Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1306-W/04
Anerkennung von Aufwendungen, die mit den die Behinderung begründenden Krankheiten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1306-W/04vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Heilbehandlungskosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den die Behinderung begründenden Krankheiten stehen, sind nur nach Abzug des Selbstbehaltes anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten
durch Mag.S.P., vom 19. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 u.a. die
Berücksichtigung eines pauschalen Freibetrages aufgrund eigener Behinderung
im Sinne des § 35 Abs. 3 EStG 1988
(75 % ige Erwerbsminderung auf Grund Brustkrebs, Osteoporose und
Lymphödem) und die Anerkennung tatsächlicher Kosten aus eigener
Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 303/1996, in Höhe von
€ 5.099,03.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung wurden der pauschale
Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von € 435,00 und
nachgewiesene Kosten aus eigener Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen in einer Gesamthöhe von
€ 2.153,20 berücksichtigt. Letztere Aufwendungen gliederten sich
in Kosten eines Kuraufenthaltes vom 7. Mai bis 21. Mai 2002 in
Höhe von € 1.602,38 (die von der Bw. beantragten Kosten in
Höhe von € 1.700,48 wurden um eine Haushaltsersparnis in
Höhe von € 98,10 gekürzt), sowie Ausgaben für
Medikamente in Höhe von € 248,52 und Fahrtkosten in Höhe von
€ 302,30. Begründend führte das Finanzamt hiezu aus, dass
diese Aufwendungen Kosten der Heilbehandlung seien und nachweislich mit der
Behinderung der Bw. in Zusammenhang stünden.
Aufwendungen in Höhe von € 2.847,73
(restliche Kosten der Medikamente und sonstige Kosten laut Beiblatt zur
Einkommensteuererklärung) seien als sonstige Krankheitskosten im Sinne des
§ 34 EStG 1988 anerkannt worden. Diese Aufwendungen
führten jedoch zu keiner steuerlichen Auswirkung, da sie im Selbstbehalt,
welcher € 5.865,73 betrage, Deckung fänden.
Mit Bescheid vom 27. April 2004 wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben, da nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenats noch Ermittlungen zur Klärung des
entscheidungsrelevanten Sachverhalts erforderlich waren.
In rechtlicher Hinsicht wurde ua. ausgeführt, dass
Krankheitskosten, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Behinderung
stehen (wie zum Beispiel die Kosten einer Augenoperation eines wegen
Beinamputation Behinderten), neben den Pauschbeträgen des
§ 35 EStG 1988 bzw. den tatsächlich aus der Behinderung
erwachsenden Kosten nur nach den allgemeinen Regeln des
§ 34 EStG 1988, somit nur unter Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes, anerkannt werden können.
Mit Vorhalt vom 14. Mai 2004 gab das Finanzamt
bekannt, dass die Aufwendungen für die Narbenbehandlung und das Medikament
Menoflavon als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
Anerkennung fänden.
Hinsichtlich weiterer in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Aufwendungen wurde um einen entsprechenden Nachweis (ärztliche
Bestätigung) ersucht.
In der Folge legte die Bw. eine Bestätigung ihrer
praktischen Ärztin vor und führte erläuternd aus, dass im
März 2002 auf Grund der vielen Nebenwirkungen des Medikamentes
Nolvadex ua. eine Brille notwendig geworden sei. Der Patientenanteil habe
€ 526,00 betragen.
Der Versuch, Kontaktlinsen für die ärztlich
verordnete Wassergymnastik und das Osteoporoseturnen zu tragen, sei wegen der
Trockenheit der Augen auf Grund des oben genannten Medikamentes gescheitert. Die
Bw. sehe diese Aufwendungen zwar in Zusammenhang mit ihrer Behinderung,
würde aus diesem Grund jedoch nicht neuerlich berufen.
Die Ausgabe für den HIV-Test in Höhe von
€ 15,99 sei herauszunehmen.
Die Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe
von € 10,90 sei die Ambulanzgebühr der jährlichen
Ultraschalluntersuchung in Zusammenhang mit der Krebserkrankung.
Hinsichtlich der Aufwendungen die durch den Sturz
entstanden seien wird um Anerkennung der Kosten ohne Selbstbehalt ersucht, da
der Sturz auf Grund der Nebenwirkungen der Medikamente erfolgte, was auch aus
der beiliegenden Bestätigung der Ärztin ersichtlich sei.
Mit
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 wurden die geltend gemachten Aufwendungen der Bw. nur teilweise
anerkannt und führte das Finanzamt begründend aus, dass aus der
ärztlichen Bestätigung nicht hervorgehe, für welche
Apothekenrechnungen die Bestätigung gelte.
Die Ausgaben für Nagelpflege, Deo und Rachenspray
stünden in keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den als Behinderung
anerkannten Krankheiten.
Ebenso sei die Grippeimpfung, sowie Tantum verde nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit den die Behinderung begründenden Krankheiten
zu sehen, da in der allgemeinen Anfälligkeit älterer oder kranker
Menschen für Infektionskrankheiten kein spezifischer Zusammenhang mit der
vorliegenden Behinderung zu erkennen sei.
Hinsichtlich der Ultraschalluntersuchung sei seitens des
Arztes zu erklären, warum die Kosten der Untersuchung - laut Meinung
der Bw. seien diese unerlässlich - nicht von der Sozialversicherung
getragen worden seien.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass
durch die Einnahme der Medikamente (Nolvadex für Krebs und Actonel für
Osteoporose) viele negative Begleiterscheinungen aufgetreten seien. Eine Folge
davon seien die bisher fünf gynäkologischen Eingriffe gewesen. Damit
in Zusammenhang stünden die zwei Mal jährlich zu Kontrollzwecken
durchgeführten vaginalen Ultraschalluntersuchungen in Höhe von
€ 44,00.
Weitere Folgen des Medikamentes Nolvadex seien nicht nur
die Beeinträchtigung des Sehvermögens ihrer Augen - beginnender
grauer Star mit notwendiger Operation - gewesen (siehe Schreiben vom
3. Juni 2004), sondern habe dieses Präparat auch zu starken
Hitzewallungen und Schwitzen geführt. Aus diesem Grund habe die Bw. das
Medikament Menoflavon eingenommen und ein Deo, welches nur in der Apotheke
erhältlich sei, erworben. Auch seien infolge der Medikamenteneinnahme die
Nägel sehr stark unter Mitleidenschaft gezogen worden, sodass ein Nagelgel
notwendig gewesen sei.
Die Aufwendungen für die Kieferorthopädie in
Höhe von € 275,00, die zwei Zahnarztrechnungen in Höhe von
€ 458,58 und die Aufwendungen für die beim Sturz zerbrochene
Brille in Höhe von € 265,00 seien eine Folge des Sturzes im
Juni 2002 gewesen. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten seien - wie
die Ärztin im Schreiben vom 2. Juni 2004 bestätigt habe -
unmittelbar mit den Krankheiten in Verbindung stehend.
Das Rachenspray, sowie Tantum verde seien auf Grund der
Nebenwirkungen von Actonel notwendig gewesen.
Die Ambulanzgebühr in Höhe von € 10,90
sei für ein einmal jährliche notwendiges Ganzkörperszintigramm
bezahlt worden, welches für einen Krebspatienten eine Kontrolluntersuchung
darstelle.
Die Grippeimpfung sei für chronisch kranke Personen
medizinisch indiziert.
Für den Fall, dass das Multivitaminpräparat
Geriatric Pharmaton in Höhe von € 27,37 nicht anerkannt würde,
beantragte die Bw. den Pauschalbetrag für Krankendiätverpflegung laut
amtsärztlicher Bestätigung auch für die Jahre ab bestehen der
Behinderung.
Im seitens des Finanzamts gestellten
Vorlageantrag wurde ausgeführt,
dass die Behandlung von Nebenwirkungen keine Kosten seien, die unmittelbar im
Zusammenhang mit der Behinderung stünden, zumal auch die ärztliche
Bestätigung fehle, dass diese Mittel tatsächlich der Behandlung der
Nebenwirkungen der "Haupt"-Medikamente dienten.
Hinsichtlich der Grippeimpfung sei ein unmittelbarer
Zusammenhang mit der Behinderung nicht gegeben.
Die Ambulanzgebühr in Höhe von € 10,90
sei nicht anzuerkennen, da die Möglichkeit bestanden habe, diese
zurückzufordern.
Was die Kosten für das Medikament Menoflavon angeht,
beantragte die Finanzbehörde diese nicht als außergewöhnliche
Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen, da die Aufwendungen nicht unmittelbar
in Zusammenhang mit der Behinderung stünden. Es handle sich hiebei
nämlich um die Behandlung von Nebenwirkungen.
Im seitens des unabhängigen Finanzsenats
durchgeführten Ermittlungsverfahren brachte die Bw. weiters vor, dass die
Medikamente Artelac, Vidisic, Visadron und sonstige Augentropfen auf Grund der
Nebenwirkungen des Medikaments Nolvadex, die Medikamente Vertirosan gegen
Schwindel, Antistax gegen Flüssigkeitsanreicherung in Armen und Beinen
(Lyphödem), Prevegyne und Döderlein Med gegen Nebenwirkungen in der
Scheide verordnet worden seien.
Die Präparate Traumeel, Hirodoid Gel, Baneocin Salbe,
Octenisept und die Wasserstoffperoxydlösung seien für die Behandlung
nach dem Sturz notwendig gewesen.
La Roche Gel, La Roche Anthelios XL und Skin Centical seien
als Sunblocker für die mit der Einnahme von Nolvadex auftretenden
Hautveränderungen in Form von großen braunen Flecken in Verwendung
gewesen, die Milderung der Hautrötungen sei mit Diprogenta erreicht
worden.
Pankreoflat habe die Nebenwirkungen auf den Magen
gemildert.
Aeromuc, Mag.Diasp. Lutschtabletten und Dequonal
Gurgellösung seien zur Bekämpfung der Nebenwirkungen von Actonel
verordnet worden.
Hinsichtlich des Medikaments Tannalbin konnte die Bw. keine
Auskunft mehr erteilen.
Das Nasenspray sei gegen trockene Luft während des
Aufenthaltes im Flugzeug anlässlich des zweiwöchigen Kuraufenthaltes
notwendig gewesen.
Ein Antrag auf Rückerstattung der bezahlten
Ambulanzgebühr wurde von der Bw. rechtzeitig gestellt. Bis dato habe sie
zwar noch keine Zahlung erhalten, doch sei der Betrag in absehbarer Zeit zu
erwarten, sodass diesbezüglich das Berufungsbegehren eingeschränkt
wurde.
Die Aufwendungen für diverse Porti seien durch
verschiedene Schreiben auf Grund der die Behinderung begründenden
Krankheiten verursacht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich
sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch
Sonderausgaben sein.
Absatz 2 leg.cit. bestimmt, dass die Belastung
außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann
(§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
In Absatz 6 wird normiert: Folgende Aufwendungen
können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der Ehepartner oder bei
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit
Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 wird jährlich bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75-84 % ein Freibetrag in Höhe von
€ 435,00 gewährt.
In § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über außergewöhnliche Belastung BGBl. Nr.
303/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001, wird
bestimmt, dass als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne
Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit oder einer inneren
Krankheit € 42,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen
sind.
§ 4 der oben zitierten Verordnung normiert, dass
nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen
sind.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des
Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie
erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Unter Krankheit ist eine gesundheitliche
Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung
erfordert. Nicht abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen für die
Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 34, Tz 78
"Krankheitskosten").
Soweit die Bw. in ihrer Berufung ausführt, dass sie
zweimal jährlich zu Kontrollzwecken vaginale Ultraschalluntersuchungen in
Höhe von € 44,00 durchführen habe lassen, wird darauf
hingewiesen, dass eben diese Untersuchungen - wie die Bw. selbst ausführt -
zur Kontrolle durchgeführt werden und demnach nicht abzugsfähig
sind.
Wenn die Finanzbehörde in ihrem
Einkommensteuerbescheid ausführt, dass die Ausgaben für Nagelpflege,
Deo und Rachenspray in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den als Behinderung
anerkannten Krankheiten stünden, wird ihr das Vorbringen der Bw.
entgegengehalten; nämlich, dass die Nebenwirkungen (starke Hitzewallungen,
schwitzen, Flecken auf der Haut, brüchige Nägel) nur wegen des
Medikamentes Nolvadex entstanden sind und aus diesen Gründen die
Aufwendungen für Nagelpflege, Deo, Rachenspray und Tantum verde
getätigt. wurden. Hätte die Bw. die gegen Krebs und Osteoporose
verordneten Medikamente nicht eingenommen, wären auch keine Nebenwirkungen
aufgetreten.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird nicht in
Zweifel gezogen, dass ein Teil der Apothekenrechnungen mit der Behinderung der
Bw. in Zusammenhang steht, da die Bw. durch die Anschaffung diverser Medikamente
und Heilmittel versuchte, ihre die Behinderung verursachenden Krankheiten zu
behandeln. Ein Ursachenzusammenhang erscheint somit gegeben.
Wenn die Bw. ausführt, die Aufwendungen für die
Kieferorthopädie, die zwei Zähne und die durch den Sturz zerbrochene
Brille seien unmittelbar mit ihren Krankheiten in Verbindung stehend, kann
dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn unter Unmittelbarkeit der Aufwendungen
ist zu verstehen, dass die Ausgaben unmittelbar auf Grund der die Behinderung
verursachenden Krankheiten getätigt werden. Nur unmittelbare Aufwendungen
stellen Kosten der Heilbehandlung dar. Dass die diesbezüglichen
Aufwendungen jedoch nur mittelbar mit den als Behinderung anerkannten
Krankheiten zusammenhängen, nämlich als Folge des Sturzes entstanden
sind, wird von der Bw. nicht bestritten. Die diesbezüglichen Kosten sind
somit mangels Unmittelbarkeit der Aufwendungen mit den als Behinderung
anerkannten Krankheiten nicht im Sinne des
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, wohl aber nach den
allgemeinen Grundsätzen der außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Wenn die Bw. meint, der Sturz sei allein wegen der
Nebenwirkung erzeugenden Medikamente erfolgt, dann darf nicht übersehen
werden, dass auf Grund der ärztlichen Bestätigung der Sturz auch auf
eine Kreislaufschwäche zurückzuführen ist. Dieser Umstand kann
jedoch bei jedem Menschen zu außergewöhnliche Belastungen
führen, die schließlich im Rahmen des
§ 34 EStG 1988 anzuerkennen sind.
Soweit die Bw. einen Zusammenhang der Aufwendungen für
Kontaktlinsen mit ihrer Behinderung sieht, wird angemerkt, dass sie hiezu eine
sehr weitgehende Auffassung vertritt; inwiefern jedoch Kontaktlinsen
Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 oder Kosten der
Heilbehandlung im Sinne des § 4 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastung darstellen, hat die Bw. nicht ausgeführt.
Dass eine Grippeimpfung für chronisch kranke Personen
medizinisch indiziert sei, wird zwar nicht in Zweifel gezogen, jedoch ist - wie
das Finanzamt in zutreffender Weise ausgeführt hat - kein spezifischer
Zusammenhang mit den die Behinderung verursachenden Krankheiten zu
erkennen.
Ebenso sind die Aufwendungen für das
Mulivitaminpräparat Geriatric Pharmaton nichtabzugsfähige
Aufwendungen, da dieses Präparat nicht zur Heilung einer bestimmten
Krankheit eingesetzt wird. Die von der Bw. beantragten Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung - eine amtsärztliche Bestätigung ist
aktenkundig - gelangt im streitgegenständlichen Jahr zum Ansatz. Soweit die
Bw. diesen Pauschalbetrag auch für die Jahre ab Bestehen der Behinderung
begehrt, wird darauf hingewiesen, dass der unabhängige Finanzsenat
hinsichtlich der Gewährung des Pauschalbetrages nur für das
vorliegende Berufungsjahr zuständig ist. Eine diesbezügliche
Entscheidung betreffend die Vorjahre obliegt der
Finanzbehörde.
Das Finanzamt führt weiters im Vorlageantrag aus, dass
Aufwendungen, die für die Behandlung von Nebenwirkungen getätigt
worden seien, keine Aufwendungen darstellten, die unmittelbar im Zusammenhang
mit den die Behinderung begründenden Krankheiten stünden. Dieser
Ansicht kann sich der unabhängige Finanzsenat nicht anschließen,
zumal - wie oben bereits erwähnt - die Nebenwirkungen nur deshalb
entstanden sind, weil die Hauptpräparate Nolvadex und Actonel eingenommen
wurden.
Wenn das Finanzamt meint, hinsichtlich des Umstands, dass
die Mittel tatsächlich der Behandlung von Nebenwirkungen dienten, fehle
eine ärztliche Bestätigung, wird auf die in den Unterlagen erliegende
Bestätigung der praktischen Ärztin hingewiesen. Dieses
Schriftstück hat ua. zum Inhalt, dass sämtliche vorgelegte
Apothekenrechnungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Krankheiten Krebs und
Osteoporose stehen und zu deren Behandlung bzw. zur Milderung der mit der
Behandlung einhergehenden Nebenwirkungen dienen. Der Einwand des Finanzamtes
geht somit ins Leere.
Soweit die Bw. die Aufwendungen für "Traumeel",
"Herodoid", "Baneocin-Salbe", "Octenisept" und eine
Wasserstoffperoxid-Lösung als Aufwendungen für die die Behinderung
verursachenden Krankheiten geltend macht und hiezu ausführt, dass diese
Präparate für die Behandlung nach dem Sturz im Juni 2002 notwendig
gewesen seien, wird - wie oben bereits ausgeführt - darauf
hingewiesen, dass diese Präparate laut Angaben der Bw. im Zuge des Sturzes
von ihr angeschafft worden sind und somit kein unmittelbarer Zusammenhang mit
den die Behinderung begründenden Krankheiten gegeben ist. Diese
Aufwendungen sind zwar als Krankheitskosten im Sinne des
§ 34 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung)
abzugsfähig, führen jedoch zu keinen steuerlichen Auswirkungen, da sie
den Selbstbehalt nicht übersteigen. Somit stehen die Aufwendungen für
den Zahnarzt (zwei Rechnungen) in Höhe von € 458,58, die beim Sturz
zerbrochenen Gläser in Höhe von € 265,00, die
Kieferorthopädie in Höhe von € 275,00, Traumeel in Höhe
von € 8,10, Herodoid-Gel in Höhe von € 4,14,
Baneocin-Salbe in Höhe von € 3,55, Octenisept in Höhe von
€ 5,05, die Wasserstoffperoxid-Lösung in Höhe von
€ 1,50 mit dem Sturz im Juni 2002 in Zusammenhang und sind daher
als Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988
(außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes) abzugsfähig.
Hinsichtlich der Aufwendung für das Medikament
Tannalbin hat die Bw. einen Zusammenhang mit den die Behinderung
begründenden Krankheiten nicht dargelegt, sodass diese Ausgabe zwar als
Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988
(außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes) abzugsfähig ist, jedoch - wie oben bereits
ausgeführt - keine steuerliche Auswirkung hat.
Die Kosten für diverse Porti stellen keine
unmittelbaren Heilbehandlungskosten im Sinne des § 4 der oben
zitierten Verordnung dar, sind jedoch im Rahmen des
§ 34 EStG 1988 anzuerkennen.
Zusammenfassend sind die Kosten betreffend Kontaktlinsen in
Höhe von € 142,00, Ambulanzgebühr in Höhe von
€ 10,90, Grippeimpfung in Höhe von € 6,50, HIV-Test in
Höhe von € 15,99, Gynäkologe in Höhe von
€ 44,00 und das Multivitaminpräparat in Höhe von
€ 27,37, insgesamt in Höhe von € 246,76 aus obigen
Erwägungen nicht abzugsfähig bzw. wurde das Berufungsbegehren seitens
der Bw. eingeschränkt; die Ausgaben betreffend Medikamente (Tannalbin
€ 4,20, Traumeel € 8,10, Hirodoid Gel € 4,14,
Baneocin € 3,55, Octenisept € 5,05,
Wasserstoffperoxyd-Lösung € 1,50) in Höhe von
€ 26,54, zwei Zahnarztrechnungen in Höhe von € 458,58,
die zerbrochene Brille in Höhe von € 265,00,
Kieferorthopädie in Höhe von € 275,00 und Porto in Höhe
von € 28,01 sind als Krankheitskosten im Sinne des
§ 34 EStG 1988 anzuerkennen.
Die Aufwendungen betreffend Medikamente (diverse
Apothekenrechnungen) in Höhe von € 921,50; Fahrten in Höhe
von € 302,30; Gleitsichtbrille in Höhe von € 526,00;
Narbenbehandlung in Höhe von € 348,86, Kuraufenthalt in Höhe von
€ 1.602,38 stellen Ausgaben dar, die aus dem Titel der Behinderung
ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen sind.
Der Berufung war somit teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1306-W/04
- Stammnummer
- 12264
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF