Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100553/2015
Ist der für allgemein verbindlich erklärte schweizer Gesamtarbeitsvertrag für den vorzeitigen Altersrücktritt ein Gesetz im materiellen Sinn?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100553/2015vom 29.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es gilt das Umlageverfahren. Die Höhe der flexiblen Altersrente ist daher nicht von der Höhe des vom einzelnen Mitarbeiter kumulierten Kapital abhängig, der Rentenbezieher kann daher auch nicht die Auszahlung eines Kapitalbetrages verlangen. Im Fall eines vorzeitigen Wechsels in eine andere Branche, verfallen die in die Stiftung FAR eingezahlten Beträge. Vielmehr richtet sich die Höhe der Leistungen nach den vorhandenen Mitteln.
Gemäß Artikel 18 GAV FAR können die Überbrückungsrenten gekürzt werden, soweit andere vertragliche oder gesetzliche Leistungen erbracht werden.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt daher kein Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis vor, sondern eine dem Überbrückungsgeld gemäß § 13 l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz vergleichbare Leistung.
Bei den Beiträgen handelt es sich um Pflichtbeiträge.
Diese Pflichtbeiträge wären im österreichischen Einkommensteuerrecht als Betriebsausgaben bzw Werbungkosten zu behandeln. Die Arbeitnehmerbeiträge des Beschwerdeführers wurden in den Vorjahren als Werbungskosten anerkannt.
Es liegen daher alle Voraussetzungen für eine Besteuerung gemäß § 35 Abs 1 Z 3 lit c EStG vor.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist lediglich strittig ob die Stiftung flexibler Altersrücktritt eine ausländische Pensionskasse auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung darstellt. Die Feststellung des ausländischen Rechts ist eine Tatsachenfeststellung die nicht der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt. Sämtliche im Fall zu lösenden inländischen Rechtsfragen sind vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
Feldkirch, am 29. Jänner 2019
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100553/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100553.2015
- Stammnummer
- 122933
- Gültig
- 29.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF