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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100894/2016

Werden von einem Fertigteilhausverkäufer auch die zur Errichtung des Fertigteilhauses erforderlichen Liegenschaftsanteile vermittelt, unterliegen auch die Kosten für das Fertigteilhaus der Grunderwerbsteuer.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100894/2016vom 06.03.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4.2. Entgegen der Ansicht des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel kann aus einem Vertrag über die Errichtung eines Stahlbetonkellers sowie eines Einfamilienhauses zu einem fixierten Preis nicht auf einen Bauträgervertrag geschlossen werden. Es liegt vielmehr ein Werkvertrag vor und erfolgte die Durchführung der Bauarbeiten auf Risiko der Beschwerdeführer. Aus der Vereinbarung eines fixen Preises für die Errichtung eines Kellers sowie eines Einfamilienhauses lässt sich zudem in keiner Weise eine Verknüpfung mit dem Grundstückskauf herstellen. Ein fixierter Gesamtpreis dient lediglich der Absicherung der Beschwerdeführer um die finanziellen Möglichkeiten nicht zu überschreiten und die Baukosten in einem vorgegebenen Rahmen zu halten. Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung" dürfen auch nicht isoliert betrachtet werden. Ein Bauwerber wird die Bauherreneigenschaft nicht schon dadurch verlieren, dass er mit dem Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung eingeht. Auch wäre es in einem solchen Fall unerheblich, ob mit den einzelnen Professionisten gesonderte Verträge abgeschlossen werden, oder ob sich der Bauherr eines Generalunternehmers bedient. Entscheidend ist für die Bauherrenfrage vielmehr, mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird. Nur wenn der Verkäufer oder ein Organisator Vertragspartner sind und wird an diese Personen das Risiko der planmäßigen Ausführung überwälzt, dann spricht das gegen die Bauherreneigenschaft der Beschwerdeführer. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Auftragsvergabe aber nicht an die Verkäuferin der Liegenschaft und war die C.D N. GmbH nicht Organisator des Bauvorhabens. Die bloße Weitergabe der Kontaktdaten des Veräußerers durch einen Fertigteilhausverkäufer an die Beschwerdeführer, lässt diesen keinesfalls zum Organisator des Bauvorhabens werden. Die Beschwerdeführer organsierten selbstständig die Errichtung des Einfamilienhauses und waren somit selbst Bauherren. 5. Die Ansicht des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, wonach eine Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Abnahme eines C.d vorliegt, ergibt sich in keiner Weise aus dem gegenständlichen Sachverhalt und liegen diesbezüglich auch keinerlei Beweisergebnisse vor, aus welchen dieser Schluss abzuleiten ist. 6. Abermals ausdrücklich festzuhalten ist, dass die in der Präambel zum Kaufvertrag vom 11.04.2013 erwähnten Einreichpläne zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern keine Verwendung fanden. In diesen Plänen waren vielmehr Ziegelhäuser vorgesehen und wurden durch die Beschwerdeführer Holzhäuser errichtet. Diese völlig unterschiedlichen Holzhäuser stehen welche in keinem Zusammenhang mit den ursprünglich geplanten Ziegelhäusern. Darüber hinaus hätten diese Ziegelhäuser auch nicht von der C.D N. GmbH errichtet werden sollen. Diese war im ursprünglichen und niemals realisierten Bauvorhaben nicht eingebunden. Die Beschwerdeführer erwarben somit aufgrund des Kaufvertrags ein unbebautes Grundstück; dies ohne an ein Bauprojekt gebunden zu sein, ohne eines Bauzwangs bezüglich der Liegenschaft und ohne Abnahmeverpflichtung gegenüber der C.D N. GmbH oder einen sonstigen Unternehmer. Die Grunderwerbssteuer ist somit allein auf Basis des Kaufpreises für die gegenständliche Liegenschaft zu bemessen.“ Erwägungen Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die Beurkundung des Kaufvertrages über eine Liegenschaft, sondern das mit der Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand zustande gekommene Rechtsgeschäft selbst (vgl. VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen – an wen auch immer – ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird (vgl. VwGH 17.3.2005, 2004/16/0246 und vom 10.4.2008, 2007/16/0223). Von Herrn B. wurden den Erwerbern die Liegenschaftsanteile und ein Haus der Firma C. angeboten. Erworben wurden die Liegenschaftsanteile und ein Haus der Firma C.. Auch wenn die Erwerber nicht verpflichtet waren, die Liegenschaftsanteile mit einem Haus der Firma C. zu erwerben, wurde das Angebot des Herrn B. über den Erwerb des Grundstückes und des Hauses damit angenommen. Gegenstand des Erwerbsvorganges war das Haus mit den dazu gehörigen Liegenschaftsanteilen. Für den Erwerb eines Gebäudes samt den Grundstücksanteilen spricht, dass auf die Frage, zu wem Sie den ersten Kontakt betreffend Ihres Erwerbsvorganges hatten, am 6. August 2015 mit „F.B., Selbständig, Immobilienvermittlung und Fertighausverkauf“ geantwortet wurde. Auch das dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 beigelegte Schreiben des Herrn B., welches auszugsweise lautet: „Bezug nehmend auf ihr Interesse an unserem Projekt in X.Y, in der X., freue ich mich ihnen Informationen darüber zusenden zu dürfen. ….. In der Beilage finden Sie die Grundstücksinformationen, die möglichen Hauspläne und den Finanzierungsvorschlag über eines unserer Aktionshäuser. Es werden insgesamt fünf Häuser errichtet, die Sie aus unserem Vorschlag oder auch aus unserer breiten Palette unter www.CD..at wählen können. Einschränkungen kann es bezüglich der Bauklasse und der Hausgröße geben. …..“ Weiter sprechen Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 betreffend „Erläuterungen zum Grundstückserwerb betreffend Kaufvertrag zu EZ 1 KG Y.“ für einen Erwerb der Grundstücksanteile samt Gebäude (ohne Hervorhebungen): „….. Auf der Suche im Internet stießen wir im Herbst 2012 auf die Homepage von Hrn. F.B., auf der es (neben Projekten) auch reine Grundstücksangebote (http://www.A.D..co.at/Z.1) gibt. Bei diesen Grundstücksangeboten waren auch 2 Grundstücke in Q., X. 3 dabei (Top 2 + Top 3). Der Seite ist zu entnehmen, dass die Grundstücke ohne Provision angeboten werden. Ebenso ist zu entnehmen, dass Grundstücke ohne Bauzwang angeboten werden. Außerdem das Bauinteressierten bei der Suche nach passenden Grundstücken geholfen werden soll und dass diese sich eventuell ein C.D bauen lassen können => aber nicht müssen. Ebenso steht in dem beigefügten Infoschreiben von Hrn. B. explizit: „PS: Es handelt sich um ein Grundstück, das uns von einem Bauträger zur Information weiter geleitet wurde. Es muss nicht zwingend ein C.D darauf errichtet werden. Die dargestellten Baumeisterleistungen werden nicht von C.D selbst hergestellt. Es handelt sich dabei um Werte von Bauunternehmen, die schon zahlreich für C,D. im Vorfeld gearbeitet haben und deshalb damit auch betraut werden können.“ ….. Da der angegebene Kaufpreis sich im Rahmen unserer Preisvorstellung befand kontaktierten wir Hrn. B., um mehr Informationen über die Grundstücke zu erhalten. Dabei stellte sich heraus, dass es sich um Grundstücksanteile handelt, die von der H. V. W. GmbH verkauft wurden. Von Fa. H. I. waren dort 4 Ziegelmassiv-Häuser geplant und zur Baubewilligung eingereicht worden, von denen Top 2 + 3 noch verfügbar und Top 1 + 4 bereits verkauft waren. Die bereits verkauften Grundstücke wurden auch über Hrn. B. vermittelt, da Hr. H. seine Ziegelmassiv-Häuser alleine längere Zeit nicht verkauft hatte und deshalb die Grundstücksvermittlung auch Hrn. B. angeboten hatte. ….. Wir entschieden uns von den verfügbaren Grundstücken für Top 3. Hr. B. hat von uns weder für die Vermittlung des Grundstückes noch des C.d eine Provision erhalten.“ Betreffend Erwerb des Grundstückes hatte man den ersten Kontakt mit Herrn B.. Von Herrn H. wurde die Grundstücksvermittlung, da er seine Ziegelmassiv-Häuser längere Zeit nicht verkauft hatte, Herrn B. angeboten. Daher war es möglich, dass von Herrn B. sowohl das Grundstück als auch das Gebäude vermittelt werden konnten. Obwohl der Erwerb des Grundstückes mit einem C.D. nicht verpflichtend war, zeigte Herr B. den Erwerbern auch das aktuelle Aktions-C.D und legte dafür ein Angebot. Auch wenn sich die Verpflichtung zur Übereignung der Liegenschaftsanteile und zur Errichtung des Gebäudes aus hier drei an sich selbständigen Verträgen ergibt, kann Gegenstand des Erwerbsvorganges ein Grundstück im bebauten Zustand sein, wenn ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht. In diesem Fall wurde das Grundstück von Herrn B. vermittelt. Gleichzeitig wurde von ihm auch angeboten, ein Haus von der Firma C.D. nach seinem Vorschlag oder aus der breiten Palette der von der Firma C.D. zur Auswahl stehenden Häuser zu erwerben. Herr B. ist Fertighausverkäufer der Firma C.D. und kein Grundstücksmakler. Dabei handelt es sich um Umstände, die sehr auf einen Erwerb eines Hauses samt den dazu erforderlichen Liegenschaftsanteilen hinweisen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass von Herrn H. die Grundstücksvermittlung Herrn B. angeboten wurde. Dafür, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages der Erwerb eines bebauten Grundstückes im Blick war, spricht auch der erste Ansprechpartner. Herr B. ist kein Grundstücksmakler, er versucht aber, seinen Bauinteressenten, die noch kein Grundstück haben und ein C.D. bauen lassen wollen, bei der Suche nach passenden Grundstücken behilflich zu sein. Dass er hier Bauinteressenten bei der Suche nach geeigneten Grundstücken behilflich war, spricht, dass er für die Vermittlung der Liegenschaftsanteile keine Leistungen erhalten hat. Besonders spricht auch dafür, dass der Erwerb eines bereits bebauten Grundstückes im Blick war, die Präambel des Kaufvertrages. Nach dieser wurden zur vertragsgegenständlichen Liegenschaft bei der Baubehörde Einreichpläne zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern und einem Superädifikat eingereicht. Die Vertragsparteien erklären, die genehmigten Pläne und den entsprechenden Bescheid der M zu kennen und sich der entsprechenden Konsequenzen bewusst zu sein. Außerdem erklären die Vertragsparteien in der Präambel des Kaufvertrages, ein bereits vorliegendes Nutzwertgutachten zur Begründung von Wohnungseigentum vom 13. Dezember 2012 vollinhaltlich zu kennen. Da im gegenständlichen Fall die Erwerber beabsichtigten, Liegenschaftsanteile im bebauten Zustand zu erwerben, wurden vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu Recht die Grunderwerbsteuer sowohl vom Kaufpreis als auch von den Baukosten vorgeschrieben. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Wien, am 6. März 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100894/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100894.2016
Stammnummer
122948
Gültig
06.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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