Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0078-W/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens aufgrund mangelnder Aufzeichnungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0078-W/03vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen den Bf.wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Bescheid vom 28. April
2003 des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat u. Gerasdorf
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. April
2003 hat das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat u. Gerasdorf
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur
SN 003-2001/00304-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat u.
Gerasdorf vorsätzlich als ehemaliger verantwortlicher Gesellschafter der
Fa. E-OEG im Bereiche des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat
und Gerasdorf unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (§ 21 UStG 1994)
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für
|
1-12/1998
|
in Höhe von
|
öS
|
5.663,00
|
€
|
411,55
|
1-12/1999
|
in Höhe von
|
öS
|
12.090,00
|
€
|
878,61
|
1-12/2000
|
in Höhe von
|
öS
|
65.685,00
|
€
|
4.773,51
|
1-5/2001
|
in Höhe von
|
öS
|
4.334,00
|
€
|
314,96
bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten
Beschwerde wird im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass der
Bf. alle Voranmeldungen U 30 eingereicht und alle Rückstandszahlungen
betreffend die Fa. E-OEG in Form von Ratenzahlungen, wie dies mit der
Betriebsprüferin so vereinbart worden sei, beglichen habe. Aus
verschiedensten Gründen sei er mit den Feststellungen der
Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2001 einverstanden gewesen und
sei auch das Referat und die Betriebsprüferin "mündlich und
schriftlich bereits einverstanden" gewesen. Es liege jedoch kein Verdacht im
Sinne des Einleitungsbescheides vor, da er nicht schuldig sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Bericht vom 24. Juli
2001 wurde eine Betriebsprüfung bei der Firma E-OEG, welche einen
Lebensmittelhandel betreibt, abgeschlossen. Laut Feststellungen der
Betriebsprüfung erfolgte die Ermittlung der Tageslosung durch Kassasturz,
wobei es darüber keine Aufzeichnungen gab. In der Buchhaltung befand sich
lediglich ein Monatslosungsbogen, in welchem die täglichen Einnahmen im
Jahr 1997 und 1998 in einer Summe und ab dem Jahr 1999 in einzelne Sparten
aufgeschrieben waren. Im Jahr 1997 erfolgte die Aufteilung der Erlöse in
der Art und Weise, dass der Wareneinkauf 20 % mit einem Rohaufschlag von
35 % hochgerechnet und die so errechneten Erlöse dem gesamten
Monatsumsatz gegenübergestellt wurden. Der Differenzbetrag stellte die
Erlöse 10 % dar. Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte nicht
mitgeteilt werden, wie der Rohaufschlag in Höhe von 35 % ermittelt
worden sei, noch wer den Tageslosungsbogen geschrieben hatte. Bei
Überprüfung der Spartenaufstellungen für die Jahre 1999 und 2000
wurde festgestellt, dass die ausgewiesenen Gesamtsummen bzw. Quersummen für
die einzelnen Tage rechnerisch nicht korrekt waren. Ebenso wurden
nachträgliche Veränderungen einzelner Aufzeichnungen festgestellt. Die
Betriebsprüfung hat daher eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage in
Höhe von 5 %, ausgehend von den erklärten Erlösen
vorgenommen. Ebenso wurde die Aufteilung der 10- und 20 %igen Umsätze neu
ermittelt und gemäß dem Verhältnis 75 zu 25 Prozent bestimmt.
Aufgrund der Tatsache, dass für die Monate 1-5/2001 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, noch Vorauszahlungen geleistet
wurde, wurden die Umsätze der letzten 4 Jahre durchschnittlich auf 5 Monate
hochgerechnet und ebenfalls um 5 % erhöht. Schließlich wurden
mangels Vorlage einer entsprechenden Buchhaltung für den gesamten
Prüfungszeitraum bzw. der formellen und materiellen Mängel im Rahmen
der Betriebsprüfung die abzugsfähigen Vorsteuern in Höhe von
11 % der erklärten Erlöse angenommen.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus
eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt
diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm daher die Feststellungen der
Betriebsprüfung zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen
und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last
gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu
verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung
einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen).
Die Verletzung der oben
angeführten Verpflichtung kann dabei derart erfolgen, dass schon der
Umsatz- und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig
erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in
überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich
auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden
Höhe abgesetzt werden.
Die Abgabenverkürzung kann
aber ebenso durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt werden.
Unbestritten ist, dass der Bf.
als ehemaliger Gesellschafter der E-OEG für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich war.
Zu den Ermittlungen der
Bemessungsgrundlagen wird bemerkt, dass die E-OEG bzw. der Bf. weder im
Abgabenverfahren noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen die
Höhe der geschätzten Beträge substantiierte Einwendungen erhoben
haben.
Aufgrund der Feststellungen der
Betriebsprüfung ergibt sich damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
der Verdacht, dass der Bf. als für die steuerlichen Agenden der E-OEG
Verantwortliche durch die Nichtabgabe von entsprechenden Voranmeldungen und
Nichtentrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Eine
nachträgliche Bekanntgabe bzw. Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag
den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind bzw.
Grundaufzeichnungen zu führen sind. Hierbei handelt es sich um
Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch ist der Bf.
bereits seit Jahren unternehmerisch tätig und waren ihm diese seine
steuerlichen Verpflichtungen schon aufgrund seiner einschlägigen
Erfahrungen zweifelsfrei bekannt.
Es bestehen damit nach Ansicht
der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Der in der Beschwerdeschrift
vorgebrachte Einwand, er habe den Abgabenrückstand mittels Ratenzahlungen
beglichen und sei dies mit der Betriebsprüferin bzw. dem Referat so
vereinbart gewesen, vermögen den Bf. nicht zu rechtfertigen. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Finanzstrafbehörde
unabhängig vom Abgabenverfahren aus eigenem den Sachverhalt auf
Verdachtsmomente in objektiver und subjektiver Hinsicht zu prüfen hat und
keine Bindungswirkung des Finanzstrafverfahrens an die Feststellungen des
Abgabenverfahrens besteht.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für Einleitung des Strafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente gegeben waren. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen. Anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens sind jedoch keine endgültigen
Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
13. Oktober 2004
HR Dr.
Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0078-W/03
- Stammnummer
- 12260
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF