bw (Pensionist) als Alleinverdiener
(Sorgepflichtig für die Gattin) monatlich netto € 1670,-- verdient.
Dem stehen Ausgaben für Kreditrückzahlungen € 1.200,--
jährl. und aufgrund der Angaben in der Berufung Kosten für
Versicherungen (Privat, Auto und Haushaltsvers) jährl. € 1.235,--,
sowie Betriebskosten für das Haus in Höhe von € 3.270,--
jährl., insgesamt jährl. € 5.813,-- , gegenüber. Rechnet man
eine Kostensteigerung aufgrund des Zeitablaufes ein ist von Ausgaben in
Höhe von rd. € 6.540,-- (ca. S 90.000,--) jährlich, das sind
€ 545,-- monatlich, auszugehen. Die Ausgaben für Lebensversicherung
(jährl. S 40.000,--) können nicht berücksichtigt werden,
da diesen Zahlungen die Schaffung eines Vermögenswertes
gegenübersteht. Da dem Bw nach Abzug der Ausgaben noch ca. € 1.175,--
zum Leben verbleiben ist, auch unter Bedachtnahme einer kleinen
Unterstützung für die Tochter, nicht von einer Existenzgefährdung
auszugehen. Dabei ist auch die Vermögenssituation, der Bw ist
Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses, Die Bankschulden betragen
ca. € 7.200,--, eine Rücklage für ein neues Dach besteht in
Höhe von € 10.000,--, zu beachten. Weitere Schulden bestehen
nicht. Dem Bw ist daher die Entrichtung des noch aushaftenden von der
Nachsicht betroffenen Abgabenbetrages in Höhe von € 15.198,68 (in S
209.138) entweder in Raten oder durch Aufnahme eines Kredites zumutbar. Dabei
ist insbesondere zu beachten, dass der Bw die im Zusammenhang mit dem Kauf von
Hausanteilsscheinen geleisteten Schadensbeträge gegenüber den Banken
in Höhe von Mehr als S 2 Millionen (Bank R S 1,5 Mio.; Bank S S 750.000,--)
bereits beglichen hat. Der zur Nachsicht beantragte Abgabenbetrag nimmt sich
dagegen mit rd. S 256.000,-- gering aus, wobei bisher keine freiwilligen
Zahlungen geleistet wurden (bezüglich der Reduktion der Abgaben siehe
Feststellungen aus dem Akteninhalt). Dass der Abgabenrückstand somit nur
durch Veräüßerung des Wohnhauses entrichtet werden könnte,
ist daher nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist
auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit in der
Einhebung von Abgaben in Höhe von S 256.918,-- (in € 18.670,96) im
Sinne des § 236 BAO nicht vorliegt. Daher ist dieses vorliegende
Nachsichtsverfahren bereits in der ersten Phase (der rechtlichen Gebundenheit)
als gescheitert anzusehen und konnte daher auf eine Ermessensentscheidung nicht
eingegangen werden. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu,
sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
14. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
sachliche und persönliche Unbilligkeitwirtschaftliche und persönliche VerhältnisseHausanteilscheineBankschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0217-S/02
- Stammnummer
- 12296
- Gültig
- 14.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF