RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100472/2011

1. Kein Nachweis für den postalischen Eingang einer dem Finanzamt per E-Mail übermittelten Beschwerde 2. Appartementvermietung in einer Hotelanlage - Einkunftsquelle oder Liebhaberei?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100472/2011vom 14.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

B. Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Nichtveranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009: Vorweg ist festzuhalten: Der Bf. hatte vorerst die Begründung zu seiner am 17.08.2011 beim Finanzamt auf postalischem Weg eingebrachte Beschwerde betreffend Nichtfeststellung 2005 bis 2009 im „Nachtrag“ vom 24.08.2011 per E-Mail dem Finanzamt übermittelt. Er hat in Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages des BFG vom 30.07.2018 die Begründung nunmehr postalisch mit Schreiben vom 10.08.2018 eingereicht. Zu den (Muster)Verträgen: Dem Senat liegen deutsche Versionen, die laut steuerlichem Vertreter im Wesentlichen der holländischen Version entsprechen, der eingangs angeführten Muster-Verträge vor. Die Unterlagen zur Bewerbung des Projektes sind in holländischer Sprache abgefasst. Schriftliche Verträge für die einzelnen Eigentümer wurden aus nicht gebührenrechtlichen Überlegungen nicht erstellt. Dem steuerlichen Vertreter war die Existenz von Einzelverträgen nicht bekannt (Steuerlicher Vertreter im Verfahren RV/4100450/2011). Der Bf. hatte mit der Anschaffung seiner Liegenschaft einen Anteil von 0,840% an der Gesamtinvestition (unstrittig). Zur Beteiligung des Bf. an der Betreiber-GmbH: Unstrittig ist die Beteiligung des Bf. an der Betreiber-GmbH. Der Bf. hatte auch eine Nachschussverpflichtung bereit zu stellen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind aufgrund der Beteiligung 13% der Zinsen ausgebucht. Einen Vertrag über die Beteiligung legte der Bf. nicht vor und gab auch den Inhalt einer allenfalls mündlich abgeschlossenen Vereinbarung nicht bekannt. Unterlagen darüber, welchen Teil der Anschaffungskosten der Bf. an die Betreiber-GmbH und welchen Teil er an die Veräußerer der Liegenschaft zahlte, brachte der Bf. nicht bei (Vorhalteverfahren des Bf. beim BFG). Die Geschäftsführung der Betreiber-GmbH setze sich aus drei Gesellschaftern zusammen, die die Generalversammlung wähle. Die Generalversammlung habe jährlich die Bilanzergebnisse und das Stehenlassen des Gewinns im Unternehmen beschlossen, um ihn für weitere Infrastrukturinvestitionen zu verwenden, wie z. B. im Herbst 2014 für die Erweiterung des Rezeptionsbereiches. Daher hätten die Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an der Betreiber-GmbH 2005 bis 2009 keine Gewinnausschüttungen erhalten (unwidersprochen gebliebene Vorbringen in RV/4100450/2011 und im Verfahren des Bf.). Zur Fremdfinanzierung und zu den Zinsen: Der Bf. brachte im Verfahren vor dem BFG folgende Unterlagen bei: Kreditanbot der Raiffeisen Landesbank in englischer Sprache über einen Kredit von € 100.000,00 mit einer Laufzeit von 20 Jahren Die erste und letzte Seite eines Tilgungsplanes, der Rest des Tilgungsplanes fehlt und wurde trotz Aufforderung nicht beigebracht. Auf der letzten Seite des Tilgungsplanes waren Zinsen in Höhe von € 48.469,37 ausgewiesen Kontoauszüge: teilweise in deutscher bzw. teilweise in englischer Sprache. Zur Prognoserechnung und den tatsächlichen Ergebnissen sowie zum Verkauf im Jahr 2015: - Erstellung der Prognoserechnung: Der steuerliche Vertreter hat die ursprünglichen Planungszahlen von N. bekommen, die die prognostizierten Einnahmen geschätzt hat. Wie N. diese geschätzt habe, konnte der steuerliche Vertreter nicht sagen, wohl aber aufgrund von Erfahrungen im Ferialparksektor. Die tatsächlichen Betriebsergebnisse teilte ihm N. mit. Die positive Entwicklung erklärte der steuerliche Vertreter mit einem Winter- und Sommerbetrieb, sie basierte jedenfalls nicht auf geringeren Kosten. Mit der von N. bekannt gegebenen erfolgsabhängigen Miete erstellte der steuerliche Vertreter die Planungsparameter. Die AfA konnte er selbst berechnen, die Steuerberatungskosten waren leicht kalkulierbar. Die Zinsen haben ihm die jeweiligen Eigentümer bekannt gegeben (seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebene Vorbringen in im Beschwerdeverfahren). Die Prognose I aus dem Jahr 2006 zeigt folgendes Bild: | Prognose I | | | | | Jahr | Einnahmen | AfA | Stb. | Zi+Spesen | Ergebnis | 2005 | - | 1.178,78 | - | | - 1.178,78 | 2006 | 3.066,97 | 2.357,56 | 350,00 | | 359,41 | 2007 | 3.158,98 | 2.357,56 | 360,50 | | 440,91 | 2008 | 3.253,75 | 2.357,56 | 371,32 | | 524,88 | 2009 | 3.351,36 | 2.357,56 | 382,45 | | 611,35 | 2010 | 3.451,90 | 2.357,56 | 393,93 | | 700,42 | 2011 | 3.555,46 | 2.357,56 | 405,75 | | 792,16 | 2012 | 3.662,13 | 2.357,56 | 417,92 | | 886,65 | 2013 | 3.771,99 | 2.357,56 | 430,46 | | 983,97 | 2014 | 3.885,15 | 2.357,56 | 443,37 | | 1.084,22 | 2015 | 4.001,70 | 2.357,56 | 456,67 | | 1.187,47 | 2016 | 4.121,75 | 2.357,56 | 470,37 | | 1.293,82 | 2017 | 4.245,41 | 2.357,56 | 484,48 | | 1.403,37 | 2018 | 4.372,77 | 2.357,56 | 499,02 | | 1.516,19 | 2019 | 4.503,95 | 2.357,56 | 513,99 | | 1.632,41 | 2020 | 4.639,07 | 2.357,56 | 529,41 | | 1.752,10 | 2021 | 4.778,24 | 2.357,56 | 545,29 | | 1.875,39 | 2022 | 4.921,59 | 2.357,56 | 561,65 | | 2.002,38 | 2023 | 5.069,24 | 2.357,56 | 578,50 | | 2.133,18 | 2024 | 5.221,32 | 2.357,56 | 595,85 | | 2.267,90 | 2025 | 5.377,95 | 2.357,56 | 613,73 | | 2.406,67 | bis 2025 | 82.410,68 | 48.329,98 | 9.404,66 | - | 24.676,09 | bis 2015 | 35.159,39 | 24.754,38 | 4.012,37 | - | 6.392,64 Die Prognose II aus dem Jahr 2010 zeigt folgendes Bild: | Jahr | Einnahmen | AfA | Stb. | Zi+Spesen | Ergebnis | 2005 | - | 1.178,78 | - | - | - 1.178,78 | 2006 | 3.066,97 | 2.496,72 | 350,00 | 6.808,46 | - 6.588,21 | 2007 | 3.158,98 | 2.496,72 | 360,50 | 6.301,95 | - 6.000,19 | 2008 | 3.513,00 | 2.496,72 | 371,32 | 5.252,13 | - 4.607,17 | 2009 | 5.407,51 | 2.496,72 | 375,03 | 4.201,70 | - 1.665,94 | 2010 | 4.065,00 | 2.496,72 | 378,78 | 3.361,36 | - 2.171,86 | 2011 | 4.146,30 | 2.496,72 | 382,57 | 2.689,09 | - 1.422,08 | 2012 | 4.229,23 | 2.496,72 | 386,39 | 2.151,27 | - 805,16 | 2013 | 4.313,81 | 2.496,72 | 390,26 | 1.721,02 | - 294,18 | 2014 | 4.400,09 | 2.496,72 | 394,16 | 1.376,81 | 132,39 | 2015 | 4.488,09 | 2.496,72 | 398,10 | 1.101,45 | 491,82 | 2016 | 4.577,85 | 1.640,82 | 402,08 | 881,16 | 1.653,79 | 2017 | 4.669,41 | 1.640,82 | 406,10 | 704,93 | 1.917,56 | 2018 | 4.762,80 | 1.640,82 | 410,16 | 563,94 | 2.147,87 | 2019 | 4.858,05 | 1.640,82 | 414,26 | 451,15 | 2.351,81 | 2020 | 4.955,21 | 1.640,82 | 418,41 | 200,00 | 2.695,99 | 2021 | 5.054,32 | 1.640,82 | 422,59 | 200,00 | 2.790,91 | 2022 | 5.155,40 | 1.640,82 | 426,82 | 200,00 | 2.887,77 | 2023 | 5.258,51 | 1.640,82 | 431,09 | 200,00 | 2.986,61 | 2024 | 5.363,68 | 1.640,82 | 435,40 | 200,00 | 3.087,47 | 2025 | 5.470,95 | 1.640,82 | 439,75 | 200,00 | 3.190,38 | bis 2025 | 90.915,16 | 42.554,18 | 7.993,77 | 38.766,42 | 1.600,79 | bis 2015 | 40.788,98 | 26.145,98 | 3.787,11 | 34.965,24 | - 24.109,35 Die tatsächlichen (IST) Ergebnisse 2005 bis 2015 betragen: | Jahr | Einnahmen | AfA | Stb. | Zi+Spesen | Ergebnis | 2005 | 0 | 1.178,80 | - | - | - 1.178,80 | 2006 | 2.466,50 | 2.496,70 | - | 6.558,00 | - 6.588,20 | 2007 | 2.246,00 | 2.496,70 | 650,00 | 5.099,50 | - 6.000,20 | 2008 | 3.513,60 | 2.496,70 | 360,00 | 5.264,00 | - 4.607,10 | 2009 | 5.407,50 | 2.496,70 | 370,00 | 2.175,20 | 365,60 | 2010 | 4.625,40 | 2.496,70 | 370,00 | 1.452,00 | 306,70 | 2011 | 5.574,50 | 2.496,70 | 380,00 | 1.385,90 | 1.311,90 | 2012 | 5.326,40 | 2.496,70 | 395,00 | 952,60 | 1.482,10 | 2013 | 5.160,30 | 2.496,70 | 410,00 | 591,60 | 1.662,00 | 2014 | 5.822,10 | 2.496,70 | 410,00 | 986,70 | 1.928,70 | 2015 | 2.872,80 | 2.068,80 | 410,00 | - | 394,00 | bis 2015 | 43.015,10 | 25.717,90 | 3.755,00 | 24.465,50 | -10.923,30 Laut Bf. habe es sich bei der zeitnah mit dem Beginn der Vermietung im Februar 2005 erstellten Planungsrechnung um eine grobe Schätzung gehandelt. Zu diesem Zeitpunkt seien die genauen Rechtsverhältnisse noch völlig unklar und die Betreiber-GmbH noch nicht einmal Eigentümerin der Liegenschaft gewesen. Diese Planungsrechnung sei nur als grobe Information an das Finanzamt übermittelt worden. Im Jahr 2006 habe man für alle Eigentümer dem Finanzamt die Prognose I übermittelt, die 2010 noch einmal überarbeitet worden sei (Anm.: Prognose II). Das Ferienprojekt sei für die Eigentümer zu einem schlechten Zeitpunkt fertig gestellt worden. In den Jahren nach der Fertigstellung habe die Weltwirtschaftskrise u.a. die niederländische Wirtschaft sehr stark getroffen. Der Großteil der Gäste sei Niederländer. Ihr Freizeitverhalten habe sich durch die unsichere Wirtschaftslage sowie die Probleme mit den Hypotheken wesentlich verändert. Vor allem sei der Wintertourismus für viele Niederländer nur noch schwer finanzierbar gewesen bzw. hätten viele vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Aussichten die hohen Kosten nicht auf sich nehmen wollen. Seit 2010/ 2011 sei ein starker Aufwärtstrend wahrzunehmen. Bei der Prognose I sei lediglich die Höhe der Fremdfinanzierung und der voraussichtlichen Laufzeit angefragt worden. Bei der Erstellung der Prognose II habe sich die steuerliche Vertreterin als Prognoseerstellerin intensiver mit dem Thema Finanzierung seitens der Beschwerdeführer befasst. Darin seien Ergebnisse bis inklusive 2009 berücksichtigt. Für die weiteren Jahre habe man die Mieteinnahmen vorsichtig erhöht und die Abschreibung anhand der AfA-Vorschau festgesetzt. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen seien ebenfalls jedes Jahr erhöht worden (Inflationsanpassung). Den Zinsaufwand habe man anhand der damals übermittelten jährlichen Checkliste angesetzt. Für die Folgejahre habe man den jährlichen Aufwand für die Fremdfinanzierung jedes Jahr etwas reduziert. Man habe bewusst darlegen wollen, dass auch mit sehr hohen Zinsen ein positives Ergebnis zu erwarten sei. Auch sollte dadurch vermieden werden, dass das Finanzamt bei einer frühzeitigen Tilgung eines Kredites durch einen Eigentümer eine Änderung der Bewirtschaftung unterstelle. Wenn z.B. der Eigentümer bis zu einer etwaigen Tilgung bessere Ergebnisse als die in der Prognoserechnung angeführten erreicht habe, sollte es nicht möglich sein, diesem eine Änderung der Bewirtschaftung zu unterstellen (Steuerlicher Vertreter im Verfahren RV/4100451/2011). Der Bf. wurde gefragt, wie der Plan zu Beginn der Vermietung ausgesehen habe, innerhalb welchen Zeitraumes er beabsichtigte, einen Jahresüberschuss bzw. einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften, des Weiteren, ob sich die Einnahmen in den Jahren 2005 bis 2009 laut Planungsrechnung I realisieren ließen (Vorhalt vom 20.02.2015). Er teilte mit, dass die negativen Ergebnisse am Anfang zu erwarten gewesen seien. Der Ferienpark habe sich am Markt etablieren müssen. Wie vorsichtig man vorgegangen sei, würden die Zahlen bei Zusammenfassung aller Liebhabereifälle mit Ausnahme RV/4100450/2011 zeigen. In der adaptierten Prognoserechnung seien für den Zeitraum 2005 bis 2014 Einnahmen von € 993.215,60, die Abschreibung von € 712.045, 50, Steuerberatungskosten von € 72.703,10 Fremdfinanzierungskosten von € 805.337,80 und ein Ergebnis von - € 596.870,70 ausgewiesen. Die tatsächlichen Ergebnisse seien deutlich besser. So würden die Einnahmen 1,164.172,70 (entspricht einem Plus von € 170.957,10), die Abschreibung € 716.055,30 (entspricht einem weiteren Aufwand von € 4.009,80), die Gebühren € 98,00 (entspricht einem weiteren Aufwand von € 98,00), die Steuerberatungskosten € 73.445,30 (entspricht einem weiteren Aufwand von € 742,30), die Fremdfinanzierung € 734.388,80 (entspricht einem Plus von € 70.949,00) und das Ergebnis gesamt von - € 359.814,70 (entspricht einem Plus von € 237.056,10) betragen (Vorhaltsbeantwortung vom 25.03.2016 zu RV/4100451/2011). Im weiteren Verfahren vor dem BFG gab der Bf. bekannt, dass er die Liegenschaft 2015 verkauf hat. Die Richterin teilte ihm mit, dass sich für den Zeitraum der Vermietung von 2005 bis 2015 ein Gesamt-Werbungskostenüberschuss ergebe. Der Bf. sollte nachweisen, dass er den Plan hatte, die Vermietung zumindest bis zur Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses zu betreiben und die Beendigung der Vermietung nachträglich, insbesondere aufgrund von Unwägbarkeiten erfolgt sei (Vorhalt vom 10.01.2018). Der steuerliche Vertreter teilte mit, dass der Bf. bisher für eine Stellungnahme nicht erreichbar gewesen sei (Vorhaltsbeantwortung vom 01.02.2018) bzw. gab bekannt, den Bf. beim Verkauf darüber informiert zu haben, dass ein Verkauf aller Voraussicht nach zu einer Qualifikation als Liebhaberei führen werde (Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 05.06.2018). In weiterer Folge wurden „private Gründe“ für den Verkauf genannt (mündliche Verhandlung). In der vorgelegten Aufstellung der Betreiber-GmbH für August 2018 bzw. 01-08/2018 seien Zinsen für die Investition des Jahres 2018 enthalten, die die Zuweisung von Einnahmen der einzelnen Bf. vermindern. Ziel sei ein möglichst ausgeglichenes Bilanzieren bei der Betreiber-GmbH. Ein Steuerinstrument sei die Höhe der erfolgsabhängigen Miete. Langfristige Investitionen würden auch schon kurzfristig die Ergebnisse im Tourismus verbessern. Die Investition werde langfristig abgeschrieben, es seien jedoch höhere Preise und damit höhere Einnahmen erzielbar (steuerlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung). Nach Ansicht des Finanzamtes liegt Liebhaberei vor (Stellungnahme des Finanzamtes vom 09.05.2018, mündliche Verhandlung). - Berechnung und (fehlende) Transparenz der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dsr Bf.: Unstrittig ist, dass der Bf. eine vom Ergebnis der Betreiber-GmbH abhängige Miete erhält. Die Betreiber-GmbH erhält vorerst sämtliche Einnahmen und trägt sämtliche Ausgaben. Die einzelnen Eigentümer legen an die Betreiber-GmbH eine Rechnung über die verrechenbare Miete. Die erfolgsabhängige Miete wurde von Beginn an wie folgt ermittelt: Im 2. Quartal eines jeden Jahres werden 60% des von Jänner bis März des jeweiligen Jahres erzielten Ergebnisses als erfolgsabhängige Miete an die Eigentümer ausbezahlt. Für Zeiten der Eigennutzung wird keine Miete zugewiesen. Die Ausgaben werden im Verhältnis der Einzelinvestition des jeweiligen Eigentümers zur Gesamtinvestition zugewiesen; somit erhält ein Eigentümer mit höheren Investitionskosten auch mehr vom Ergebnis. Mit der Auszahlung für das 1. Quartal werden auch die restlichen Einnahmen des Vorjahres ausbezahlt. Die Betreiber-GmbH hat in der Bilanz eine Verbindlichkeit für die Appartementnutzung eingestellt, die im Folgejahr als Nachzahlung ausbezahlt wird. Im 4. Quartal eines jeden Jahres wird dann 75% des Ergebnisses von Jänner bis September abzüglich der Vorauszahlung vom 2. Quartal an den Eigentümer als erfolgsabhängige Miete ausbezahlt. Die Eigennutzung hat man durch Ansatz eines Privatanteiles in den Steuererklärungen entsprechend berücksichtigt (unstrittig). Bemessungsgrundlage für die Auszahlung an den Bf. ist das „Ergebnis nach Steuern“ der Betreiber-GmbH (Beilage B zum Schreiben dsr Bf. vom 01.02.2018, „Auswertung Jänner bis März 2009“ der Betreiber-GmbH). Dieses Ergebnis setzt sich aus folgenden Einnahmen- bzw. Ausgabenpositionen zusammen: Einnahmen: Mieteinnahmen, Kurtaxe, Gastronomie/Laden, Freizeit, Sonstige Umsätze; sie bilden die „Gesamt Nettoumsätze“ Ausgaben: Personalkosten Management/Reception/Technischer Dienst/Sport&Freizeit/Sonstige, Reinigungskosten wechselabhängig/Sonstige, Energie, Sonstige Unterkunftskosten, Instandhaltung Wohnungen/ Gemeinschaftseinrichtung/Infrastruktur/Grünflächen/Malerarbeiten, Abschreibungen, Sonstige Kosten, Informationsmanagement, Managementgebühren, Versicherungen, Diverse Erträge und Aufwendungen, Zinsen, Körperschaftsteuer (Schreiben dsr Bf. vom 01.02.2018). Die Einnahmen für die Überlassung des Appartements werden von den Eigentümern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betreiber-GmbH auf Basis des Ergebnisses der Betreiber-GmbH jährlich neu festgelegt (Vorhaltsbeantwortung vom 13.05.2015 zu RV/4100451/2011). Vorgelegt wurden noch beispielhaft für einen Eigentümer die Ermittlung des Ergebnisses bei der Betreiber-GmbH und die auf den Eigentümer entfallenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Vorhaltsbeantwortung vom 28.01.2016 und vom 26.02.2018). - Tragung der Betriebs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verwaltungskosten sowie der Instandhaltungsrücklage durch den Bf.: Laut Pkt. 5 und 6 des Verwaltungsvertrages hätten die jeweiligen Eigentümer, also auch der Bf., monatlich im Vorhinein die von der Betreiber-GmbH als Hausverwalterin festgesetzten Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie den Beitrag zur Instandhaltungsrücklage (Wirtschaftsplan) an die Betreiber-GmbH zu zahlen gehabt. Diese Vereinbarung sei laut steuerlichem Vertreter so niemals zum Tragen gekommen. Die Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Verwaltungskosten und die Beträge für Instandhaltungsrücklage seien in den Ausgaben der Betreiber-GmbH enthalten. Diese Kosten würden die wirtschaftlichen Zahlen der Betreiber-GmbH beeinflussen und damit indirekt über den möglichen Mietertrag sich bei den einzelnen Eigentümern auswirken. Die gesamten Kosten seien in den saldiert ausgewiesenen Einnahmen des jeweiligen Eigentümers enthalten (Steuerlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung zu RV/4100450/2011, sowie im Beschwerdeverfahren des Bf., unstrittig) Die Überrechnung der diversen Aufwendungen für Instandhaltung, Betriebskosten, etc., für alle Liegenschaften sei pauschal in einer Summe erfolgt. Man stellt nicht auf die einzelne Wohnung ab. Man habe auf den separaten Ausweis dieser Kosten bei den einzelnen Bf. verzichtet und die „Saldierung“ im Ergebnis der Betreiber-GmbH aus Gründen der Übersichtlichkeit für den jeweiligen Eigentümer bzw. aus organisatorischen Gründen gewählt, um die einheitliche Bewirtschaftung solcher Parks zu gewährleisten . Die Betreiber-GmbH verfügte zur Deckung dieser Kosten über hinreichend Mittel, weil sich der Bf. bei Erwerb der Liegenschaft an der Betreiber-GmbH zu beteiligen und hiefür einen Teil der Investitionssumme zur Verfügung zu stellen hatte. Außerdem hätten die Betriebskosten, etc., aus den laufenden Einnahmen gezahlt werden können ( seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebene Vorbringen des steuerlichen Vertreters ). Die Ansicht des BFG, dass hier eine Transparenz bezüglich der Höhe der Einnahmen fehle, weil dem Bf. zuzurechnende, in den „Einnahmen“ saldiert enthaltene und die Eigentümer treffende Ausgaben für Betriebskosten, Instandhaltung sowie die Instandsetzungsrücklage, etc., enthalten seien, teilte die steuerliche Vertretung nicht. Sie konnte jedoch nicht in Abrede stellen, dass man erst in dem Akt der Betreiber- GmbH schauen müsse, um überhaupt zu wissen, wie hoch die die jeweiligen Eigentümer über die Zuweisung des Einnahmenanteils treffenden Werbungskosten für die genannten Positionen angefallen seien (Besprechung mit der steuerlichen Vertretung vom 10.01.2018). Die Eigentümer der Liegenschaft und die an der Betreiber-GmbH beteiligten Personen seien ident. Wenn man beim Bf. und der Betreiber-GmbH von zwei verschiedenen Personen ausgehe, sei die steuerliche Vertretung der Ansicht, dass der Bf. keine Aufwendungen für Instandhaltung-, Instandsetzung, etc., sowie - nachfolgend noch eingehend behandelt - die Investition 2018 zu tragen hatte, weil diese Aufwendungen der Betreiber-GmbH oblagen (mündliche Verhandlung des Bf.). - Investitionen des Jahres 2018: Die Richterin hielt der steuerlichen Vertretung vor, dass laut Zeitungsbericht der Ferienpark „bis Juni 2018 € 1,6 Mio. in die komplette Neuausstattung seiner 72 Wohnungen investieren wird“. Der steuerliche Vertreter bestätigte den Abschluss der Arbeiten bis zum zweiten Quartal 2018. Die Investition in Höhe von € 1,456.216,82 hat die Betreiber-GmbH getätigt. Der steuerliche Vertreter konzedierte, dass sich diese Investition über die Zuweisung eines entsprechend verminderten Ergebnisses in den Einnahmen des Bf. niederschlägt. Die Betreiber-GmbH habe die Investition auf zwölf Jahre abgeschrieben, dies bedeutet bei einer Investition mit rd. 1,5 Mio. eine jährliche AfA von € 125.000,00. 2018 habe sich die gesamte Investition nur mit einer AfA von rd. 90.000,00 niedergeschlagen, weil die AfA von ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern weggefallen sei. Auf den Bf. entfalle eine jährliche AfA von € 1.049,45 bzw. für 2018 bis 2025 (acht Jahre) eine AfA von € 8.395,60 (Beschwerdeverfahren, mündliche Verhandlung). Über Vorhalt, dass sich die anteilige Investition sehr wohl über die AfA beim Einzelnen auswirke, gab die steuerliche Vertretung an, dass bei der Betreiber-GmbH und den einzelnen Beteiligten Personenidentität herrsche. Das Konzept, einen Teil in Form einer Beteiligung an der GmbH zu halten, die Liegenschaft aber im Eigentum des Bf. zu belassen, sei das Konzept von N. Die steuerliche Vertretung sei erst bei der steuerlichen Umsetzung dazu gekommen (Mündliche Verhandlung des Bf.). Abschließende Anträge der Parteien in der mündlichen Verhandlung: Das Finanzamt beantragte die Nichtbehandlung der Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer mangels Eingabe, im Falle ihrer Behandlung als Beschwerde ihre Abweisung. Die Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer war nach Ansicht des Finanzamtes abzuweisen. Der steuerliche Vertreter beantragte bezüglich der Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer von einer Eingabe/Beschwerde auszugehen sowie dieser und der Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer Folge zu geben. C. Zur Beschwerde betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer: In Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 30.07.2018 verwies der Bf. im rechtzeitig eingebrachten und unterfertigten Schreiben vom 10.08.2018 auf seine Vorbringen in der Berufung vom 17.08.2011 sowie in der Berufung(sergänzung) vom 24.08.2011. In der mündlichen Verhandlung beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, die steuerliche Vertretung jedoch die Stattgabe und Aufhebung des Bescheides. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten: Einbringung der Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer: Die diesbezügliche Beschwerde im Nachtrag vom 24.08.2011 wurde nur per E-Mail dem Finanzamt übermittelt. Eine postalische Übermittlung dieses Schreibens langte beim Finanzamt nicht ein (Ergebnisse der Ermittlungen im Beschwerdeverfahren, Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, Zeugenaussage Mag. a G). Liebhaberei oder Einkunftsquelle sowie Beschränkung der Gültigkeit der UID-Nr.: Die Liegenschaft wurde 2005 zum überwiegenden Teil fremdfinanziert angeschafft und 2015 veräußert. Konkrete Gründe für den Verkauf legte der Bf. nicht dar und wies solche nicht nach. Der in den Musterverträgen enthaltene Inhalt der diversen Verträge ist unstrittig. Die Abwicklung erfolgte hinsichtlich der im Verwaltungsvertrag geregelten Zahlung für Betriebskosten, Verwaltungskosten sowie Instandhaltung/–setzung und Instandhaltungsrücklage nicht vertragskonform (Ergebnis des Beschwerdeverfahrens). Die Ermittlung der Einnahmen der einzelnen Bf. und die Zuweisung der Einnahmen an die einzelnen Bf. stehen vom Berechnungsmodus her außer Streit. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hängen von vielen Parametern – den Einnahmen und Ausgaben bei der Betreiber-GmbH – ab. Der Bf. hatte - wenn auch saldiert in den von der Betreiber-GmbH zugewiesenen und um diese Kosten verminderten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - sämtliche Ausgaben des Betriebes der Betreiber-GmbH und somit auch die Aufwendungen für Betriebskosten, Instandhaltung und -setzung, Verwaltung sowie zukünftige Investitionen (im Speziellen die Investition 2018) zu tragen (Auszug aus der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Betreiber-GmbH, beispielhaft dargestellte Berechnung der Zuweisung der Einnahmen). Basis der Beurteilung des Senates bilden die in den Erklärungen, Prognoserechnungen und Vorhaltsbeantwortungen ausgewiesenen Zahlen. Der Einsatz des Fremdkapitals ist durch die vom Bf. vorgelegten Unterlagen dokumentiert. Rechtliche Beurteilung: A. NICHTVERANLAGUNG ZUR UMSATZSTEUER 2005 bis 2009: Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Anbringen liegt erst vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes der übersandten Eingabe trifft den Einschreiter ( VwGH 28.6.2001, 2000/16/0645) [Ritz, BAO 6 , Kommentar, Rz. 4 zu § 85 BAO]. Der UFS erachtete in seiner Berufungsentscheidung vom 23.05.2012, RV/0213-W/12 , die Angabe einer Kanzleimitarbeiterin, ein Poststück versandt zu haben, nicht als Beweis für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde treffe den Absender (siehe VwGH vom 06.07.2011, 2008/13/0149). In dem das Verfahren anderer Eigentümer des gegenständlichen Ferienparks (RV/4100450/2011) abschließenden Beschluss des VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007 , heißt es auszugsweise festgehalten wie folgt: „11 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0082, näher ausgeführt hat, kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof vom 19. Dezember 2012, 2012/13/0091, und vom 12. August 2015, Ra 2015/16/0065). 12 Dass es das Bundesfinanzgericht nicht bei einer bloßen diesbezüglichen Information beließ, sondern das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 spruchgemäß eingestellt hat, verletzt die Revisionswerber nicht in dem von ihnen geltend gemachten subjektiven Recht auf eine Sachentscheidung.“ Im gegenständlichen Fall wäre - um dem Erfordernis einer Eingabe bzw. eines Anbringens zu entsprechen - die Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer "schriftlich" beim Finanzamt einzubringen gewesen. Die Ankündigung des steuerlichen Vertreters in der E-Mail, den „Nachtrag“ nochmals postalisch dem Finanzamt übermitteln zu wollen, wie auch die Ausführungen der Angestellten 1 in der Eidesstattlichen Erklärung, dass der per E-Mail an Frau Mag. a G übermittelte „Nachtrag“ noch am Abend des 25.08.2011 als nicht eingeschriebene Sendung zur Post gegeben wurde, lassen nicht ausschließen, dass der per E-Mail an das Finanzamt übermittelte „Nachtrag“ auch nochmals – allerdings nicht eingeschrieben - in Papierform zur Post gegeben wurde. Aber bereits die Ergebnisse der Ermittlungen im Verfahren RV/4100450/2011 gaben keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeblich postalisch dem Finanzamt übermittelte Sendung auch beim Finanzamt einlangte. Wie oben festgehalten, kann die Erklärung der Angestellten 1, die Sendung zur Post gegeben zu haben, nicht als Beweis für den Eingang der Sendung beim Finanzamt dienen. Die Angaben der Zeugin Frau Mag. a G lassen keine Zweifel, dass sie eben bei der Erstellung des Vorlageberichtes an den UFS bzw. der Verständigung an den steuerlichen Vertreter über die Vorlage nicht im Besitz eines postalisch beim Finanzamt eingelangten Exemplars des „Nachtrages“ war. Der allgemein gehaltene Vorwurf, dass allenfalls das Finanzamt den postalisch eingelangten „Nachtrag“ weggeworfen hätte, ließ sich nicht verifizieren; überdies vermag er nicht den (Nachweis des) faktischen Eingang(s) eines Schriftstückes beim Finanzamt zu ersetzen. Nachdem die Ermittlungen des BFG bezüglich des Wegwerfens keinen den Bf. dienenden Anhaltspunkt ergeben haben, räumte schließlich der steuerliche Vertreter ein, dass der „Nachtrag“ an verschiedenen Stellen in Verlust geraten sein konnte. Das BFG gelangte beim vorliegenden Sachverhalt zur Ansicht, dass beim Finanzamt kein postalisch übermittelter „Nachtrag“ einlangte. Es liegt daher keine Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer vor, über die das BFG zu entscheiden hatte. Den Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, folgend, wird daher der Bf. nur formlos informiert, dass bezüglich der Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009 noch keine Beschwerde vorliegt und eine solche daher vom BFG nicht behandelt werden kann. Bemerkt werden darf noch, dass sich angesichts dieser Beurteilung auch ein Eingehen auf die Frage erübrigt, ob die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2009 dem Bf. bereits am 18.07.2011 oder aber erst am 30.08.2011 zugestellt wurden. Mit diesem Vorbringen hätte sich der Senat - im Hinblick auf die zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - nur auseinanderzusetzen gehabt, wenn ein postalischer Eingang der Beschwerde zu bejahen gewesen wäre. B. NICHTVERANLAGUNG ZUR EINKOMMENSTEUER 2005 bis 2009: Liebhaberei ist gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 4 LVO dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Unter Gesamtüberschuss ist gemäß § 3 Abs. 2 LVO der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Entgegen der nicht unbeträchtlichen Fremdfinanzierung der Liegenschaft hat der Bf. der Prognose I eine Eigenfinanzierung zugrunde gelegt. Die Prognose I war also keineswegs realistisch. Die tatsächlichen Einnahmen bis 2015 waren mit € 43.015,10 doch höher als prognostiziert (Prognose I € 35.159,39 , Prognose II € 40.788,98 ). Die Zinsen bis 2015 sind - in der Prognose I mit € 0,0 und in der Prognose II mit € 34.965,24 angesetzt - mit tatsächlichen € 24.465,50 im Vergleich zu den ersten Einschätzungen enorm angestiegen, auch wenn sie dann geringer waren als der Wert laut Prognose II. Geht man vom Ergebnis der Prognose II mit Ablauf des Jahres von € 1.600,79 aus und berücksichtigt bis 2015 anstatt der in der Prognose II ausgewiesenen Ergebnisse (- € 24.109,35) die IST-Ergebnisse (- € 10.923,30), ergibt sich nach Ablauf des Jahres 2025 ein Gesamt-Einnahmenüberschuss von € 14.786,84. Bringt man davon die nach Ansicht des Senates vom Bf. zu tragende anteilige Investition 2018 für acht Jahre (€ 8.395,60) in Abzug, verbleibt nach Ablauf des Jahres 2025 ein Gesamt-Einnahmenüberschuss von € 6.391,24. Wenngleich man ohne den Verkauf aufgrund des positiven Gesamtergebnisses nach Ablauf des Jahres 2025 zumindest vorläufig von einer Einkunftsquelle ausgehen könnte, ist bezüglich der Zinsen noch anzumerken: Der Senat konnte dem Einwand der steuerlichen Vertretung folgen, dass bei den Zinsen laut Tilgungsplan (€ 48.469,37) von einem im Abschlusszeitpunkt des Darlehensvertrages bestehenden höheren Zinsnevau ausgegangen und dieses für die gesamte Laufzeit des Darlehens zugrunde gelegt wurde. Jedoch hat der Bf. nicht (konkret) nachgewiesen, dass die gegenüber der Prognose II angefallenen IST-Zinsen bis 2015 (€ 24.465,50) tatsächlich auf ein deutlich niedrigeres Zinsniveau zurückzuführen waren. Wollte man stattdessen die in der Prognose II bis 2015 angesetzten Zinsen (€ 34.965,24) in die Betrachtung einbeziehen - hatte sich doch der steuerliche Vertreter in der Prognose II eingehend mit der Finanzierung auseinandergesetzt -, wären weitere Zinsen von rd. € 10.000,00 in die Betrachtungen einzubeziehen. Somit verbliebe nach Ablauf des Jahres 2025 ein Gesamt-Werbungskostenüberschuss von mehr als € 3.000,00. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes wäre die Vermietung schon ohne den Verkauf zumindest vorläufig als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren gewesen. Im gegenständlichen Fall kommt aber noch der Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2015 hinzu: Der Bf. hat bis zum Verkauf der Liegenschaft einen Gesamt-Werbungskostenüberschuss von € 10.923,30 erzielt. In diesem Falle hatte der Bf. darzutun, dass er die Vermietung zumindest bis zur Erzielung eines gesamtposititven Ergebnisses betreiben wollte und die Beendigung sich nachträglich, insbesondere aufgrund von Unwägbarkeiten ergeben hat. Zwar hat der Bf. den Pachtvertrag auf die Festlaufzeit von 20 Jahren abgeschlossen, was grundsätzlich für eine langfristige Vermietung spricht, doch konnte er trotz dieser langen Vertragsbindung die Liegenschaft letztendlich jederzeit und ungehindert verkaufen, weil ja der Käufer in den Pacht- und Verwaltungsvertrag einzusteigen hatte. Angesichts dieser jederzeitigen Verkaufsmöglichkeit kann die vereinbarte Laufzeit von 20 Jahren nicht als Beweis dafür dienen, dass der Bf. die Absicht hatte, die Vermietung für die Dauer der vereinbarten 20 Jahre oder zumindest bis zur Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses zu betreiben. Andere Vorbringen hat der Bf. diesbezüglich nicht erstattet, auf die einzugehen gewesen wäre. Der Bf. hat keine konkreten (!) unvorhersehbaren Ereignisse genannt, die die Beendigung - sei es auch aus privaten Gründen - erforderlich machten. Die bloß pauschal gehaltenen „privaten Gründe“ lassen den Senat nicht erkennen, welche diese waren. Es wäre am Bf. gelegen, seine Gründe für den Verkauf hinreichend konkretisiert und nachvollziehbar darzutun. Im Zeitraum der Vermietung hat der Bf. einen Gesamtverlust von beinahe € 11.000,00 erwirtschaftet. Er hat keine konkreten Gründe dargetan, die den Senat zur Auffassung kommen ließen, dass er die Vermietung nicht aufgrund eines freiwilligen Entschlusses oder aufgrund von mit der Vermietung verbundenen gewöhnlichen Risiken beendete. Plötzliche, unvorhersehbare Ereignisse waren für den Senat nicht erkennbar. Demzufolge ist für den Senat die Vermietung als eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren. Die Beschwerde des Bf. gegen die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 2005 bis 2009 ist daher als unbegründet abzuweisen. C. BEGRENZUNG DER GÜLTIGKEIT DER UID-NR. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gemäß § 6 LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.04.2015, Ra 2014/15/0015, ausgesprochen hat, ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Z 2 und § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 iVm der LVO 1993, dass die dauerhaft verlustträchtige Vermietung einer Eigentumswohnung (anders als die im Erkenntnis vom 25.04.2013, 2010/15/0107, zu beurteilende Schafzucht), auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, als steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt und kein Recht auf Vorsteuerabzug vermittelt. Das Finanzamt hat gemäß Art. 28 Abs. 1 BMR Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/114 EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. ... Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen. Im gegenständlichen Fall ist die Vermietung des privat nutzbaren Ferienappartements des Bf. in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart nicht geeignet, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein gesamtpositives Ergebnis zu erwirtschaften. Der Beurteilung im Verfahren betreffend Nichtveranlagung zur Einkommensteuer folgend ist die Vermietung als Liebhaberei zu qualifizieren. Diese Beurteilung hätte im Falle einer materiellrechtlichen Entscheidung auch für die Umsatzsteuer gegolten. Demzufolge hat das Finanzamt die Beschränkung der Gültigkeit der UID-Nr. zu Recht verfügt. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. war daher als unbegründet abzuweisen. D. UN/ZULÄSSIGKEIT DER REVISION: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage der Einbringung der Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer mittels E-Mail ist bereits durch den Beschluss des VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, zu einem gleich gelagerten Verfahren (GZ. RV/4100450/2011) eindeutig geklärt. Die nach Ergehen des VwGH-Beschlusses angestellten weiteren Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren und ihre Ergebnisse haben den Sachverhalt betroffen. Ein postalischer Eingang des Nachtrages beim Finanzamt ließ sich auch durch die ergänzenden Ermittlungen nicht verifizieren. Die für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer und der Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer angestellten Ermittlungen bezogen sich auf den Sachverhalt. Die gezogenen rechtlichen Konsequenzen finden ihre Deckung in den Bestimmungen der LVO und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Dezember 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100472/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100472.2011
Stammnummer
122186
Gültig
14.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF