Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0166-I/03
Schuldzinsen zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Spekulationsobjektes als Werbungskosten iSd § 30 Abs. 4 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0166-I/03vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes aus der Veräußerung einer Wohnung sind die Schuldzinsen für die zur Anschaffung der spekulationsverfangenen Wohnung aufgenommenen Darlehen nicht in Abzug zu bringen, wenn die Schuldzinsen bereits im Rahmen der der Veräußerung vorangegangenen Vermietung als Werbungskosten berücksichtigt worden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. N, vertreten durch Dr. K,
Rechtsanwalt, in, I, vom 23. November 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 30. Oktober 1998 betreffend Einkommensteuer 1995
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen.
|
Einkommen
1995:
|
28.022,64
€
|
Einkommensteuer
1995 (nach Abzug der
Lohnsteuer):
|
4.509,57
€
Die
Fälligkeit der Abgabe erfährt keine Änderung.
Die Berechnung
der Einkommensteuer ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erwarb mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 14. März 1991 36/428
Anteile an der Liegenschaft in EZ 12 GB A, mit denen Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 5 in der H Gasse 15 in A verbunden ist. Der Kaufpreis betrug 700.000
S und wurde zu einem wesentlichen Teil mit Fremdmitteln finanziert. Ab September
1991 wurde die Wohnung vermietet. Die laufenden Darlehenszinsen aus der
Anschaffung der Wohnung wurden bei den vom Bw. erklärten Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt. Mit
Kaufvertrag vom 15. Mai 1995, sohin innerhalb der Spekulationsfrist des §
30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, verkaufte der Bw. wiederum die Wohnung um einen
Kaufpreis von insgesamt 950.000 S. Nach den Angaben in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1996 ist im Verkaufspreis von 950.000 S eine
Ablösesumme von 50.000 S für das Inventar enthalten, weiters seien
Grunderwerbsteuer von 56.000 S und Eintragungsgebühr von 7.000 S bezahlt
und in den Jahren 1991 bis 1995 für die aufgenommen Darlehen bei der
Bausparkasse W und der Bank T jährlich rund 80.000 S an Rückzahlungen
geleistet worden. Ein Spekulationsgewinn wurde vom Bw. nicht berechnet und
erklärt.
In dem (nach einem
vorläufigen Bescheid vom 29. Mai 1996) am 30. Oktober 1998 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO erlassenen endgültigen Einkommensteuerbescheid
für 1995 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus dem
Spekulationsgeschäft wie folgt fest:
|
Verkaufspreis:
|
950.000
S
|
Kaufpreis:
|
-700.000
S
|
Grunderwerbsteuer:
|
-24.500
S
|
Eintragungsgebühr:
|
-7.000
S
|
Spekulationsgewinn:
|
218.500
S
In der
Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, laut Kaufvertrag sei das
Mietobjekt mit 30. Juni 1995 veräußert worden. Der
Spekulationsgewinn sei daher im Jahr 1995 zu versteuern. Von den bei der
Ermittlung des Spekulationsgewinnes geltend gemachten Werbungskosten seien die
Zinsen auszuscheiden gewesen, da diese bereits bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden seien. Die
Grunderwerbsteuer sei um den von der Käuferin E entrichteten Betrag von
31.799 S zu kürzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. am 23. November 1998 Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dem
angefochtenen Bescheid sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie der
Spekulationsgewinn in der Höhe von 218.500 S ermittelt worden sei. Bereits
daraus ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft sei, da es ihm
wohl zustehe, dass in nachvollziehbarer Weise dargelegt werde, in welcher Form
das Finanzamt seine Einkünfte ermittelt habe. Sollte das Finanzamt davon
ausgehen, dass der Betrag von 218.000 S den Spekulationsgewinn aus dem Verkauf
seiner Wohnung in der H Gasse darstelle, so werde das Finanzamt im Detail
darzulegen haben, wie sich dieser der Einkommensteuer unterliegende
Spekulationsgewinn ermittle bzw. weshalb das Finanzamt Abzugspositionen nicht
berücksichtigt habe. Sollte nach Ansicht des Finanzamtes weiters davon
ausgegangen werden, dass Spekulationsgewinn aus dem Grund angelaufen sei, da
Schuldzinsen und sonstige Kreditkosten zur Finanzierung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten einer Immobilie nicht berücksichtigt werden
könnten, so sei anzuführen, dass diese Ansicht ausdrücklich
unrichtig sei. Fest stehe nämlich, dass durch die Kreditfinanzierung von
vornherein der Erlös aus dem gegenständlichen Verkauf vermindert
worden sei. Im Rahmen der Kaufabwicklung habe er nämlich
Bankverbindlichkeiten zurückzahlen müssen, das sich wertmindernd auf
den von ihm verbleibenden Restkaufpreis ausgewirkt habe. Diese
Kreditrückzahlungen beliefen sich zumindest auf 220.000 S, sodass sich kein
Spekulationsgewinn mehr ergeben könne. Aber auch der werterhöhende
Tatbestand aufgrund der steigenden Wohnungspreise in Innsbruck müsse
Berücksichtigung finden, wobei dieser Wertzuwachs zumindest mit 3% pro Jahr
in Ansatz zu bringen sei. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen
müsse sohin festgehalten werden, dass keine Spekulation im Verkauf seiner
Wohnung gelegen sein könne.
Nachdem das Finanzamt die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2002 als unbegründet
abwies, stellte der Bw. mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Möbelablöse von 50.000 S
nicht zum Ansatz gebracht worden sei. Auch werde in der Berufungsvorentscheidung
davon gesprochen, die Werbungskosten seien um den Betrag von 31.799 S zu
vermindern gewesen, wobei sich dieser Betrag im Rahmen der dann vorgenommenen
Gesamtaufstellung nicht mehr ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den sonstigen Einkünften iSd § 29 EStG 1988
gehören ua. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften.
Gemäß
§ 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählen ua.
Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke, bei denen der
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn
Jahre beträgt, zu den Spekulationsgeschäften. Die im Jahr 1991
gekaufte und im Jahr 1995 wiederum veräußerte
streitgegenständliche Wohnung ist daher zweifelsfrei vom
Spekulationstatbestand erfasst.
Gemäß
§ 30
Abs. 4 EStG 1988 sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den
Werbungskosten andererseits anzusetzen. Der Begriff der Anschaffungskosten
entspricht auch im außerbetrieblichen Bereich den Anschaffungskosten des
§ 6 EStG. Zu den Anschaffungskosten gehören daher alle Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsgutes. Dazu zählen neben dem
Kaufpreis auch die Nebenkosten wie z.B. Vertragserrichtungskosten,
Gebühren, Grunderwerbsteuer uä. Zum Veräußerungserlös
gehören der Verkaufspreis und alle geldwerten Vorteile, die dem
Veräußerer aus der Veräußerung zukommen (vgl. VwGH
28.11.2000, 97/14/0032). Dazu gehören insbesondere auch Hypotheken, die der
Käufer übernimmt (vgl. EStR 2000, Rz 6663). Als Werbungskosten im
Sinne des § 30 Abs. 4 EStG 1988 können insbesondere solche
Aufwendungen abgezogen werden, die unmittelbar durch das
Veräußerungsgeschäft selbst verursacht sind, wie z.B.
Vermittlungskosten, Vertragserrichtungskosten, auf den
Veräußerungsvorgang beruhende Steuern und Gebühren, soweit diese
vom Veräußerer getragen werden. Zu den Werbungskosten gehören
aber auch Aufwendungen, die aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und
seiner Erhaltung bis zur Veräußerung erwachsen (VwGH 31.7.2002,
98/13/0201); dies gilt insbesondere für Zinsen, die auf die Finanzierung
der Anschaffungskosten bis zur Veräußerung entfallen (VwGH
16.11.1993, 93/14/0124). Werden Schuldzinsen und sonstige Finanzierungskosten
aber bereits im Rahmen von Kapitaleinkünften oder Vermietung und
Verpachtung geltend gemacht, dann können sie im Rahmen der
Spekulationseinkünfte nicht nochmals geltend gemacht werden.
Eine Doppelerfassung von
Einkunftskomponenten (Betriebsausgaben, Werbungskosten) - seien es
positive oder negative - hat grundsätzlich nicht zu erfolgen (vgl. Doralt,
EStG, Kommentar4, § 30, Rz. 222
und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung; EStR, Rz 6662).
Ebenso wie positive Komponenten von Einkünften (Betriebseinnahmen,
Einnahmen), sollten sie auch durch verschiedene Betätigungen iSd § 21
bis 31 EStG 1988 veranlasst sein, im Rahmen des Einkommens ein und desselben
Steuerpflichtigen nur einfach angesetzt werden dürfen, weil sie im
Wirklichkeit vom Steuerpflichtigen nur einfach erzielt werden, können auch
negative Einkunftskomponenten (Betriebsausgaben, Werbungskosten), die nur
einfach anfallen, im Einkommen ein und desselben Steuerpflichtigen nicht
mehrfach berücksichtigt werden (VwGH 28.1.1997, 96/14/0165). Zinsen zur
Finanzierung eines Spekulationsobjektes sind im Falle einer vorangegangenen
Vermietung daher bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 30 EStG,
Rz. 26).
Im Berufungsfall hat die
streitgegenständliche Wohnung während der Spekulationsfrist der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG
1988 gedient. Die Schuldzinsen aus den Darlehen zur Finanzierung der
Anschaffungskosten der Wohnung sind - wie der Aktenlage entnommen werden
kann - bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in den Jahren 1991-1995 als Werbungskosten in Abzug gebracht worden.
Die Zinsen konnten daher bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes nicht
nochmals als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtlich haltlos ist die vom Bw. vertretene Ansicht, dass
die Kreditrückzahlungen bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes in
Abzug zu bringen wären. Im Falle einer Darlehensaufnahme zur Vornahme einer
Anschaffung führt die Verausgabung des Darlehensgeldes für die
Anschaffung des Wirtschaftsgutes zu Anschaffungskosten. Die spätere
Rückzahlung des Darlehens bewirk hingegen keinen Anschaffungsaufwand mehr -
dieser wurde bereits mit den zum Erwerb des Wirtschaftsgutes aufgewendeten
Beträgen getätigt. Ein Abzug der Kreditrückzahlungen bei der
Ermittlung des Spekulationsgewinnes würde daher zu einer doppelten
Berücksichtigung der Anschaffungskosten führen.
Völlig unverständlich ist der Einwand, wonach der
werterhöhende Tatbestand aufgrund der steigenden Wohnungspreise in A
Berücksichtigung (der Bw. gemeint wohl gewinnmindernd) finden müsse.
Zweck des § 30 EStG 1988 ist es gerade, innerhalb der
Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern im
Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zu unterwerfen (VwGH
25.2.2003, 2000/14/0017; VwGH 20.9.2001, 98/15/0071). Wie die im
Veräußerungserlös der spekulationsverfangen Wohnung realisierte
Werterhöhung zu einer Verminderung des Spekulationsgewinnes führen
sollte, vermochte der Bw. nicht aufzuzeigen.
Unberechtigt ist auch der Einwand, wonach in keiner Weise
nachvollziehbar sei, wie das Finanzamt den Spekulationsgewinn in der Höhe
von 218.500 S ermittelt habe. Sowohl der Bescheidbegründung vom 2. November
1998 als auch aus der Berufungsvorentscheidung vom 3. Dezember 2002 ist der vom
Finanzamt angesetzte Veräußerungserlös und die davon in Abzug
gebrachten Anschaffungs- und Werbungskosten zu entnehmen.
Die vom Bw. in der Beilage zur Einkommensteuer 1996
angeführte Grunderwerbsteuer von 56.000 S ist von Finanzamt bei der
Ermittlung des Spekulationsgewinnes zu Recht nur in der Höhe von 24.500 S
in Abzug gebracht worden.
Wie aufgrund einer Vorsprache des Bw. am 28. September 1998
beim Finanzamt Innsbruck festgestellt werden konnte, beinhaltet der als
Werbungskosten geltend gemachte Betrag von 56.000 S, nicht nur die vom Bw.
anlässlich des Erwerbes der Wohnung im Jahr 1991 bezahlte Grunderwerbsteuer
von 24.500 S (3,5% v. 700.000 S, Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. April 1991),
sondern auch die bei der Veräußerung im Jahr 1995 bezahlte
Grunderwerbsteuer von 31.500 S (3,5% v. 900.000 S). Vom Bw. ist aber nur die ihm
als Erwerber im Jahr 1991 vorgeschriebene Grunderwerbsteuer von 24.500 S
bezahlt worden. Die Grunderwerbsteuer anlässlich der Veräußerung
der Wohnung im Jahr 1995 ist nachweislich von der Käuferin der Wohnung
getragen worden (nach Pkt. VI. des Kaufvertrages vom 15. Mai 1995 waren
sämtliche Steuern und Gebühren, einschließlich der
Grunderwerbsteuer zur Gänze von der Käuferin zu tragen; siehe aber
auch Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. Juni 1995).
Hingegen erweist sich der im Vorlageantrag vom 31. Dezember
2002 erhobene Einwand, wonach der im Gesamtkaufpreis enthaltene Betrag von
50.000 S für die Möbelablöse nicht in Abzug gebracht worden sei,
als berechtigt.
Wie dem Kaufvertrag vom 15.
Mai 1995 zu entnehmen ist (Pkt. III. letzter Absatz), ist im Gesamtkaufpreis von
950.000 S ein Betrag von 50.000 S für das von der Käuferin
übernommene und vom Spekulationstatbestand nicht erfasste Inventar
enthalten. Für die Ermittlung des Spekulationsgewinnes war daher nur der
Verkaufspreis für die Wohnung (ohne Inventar) heran zu ziehen.
Der Spekulationsgewinn errechnet sich somit wie folgt:
|
Verkaufspreis im Jahr 1995:
|
900.000 S
|
Kaufpreis im Jahr 1991:
|
-700.000 S
|
Grunderwerbsteuer:
|
-24.500 S
|
Eintragungsgebühr:
|
-7.000 S
|
Spekulationsgewinn lt. BE:
|
168.500 S
Es war daher wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in Euro und Schilling)
Innsbruck,
am 13. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0166-I/03
- Stammnummer
- 12266
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF