Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1749-W/02
Fremdüblichkeit von Darlehen, Vermögenszuwachs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1749-W/02vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Nicht fremdübliche Darlehensvereinbarungen des Gesellschafter-Geschäftsführers mit der GmbH sind in freier Beweiswürdigung als ungeklärter Vermögenszuwachs zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
B & R Steuerberatungs-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1995 bis 1997, und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1995 bis
31.12.1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt in der Rechtsform einer GesmbH einen
Lebensmittelhandel bzw. -supermarkt.
An der Gesellschaft waren im Streitzeitraum 1995 bis 1997
der Gesellschafter A. mit einer Stammeinlage von S 335.000,- (67%) und der
Gesellschafter S. mit einer Stammeinlage von S 165.000,- (33%) beteiligt.
Selbständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer in den
Streitjahren 1995 bis 1997 war der Gesellschafter A. (31. Juli 1992 bis 21.
Oktober 1997 und seit 5. Oktober 1998 und folgende).
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über den Zeitraum 1995 bis 1997 wurden formelle und materielle Mängel
der Aufzeichnungen hinsichtlich Gesellschafterdarlehen festgestellt, und auf
Basis dieser verdeckten Betriebseinnahmen eine Zuschätzung nach
§ 184 BAO zu Umsatz- und Gewinn vorgenommen.
Die wesentlichen und das Prüfungsverfahren betreffende
Feststellungen waren folgende:
a) Mangels Nachweis der Darlehensgeber bzw. fehlenden
Eigenkapital wären Darlehen in Höhe von insgesamt S 773.000,00,
d.h. S 405.000,--, S 278.000,-- und S 80.000,-- für die Jahre 1995 bis
1997, als verdeckte Betriebseinnahmen zu beurteilen gewesen.
Im Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 wären unter der
Position Verbindlichkeiten Darlehen des
Gesellschafter-Geschäftsführers A. als Gesellschaftereinlagen
ausgewiesen worden. Im Rahmen der Betriebsbesichtigung am 3. Mai 2000
wäre niederschriftlich folgendes bekannt gegeben worden: "Die Einlagen
wären mittels Darlehen aus Deutschland sowie einem Beteiligungsanteil an
der O. GmbH bzw. Darlehen der O.GmbH in Höhe von S 300.000,00
finanziert worden. Der Vertrag (Verträge) wäre bei der steuerlichen
Vertretung aufgelegen, und von anderen Personen keine Gelder zur Finanzierung
der Einlagen erhalten worden. Ob Rückzahlungen bereits getätigt worden
wären, sei dem Gesellschafter-Geschäftsführer A. nicht bekannt,
da die notwendigen Zahlungen durch den Angestellten (Gesellschafter) D.
getätigt worden wären."
Im Zuge der Schlussbesprechung zur BP vom 30. Mai 2000
seien in der Folge drei nicht unterfertigte Darlehensverträge vorgelegt
worden, jeweils ohne Zinssatz- oder Rückzahlungsvereinbarungen zu treffen.
Da die bekannt gegebenen Darlehensgeber im Ausland wohnhaft seien, bestünde
jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der
Finanzierungen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei somit lt. BP.
anzunehmen, dass keine Darlehen sondern mangels Aufklärung ein
unaufgeklärter Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften
vorliegen würde. Nach Ansicht der BP würde es sich um Eigenmittel des
Gesellschafter-Geschäftsführers A. handeln, die der Gesellschaft
unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden wären. Der Ansatz dieser
festgestellten Verbindlichkeiten in den Bilanzen 1995 bis 1997 sei als fingiert
zu beurteilen, und es sich somit um Gewinne aus (Ausschüttungen und
Wiedereinlagen stammenden) Schwarzgeschäften handeln. Die
Darlehensverbindlichkeiten seien somit als Eigenkapital der Gesellschaft zu
beurteilen.
Die BP ermittelte unter Berücksichtigung eines
durchschnittlichen Rohaufschlages von rd. 38 % die Wareneinsätze sowie
Umsätze für die Jahre 1995 bis 1997 wie folgt:
|
|
ungekl. Einlagen
|
Wareneinsatz
|
Bruttoumsatz
|
1995
|
405.000
|
1.065.800
|
1.470.800
|
1996
|
278.000
|
731.600
|
1.009.600
|
1997
|
80.000
|
210.500
|
290.500
Die Umsatzzurechnungen wären entsprechend den
erklärten Umsätzen nach Steuersätzen in 10 und 20 %ige
Umsätze aufgeteilt, und die verdeckten Ausschüttungen in Höhe von
S 519.230,00, S 363.538,00 und S 106.667,00 (Einlagen zzgl.
Kapitalertragsteuer) ermittelt worden.
Gegen die aufgrund der BP ergangenen Bescheide wurden form-
und fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt eingewendet:
Die Bezeichnung "Lebensmittelsupermarkt"
würde den Eindruck eines großen Geschäftes erwecken, in
Wirklichkeit jedoch ein kleines Lebensmittelgeschäft mit einer
Verkaufsfläche von 140 m² vorliegen. Es würden in erster
Linie spezielle türkische Lebensmittel verkauft, und somit ein begrenzter
Kundenkreis vorliegen. Die von der BP ermittelten Umsätze wären nie
erzielt, und weiters die in der Niederschrift vom 30. Mai 2000
protokollierten Angaben unrichtig wiedergegeben worden.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer A. wäre
Teilhaber der O. GmbH gewesen, und hätte nach seinem Ausscheiden aus dieser
Gesellschaft die Einlage wieder zurückerhalten. Es wären somit keine
Rückzahlungen erfolgt, da es sich um eine Einlage bzw. um eine Beteiligung
gehandelt hätte, und diese als Darlehen i.H.v. S 300.000,00 in die Bw.
eingebracht worden wäre. Die getätigten Rückzahlungen würden
lediglich die aus Deutschland erhaltenen Darlehen betreffen.
Bei den Darlehen würde es sich andrerseits um ein
Darlehen des K. über DM 30.000,00, ein Darlehen des S. über
S 100.000,00 und ein Darlehen des A.C. über S 100.000,00 handeln,
und wären der Berufung die Bestätigungen (auch aus Deutschland)
beigelegt worden. Da es sich bei sämtlichen Darlehensgebern um Verwandte
oder Freunde des Gesellschafter-Geschäftsführers handeln würde,
wären keine "großartigen" Verträge abgeschlossen
worden, da bei türkischen Staatsbürgern der Handschlag "noch immer
mehr" zählen würde. Bei im Ausland lebenden Türken würde
innerhalb der Familie und gegenüber Freunden zudem ein großes
Gefühl der Zusammengehörigkeit und Hilfsbereitschaft
bestehen.
Die Bw. bzw. der Gesellschafter-Geschäftsführer
A. hätten sich entsprechend der Mitwirkungspflicht bemüht
Bestätigungen zu erhalten, in dem zur Verfügung stehenden
Prüfungszeitraum wäre dies jedoch nicht möglich gewesen.
Ergänzend wird weiters eingewendet, dass die nicht
anerkannten Darlehen nicht aus der BP-Bilanz ausgeschieden worden
wären.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
In der Berufung würde eingewendet, dass die Angaben
des Geschäftsführers in der Niederschrift unrichtig und textlich
verdreht worden wären. Dazu sei jedoch auszuführen, dass die
steuerliche Vertretung bei deren Abfassung anwesend gewesen wäre und diese
auch unterzeichnet hätte. Zu den einzelnen Darlehen führt die BP
weiters wie folgt aus:
ad Darlehen 1995)
Es sei zwar richtig, dass der Geschäftsführer A.
Teilhaber der Fa. O. GmbH gewesen wäre, jedoch wäre die
rückbezahlte Beteiligung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgewiesen
worden. Die Ermittlungen der BP hätten ergeben, dass die Anteile der Fa. O.
GmbH bereits mit 21. Jänner 1991 abgetreten worden wären. Es
wären der BP keine Unterlagen oder Bestätigungen vorgelegt worden,
dass die streitgegenständlichen Darlehen aus der seinerzeitigen Einlage
gestammt hätten.
ad Darlehen 1996:
Im Zuge der Schlussbesprechung der BP wären zum
Nachweis drei nicht unterfertigte Darlehensverträge vorgelegt worden, die
weder Zinszahlungen, Rückzahlungsvereinbarungen noch Sicherheiten
angeführt hätten.
Betreffend das Darlehen K. in Höhe von DM 30.000,-
wäre dargelegt worden, dass dieses Darlehen zuerst von H. an K.
übergeben und dieses wiederum an den Geschäftsführer A.
weitergegeben worden wäre. Diese Vorgangsweise sei lt. Ansicht der BP nicht
glaubwürdig, da zwischen der streitgegenständlichen
Darlehensvereinbarung keine Regelungen getroffen worden wären, jedoch in
der Folge K. Zinsen im Ausmaß von 2 % an H. zu zahlen, während
K. keine Zinsvereinbarung trotz Risiko eines Forderungsausfalles zu tragen
gehabt hätte.
Betreffend das Darlehen S. würde der Darlehensvertrag
ebenso keine Vereinbarung hinsichtlich Zinsen, Rückzahlung,
Rückzahlungszeitpunkt und Sicherstellungsleistungen beinhalten, und
wäre nicht unterfertigt worden. Betreffend das Darlehen A.C. in Höhe
von S 100.000,- wären der BP zudem bislang keinerlei Unterlagen oder Belege
vorgelegt worden, und ebenso die vorgelegte Vereinbarung von keiner Seite
unterfertigt worden.
Die Stellungnahme der BP wurde der Bw. in Wahrung des
Parteiengehörs zur Gegenäußerung übermittelt, und wie folgt
ergänzend eingewendet:
Die Darlehensverträge seien der BP mittels Vorlage von
(mehreren) Schreiben der Darlehensgeber bestätigt worden, und würden
die Namen auf den Verträgen mit den vorgelegten Bestätigungen
übereinstimmen. Es seien auch die Einkommensverhältnisse der
Darlehensgeber sowie Firmennamen zur eventuellen Überprüfung bekannt
gegeben worden.
Der Geschäftsführer A. würde zwar gut
Deutsch sprechen, jedoch gewisse Frage- und Satzstellungen nicht richtig deuten
können, wie z.B. hinsichtlich Rückzahlungen an die O. GmbH und nicht
an die Darlehensgeber. Der Angestellte (Gesellschafter) D. hätte die
laufenden Ein- und Ausgaben verwaltet, und wären für das Jahr 1991
nach 7jähriger Aufbewahrungspflicht keine Belege mehr vorhanden. Der
Geschäftsführer A. hätte immer über ein Einkommen
verfügt, und sei der Betrag von S 300.000,00 somit wahrscheinlich
aufbewahrt worden. Ein Darlehen nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft im
Jahre 1991 wäre auch mangels Einfluss nicht mehr möglich
gewesen.
Bei den Darlehen für das Jahr 1996 würde es sich
um Darlehen an den Geschäftsführer A. handeln, welche an die Bw.
weitergegeben worden wären. Daher wäre nicht auf die
Zahlungsunfähigkeit eingegangen worden, da der Geschäftsführer
persönlich haften würde, und sei es zudem zwischen Verwandten nicht
üblich, Zinssätze zu vereinbaren.
Bezüglich des Darlehens H. an K. wären zwar
Zinsen festgelegt worden, die eingefordert hätten werden können,
jedoch nicht eingefordert hätten werden müssen bzw. lediglich bei
Einklage des Betrages. Der Abschluss eines weiteren Darlehensvertrages mit dem
Bruder des Geschäftsführers (Darlehen durch A.C.) sei aufgrund der
Mentalität der anderen Kultur als befremdend und nicht üblich zu
bezeichnen und daher nicht erfolgt.
Es wäre zwar möglich Verträge
nachträglich mit Zinssatz und Rückzahlungsvereinbarungen zu erstellen,
jedoch würde dies nicht den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen,
und auch vom Finanzamt als rückwirkend abgeschlossen nicht anerkannt
werden.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) wurde der
Bw. weiters ersucht, die Geldflüsse der vorgelegten
Darlehensbestätigungen, insbesondere betreffend das Darlehen K.S. durch
Vorlage von Kontoüberweisungen, Bankbelege und dgl. nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen. Weiters wurde ersucht, getätigte
Darlehensrückzahlungen und Zinszahlungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen. Der Vorhalt wurde vom Bw. nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs
3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen,
wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund dieser Bestimmung ergibt sich, dass schon
bloß formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der
sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen vermögen. Dem
Abgabepflichtigen steht die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit
seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten
bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. Im Falle der sachlichen
Unrichtigkeit von Büchern ist es für die Schätzungsbefugnis ohne
Bedeutung, ob die Bücher formell ordnungsgemäß geführt
wurden. Die Schätzungsbefugnis aus dem Grunde der materiellen
Mangelhaftigkeit kann auf verschiedene Gründe, wie offensichtliche
Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Aufzeichnungen z.B. bei
Einbuchungen von Einlagen und Fremdmitteln (Darlehen) zurückzuführen
sein. Täuscht beispielsweise ein Geschäftsmann in seinen Büchern
die Aufnahme von Darlehen vor, so ist auf eine sachliche Unrichtigkeit der
gesamten Buchhaltung zu schließen (vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).
Ziel der Schätzung ist es,
die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Wird in einem mängelfreien
Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht
aufklären kann, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte
Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Ob ein
Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben ist,
ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage.
Stellt sich somit die Frage, ob
Gesellschaftereinlagen tatsächlich wie behauptet geleistet wurden oder die
buchhalterische Darstellung von Gesellschaftereinlagen in Wahrheit dazu gedient
haben, Umsatzverkürzungen zu verdecken, handelt es sich nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine von der Behörde auf der
Sachverhaltsebene in freier Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (VwGH
10.7.2003, 2001/13/0132; 29.5.2001, 96/14/0069).
Nach ständiger
Rechtsprechung hat weiters die Behörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung gem. §°167 Abs 2 BAO).
Nach ständiger
Rechtsprechung liegt weiters eine erhöhte Mitwirkungspflicht,
Beweisbeschaffung- und Vorsorgepflicht der Partei dann vor, wenn
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben (Ritz, BAO, 2. Auflg., Tz 10f
zu § 115). Wird diese verletzt, hat die Behörde den maßgebenden
Sachverhalt ebenfalls in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall stellte die BP somit fest, dass in
sämtlichen Streitjahren 1995 bis 1997 Gesellschaftereinlagen in Höhe
von insgesamt S 773.000,-- getätigt wurden. Der Geschäftsführer
der Bw. hat dazu erklärt, dass die Einlagen durch Privatdarlehen aus
Deutschland sowie durch Anteile aus einer Firmenbeteiligung der O.GmbH
aufgebracht worden wären. Dazu wurden im Rahmen des Prüfungsverfahrens
folgende Bestätigungsschreiben als Nachweise der
Darlehensgewährleistung vorgelegt:
1) Darlehensbestätigung vom 26. Februar 1996 in
Höhe von S 100.000,-- durch S.M.
2) " vom 1. Juni 1996 in Höhe von
S 210.000,-- bzw. DM 30.000,-- durch K.S.
3) " vom 8. Jänner 1996 in
Höhe von S 100.000,-- durch A.C. (Bruder des Bw.)
Die Bestätigungen führen wie folgt
aus:
"Ich (Geschäftsführer der Bw.) erhalte von Ihnen
ein Darlehen von S 100.000,--" (bzw. S 210.000,-- bzw. S 100.000,--).
Die vorgelegten drei Darlehensvereinbarungen enthalten
weiters sämtlich keine Angaben über Verzinsung, Sicherheiten und
Rückzahlungsverpflichtungen, und wurde lediglich die Vereinbarung in
Höhe von S 210.000,-- durch den Darlehensgeber K. unterzeichnet.
Zur Bestätigung dieser drei Darlehensverträge
wurden im Rahmen des Berufungsverfahrens in der Folge drei weitere Schreiben mit
folgendem Wortlaut zum Nachweis vorgelegt.
ad 1.
Darlehensbestätigung vom 24. Juli 2000 betreffend Darlehen 1996 in
Höhe von S 100.000,-- durch S.: S., wohnhaft in G., beschäftigt bei
der Fa. C. GmbH. seit 1993, monatlicher Lohn von DM 6.500,--. Die
Bestätigung führt wie folgt aus: "Die von Ihnen am 25.2.1996
geliehenen S 100.000,-- habe ich für diverse Anschaffungen zu Hause
angespart. Da Sie mich gebeten haben, Ihnen dieses Geld auf längere Sicht
zu borgen und ich sie als verlässlichen Menschen kenne, habe ich dies auch
getan. Rückzahlungen habe ich insofern vereinbart, dass Sie mir, sobald es
Ihnen möglich ist, das Geld zurückzahlen."
ad 2. Zur
Bestätigung des Darlehens durch K. in Höhe von DM 30.000,-- bzw. S
210.000,-- wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben "ohne Datum" vorgelegt;
dass Herr H. wohnhaft in B., angestellt seit 1972 bei der Fa. S. mit einem
monatlichen Lohn von DM 2.900,--; am 1. Juni 1996 Herrn K. einen Betrag von
DM 30.000,-- geliehen hätte, "welcher in den Jahren vorher angespart"
worden wäre, "das Darlehen sei zzgl. Zinsen von 2 % zurückzuzahlen."
Die vorgelegten Darlehensbestätigungen betreffen somit
ausschließlich die strittigen Gesellschaftereinlagen 1996 in Höhe von
S 278.000,--. Sämtliche Darlehensbestätigungen enthalten keine Angaben
über Verzinsung, Sicherheiten, Rückzahlungsverpflichtungen und wurden
auch keine Rückzahlungen von Darlehensbeträgen sowie Zinszahlungen
dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Die Darlehensgeber sind Verwandte und Freunde
des Bw., und würde für türkische Staatsbürger noch immer der
Handschlag mehr zählen. Daher wären keine "großartigen"
Verträge gemacht worden. Es gibt darüber hinaus keine Verträge
bzw. Vereinbarungen zwischen dem Geschäftsführer A. und der Bw.
über die in die Gesellschaft eingelegten Gelder.
Die im Rahmen des Prüfungs- und Berufungsverfahrens
vorgelegten Bestätigungen über den Erhalt von Privatdarlehen des
Geschäftsführers A. halten somit im Rahmen der freien
Beweiswürdigung einem Fremdvergleich nicht stand. Nach ständiger
Judikatur des VwGH ist nämlich die Voraussetzung für die Anerkennung
von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - ebenso wie von
Verträgen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter -, dass
die
Verträge nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Gemessen an diesen Kriterien entsprechen somit
die vorgelegten Darlehensverträge in keiner Weise. Wie die BP dazu in der
Stellungnahme zur Berufung ausführt, handelt es sich beim Darlehensgeber A.
C. um den Bruder des Geschäftsführers, und wurde der Vertrag weder
unterzeichnet und auch keinerlei Vereinbarungen über Zinsen oder
Rückzahlung getroffen. Ebenso erscheint es unglaubwürdig, dass der
Darlehensgeber S., der darüber hinaus selbst Gesellschafter der Bw. im
Streitzeitraum war (bis 21. Oktober 1997), auf Anschaffungen verzichtet und dem
Geschäftsführer A. als verlässlichen Menschen das Geld auf
längere Sicht lediglich geborgt hätte. Zinszahlungen,
Rückzahlungsvereinbarungen und Sicherheitsleistungen gibt es ebenso nicht,
und erfolgte ebenso keine Unterzeichnung der Bestätigung.
Weiters wäre lt. Berufungseinwendung das Darlehen K.
im Ausmaß von S 210.000,-- bzw. DM 30.000,-- durch ein weiteres Darlehen
von H. aufgebracht worden. Entsprechend der Ansicht der BP ist dieses jedoch
ebenfalls als unglaubwürdig zu beurteilen, da einerseits keine
Rückzahlungsverbindlichkeiten und Sicherheiten vereinbart wurden, und
andererseits eine Zinsenvereinbarung von 2 % zwischen den ersten
Darlehenspartnern nicht zu einer Zinsenvereinbarung mit dem zweiten
Darlehenspartner, nämlich dem Geschäftsführer A. führte.
Dies ist in freier Beweiswürdigung als nicht fremdüblich und
glaubwürdig zu beurteilen, dass ebenso der Sachverhalt, dass wiederum keine
Vereinbarungen betreffend Rückzahlungstermin und Sicherheiten getroffen
wurden.
Zu den Zweitdarlehensbestätigungen ist zudem
auszuführen, dass diese die Glaubwürdigkeit der zuerst dargelegten
Bestätigungen grundsätzlich in Frage stellen. Die Aufnahme und
Weitergabe von Darlehen ist eine nach der Lebenserfahrung nicht übliche
Vorgangsweise, sondern als Schutzbehauptung zu beurteilen.
Ein Nachweis über den Geldfluss, dass die erhaltenen
Darlehen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis tatsächlich erhalten und in
die Gesellschaft (Bw.) eingelegt wurden, gibt es zudem ebenso nicht. Ein Vorhalt
der Abgabenbehörde zweiter Instanz bezüglich Nachweises des
Geldflusses wurde nicht beantwortet. Auch erfolgten bislang keine
Darlehensrückzahlungen und Zinszahlungen bzw. wurden weder dargelegt noch
bekannt gegeben.
Zu der Berufungseinwendung, dass die niederschriftlichen
Angaben des Geschäftsführers A. im Zuge der BP textlich verdreht
worden wären, wird weiters ausgeführt, dass trotz Ersuchens der BP
keinerlei Unterlagen oder Belege betreffend das Darlehen 1995 aus der
Beteiligung bei der O.GmbH vorgelegt wurden. Die Anteile an der O.GmbH wurden
lt. vorgelegtem Notariatsakt durch den Steuerberater bereits am 21. Jänner
1991 abgetreten, der streitgegenständliche Darlehenszeitraum betrifft
jedoch das Jahr 1995. Unterlagen und Beweise, dass die im Jahre 1995 gegebenen
Darlehen aus der seinerzeitigen Einlage stammen würden, wären aufgrund
des Überschreitens der Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren nicht mehr
vorhanden. Der Geschäftsführer A. hätte lt.
Berufungsausführungen immer über ein Einkommen verfügt und
wäre der Betrag von S 300.000,-- sicherlich aufbewahrt worden. Dazu ist
auszuführen, dass die Aufbewahrung eines Betrages von S 300.000,-- zu Hause
über einen Zeitraum von vier Jahren im Rahmen der Lebenserfahrung
jedenfalls als unglaubwürdig zu beurteilen ist.
Die vorgelegten Privatdarlehen halten somit einem
Fremdvergleich nicht stand, und sind die vorgelegten Bestätigungen
über den Erhalt von Privatdarlehen in freier Beweiswürdigung als
insgesamt nicht glaubhaft zu beurteilen.
Die Schätzung der BP erfolgte somit entsprechend der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Basis eines
unaufgeklärten Vermögenszuwachses begründet, wonach
ungeklärte Gesellschaftereinlagen den im Unternehmen des Bw.
erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen zu Recht zuzurechnen sind, und damit
einhergehend von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen ist.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
7. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1749-W/02
- Stammnummer
- 12227
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF