Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7500007/2014
Maßnahmenbeschwerde; Behauptete ungerechtfertigte Haft infolge Strafaufschubs
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7500007/2014vom 05.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. § 36 Abs. 1 zweiter Satz und § 36 Abs. 3 sind anzuwenden.
Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges
§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
(4) Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde.
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) ...
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Erwägungen:
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Zweck des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines AuvBZ (Zb VfGH 3.3.2006, B 345/05). Dementsprechend ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes anhand jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Setzung bestand (Zb VwGH 9.11.2011, 2009/16/0171).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion ** Polizeianhaltezentrum AdressebB, (PAZ) beginnend am 15. Oktober 2014 bis zum 20. Oktober 2014 9:15 Uhr. Von 14.- 17. Oktober 2014 (jeweils 16.15 Uhr) wurde eine Strafe wegen § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz vollzogen. Es besteht keine Zuständigkeit des BFG im Zusammenhang mit dem Kraftfahrgesetz, weshalb die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen war.
Die Prüfung durch das BFG erstreckt sich daher ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit der Anhaltung durch die belangte Behörde ab dem Zeitpunkt, in welchem eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund einer Verletzung nach dem Parkometergesetz angetreten bzw. verbüßt wurde, und zwar ab 17. Oktober 2014 16.15 Uhr bis 20. Oktober 2014 9.15 Uhr.
Die Vorführung des Bestraften und der Vollzug der verhängten (Ersatz)Freiheitsstrafe werden als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VfSlg 11.212/1987, 12.029/1989, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua), sodass im gegenständlichen Fall von einer mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt auszugehen ist. Die Einlieferung in ein Polizeigefangenenhaus und der Vollzug einer Freiheitsstrafe stellen Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar, die der Behörde zuzurechnen sind, in deren Auftrag sie durchgeführt werden (VwGH 7.12.1988, 86/03/0157).
Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gelten die §§ 53 ff betreffend den Vollzug von Freiheitsstrafen (Walter/Thienel II2 § 54 b Anm 7), wobei der Vollzug zu unterbleiben hat , soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird.
Der Ausdruck „soweit“ bedeutet, dass im Falle eines teilweisen Erlags der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum erlegten Betrag zu kürzen ist (Thienel/Schulev-Steindl 5 545; Kronister in N. Raschauer/Wessely § 54 b Rz 3). Wurde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen und wird die Geldstrafe nachträglich (zur Gänze oder zum Teil) erlegt, ist der weitere Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (gegebenenfalls entsprechend dem erlegten Betrag) zu beenden (Thienel/Schulev-Steindl 5 545; Thienel/Zeleny 18 § 54b VStG Anm7).
Die Gewährung einer Zahlungserleichterung setzt stets einen Antrag des Bestraften voraus, der an die Vollstreckungsbehörde zu richten ist (VwGH 30.3.2006, 2003/09/0014) . Sie ist allerdings insofern an den Antrag gebunden, als sie etwa aufgrund eines nur auf Strafaufschub gerichteten Ansuchens nicht verpflichtet ist, sich auch mit der Frage einer Ratenzahlung zu befassen (VwGH 22.2.1989, 88/02/0126).
Der Antrag auf Strafaufschub oder Unterbrechung ist an die gemäß § 53a VStG zuständige Strafvollzugsbehörde zu richten.
Über Anträge auf Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges hat die gemäß § 53a VStG zuständige Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu entscheiden (Hengstschläger 4 Rz 936; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger 9 Rz 948/6), wogegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht offensteht.
Unbestritten ist, dass der Bf der Aufforderung zum Strafantritt nicht Folge leistete und am 8. Oktober 2014 die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt vollzogen wurde.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 53a VStG geht hervor, dass mit Strafantritt alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe der Strafvollzugsbehörde obliegen, also jener Behörde, in deren Haftraum die Freiheitsstrafe tatsächlich gemäß § 53 vollzogen wird (ErläutRV 133 BlgNR 17. GP 12).
Als Anordnungen und Entscheidungen iSd § 53a kommen insb in Betracht
• bis zum Strafantritt: die Einleitung des Strafvollzuges durch die Aufforderung oder Vorführung zum Strafantritt (§ 53b), die Aussetzung und der Aufschub des Strafvollzuges und der Widerruf des Aufschubs (§§ 54 und 54a);
• ab dem Zeitpunkt des Strafantritts: Anordnungen und Entscheidungen im Zuge der unmittelbaren Durchführung des Strafvollzuges (§ 53c), die Unterbrechung des Strafvollzuges und der Widerruf der Unterbrechung (§ 54a), Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Strafvollzuges (§ 53c), Vorschreibung eines Kostenbeitrages (§ 54d) sowie Entscheidungen über Beschwerden des Häftlings (Mannlicher/Quell II8 § 53a Anm 1; Walter/Thienel II2 § 53a Anm 2).
Ferner zählen dazu die Entscheidung über eine vorzeitige Beendigung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung der Restgeldstrafe oder Genehmigung einer Ratenzahlung (§ 54b) sowie Ladungs- und Vorführungsbescheide zu amtsärztlichen Untersuchungen zum Zweck der Klärung der Haftfähigkeit (Kronister in N. Raschauer/Wessely § 53a Rz 1 mHa VwGH 14.11.2001, 2000/03/0292).
Das Verwaltungsstrafgesetz sieht für den Vollzug von nach diesem Gesetz wegen Verwaltungsübertretungen von Verwaltungsbehörden (und nur von solchen) verhängten Freiheitsstrafen eigenständige, vom StVG abweichende Bestimmungen vor. So ist der Vollzug vorrangig im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat; ersatzweise (falls diese Behörde die Strafe nicht vollziehen kann oder der Bestrafte es verlangt) hat die Verbüßung der Strafe in der dem ständigen Aufenthalt des bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion zu erfolgen (soweit diese über einen Haftraum verfügt). Da die BVB allerdings idR über keine Hafträume verfügen, ist in der Praxis regelmäßig auf die nach der Luftlinie nächstgelegene LPD abzustellen. Infolge Fehlens von eigenen Hafträumen des Magistrats der Stadt ** wird die LPD ** daher unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 2. Satz VStG um Strafvollzug ersucht, wobei diese mit dem Strafantritt zuständige Strafvollzugsbehörde wird.
Im gegenständlichen Fall richtete de r Magistrat der Stadt ** gleichzeitig in mehr als 50 Fällen Ersuchen um Vorführung zum Strafantritt und Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die der Magistrat über den Bf verhängt hatte, an die LPD **. Nachdem der Bf in das PAZ vorgeführt und inhaftiert wurde, waren sohin mehrere durch gesonderte Bescheide verhängte Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollziehen, wobei die LPD ** ab dem Zeitpunkt des Antritts jeder konkreten einzelnen Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Strafvollzugsbehörde wurde .
Der Bf hat am 9. Oktober 2014 - noch bevor sein mit 8. Oktober 2015 datierter Antrag auf Strafaufschub am 13. Oktober 2014 bei der MA** von einem Bekannten persönlich abgegeben wurde - bei der hierfür zuständigen LPD einen Antrag auf Unterbrechung der Haft sowie einen Antrag auf Strafaufschub für die weiteren offenen Ersatzfreiheitsstrafen eingebracht. Die LPD ** hat in der Folge sogleich erforderliche Erhebungen zwecks Feststellung der Voraussetzungen für eine Unterbrechung bzw. einen Strafaufschub in die Wege geleitet.
Der Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges kann unmittelbar nach Rechtskraft des Strafbescheides (auch noch nach Aufforderung zum Strafantritt) bis zum Strafantritt gestellt werden und jener auf Unterbrechung nach Beginn der Strafvollstreckung (vgl. Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Kommentierung zu § 54a VStG, 887).
Es steht außer Zweifel, dass es bereits am 8. Oktober 2014 zum Strafantritt gekommen ist, sodass daher gemäß § 53a VStG alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der konkret vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe der Verwaltungsbehörde zustanden, der gemäß § 54 der Strafvollzug oblag.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich somit aus § 53a VStG aufgrund der bereits erfolgten Inhaftierung die Zuständigkeit der LPD ** zur Entscheidung über Anträge gemäß § 54a VStG jedenfalls in allen Fällen, in welchen die dem jeweiligen Antrag zugrunde liegende Strafe bereits teilweise oder gänzlich vollstreckt worden ist, ergibt. Wie sich aus der Gegenschrift bzw. den vorgelegten Akten ergibt, wurde durch den Bescheid der LPD ** vom 13. Oktober 2014, welcher dem Bf noch am selben Tag zugestellt wurde, der Antrag auf Unterbrechung der konkreten aktuell in Vollziehung befindlichen Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen.
Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass von 14. -17. Oktober 2014 (jeweils 16.15 Uhr) eine Strafe wegen § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz vollzogen wurde, womit eine Überprüfung der Anhaltung auf Rechtmäßigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFG fällt, da es sich um keine Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Parkometergesetz handelte.
Zuständige Behörde für den gleichzeitig eingebrachten Antrag des Bf auf Aufschub der weiteren noch nicht angetretenen Ersatzfreiheitsstrafen, deren Vollzug in Entsprechung des Ersuchens des Magistrats unmittelbar nacheinander beabsichtigt war, war daher die das ursprüngliche Verfahren führende Behörde, nämlich der Magistrat der Stadt **.
Aus diesem Grund erging für all diese Strafen seitens des Magistrats der Stadt ** ein abweisender Bescheid vom 13. Oktober 2014, welcher dem Bf noch am selben Tag eigenhändig zugestellt wurde. Aufgrund einer Übereinkunft zwischen der LPD ** und dem Magistrat der Stadt ** werden Verfahren über Anträge von Verwaltungshäftlingen, welche im PAZ auf Ersuchen des Magistrats angehalten werden, von Angehörigen der LPD ** geführt, wobei der den Bescheid erlassende Organwalter individuell ermächtigt wurde, in genau diesen Angelegenheiten für den Magistrat tätig zu werden.
Bei der dem Gefertigten erteilten Ermächtigung wurde nicht die LPD ** oder das Polizeikommissariat I , sondern explizit Herr Mag.*** ermächtigt, Bescheide namens des Magistrates der Stadt ** zu genehmigen. In diesem Zusammenhang wird auf das richtungsweisende Erkenntnis des VfGH vom 7.3.1974 zur Zahl B 206/73-19 verwiesen, in welcher Entscheidung der VfGH sinngemäß festgestellt hat, dass es unzulässig wäre, eine ganze Abteilung für eine andere Behörde einschreiten zu lassen, sofern der Weisungszusammenhang klar definiert ist. Wie aus der gegenständlichen Ermächtigung zweifelfrei hervorgeht, besteht in diesem Kontext eine fixe Bindung des Organwalters an die Weisung des Magistrates der Stadt **.
Die belangte Behörde führt in ihrer Äußerung zutreffend aus, dass die Zuständigkeit der Strafvollzugsbehörden auf den Zeitpunkt des Strafantritts abstellt und zwischen der Vorführung zum Strafantritt und dem eigentlichen Vollzug der Freiheitsstrafe strikt zu unterscheiden. Die vor dem Zeitpunkt des Strafantritts erfolgende Vorführung liegt in der Zuständigkeit der Titelbehörde. Der Vollzug der Vorführung, also deren faktische Umsetzung, geschieht durch Hilfsorgane, welche den bereits von der Behörde gebildeten Willen nur noch faktisch durchsetzen. Zur Durchsetzung der getroffenen Anordnungen können sich die zuständigen Behörden der Hilfsorgane der Vollstreckung nach § 9 VVG bedienen (vgl Thienel/Schulev-Steindl 5 538). Was die in ** vollzogenen Verwaltungsstrafen betrifft, erfolgt die Vorführung iZm Strafbescheiden von Behörden außerhalb **s , sofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, 2. Satz vorliegen, durch die diesen Behörden (idR den Bezirkshauptmannschaften) beigegebenen Exekutivbediensteten. Anders bei Strafbescheiden des Magistrats der Stadt **, dem keine entsprechenden Hilfsorgane beigegeben sind. Der Magistrat bedient sich daher des Wachkörpers Bundespolizei, der der LPD ** beigegeben ist. Gemäß Art 78d, 1. Satz B-VG sind Wachkörper bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu beachten ist, dass die Angehörigen der Bundespolizei Wachkörper-Angehörige und keine Organwalter der Behörde LPD ** sind. Die rechtliche Position als Hilfsorgan (und nicht als behördlicher Organwalter) stellt ein Wesensmerkmal jedes Wachkörpers dar.
Das „Ersuchen“ um Vorführung, welches der Magistrat in diesen Fällen stellt, ist in der Terminologie des VStG eine „Anordnung“. Die von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei bewirkte Vorführung ist mit Rücksicht auf ihre Stellung als bloße Hilfsorgane dem Magistrat zuzurechnen (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österr. Veraltungsverfahrens, 6. Auflage, § 53b, Anm. 3).
Vor dem Strafantritt jeder einzelnen in Vollzug gesetzten Strafe ist also die LPD ** nicht Vollzugsbehörde und für die bis dahin erfolgten Maßnahmen und Verrichtungen nicht verantwortlich. Was also diejenigen (Einzel-)Strafen betrifft, deren Vollzug am 15. Oktober 2014 (bzw. am 17. Oktober 2014 bezugnehmend auf den Zuständigkeitsbereich des BFG) noch nicht begonnen hatte, ist die LPD ** nicht belangte Behörde. Anordnungen des diesbezüglich zuständigen Magistrats hätten an den für ihn exekutiv tätig werdenden Wachkörper Bundespolizei, namentlich an das PAZ, gerichtet werden müssen. Die Behörde LPD ** war zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit diesen, noch nicht in Vollzug gesetzten Strafen befasst bzw. dafür verantwortlich.
Der Bf hat am 13. Oktober 2014 einen weiteren Antrag auf Strafaufschub bei der MA** eingebracht. Diese richtete in Unkenntnis von der bereits erfolgten Vorführung per E-Mail einen Widerruf von 59 Vorführungen an das PK**, wohin auch der Vorführbefehl ergangen ist. Die Bediensteten des PK** haben nach Überprüfung der Aktenlage richtigerweise dem Magistrat berichtet, dass die Vorführungen bereits durchgeführt wurden.
Da sowohl die auf Anordnung des Magistrats eingeschrittenen vorführenden Polizeibeamten wie auch die Bediensteten der PK**, welche dem Magistrat über die bereits durchgeführte Vorführung mittels Antwort-email vom 15. Oktober 2014 berichteten, sohin ausschließlich als Hilfsorgane des Magistrats der Stadt ** eingeschritten sind, erübrigt sich die Prüfung, ob es ein Fehlverhalten darstellt, wenn seitens des PK** eine - allenfalls zumutbare - Weiterleitung des Email vom 15. Oktober 2015 an das PAZ nicht erfolgt ist. Zudem wird bemerkt, dass etwaige Verletzungen von Weiterleitungspflichten der Hilfsorgane darüber hinaus grundsätzlich keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, sodass deren Geltendmachung im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde jedenfalls nicht erfolgreich wäre. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts nämlich nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlichen Zustand herzustellen (VwSlg 9439 A/1977).
Desgleichen ist es nicht Aufgabe des gegenständlichen Verfahrens zu überprüfen, ob über Anträge auf Aufschub des Strafvollzugs seitens des Magistrats, welche gegenständlich nicht belangte Behörde ist, hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes der Strafvollstreckung im Rahmen des Ermessen nach § 54 a Abs. 1 und 2 VStG, wo zudem kein Rechtsanspruch des Bestraften besteht, die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke rechtens abgewogen hat.
Jedenfalls war für die PAZ ein Tätigwerden des Magistrats im Zusammenhang mit einem Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafen nicht erkennbar bzw. zurechenbar, zumal einerseits über die der LPD ** bekannten Anträge, und zwar durch den vom Magistrat ermächtigten Beamten bereits am 13. Oktober 2014 entschieden worden war, andererseits dem PAZ auch keine Mitteilung des Magistrats über eine allfällige Bezahlung der aushaftenden Geldstrafen oder über eine bewilligte Zahlungserleichterung mit der Aufforderung zur Enthaftung zugekommen ist.
Der belangten Behörde ist daher in ihren Ausführungen in der Gegenschrift und der ergänzenden Äußerung sowie dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl hinsichtlich der Feststellung, dass die Anhaltung des Bf jedenfalls hinsichtlich des in die Zuständigkeit des BFG fallenden Zeitraumes vom 17.Oktober 2014 16.15 Uhr bis zur Enthaftung am 20. Oktober 2015 9.15 Uhr nicht rechtswidrig war, als auch im Kostenbegehren zu Folgen gewesen.
Zu Spruchteil III und IV:
§ 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) wie folgt festgelegt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers
als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers
als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde
als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde
als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde
als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer
mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde
mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der LPD ** mit Schriftsatz vom 21. September 2015 der Zuspruch des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 VwG-AufwErsV beantragt. In der mündlichen Verhandlung wurden zudem die Kosten für den Verhandlungsaufwand geltend gemacht.
Da die Landespolizeidirektion als belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG obsiegende Partei ist, war ihr der Kostenersatz im Umfang der im Spruch zitierten VwG-AufwErsV zuzusprechen. Als Vorlageaufwand kommen der obsiegenden Partei € 57,40, als Schriftsatzaufwand € 368,80 und als Verhandlungsaufwand € 461,00, sohin insgesamt somit € 887,20 zu.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung hat zum Teil die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des BFG zum Inhalt und folgt dabei den eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass auch diesbezüglich nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
**, am 5. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 53a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
- Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 53 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 54a Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 53b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/7500007/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RM.7500007.2014
- Stammnummer
- 122387
- Gültig
- 05.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF