Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100519/2011
Verträge zwischen nahen Angehörigen: Dienstverhältnis mit der Ehegattin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100519/2011vom 27.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass ein konkreter schriftlicher Dienstvertrag des Bf. mit seiner Ehegattin nicht vorliegt (der Schriftform eines Vertrages kommt im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu, vgl. Toifl, § 2 Tz 161) und dass im Zuge der Betriebsprüfung keinerlei schriftliche Aufzeichnungen über das Dienstverhältnis des Bf. mit seiner Ehegattin vorgelegt werden konnten.
Es wurden im gesamten Prüfungszeitraum für die Ehegattin weder Stundenaufzeichnungen vorgelegt (der Bf. vertraut den Angaben seiner Frau, dass das Stundenausmaß eingehalten wird) noch Urlaubszettel oder Krankmeldungen. Bis auf die Einteilung der Arbeitszeit für Freitagvormittag war das Beschäftigungsausmaß der Ehegattin zeitmäßig nicht nachvollziehbar (mangels schriftlicher Dokumentation waren weder Urlaubstage noch etwaige Zeitausgleichstage noch geleistete Überstunden der Ehegattin nachzuvollziehen); Regelungen für Urlaub, Zeitausgleich, Arztbesuche und ähnliches gab es nicht.
Unter Heranziehung der aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleiteten Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, die kumulativ vorliegen müssen (siehe oben), kam die belangte Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen vom 15. November 2010 rechtsrichtig zu dem Schluss, das streitgegenständliche Dienstverhältnis für die Jahre 2006 bis 2009 nicht anzuerkennen:
Zum einen ist nämlich die Publizitätswirkung desselben nicht gegeben (kein schriftlicher Dienstvertrag, keinerlei schriftliche Aufzeichnungen über das Dienstverhältnis; durch die Anmeldung bei der Krankenkasse und den direkten Kontakt der Ehegattin mit Lieferanten und Vertretern wurde der Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen den Ehegatten nicht ausreichend offen gelegt) und zum anderen kommt dem strittigen Dienstverhältnis mangels schriftlicher Vereinbarungen bzw. exakter Regelungen über die auszuübenden Tätigkeiten und die Arbeitszeit (Zeitaufzeichnungen etc. wurden nicht geführt, siehe oben) kein eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt zu. Und schließlich wurde das streitgegenständliche Dienstverhältnis vom Finanzamt auch nicht als fremdüblich angesehen, da der tatsächlich geleistete Zeiteinsatz bzw. die tatsächlich geleistete Tätigkeit der Ehegattin auf deren fixen monatlichen Lohn keinen Einfluss hatte (nicht fremdübliche pauschale Abgeltung).
Hinzuzufügen ist, dass es dahingestellt bleiben kann, ob im vorliegenden Fall der Tätigkeitsbereich der Ehegattin über die familienhafte Mitarbeit bzw. eheliche Beistandspflicht hinausging (so der Bf.) oder nicht (so die belangte Behörde), verlangt doch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass vom Regelfall typischer familienhafter Mitarbeit abweichende Gestaltungen steuerlich nur dann anerkannt werden können, wenn schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen vorliegen (VwGH 1.7.2003, 98/13/0184; VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209; siehe oben), die aber, wie bereits ausgeführt, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind (kein schriftlicher Dienstvertrag, keinerlei schriftliche Aufzeichnungen über das Dienstverhältnis, keine exakten Regelungen über die auszuübenden Tätigkeiten und die Arbeitszeit, keine Stunden- bzw. Zeitaufzeichnungen).
Zutreffend weist die belangte Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen vom 15. November 2010 darauf hin, dass die genaue Regelung der täglichen Arbeitszeit (va. betreffend den Beginn und das Ende der Arbeitszeit) zu den wesentlichen Eckpfeilern eines fremdüblichen Dienstverhältnisses gehört, eine solche im vorliegenden Fall aber nicht getroffen wurde. In Zusammenhang mit der Tatsache, dass keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Stunden geführt wurden, führt das Finanzamt zu Recht aus, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie mangels derartiger Aufzeichnungen geleistete Mehrarbeitsstunden festgestellt werden sollen bzw. ein Zeitausgleich erfolgen soll.
Somit kommt, wie bereits ausgeführt, auch mangels klarer Regelung der täglichen Arbeitszeit der gegenständlichen Vereinbarung kein eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt zu. Die für die Anerkennung der beabsichtigten steuerlichen Folgen erforderlichen, schuldrechtlich exakt nachvollziehbaren Leistungsbeziehungen liegen nicht vor. Die Fremdüblichkeit der Vereinbarung ist ua. auch deshalb nicht gegeben, weil kein fremder Dritter unter den angeführten Umständen (keine genauen Regelungen der auszuübenden Tätigkeiten und der täglichen Arbeitszeit; keine Möglichkeit, geleistete Mehrarbeitsstunden festzustellen etc.) bereit wäre, ein Dienstverhältnis mit dem Bf. einzugehen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 4 Berechnungsblätter (betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2009)
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die ertragsteuerliche Anerkennung eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen gegeben sind, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage. Im Übrigen folgt das gegenständliche Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben). Es liegt sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 27. November 2018
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100519/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100519.2011
- Stammnummer
- 122415
- Gültig
- 27.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF