Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0536-L/03
Betriebsausgaben eines Discjockeys
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-L/03vom 18.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Telefonkosten können ihrem Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch aus privaten Gründen anfallen. Die beantragten Telefonkosten beziehen sich auf ein Mobiltelefon, der Bw. besitzt weder einen Festnetzanschluss, noch ein weiteres Mobiltelefon. Es konnten von ihm keinerlei Aufzeichnungen über die Nutzung des Anschlusses vorgelegt werden. Der Abzug eines Privatanteiles von 30% fußt seinen Angaben zu Folge auf einer Schätzung. Wie das Ergebnis 30% zu Stande gekommen ist, konnte nicht erläutert werden. Mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen hat daher gemäß
§ 184 BAO eine Schätzung der Telefonkosten zu erfolgen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1993, 92/14/0144). Hingewiesen wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1998, 97/15/0076, wonach derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss. Es liegt im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Dass bei Vorliegen nur eines Telefons - wie vom Bw. in der Berufung behauptet - dieses aus rein beruflichen Gründen angeschafft worden sei, liegt abseits jeder Lebenserfahrung. Der Besitz eines Telefons ist Teil eines im mitteleuropäischen Raum üblichen Lebensstandards. Auch die "beinahe tägliche" Nutzung für betriebliche Zwecke kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr sind - wie die Amtspartei richtig ausgeführt hat - Einnahmen erst ab Ende Juli des Berufungsjahres erzielt worden. Diese wurden nicht - wie in der Stellungnahme vom 28. Juli 2004 von der Amtspartei behauptet - von zwei Auftraggebern ausbezahlt. Vielmehr handelt es sich bei den beiden laut Kassabelegen vorliegenden Leistungsempfängern um ein Lokal in L.. Die verschiedenen Bezeichnungen ergeben sich lediglich aus einer Verschmelzung beider Firmen. Die die Auszahlung bestätigenden Unterschriften sind zum Großteil identisch. Da die Schätzung des Privatanteiles von 30% durch den Bw. in keiner Weise nachvollziehbar ist, die Argumente der Amtspartei hingegen schlüssig und diesen durch den Bw. keine Einwendungen entgegen gehalten worden sind, wird der Privatanteil mit 90% schätzungsweise festgelegt. Telefonkosten bzw. Vorsteuerbeträge in folgender Höhe - das Zu- und Abflussprinzip beachtend nur diejenigen Kosten, die auch im Berufungsjahr bezahlt worden sind - können daher anerkannt werden:
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Ausgabe netto
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Vorsteuer
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70,14 €
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14,02 €
CDs
Der vom Bw. geltend gemachte Betrag kann nicht nachvollzogen werden, da dieser nicht mit den eingereichten Belegen übereinstimmt. In Summe geht aus den Belegen eindeutig nur ein CD-Kauf in Höhe von 459,39 € brutto hervor.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Es kann nur dann von einer Zurechnung zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben der privaten Lebensführung abgesehen werden, wenn die ausschließliche oder fast ausschließliche berufliche Nutzung feststeht. So verursacht etwa die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nach ständiger Judikatur des VwGH nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 10.9.1998, 96//15/0198). Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.7.2000, 94/13/0145, ausführt, betreffen Tonträger - im vorliegenden Fall CDs - in nicht nur völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung, weil sie einen Teil des Kulturlebens wiedergeben. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (siehe etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/13/0202). Nun ist aber die typischerweise zu vermutende Nutzung im Hinblick auf Tonträger gerade eine der privaten Lebensführung (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.2002, 2002/13/0035). Durch das vom VwGH in ständiger Rechtsprechung judizierte Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (siehe auch VwGH vom 27.3.2002, 2002/13/0035). Nun behauptet der Bw. zwar zum Einen, dass er privat nur klassische CDs hören würde, die in den beigebrachten Belegen nicht zu finden sein würden, und deren Existenz in keiner Weise nachgewiesen werden konnte. Zum Anderen wurde jedoch angegeben, dass die grundsätzlich dem Betrieb zugeordneten CDs auch privat gehört werden (Schreiben vom 22. Juli 2004). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 27.3.2002, 2002/13/0035, treffend aus, dass auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken diesem Tonträger noch nicht die Eignung nimmt, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise auch für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten von Tonträgern auf den betrieblichen und den privaten Bereich ist nach objektiven Kriterien folglich nicht möglich. Zudem würden laut den Angaben des Bw. beim Kauf von CDs fast ausschließlich berufliche Kriterien entscheidend sein. Vermerkt wird noch, dass es sich auch bei äußerst günstiger Kalkulation (15 € pro CD) um cirka 30 CDs pro Jahr handeln würde, somit nicht einmal drei pro Monat. Der Bw. war im Berufungsjahr ein Student im Alter von 27 Jahren. Der Senat sieht bei dem Ausmaß keinerlei Bedenken, dieses als durchaus üblich für einen jungen Menschen, der keiner Dj.-Tätigkeit nachgeht, anzusehen. Zusätzlich wird durch den Senat angenommen, dass 30 CDs pro Jahr generell nicht als geeignet anzusehen sein werden, wöchentlich ein Programm über mehrere Stunden zum Besten zu geben. Dies würde weitaus mehr Titel erfordern. Und wie der Bw. auch angegeben hat, verfügt er über 19.000 gespeicherte Musiktitel. Der Senat geht davon aus, dass das dargebotene Programm zum weitaus überwiegenden Teil durch diese gespeicherten Musiktitel abgedeckt wird. Bei den Möglichkeiten zur Erlangung von Musikstücken über das Internet, die auch im Berufungsjahr schon gegeben waren, erscheint es durchaus lebensnah, dass diese auch genutzt werden. Die Anschaffung einer CD für jedes einzelne verwendete Lied erscheint weder zeitgemäß noch klug kalkuliert. Eine nicht untergeordnete Privatnutzung der geltend gemachten CDs muss folglich eindeutig angenommen werden. Aber gerade die nicht fast ausschließlich betriebliche Nutzung macht die Aufwendungen zu solchen, die nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Daher ist aber auch die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.2004, 2003/13/0124) nicht gegeben.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. die abziehbare Vorsteuer ergeben sich daher wie folgt:
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Ausgaben
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Mehrwertsteuer 20 %
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Taxi
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234,20 €
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46,84 €
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Telefon
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70,14 €
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14,02 €
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Computer (1/5 der Kaufsumme)
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127,50 €
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25,50 €
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Ausgaben gesamt
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431,84 €
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Einnahmen netto gesamt
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3.379,29 €
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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2.947,46 €
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abziehbare Vorsteuer
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86,36 €
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Linz, 18. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-L/03
- Stammnummer
- 12261
- Gültig
- 18.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF