Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101192/2018
Urteil EuGH 12.10.2016, C-340/15 Vorfragenentscheidung in Bezug auf die Unternehmereigenschaft der dort (auch) verfahrensgegenständlichen "Einzelgesellschaften"?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101192/2018vom 21.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die angefochtenen Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 stützen sich auf § 303 Abs. 1 lit. c BAO und vertreten die Ansicht, der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit Urteil EuGH 12. 10. 2016, C-340/15, über die Frage, ob von Mitgliedern der Familie [X]***** ("Weingut [X]*****") vier Weinbaubetriebe als eigenständige Unternehmer (Steuerpflichtige) in Form von drei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesBR) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder zwei Weinbaubaubetriebe als zwei eigenständige Unternehmen einerseits in Form einer GesBR und andererseits in Form der GmbH betrieben wurden (so das Vorabentscheidungsersuchen BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015) anders als die Abgabenbehörde entschieden und es läge diesbezüglich eine Vorfrage i. S. v. § 116 Abs. 1 BAO vor, die zur Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 lit c BAO berechtige.
Wie ausgeführt, sehen die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts in ihren Entscheidungen wie auch in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Allgemeinen keine Vorfragenentscheidungen i. S. d. § 303 Abs. 1 lit. c BAO.
Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall eine derartige Entscheidung durchaus eine Vorfragenentscheidung sein kann, nämlich dann, wenn ein Höchstgericht in einem anderen, von einer anderen Behörde geführten Vorfahren unter Beteiligung derselben Partei(en) eine Entscheidung als Hauptfrage getroffen hat, die im wiederaufzunehmenden Verfahren als Vorfrage und nicht als Hauptfrage zu beurteilen ist.
Vorfragen sind gemäß § 116 Abs. 1 BAO (ebenso wie nach § 38 AVG) nach dem Gesetzeswortlaut Fragen, "die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden" wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof legt in ständiger Rechtsprechung § 38 AVG so aus, dass unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen ist, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. VwGH 19. 12. 2012, 2012/06/0141; VwGH 15. 9. 2011, 2005/04/0060, 0085).
Eine präjudizielle Hauptfrage nach § 38 AVG und damit eine Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn liege vor, wenn die Entscheidung erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 28. 11. 2013, 2013/03/0070, m. w. N.).
Bei der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 AVG ist aber zu beachten, dass § 38 AVG - anders als § 116 BAO - das Vorliegen einer Vorfrage mit der Möglichkeit, das Verfahren bis zur Vorfragenentscheidung auszusetzen, verknüpft, während die Bundesabgabenordnung eine Aussetzung der Entscheidung nur im Beschwerdeverfahren kennt (§ 271 BAO) und § 271 BAO die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Entscheidung weiter fasst als § 38 AVG. Insbesondere muss für eine Aussetzung gemäß § 271 BAO keine Vorfrage i. S. d. § 116 BAO vorliegen, es genügt ein "Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung" ist, sodass eine Aussetzung etwa zu Höchstgerichtsverfahren zur selben oder einer ähnlichen Rechtsfrage zulässig ist.
Eine Vorfrage iSd § 303 Abs. 1 lit. c BAO ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage - d. h, durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur - von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, aber kraft der Anordnung des § 116 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden darf (vgl. VwGH 8. 2. 2007, 2004/15/0153; VwGH 28. 9. 1998, 96/16/0158; VwGH 26. 1. 1999, 94/14/0001; VwGH 11. 7. 1995, 95/13/0153).
Parteienidentität
Eine Vorfragenentscheidung i. S. v. § 116 BAO setzt grundsätzlich voraus, dass die Parteien des Vorfragenverfahrens jenen des Hauptfragenverfahrens entsprechen, also Parteienidentität vorliegt. Entscheidend ist dabei, ob die Parteien des Hauptverfahrens ihre Argumente im Vorfragenverfahren darlegen konnten, was i. d. R. Parteistellung im Vorfragenverfahren voraussetzt (vgl. VwGH 28. 2. 2018, Ro 2017/15/0041; VwGH 28. 2. 2012, 2010/15/0169).
Eine unternehmerisch tätige GesBR ist als solche Steuerrechtssubjekt und daher auch Partei i. S. d. § 78 BAO. Die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide richten sich daher wie die ursprünglichen und die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide an die konkret genannte GesBR (bzw. an deren Rechtsnachfolger). Diese GesBR ist Bescheidadressat (vgl. VwGH 3. 7. 2003, 2003/15/0024).
Dass die belangte Behörde die gegenständlichen Bescheide an jede der drei "Einzelgesellschaften" unter deren Steuernummer adressierte, ist ein Hinweis auf unterschiedliche Abgabenverfahren, für die Parteistellung aber nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 4. 6. 2009, 2006/13/0076; VwGH 8. 2. 2007, 2006/15/0363).
Richtig ist, dass die "Einzelgesellschaften" vom Finanzamt in den die vermeintliche "Gesamtgesellschaft" betreffenden Bescheiden nicht ausdrücklich als Parteien genannt wurden, deren Parteistellung im Beschwerdeverfahren aber implizit vorlag, sodass diese im späteren Erkenntnis des BFG auch als Parteien genannt wurden:
In dem Verfahren, das zum Erkenntnis BFG 27. 3. 2017, RV/7103204/2012 geführt hat und dem das Urteil EuGH 12. 10. 2016, C-340/15voranging, ging es in erster Linie darum, ob eine (nur) nach Ansicht des Finanzamts existente "Gesamtgesellschaft" in Form einer aus den Gesellschaftern von drei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht ("Einzelgesellschaften") gebildeten Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR) oder die drei "Einzelgesellschaften" jeweils ein mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer waren.
Wie dem Vorabentscheidungsersuchen BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015 sowie dem Erkenntnis BFG 27. 3. 2017, RV/7103204/2012 zu entnehmen ist, waren Parteien im nationalen (Beschwerde)Verfahren Dipl.-Ing. Christine [X]*****, Gisela [X]***** sen., Gisela [X]***** jun., Josef [X]***** jun. und Martin [X]***** "als Mitunternehmer einer oder mehrerer Gesellschaften nach bürgerlichem Recht bzw. als Mitglieder einer oder mehrerer unternehmerisch tätiger Personenvereinigungen teilweise im eigenen Namen, teilweise im Namen der Mitunternehmerschaften bzw. Personenvereinigungen".
Der EuGH führte das Verfahren unter "Christine [X]***** u. a. gegen Finanzamt Waldviertel" und erläuterte in RN 2 seines Urteils, dass dieses "ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Angehörigen der Familie [X]*****, sämtlich Gesellschafter dreier Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die jeweils Wein anbauen, und dem Finanzamt Waldviertel (Österreich) (im Folgenden: Finanzamt) wegen der Bestimmung der Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger und der Weigerung, auf diese Gesellschaften die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anzuwenden."
Das an die Stelle der dort angefochtenen Bescheide getretene Erkenntnis BFG 27. 3. 2017, RV/7103204/2012 nennt- wie ausgeführt - als Bescheidadressaten auch als Vertreter der einzelnen Personenvereinigungen.
Der Auffassung der Beschwerde, es fehle im gegenständlichen Fall an der Parteienidentität, wird vom Bundesfinanzgericht angesichts der Besonderheiten des gegenständlichen Falles nicht gefolgt:
Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, und um eine solche handelt es sich bei einer GesBR, von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern zu erfüllen.
Bei einer GesBR sind grundsätzlich alle Gesellschafter einzeln vertretungsbefugt (vgl. §§ 1189, 1190, 1196 ABGB; Ritz, BAO6, § 81 Rz 1).
Die Gesellschafter der "Einzelgesellschaften", die "Einzelgesellschaften" selbst sowie die Gesellschafter der "Einzelgesellschaft" als (mögliche) Gesellschafter der vom Finanzamt angenommenen "Gesamtgesellschaft" wurden und werden von derselben Steuerberatungsgesellschaft vertreten.
Die Gesellschafter waren sowohl im Beschwerdeverfahren zu BFG 27. 3. 2017, RV/7103204/2012 als auch im Vorabentscheidungsverfahren zu BFG 29. 6. 2015, RE/7100001/2015 als tatsächliche oder vermeintliche Gesellschafter sowie als Vertreter der drei "Einzelgesellschaften" und schließlich als Vertreter der vermeintlichen "Gesamtgesellschaft" Partei.
Auch die im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführende "Einzelgesellschaft" konnte durch ihre Gesellschafter am Verfahren betreffend die vermeintliche "Gesamtgesellschaft" mitwirken. Diese haben erfolgreich die Existenz der vom Finanzamt angenommenen "Gesamtgesellschaft" bestritten.
Ziel des Verfahrens betreffend die vermeintliche "Gesamtgesellschaft" war es aus Sicht der im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführenden "Einzelgesellschaft" unter anderem, die Unternehmereigenschaft der drei "Einzelgesellschaften", also auch der hier beschwerdeführenden "Einzelgesellschaft" festzustellen. Dies ist auch gelungen.
Die Gesellschafter der hier beschwerdeführenden "Einzelgesellschaft" hatten im Verfahren, das zum Urteil EuGH 12. 10. 2016, C-340/15 geführt hat, vollumfängliche Parteirechte, und zwar auch als Vertreter der hier beschwerdeführenden "Einzelgesellschaft".
Sie konnten alle ihre Argumente sowie in dem Verfahren, das zum Urteil EuGH 12. 10. 2016, C-340/15 geführt hat, vorbringen, und zwar sowohl vor dem nationalen Gericht als auch vor dem EuGH.
Auch die jeweiligen "Einzelgesellschaften" hatten somit in dem Verfahren, das zum Urteil EuGH 12. 10. 2016, C-340/15 geführt hat, rechtliches Gehör.
In dieser Konstellation vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu finden, der Annahme einer Vorfragenentscheidung stünde der Umstand entgegen, dass die hier beschwerdeführende "Einzelgesellschaft" nicht am Vorfragenverfahren beteiligt war. Eine derartige Beteiligung war sehr wohl gegeben.
Vorfrage oder Hauptfrage
Eine Vorfrage i. S. d. § 303 Abs. 1 lit. c BAO liegt nur vor, wenn der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage erst nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (einem Gericht) oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren fallenden Frage gefällt werden kann (vgl. VwGH 3. 10. 1988, 87/15/0075).
Von einer einen Wiederaufnahmegrund bildenden Entscheidung über eine Vorfrage kann immer nur dann die Rede sein, wenn eine Bindung der Behörde des einen Verfahrens an eine in einem anderen Verfahren zu lösende Hauptfrage zu bejahen ist (vgl. VwGH 26. 3. 1971, 1607/70).
Hierbei handelt es sich um eine Frage, zu deren Entscheidung die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zuständig ist, die aber eine notwendige Grundlage für die Bescheiderlassung bildet (vgl. VwGH 25. 1. 1972, 1567/71).
Als Vorfrage kommt somit nur eine Frage in Betracht, zu deren verbindlicher Beantwortung die entscheidende (Abgaben)Behörde im konkreten Verfahren sachlich nicht zuständig ist (VfGH 22. 6. 2009, G 5/09 u.a., m. w. N.).
Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für die die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet, und daher von ihr bei ihrer Schlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein Vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des konkreten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gestellt werden kann. Bei der Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) ist (vgl. VwGH 17. 5. 1990, 89/16/0037; VwGH 15. 11. 1965, 1193/65).
Beispielsweise ist das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dienstbarkeit an einer verbücherten Liegenschaft eine Rechtsfrage, deren Klärung zufolge des geltenden Intabulationsprinzips an sich in den Wirkungsbereich des zuständigen (Grundbuchs)Gerichtes fällt. Für die Abgabenbehörde liegt diesbezüglich eine Vorfrage i. S. d. § 303 Abs. 1 lit. c BAO i. V. m. § 116 BAO vor (vgl. VwGH 25. 5. 1992, 91/15/0143). Gleiches gilt etwa für eine Gerichtsentscheidung darüber, welcher Teil der Wiederherstellungskosten für die Räume bei der Festsetzung des jährlichen Hauptmietzinses zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 16. 1. 2916, 2353/58). Die Frage, ob ein Abgabenanspruch besteht, ist, sofern kein Abgabenbescheid vorliegt, als Vorfrage im Haftungsverfahren zu beurteilen (vgl. VwGH 23. 4. 2008, 2004/13/0142 u. v. a.).
Hingegen stellt das freisprechende Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen keine Entscheidung über eine für das Abgabenverfahren maßgebliche Vorfrage dar, ob den als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträgen Scheingeschäfte zugrunde liegen, weil dieser Tatbestand sowohl im Abgabenverfahren als auch im Strafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden ist (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0011).
Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer insbesondere die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Im Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren hat die Abgabenbehörde zu beurteilen, ob jemand Unternehmer i. S. d. UStG 1994 ist.
Hierbei handelt es sich für das Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren um eine Hauptfrage. Nur die Abgabenbehörde des (hier streitgegenständlichen) Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren ist zur Feststellung, ob jemand umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, sachlich zuständig.
Die belangte Behörde hat bei der Umsatzsteuerfestsetzung der "Einzelgesellschaft" für die hier verfahrensgegenständlichen Jahre 2011 und 2012 - abweichend von ihrer Beurteilung für die Veranlagungen bis zum Jahr 2004 - die Ansicht vertreten, die "Einzelgesellschaft" sei kein Unternehmer. Zur Beurteilung dieser Frage war allein das Finanzamt des Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens der "Einzelgesellschaft" und zwar in diesem Verfahren sachlich zuständig.
Kam das Finanzamt zu dem Schluss, die "Einzelgesellschaften" seien keine Unternehmer gewesen, sondern nur die (nicht existente) "Gesamtgesellschaft", ist die im Verfahren betreffend die (nicht existente) "Gesamtgesellschaft" zu erfolgende Prüfung des Vorliegens der Unternehmereigenschaft der "Gesamtgesellschaft" in diesem Verfahren ebenfalls eine Hauptfrage.
Der Ausgang des Verfahrens in Bezug auf die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der (nicht existenten) "Gesamtgesellschaft" ist aber keine Vorfrage i. S. d. § 116 Abs. 1 BAO in Bezug auf die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der "Einzelgesellschaften".
Es liegt daher mit dem Urteil EuGH 12. 10. 2016, C-340/15in Bezug auf das gegenständliche Besteuerungsverfahren keine Vorfragenentscheidung i. S. d. § 303 Abs. 1 lit. c BAO i. V. m. § 116 BAO vor.
Doppelbesteuerung bzw. Doppelnichtbesteuerung
Da die gleichzeitige Vorschreibung (oder Nichtvorschreibung) von Umsatzsteuer sowohl an die "Einzelgesellschaften" als auch an die (vermeintliche) "Gesamtgesellschaft" jedenfalls rechtswidrig gewesen wäre, ist zu prüfen, ob in einem derartigen Fall eine andere Interpretation des Vorfragentatbestandes geboten ist, um eine Doppelbesteuerung oder eine Doppelnichtbesteuerung zu vermeiden.
Da es sich (aus Sicht des Finanzamts) um eine Ungewissheit der Lösung einer Rechtsfrage gehandelt hat, wäre eine gemäß § 200 BAO vorläufige Bescheiderlassung in Bezug auf die "Einzelgesellschaften" unzulässig gewesen (vgl. VwGH 27. 2. 2014, 2010/15/0073; VwGH 28. 10. 1993, 93/14/0123), auch wenn die Verwaltungspraxis in derartigen Fällen häufig gemäß § 200 BAO vorgeht.
Lagen keine Umsatzsteuererklärungen vor, hätte das Finanzamt mit einer Veranlagung der "Einzelgesellschaften" zuwarten können, bis die Unternehmereigenschaft der "Gesamtgesellschaft" in dem diese betreffenden Verfahren endgültig geklärt ist.
Lagen Umsatzsteuererklärungen vor, war das Finanzamt verpflichtet, über diese Anbringen gemäß § 85a BAO ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Wäre das Finanzamt der Auffassung gewesen, ein Aufschub betreffend die "Einzelgesellschaften" sei bis zur Erledigung des Verfahrens betreffend die "Gesamtgesellschaft" nötig, bestünde - falls die "Einzelgesellschaften" nicht ohnehin mit einem Zuwarten einverstanden gewesen wären - in einem allfälligen Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 BAO dann die Möglichkeit einer Aussetzung der Entscheidung gemäß § 286 BAO (die im Bereich der Bundesabgabenordnung nicht an eine Vorfrage i. e. S. gebunden ist), sodass inhaltlich gegenteilige Entscheidungen betreffend die Unternehmereigenschaft vermieden werden hätten können.
Der Verfassungsgerichtshof hat für den Fall, dass eine geänderte rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts durch die Abgabenbehörde in einem späteren Veranlagungszeitraum, die bei einem Abgabepflichtigen zu einer Doppelbesteuerung dieses Sachverhalts in dem späteren Veranlagungszeitraum und in einem früheren, bereits rechtskräftig veranlagten Veranlagungszeitraum führt, in verfassungskonformer Auslegung des § 303 Abs. 1 BAO einen Wiederaufnahmegrund sui generis erblickt (vgl. VfGH 6. 12. 1990, B 783/89) und dazu unter anderem ausgeführt:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens öffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der betreffende Bescheid durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art in seinen Grundlagen erschüttert ist (Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, Anm. 1 zu § 69 AVG; zu § 303 BAO vgl. Stoll, aaO 721 und aus der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH v. 29.10.1985, Zl. 85/14/0071 oder VwGH v. 21.12.1989, Zl. 86/14/0180). Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrundeliegende und dieses rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfGH v. 5.3.1988, B70/87), und unter den Voraussetzungen des § 20 BAO (vgl. Gassner, Rechtsschutz oder Rechtsverweigerung, ÖStZ 1985, 1 ff. (mwH) und die jüngere, oben zitierte verwaltungsgerichtliche Judikatur) dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen (Stoll, aaO 712). Es widerspräche diesen Grundsätzen der Wiederaufnahme und stellte einen unerklärlichen Wertungswiderspruch dar, wollte man annehmen, daß zwar die Tatsache, daß nachträglich über eine Vorfrage von einer anderen (hiefür zuständigen) Behörde anders entschieden wurde, einen Wiederaufnahmsgrund darstellt, nicht aber eine Entscheidung derselben Behörde für einen früheren Steuerzeitraum, die sich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts direkt auf einen (einen späteren Steuerzeitraum betreffenden) Bescheid auswirkt. Ein derartiger Fall muß daher in gleicher Weise wie der Fall der Vorfrage behandelt werden, soll ein gleichheitswidriges Ergebnis vermieden werden. Eine solche Auslegung findet auch im möglichen Wortsinn der Bestimmung des § 303 Abs 1 BAO, der die Grenzen der zulässigen Interpretation darstellt, Deckung. Die vorliegende Fallkonstellation ist daher gleich zu beurteilen wie das Neuhervorkommen von Tatsachen oder eine von der vorläufigen Beurteilung der Behörde abweichende Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Vorfrage. Es hätte daher im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme und gleichheitsgemäße Anwendung des § 303 Abs 1 BAO dazu führen müssen, dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.
Eine derartige Wiederaufnahme in verfassungskonformer Auslegung des § 303 BAO kommt nach h. M. (Ritz, BAO6, § 303 Tz. 41 m. w. N.) sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Abgabepflichtigen in Betracht.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Wiederaufnahme in verfassungskonformer und gleichheitsgemäßer Anwendung des § 303 Abs 1 BAO nicht auf eine ausdehnende Interpretation von § 303 Abs. 1 lit. c BAO gestützt, sondern ist in einer Gesamtschau der Bestimmungen des § 303 Abs. 1 BAO zur Auslegung gelangt, die im dortigen Verfahren vorgelegene Fallkonstellation sei gleich zu beurteilen wie der Neuerungs- oder der Vorfragentatbestand. Es liegt diesbezüglich ein eigener, vom Neuerungs- oder vom Vorfragentatbestand zu unterscheidender Tatbestand vor.
Das Bundesfinanzgericht kann es dahingestellt lassen, ob eine verfassungskonforme Auslegung von § 303 Abs. 1 BAO i. S. v. VfGH 6. 12. 1990, B 783/89 im gegenständlichen Fall - in dem es allerdings nicht um die Veranlagung desselben Abgabepflichtigen für unterschiedliche Veranlagungszeiträume, sondern um die Veranlagung unterschiedlicher (tatsächlicher oder angenommener) Abgabepflichtiger jeweils in denselben Veranlagungszeiträumen geht - die Verfügung einer Wiederaufnahme sui generis ("in verfassungskonformer Auslegung des § 303 BAO") zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder einer Doppelnichtbesteuerung ermöglichen würde, da sich die belangte Behörde hierauf nicht gestützt hat und ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrunds (statt Vorfragenentscheidung verfassungskonforme Auslegung) - wie oben ausgeführt - im Rechtsmittelverfahren unzulässig wäre.
Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Wiederaufnahme der Verfahren
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (vgl. VwGH 29. 3. 2017, Ro 2015/15/0030; VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0030).
Der Beschwerde ist daher in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 279 BAO Folge zugeben, diese sind ersatzlos aufzuheben.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist diese Rechtsprechung auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
Ausdrückliche Judikatur zur Frage, ob in einem Fall wie diesem - Annahme der Zurechnung der Umsätze der hier beschwerdeführenden Gesellschaft an einen anderen (vermeintlichen) Unternehmer durch das Finanzamt, Entscheidung im Besteuerungsverfahren des (vermeintlichen) anderen Unternehmers, dass die Umsätze der hier beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen sind, durch das BFG zufolge Urteils des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren - eine Vorfrage i. S. d. § 303 Abs. 1 lit. c BAO i. V. m. § 116 Abs. 1 BAO vorliegt, ist jedoch nicht ersichtlich.
Es ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG die (ordentliche) Revision zuzulassen.
Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.
Wien, am 21. Jänner 2019
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 38 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1189 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1196 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101192/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101192.2018
- Stammnummer
- 122790
- Gültig
- 21.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF