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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100017/2014

Lebenshaltungskosten, Inventuren, diverse weitere Prüfungsfeststellungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100017/2014vom 18.03.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6) Aktivierungspflichtige Investitionen: Bei abnutzbarem Anlagevermögen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung (§ 7 Abs 1 EStG). Bekämpft werden offenbar die Aktivierung und Abschreibung auf 10 Jahre des Fundamentes, der Wangentreppe und der Bodenverlegung für einen Vorführcontainer. Unklar bleibt aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb die Fundamentierung für den Bürocontainer notwendig war, zumal seinem Vorbringen zufolge der Bürocontainer früher alle drei bis vier Jahre ausgetauscht worden sei und dies auch weiter geplant gewesen wäre. Eine (neuerliche) Fundamentierung bei jeder Standortänderung scheint in der Vergangenheit nicht erfolgt zu sein. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Standort des Bürocontainers zumindest bis 2013 (also über 6 Jahre lang) nicht mehr verändert wurde. Dies ist ein Indiz für eine drei Jahre jedenfalls überschreitende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Vorführcontainers. Die deutschen AfA-Tabellen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/Ergaenzende-AfA-Tabellen/AfA-Tabelle_AV.html) werden in Österreich als Hilfsmittel für die Bestimmung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern herangezogen (Kanduth-Kristen in Jakom, EStG, 11.A., Rz 56 zu § 7). In diesem Dokument ist unter Punkt 3.6 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren für "Transportcontainer, Baucontainer, Bürocontainer" festgelegt. Daher ist die Aktivierung dieser Kosten und deren Abschreibung auf 10 Jahre verteilt geboten. 7) Moped: Die längste Wegstrecke innerhalb des Betriebsgeländes des Beschwerdeführers misst 210 m. Die Beschwerdebehauptung, das Betriebsgelände erstrecke sich über 300 m, erweist sich daher als unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben dazu gemacht, wie die Verwendung des Mopeds mit seinen Arbeitsabläufen in Einklang zu bringen wäre, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Moped bei gewissen Witterungsbedingungen (Schneelage, starke Niederschläge, gefrorener Boden) nicht als geeignetes Fortbewegungsmittel angesehen werden kann. Allein die Behauptung, ein 20-maliger Wechsel pro Tag zwischen Büro und Halle und innerhalb des Betriebsgeländes sei "gang und gäbe", gibt keinen ausreichenden Aufschluss über die tatsächliche Nutzung des Mopeds. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass seine Kinder das Moped genutzt haben. Zwei seiner Töchter waren im maßgeblichen Zeitraum im Teenageralter, was ebenfalls eine Privatnutzung eher wahrscheinlich macht als eine ausschließlich betriebliche Nutzung - Bei Wirtschaftsgütern, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, schließt schon die gelegentliche Nutzung im Privatbereich (wie sie der Beschwerdeführer eingeräumt hat), die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen aus (Marschner in Jakom, EStG, 11.A., Rz 90 und 162 zu § 4 mit Judikaturzitaten). Auf ein Mopeds trifft typischerweise zu, dass sie im Rahmen der privaten Lebensführung genutzt werden, zumal die Lenkerberechtigung für Mopeds bereits ab dem 15. Lebensjahr erworben werden kann. Die Aufwendungen für das Moped stellen im vorliegenden Fall keine Betriebsausgaben dar. 8) Privatfahrten mit Fahrzeugen des Betriebsvermögens: Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für die Fahrzeuge im Betriebsvermögen kein Fahrtenbuch geführt wurde. Die Beschwerdebehauptung, es erscheine total unüblich, dass mit betrieblichen Fahrzeugen Privatfahrten durchgeführt worden, während im Prüfungszeitraum mehrere Privatfahrzeuge vorhanden waren, ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit betrieblichen Fahrzeugen durchgeführt worden wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11.7.1995, 91/13/0145 ausgesprochen, dass ein Privatanteil von 20 % als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angesehen werden kann, wenn neben zwei Fahrzeugen im Betriebsvermögen ein Privat-Pkw vorhanden ist. Daher wird ein Privatanteil von 20 % für die Kosten der Fahrzeuge im Betriebsvermögen angesetzt. Die unstrittigen Aufwendungen für die betrieblichen Fahrzeuge werden daher jeweils um 20 % gekürzt, es ergeben sich folgende Kürzungsbeträge: EUR 520,- Privatanteil im Jahr 2003, EUR 1.122,50 im Jahr 2004, EUR 1.819,93 im Jahr 2005, EUR 2.079,37 im Jahr 2006 und EUR 2.334,06 im Jahr 2007. 9) Betrieblich veranlasste Fahrten mit Fahrzeugen des Privatvermögens: Für das Jahr 2003 wurde keine Aufstellung über betrieblich veranlasste Fahrten mit Fahrzeugen des Privatvermögens vorgelegt, weshalb der geltend gemachte Aufwand schon aus diesem Grund nicht anerkannt werden kann. Für die Jahre 2004 bis 2007 legte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom 11.1.2010 Aufstellungen über Fahrten mit Privatfahrzeugen vor, in denen die Fahrziele, die gefahrenen Kilometer sowie die Kilometerstände, der Grund der Fahrt, eine "2. Person" und das gewählte Fahrzeug vermerkt sind. In der Mehrzahl der Fälle sind Reiseziele genannt, die einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers vermuten lassen (laut www.google.com: diverse Containerfirmen oder Sägewerke). Allerdings finden sich auch Reiseziele wie "Tierheim, Reutte", ein Saunahersteller ("Wolu, München") oder "Flughafen München" mit dem Vermerk "Flugh. F. Kopenhagen", hinsichtlich derer eine betriebliche Veranlassung nicht erkennbar ist. Auch ist bei mehr als der Hälfte der aufgelisteten Fahrten eine "2. Person" vermerkt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, wer diese Person gewesen wäre und womit deren Mitnahme begründet war. Der Beschwerdeführer hatte nach der Aktenlage in den Streitjahren außer seiner Gattin und seiner Tochter (von 1.12.2005 bis 30.4.2007) keine Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei ergänzende Angaben zu diesen Fahrten gemacht und sein Vorbringen nicht durch Kalendernotizen, Geschäftskorrespondenz oder andere Unterlagen untermauert. Aufgrund dieser Indizien ist glaubwürdig, dass die aufgelisteten Fahrten teilweise privat motiviert waren. Daher erweist sich die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Fahrtkosten mit Privatfahrzeugen im Schätzungsweg um 35 % als vertretbar und gerechtfertigt. 10) Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG sind Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abzugsfähig. Der Beschwerdeführer legte nicht offen, wer der Empfänger des Weins und der Armbanduhren (laut der Homepage des Herstellers www.aristo-watch.de sind bei diesem Hersteller ausschließlich Armbanduhren erhältlich) waren. Die vorgelegten Werbeaufkleber haben das Format 62x32 mm bzw. 78x38mm. Es ist unglaubwürdig, dass Armbanduhren mit Aufklebern dieses Formates versehen wurden. Daher handelt es sich bei diesen Ausgaben insgesamt um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (siehe auch VwGH 30.4.2003, 98/13/0071). 11) Toyota Landcruiser: Beim im Jahr 2004 angeschafften Toyota Landcruiser handelte es sich zunächst unstrittig um einen Kleinlastkraftwagen im Sinn der Verordnung über die Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse (BGBl II Nr 193/2002). Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Verblechung der hinteren Seitenscheiben im oder vor dem Jahr 2007 gegen Glasscheiben ausgetauscht wurde, war der Toyota Landcruiser auch im Jahr 2007 noch als Kleinlastkraftwagen im Sinn dieser Verordnung anzusehen, hinsichtlich dessen Anschaffungskosten der Vorsteuerabzug zustand (§ 12 Abs 2 Z 2 UStG e contrario). Daher ist mangels Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die vom Finanzamt im Jahr 2007 vorgenommene Vorsteuerkorrektur nicht zu Recht erfolgt, dem Beschwerdebegehren war insofern Folge zu geben. 12) Aufwand Lager: Den Wahrnehmungen des Prüfungsorgans des Finanzamtes zum Inhalt der als Lager bezeichneten Räumlichkeiten im Haus Buch 70 steht die nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers gegenüber, es seien "Einrichtungsgegenstände für Container, Strandkörbe, Farben und Lacke und verschiedenste andere betrieblich notwendige Materialien" gelagert worden, welche nicht durchgehend im Freien gelagert werden hätten können. Auf anlässlich der Betriebsbesichtigung angefertigten Fotos sind etwa zusammengerollte Teppiche, ein Bügelbrett, Geschirr und ein Moped zu sehen. Die Betriebszugehörigkeit derartiger Gegenstände ist nicht erkennbar. Einzelne Strandkörbe, wie sie sich bei der zweiten Betriebsbesichtigung in den Räumlichkeiten befunden haben, mögen aus dem Betriebsvermögen stammen, allerdings ist dieser Umstand nicht geeignet, die betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten glaubhaft zu machen. Insgesamt ist eine Nutzung der Räumlichkeiten als Lager nicht glaubwürdig, die geltend gemachten Aufwendungen stellen daher keine Betriebsausgaben dar. 13) Kameras und Objektive: Gemäß § 20 EStG dürfen Kosten für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht aus Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies trifft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem für (Digital-)Kameras und deren Zubehör zu (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Daher steht weder ein Vorsteuerabzug für ihre Anschaffungskosten zu noch stellt die Abschreibung der Anschaffungskosten Betriebsausgaben dar. 14) Investitionszuwachsprämie: Gemäß § 108e EStG in der Fassung BGBl I Nr 57/2004 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der AfA (§§ 7 und 8 EStG) abgesetzt werden, Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören. Ein Ausmaß der AfA von 50 % der Anschaffungskosten kann dabei als Indiz dafür dienen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (VwGH 30.5.2012, 2010/13/0199). Hinsichtlich von 10 Stück im Jahr 2004 angeschafften Containern, welche unstrittig im Jahr 2005 wieder verkauft wurden, ist die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen über einen längeren Zeitraum ebenso wenig gegeben wie hinsichtlich der 10 Stück Reifenregale, welche 2004 angeschafft und unstrittig 2006 veräußert wurden. Die zwischen Anschaffung und Veräußerung geltend gemachte AfA betrug für die Container unstrittig 30 % und für die Reifenregale unstrittig 25 % der jeweiligen Anschaffungskosten. Diese Wirtschaftsgüter haben sich daher nicht über einen längeren Zeitraum im Betriebsvermögen befunden, weshalb ihre Anschaffung keinen Anspruch auf eine Investitionszuwachsprämie vermittelt. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In diesem Erkenntnis waren vorrangig Sachverhaltselemente zu würdigen. Insofern Rechtsfragen aufgeworfen wurden, konnten diese in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergab sich nicht. Innsbruck, am 18. März 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100017/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100017.2014
Stammnummer
122917
Gültig
18.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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