Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0203-S/04
Überrechnung vom Konto der Miteigentümergemeinschaft auf ein Konto eines Miteigentümers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-S/04vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Mag.
Helmut Puffer, Wirtschaftstreuhänder, 4690 Schwanenstadt,
Sparkassenplatz 2, vom 22. Jänner 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 14. Jänner 2004 betreffend
Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die vom Finanzamt Wels vom Abgabenkonto
252/0465 der GesbR vorgenommene Überrechnung eines Betrages von €
478,70 auf das Abgabenkonto des Bw., StNr. 028/2074 beim Finanzamt
Salzburg-Land.
Mit Antrag vom 29.12.2003 hat der Bw. um die Erlassung
eines Abrechnungsbescheides ersucht. In der Berufung gegen den
Abrechnungsbescheid bringt Bw. vor, dass das auf dem Abgabenkonto der
Miteigentümergemeinschaft aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung
entstandene Abgabenguthaben nicht für den einzelnen Miteigentümer zur
Verfügung stehe. Die Miteigentümergemeinschaft sei ein eigenes
Steuerrechtssubjekt. Die Überrechnung von 19,26 % Anteile vom Guthaben der
Miteigentümergemeinschaft auf ein Konto eines Miteigentümers sei nicht
zulässig gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der
Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben,
deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung
von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist
gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Tilgung der dieser Behörde bekannten
fälligen Abgabenschulden zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei der
anderen Abgabenbehörde hat.
Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähig, so ist gemäß Abs. 3 leg. cit. ein nach Anwendung
der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer
Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das
Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
Guthaben der GesBR stehen deren Mitgliedern
gemäß
§ 1203 ABGB im Verhältnis ihrer Anteile zu. Sofern
der Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt, wird vom Verhältnis der
Kapitalanteile, nach Beendigung der GesBR vom Verhältnis der
Auseinandersetzungsguthaben auszugehen sein.
Guthaben einer GesBR sind daher vor Anwendung des §
215 Abs. 3 BAO gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO zur Tilgung von
deren fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden. Ein allfälliges
Guthaben iSd § 215 Abs. 3 BAO ist zunächst im Verhältnis der
Anteile der Mitglieder der GesBR zur Tilgung von fälligen Abgabenschulden
der Mitglieder bei derselben Abgabenbehörde zu verwenden; ein
allfälliger Rest ist nach Maßgabe des § 215 Abs. 2 BAO zur
Tilgung von der Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten der
Mitglieder bei anderen Abgabenbehörden zu verwenden. Wird auch hiedurch der
Anteil der Mitglieder am Guthaben der GesBR nicht aufgebraucht, so ist er nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder auf
Antrag zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
In diesem Sinne auch Ritz im BAO-Kommentar² zu §
215 Abs. 3 BAO RZ 9, Seite 512: "Auch für Guthaben nicht rechtsfähiger
Abgabepflichtiger ist zunächst § 215 Abs. 1, sodann § 215 Abs. 2
anzuwenden. Für danach noch verbleibende Guthaben ist § 215 Abs. 3 zu
beachten. Es ist somit anteilig für fällige Abgabenschulden der
Mitglieder zu verwenden (zunächst für solche bei derselben
Abgabenbehörde, subsidiär zu Gunsten solcher bei anderen
Abgabenbehörden des Bundes).
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben,
soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3
zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten umzubuchen oder zu überrechnen.
Aus der Textierung des Abs. 4 ist klar ersichtlich, dass es
nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, in der Reihenfolge der
Absätze des § 215 BAO vorzugehen, sondern dass die Abgabenbehörde
verpflichtet ist, diese Maßnahmen in der im Gesetz vorgesehenen
Reihenfolge zu setzen.
Der Bw. bringt vor, dass die Miteigentümergemeinschaft
für sich ein eigenes Steuersubjekt sei und daher nicht auf die einzelnen
Miteigentümer "filetiert" werden könne, weshalb die Überrechnung
von 19,26 Anteilen des gesamten Guthabens der Miteigentümergemeinschaft
nicht zulässig sei. Mit diesem Vorbringen kann die Rechtswidrigkeit der
Vorgangsweise der Abgabenbehörde I. Instanz nicht erwiesen werden. Vielmehr
wurde dem gesetzlichen Auftrag des § 215 Abs. 3 BAO
entsprochen.
Darüber hinausgehende Gründe, die gegen die
vorstehend dargestellte Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der
Abgabenbehörde I. Instanz sprechen, wurden nicht
vorgebracht.
Salzburg, am
12. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-S/04
- Stammnummer
- 12233
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF