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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100460/2011

1. Kein Nachweis für die postalische Übermittlung einer per E-Mail dem Finanzamt übermittelten Beschwerde 2. Appartementvermietung in einer Hotelanlage - Einkunftsquelle oder Liebhaberei?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100460/2011vom 14.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

G dann die Angestellte 3 angerufen habe, dass sie die Unterlagen per Post nicht mehr benötige, so sei es zumindest in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung kommuniziert worden. Als schlüssiger Beweis, dass die postalisch abgesandte Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung beim Finanzamt eingelangt sein müsse, gelte die Vorlage der Beschwerde an den UFS. Das Finanzamt blieb unter Hinweis auf den Beschluss des VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, bei seiner bisherigen Ansicht. Eine Beschwerde liege mangels eines Zustellnachweises über den angeblich am 25.08.2011 dem Finanzamt postalisch übermittelten Schriftsatz nicht vor. B. Beschwerde gegen die Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre 2006 bis 2009: Vorweg ist festzuhalten: Die Bf. hatten vorerst die Begründung zu ihrer am 17.08.2011 beim Finanzamt auf postalischem Weg eingebrachte Beschwerde betreffend Nichtfeststellung von Einkünften 2006 bis 2009 im „Nachtrag“ vom 24.08.2011 per E-Mail dem Finanzamt übermittelt. Nunmehr haben die Bf. die Begründung in Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages des BFG vom 30.07.2018 postalisch mit Schreiben vom 10.08.2018 eingereicht. Zu den (Muster)Verträgen: Dem Senat liegen deutsche Versionen, die laut steuerlichem Vertreter im Wesentlichen der holländischen Version entsprechen, der eingangs angeführten Muster-Verträge vor. Die Unterlagen zur Bewerbung des Projektes sind in holländischer Sprache abgefasst. Schriftliche Verträge für die einzelnen Eigentümer wurden aus nicht gebührenrechtlichen Überlegungen nicht erstellt. Dem steuerlichen Vertreter war die Existenz von Einzelverträgen nicht bekannt (Steuerlicher Vertreter im Verfahren RV/4100450/2011). Die Bf. hatten mit der Anschaffung ihrer Liegenschaft einen Anteil von 1,115 % an der Gesamtinvestition (unstrittig). Zur Beteiligung der Bf. an der Betreiber-GmbH: Unstrittig ist die Beteiligung der Bf. an der Betreiber-GmbH. Die Bf. hatten auch eine Nachschussverpflichtung bereit zu stellen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind aufgrund der Beteiligung 13% der Zinsen ausgebucht. Einen Vertrag über die Beteiligung legten die Bf. nicht vor und gaben auch den Inhalt einer allenfalls mündlich abgeschlossenen Vereinbarung nicht bekannt. Unterlagen darüber, welchen Teil der Anschaffungskosten die Bf. an die Betreiber-GmbH und welchen Teil sie an die Veräußerer der Liegenschaft zahlten, brachten die Bf. nicht bei (Vorhalteverfahren der Bf. beim BFG). Die Geschäftsführung der Betreiber-GmbH setze sich aus drei Gesellschaftern zusammen, die die Generalversammlung wähle. Die Generalversammlung habe jährlich die Bilanzergebnisse und das Stehenlassen des Gewinns im Unternehmen beschlossen, um ihn für weitere Infrastrukturinvestitionen zu verwenden, wie z. B. im Herbst 2014 für die Erweiterung des Rezeptionsbereiches. Daher hätten die Gesellschafter aus ihrer Beteiligung an der Betreiber-GmbH 2006 bis 2009 keine Gewinnausschüttungen erhalten (unwidersprochen gebliebene Vorbringen in RV/4100450/2011 und im Verfahren der Bf.). Zur Fremdfinanzierung und zu den Zinsen: Die Bf. brachten im Verfahren vorerst folgende Unterlagen bei: Von den Bf. unterfertigter Abstattungskreditvertrag vom 28.12.2005 in deutscher Sprache über € 135.000,00, rückzahlbar in 80 vj. Pauschalraten à 2.594,84, 4,5% Zinsen, vierteljährliche Anpassung vereinbart 16.12.2005, Financing … „Eigenanteil“, Credit amount € 135.000,00, Purpose: Montage on „Liegenschaft EZ … Alpindorf“ - € 192.500,00 less advance payment, Tenor: 20 years, Drawdown: must be agreed, Bankunterlagen, zum Großteil in engl. Sprache In der mündlichen Verhandlung legte der steuerliche Vertreter noch eine ihm angestellte Berechnung der Zinsen in Höhe von € 48.687,55 vor. Über Vorhalt, dass hier ein „Eigenanteil“ über € 57.500,00 auch fremdfinanziert worden sein könnte, gab der steuerliche Vertreter an, dass dies nicht der Fall war. Die Investition für die Liegenschaft habe € 170.874,00 zuzüglich der 13% Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil, also insgesamt € 192.500,00, betragen. Fremdfinanziert seien nur € 135.000,00. Bis 2017 seien die Einnahmen gegenüber der Prognose II um € 15.000,00 gestiegen. Die Zinsen 2006 bis 2017 seien mit € 38.565„00 prognostiziert gewesen. Bis 2017 seien Zinsen in Höhe von etwas mehr als € 40.000,00 angefallen, sie seien sie also bis auf rd. € 2.000,00 richtig eingeschätzt. Bei den Zinsen laut Tilgungsplan (€ 71.161,00) handle es sich um eine von der Bank zu Beginn angestellte Vorschau bei einem sehr hohen Zinsniveau für eine Gesamtsumme von € 207.000,00. Die Vorschau müsse mit den tatsächlichen Zinsen nicht konform gehen. Tatsächlich habe sich eine Verringerung des Zinsniveaus ergeben. Die in der Verhandlung vorgelegte Berechnung weise bis inklusive 2025 Zinsen von € 48.687,55 aus, denen der Euribor und ein Aufschlag zugrunde gelegt seien. 13% der Zinsen seien für die Beteiligung an der GmbH auszuscheiden, sodass € 42.357,69 verbleiben. Zumal im Kreditvertrag bei Kreditänderung eine Laufzeitänderung vereinbart sei, sei davon auszugehen, dass man bei günstigeren Konditionen mit dem Kredit früher fertig sei. In der Berechnung habe man folglich für 2024 und 2025 keine Zinsen mehr angesetzt. Zur Prognoserechnung und zu den tatsächlichen Ergebnissen: - Erstellung der Prognoserechnung: Der steuerliche Vertreter hat die ursprünglichen Planungszahlen von N. bekommen, die die prognostizierten Einnahmen geschätzt hat. Wie N. diese geschätzt habe, konnte der steuerliche Vertreter nicht sagen, wohl aber aufgrund von Erfahrungen im Ferialparksektor. Die tatsächlichen Betriebsergebnisse teilte ihm N. mit. Die positive Entwicklung erklärte der steuerliche Vertreter mit einem Winter- und Sommerbetrieb, sie basierten jedenfalls nicht auf geringeren Kosten. Mit der von N. bekannt gegebenen erfolgsabhängigen Miete erstellte der steuerliche Vertreter die Planungsparameter. Die AfA konnte er selbst berechnen, die Steuerberatungskosten waren leicht kalkulierbar. Die Zinsen haben ihm die jeweiligen Eigentümer bekannt gegeben (seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebene Vorbringen in im Beschwerdeverfahren). Die Prognose I aus dem Jahr 2006 zeigt folgendes Bild: | Jahr | Einnahmen | AfA | Stb. | Zi+Spesen | Ergebnis | 2006 | 3.967,71 | 3.379,96 | - | 6.353,69 | - 5.765,94 | 2007 | 2.332,69 | 3.379,96 | - | 1.348,66 | - 2.395,93 | 2008 | 4.200,00 | 3.379,96 | 350,00 | 1.300,27 | - 830,23 | 2009 | 4.340,00 | 3.379,96 | 360,50 | 1.249,51 | - 649,97 | 2010 | 4.484,67 | 3.379,96 | 371,32 | 1.196,26 | - 462,87 | 2011 | 4.634,16 | 3.379,96 | 382,45 | 1.140,41 | - 268,66 | 2012 | 4.788,63 | 3.379,96 | 393,93 | 1.081,82 | - 67,08 | 2013 | 4.948,25 | 3.379,96 | 405,75 | 1.020,35 | 142,19 | 2014 | 5.113,19 | 3.379,96 | 417,92 | 955,87 | 359,44 | 2015 | 5.283,63 | 3.379,96 | 430,46 | 888,24 | 584,97 | 2016 | 5.459,75 | 3.379,96 | 443,37 | 817,29 | 819,13 | 2017 | 5.641,74 | 3.379,96 | 456,67 | 742,86 | 1.062,25 | 2018 | 5.829,80 | 3.379,96 | 470,37 | 664,79 | 1.314,68 | 2019 | 6.024,12 | 3.379,96 | 484,48 | 582,89 | 1.576,79 | 2020 | 6.224,93 | 3.379,96 | 499,02 | 496,98 | 1.848,97 | 2021 | 6.432,43 | 3.379,96 | 513,99 | 406,86 | 2.131,62 | 2022 | 6.646,84 | 3.379,96 | 529,41 | 312,32 | 2.425,15 | 2023 | 6.868,40 | 3.379,96 | 545,29 | 213,15 | 2.730,00 | 2024 | 7.097,35 | 3.379,96 | 561,65 | 109,13 | 3.046,61 | 2025 | 7.333,93 | 3.379,96 | 578,50 | - | 3.375,47 | 2025/2 | 7.578,39 | 3.379,96 | 595,85 | - | 3.602,58 | bis 25/2 | 115.230,61 | 70.979,16 | 8.790,93 | 20.881,35 | 14.579,17 | ab 25/2 | - 7.578,39 | - 3.379,96 | - 595,85 | - | - 3.602,58 | bis 2025 | 107.652,22 | 67.599,20 | 8.195,08 | 20.881,35 | 10.976,59 Die Prognose II aus dem Jahr 2010 zeigt folgendes Bild: | Jahr | Einnahmen | AfA | Stb. | Zi+Spesen | Ergebnis | 2006 | 3.967,71 | 3.379,96 | - | 6.353,69 | - 5.765,94 | 2007 | 2.448,00 | 3.379,96 | - | 6.982,00 | - 7.913,96 | 2008 | 3.674,00 | 3.379,96 | 360,00 | 7.852,62 | - 7.918,58 | 2009 | 6.486,00 | 3.379,96 | 370,00 | 4.014,19 | - 1.278,15 | 2010 | 4.550,00 | 3.379,96 | 373,70 | 3.211,35 | - 2.415,01 | 2011 | 4.641,00 | 3.379,96 | 377,44 | 2.569,08 | - 1.685,48 | 2012 | 4.733,82 | 3.379,96 | 381,21 | 2.055,27 | - 1.082,62 | 2013 | 4.828,50 | 3.379,96 | 385,02 | 1.644,21 | - 580,69 | 2014 | 4.925,07 | 3.379,96 | 388,87 | 1.315,37 | - 159,13 | 2015 | 5.023,57 | 3.379,96 | 392,76 | 1.052,30 | 198,55 | 2016 | 5.124,04 | 2.195,00 | 396,69 | 841,84 | 1.690,51 | 2017 | 5.226,52 | 2.195,00 | 400,66 | 673,47 | 1.957,39 | 2018 | 5.331,05 | 2.195,00 | 404,66 | 538,78 | 2.192,61 | 2019 | 5.437,67 | 2.195,00 | 408,71 | 431,02 | 2.402,94 | 2020 | 5.546,42 | 2.195,00 | 412,80 | 344,82 | 2.593,80 | 2021 | 5.657,35 | 2.195,00 | 416,93 | 275,85 | 2.769,57 | 2022 | 5.770,50 | 2.195,00 | 421,09 | 220,68 | 2.933,73 | 2023 | 5.885,91 | 2.195,00 | 425,31 | 176,55 | 3.089,05 | 2024 | 6.003,63 | 2.195,00 | 429,56 | 150,06 | 3.229,01 | 2025 | 6.123,70 | 2.195,00 | 433,85 | 127,55 | 3.367,30 | 2025 | 6.246,17 | 2.195,00 | 438,19 | 108,42 | 3.504,56 | bis 25/2 | 107.630,63 | 57.944,60 | 7.617,45 | 40.939,12 | 1.129,46 | ab 25/2 | - 6.246,17 | - 2.195,00 | - 438,19 | - 108,42 | - 3.504,56 | bis 2025 | 101.384,46 | 55.749,60 | 7.179,26 | 40.830,70 | - 2.375,10 Die tatsächlichen (IST) Ergebnisse 2006 bis 2017 betragen: | Jahr | Einnahmen | AfA | Stb. | Zi+Spesen | Ergebnis | 2006 | 3.967,70 | 3.380,00 | | 6.353,70 | - 5.766,00 | 2007 | 2.468,60 | 3.380,00 | | 6.982,00 | - 7.893,40 | 2008 | 3.674,50 | 3.380,00 | 360,00 | 7.852,60 | - 7.918,10 | 2009 | 6.643,40 | 3.380,00 | 370,00 | 4.014,70 | - 1.121,30 | 2010 | 5.989,20 | 3.380,00 | 370,00 | 2.962,00 | - 722,80 | 2011 | 7.483,10 | 3.380,00 | 380,00 | 3.328,70 | 394,40 | 2012 | 6.661,30 | 3.380,00 | 395,00 | 2.638,20 | 248,10 | 2013 | 7.071,50 | 3.380,00 | 410,00 | 1.966,30 | 1.315,20 | 2014 | 7.091,60 | 3.380,00 | 410,00 | 1.807,10 | 1.494,50 | 2015 | 6.596,00 | 2.787,70 | 410,00 | 1.508,70 | 1.889,60 | 2016 | 6.683,90 | 2.195,00 | 425,00 | 1.435,40 | 2.628,50 | 2017 | 6.132,30 | 2.195,00 | 425,00 | | 3.512,30 | Summe | 70.463,10 | 37.597,70 | 3.955,00 | 40.849,40 | - 11.939,00 Laut Bf. habe es sich bei der zeitnah mit dem Beginn der Vermietung im Februar 2005 erstellten Planungsrechnung um eine grobe Schätzung gehandelt. Zu diesem Zeitpunkt seien die genauen Rechtsverhältnisse noch völlig unklar und die Betreiber-GmbH noch nicht einmal Eigentümerin der Liegenschaft gewesen. Diese Planungsrechnung sei nur als grobe Information an das Finanzamt übermittelt worden. Im Jahr 2006 habe man für alle Eigentümer dem Finanzamt die Prognose I übermittelt, die 2010 noch einmal überarbeitet worden sei (Anm.: Prognose II). Das Ferienprojekt sei für die Eigentümer zu einem schlechten Zeitpunkt fertig gestellt worden. In den Jahren nach der Fertigstellung habe die Weltwirtschaftskrise u.a. die niederländische Wirtschaft sehr stark getroffen. Der Großteil der Gäste sei Niederländer. Ihr Freizeitverhalten habe sich durch die unsichere Wirtschaftslage sowie die Probleme mit den Hypotheken wesentlich verändert. Vor allem sei der Wintertourismus für viele Niederländer nur noch schwer finanzierbar gewesen bzw. hätten viele vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Aussichten die hohen Kosten nicht auf sich nehmen wollen. Seit 2010/ 2011 sei ein starker Aufwärtstrend wahrzunehmen. Bei der Prognose I sei lediglich die Höhe der Fremdfinanzierung und der voraussichtlichen Laufzeit angefragt worden. Bei der Erstellung der Prognose II habe sich die steuerliche Vertreterin als Prognoseerstellerin intensiver mit dem Thema Finanzierung seitens der Bf. befasst. Darin seien Ergebnisse bis inklusive 2009 berücksichtigt. Für die weiteren Jahre habe man die Mieteinnahmen vorsichtig erhöht und die Abschreibung anhand der AfA-Vorschau festgesetzt. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen seien ebenfalls jedes Jahr erhöht worden (Inflationsanpassung). Den Zinsaufwand habe man anhand der damals übermittelten jährlichen Checkliste angesetzt. Für die Folgejahre habe man den jährlichen Aufwand für die Fremdfinanzierung jedes Jahr etwas reduziert. Man habe bewusst darlegen wollen, dass auch mit sehr hohen Zinsen ein positives Ergebnis zu erwarten sei. Auch sollte dadurch vermieden werden, dass das Finanzamt bei einer frühzeitigen Tilgung eines Kredites durch einen Eigentümer eine Änderung der Bewirtschaftung unterstelle. Wenn z.B. der Eigentümer bis zu einer etwaigen Tilgung bessere Ergebnisse als die in der Prognoserechnung angeführten erreicht habe, sollte es nicht möglich sein, diesem eine Änderung der Bewirtschaftung zu unterstellen (Steuerlicher Vertreter im Verfahren RV/4100451/2011). Die Bf. wurden gefragt, wie der Plan zu Beginn der Vermietung ausgesehen habe, innerhalb welchen Zeitraumes sie beabsichtigten, einen Jahresüberschuss bzw. einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften, des Weiteren, ob sich die Einnahmen in den Jahren 2006 bis 2009 laut Planungsrechnung I realisieren ließen (Vorhalt vom 20.02.2015). Sie teilten mit, dass die negativen Ergebnisse am Anfang zu erwarten gewesen seien. Der Ferienpark habe sich am Markt etablieren müssen. Wie vorsichtig man vorgegangen sei, würden die Zahlen bei Zusammenfassung aller Liebhabereifälle mit Ausnahme RV/4100450/2011 zeigen. In der adaptierten Prognoserechnung seien für den Zeitraum 2005 bis 2014 Einnahmen von € 993.215,60, die Abschreibung von € 712.045, 50, Steuerberatungskosten von € 72.703,10 Fremdfinanzierungskosten von € 805.337,80 und ein Ergebnis von - € 596.870,70 ausgewiesen. Die tatsächlichen Ergebnisse seien deutlich besser. So würden die Einnahmen 1,164.172,70 (entspricht einem Plus von € 170.957,10), die Abschreibung € 716.055,30 (entspricht einem weiteren Aufwand von € 4.009,80), die Gebühren € 98,00 (entspricht einem weiteren Aufwand von € 98,00), die Steuerberatungskosten € 73.445,30 (entspricht einem weiteren Aufwand von € 742,30), die Fremdfinanzierung € 734.388,80 (entspricht einem Plus von € 70.949,00) und das Ergebnis gesamt von - € 359.814,70 (entspricht einem Plus von € 237.056,10) betragen (Vorhaltsbeantwortung vom 25.03.2016 zu RV/4100451/2011). Dem Vorhalt der Richterin, dass aufgrund des negativen Gesamtergebnisses nach Ablauf des Jahre 2025 (Anm.: in den Prognoserechnungen wiesen die Bf. das Jahr 2025 zweimal aus) Liebhaberei vorliege, hielten die Bf. entgegen, dass das tatsächliche Ergebnis 2006 bis 2016 um € 11.458,90 und die tatsächlichen Einnahmen um rd. 14.000,00 höher als in der Prognose II gewesen seien. Es könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass bis 2025 ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwirtschaftet werden wird (Vorhaltsbeantwortung vom 01.02.2018). In der mündlichen Verhandlung wurde Folgendes thematisiert: Geht man vom Ergebnis der Prognose II mit Ablauf des Jahres 2025 von (€ 1.129,46) aus, bringt das Ergebnis des zweiten der zweimal ausgewiesenen Jahre 2025 (€ 3.504,56) in Abzug, so verbleibt in der Prognose II nach Ablauf des Jahres 2025 ein Gesamt-Werbungskostenüberschuss von - € 2.375,10. Berücksichtigt man bis 2017 anstatt der in der Prognose II ausgewiesenen Ergebnisse (- € 24.953,11) die IST-Ergebnisse (- € 11.939,00), ergibt sich nach Ablauf des Jahres 2025 ein Gesamt-Einnahmenüberschuss von 10.639,01. Bringt man davon die nach Ansicht des Senates von den Bf. zu tragende anteilige AfA für die Investition 2018 für acht Jahre (2008 bis 2025, siehe die Ausführungen unter „Investition 2018“) in Höhe von € 11.145,84 in Ansatz, verbleibt nach Ablauf des Jahres 2025 ein Gesamt-Werbungskostenüberschuss von € 506,83. Dem hielt der steuerliche Vertreter entgegen, dass die Investition 2018 nicht zur Gänze über die AfA schlagend werde, weil die AfA anderer Wirtschaftsgüter wegfalle. Aufgrund der Investition würden sich zukünftig die Einnahmen erhöhen. In der vorgelegten Aufstellung der Betreiber-GmbH für August 2018 bzw. 01-08/2018 seien Zinsen für die Investition des Jahres 2018 enthalten, die die Zuweisung von Einnahmen der einzelnen Bf. vermindern. Ziel sei ein möglichst ausgeglichenes Bilanzieren bei der Betreiber-GmbH. Ein Steuerinstrument sei die Höhe der erfolgsabhängigen Miete. Langfristige Investitionen würden auch schon kurzfristig die Ergebnisse im Tourismus verbessern. Die Investition werde langfristig abgeschrieben, es seien jedoch höhere Preise und damit höhere Einnahmen erzielbar. Die Auswertung zeige , dass trotz der dreimonatigen Schließung des Betriebes im Frühjahr 2018 wegen der getätigten Investition voraussichtlich das Ergebnis von 2017 auch für 2018 erreicht werden könne. Normalerweise sei der Betrieb im Frühjahr für ein Monat geschlossen. Daher sei nach Ablauf des Jahres 2025 die Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses sehr wahrscheinlich. Der steuerliche Vertreter erklärte sich mit der vorläufigen Veranlagung als Einkunftsquelle einverstanden. Das Finanzamt schloss sich in der mündlichen Verhandlung einer vorläufigen Veranlagung als Einkunftsquelle an. - Berechnung und (fehlende) Transparenz der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Bf.: Unstrittig ist, dass die Bf. eine vom Ergebnis der Betreiber-GmbH abhängige Miete erhalten. Die Betreiber-GmbH erhält vorerst sämtliche Einnahmen und trägt sämtliche Ausgaben. Die einzelnen Eigentümer legen an die Betreiber-GmbH eine Rechnung über die verrechenbare Miete. Die erfolgsabhängige Miete wurde von Beginn an wie folgt ermittelt.: Im 2. Quartal eines jeden Jahres werden 60% des von Jänner bis März des jeweiligen Jahres erzielten Ergebnisses als erfolgsabhängige Miete an die Eigentümer ausbezahlt. Für Zeiten der Eigennutzung wird keine Miete zugewiesen. Die Ausgaben werden im Verhältnis der Einzelinvestition des jeweiligen Eigentümers zur Gesamtinvestition zugewiesen; somit erhält ein Eigentümer mit höheren Investitionskosten auch mehr vom Ergebnis. Mit der Auszahlung für das 1. Quartal werden auch die restlichen Einnahmen des Vorjahres ausbezahlt. Die Betreiber-GmbH hat in der Bilanz eine Verbindlichkeit für die Appartementnutzung eingestellt, die im Folgejahr als Nachzahlung ausbezahlt wird. Im 4. Quartal eines jeden Jahres wird dann 75% des Ergebnisses von Jänner bis September abzüglich der Vorauszahlung vom 2. Quartal an den Eigentümer als erfolgsabhängige Miete ausbezahlt. Die Eigennutzung hat man durch Ansatz eines Privatanteiles in den Steuererklärungen entsprechend berücksichtigt (unstrittig). Bemessungsgrundlage für die Auszahlung an die Bf. ist das „Ergebnis nach Steuern“ der Betreiber-GmbH (Beilage B zum Schreiben der Bf. vom 01.02.2018, „Auswertung Jänner bis März 2009“ der Betreiber-GmbH). Dieses Ergebnis setzt sich aus folgenden Einnahmen- bzw. Ausgabenpositionen zusammen: Einnahmen: Mieteinnahmen, Kurtaxe, Gastronomie/Laden, Freizeit, Sonstige Umsätze; sie bilden die „Gesamt Nettoumsätze“ Ausgaben: Personalkosten Management/Reception/Technischer Dienst/Sport&Freizeit/Sonstige, Reinigungskosten wechselabhängig/Sonstige, Energie, Sonstige Unterkunftskosten, Instandhaltung Wohnungen/ Gemeinschaftseinrichtung/Infrastruktur/Grünflächen/Malerarbeiten, Abschreibungen, Sonstige Kosten, Informationsmanagement, Managementgebühren, Versicherungen, Diverse Erträge und Aufwendungen, Zinsen, Körperschaftsteuer (Schreiben der Bf. vom 01.02.2018). Die Einnahmen für die Überlassung des Appartements werden von den Eigentümern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betreiber-GmbH auf Basis des Ergebnisses der Betreiber-GmbH jährlich neu festgelegt (Vorhaltsbeantwortung vom 13.05.2015 zu RV/4100451/2011). Vorgelegt wurde noch beispielhaft für einen Eigentümer die Ermittlung des Ergebnisses bei der Betreiber-GmbH und der auf den Eigentümer entfallenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Vorhaltsbeantwortung vom 28.01.2016 und vom 26.02.2018). - Tragung der Betriebs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verwaltungskosten sowie der Instandhaltungsrücklage durch die Bf.: Laut Pkt. 5 und 6 des Verwaltungsvertrages hätten die jeweiligen Eigentümer, also die Bf. monatlich im Vorhinein die von der Betreiber-GmbH als Hausverwalterin festgesetzten Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie den Beitrag zur Instandhaltungsrücklage (Wirtschaftsplan) an die Betreiber-GmbH zu zahlen gehabt. Diese Vereinbarung sei laut steuerlichem Vertreter so niemals zum Tragen gekommen. Die Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Verwaltungskosten und die Beträge für Instandhaltungsrücklage seien in den Ausgaben der Betreiber-GmbH enthalten. Diese Kosten würden die wirtschaftlichen Zahlen der Betreiber-GmbH beeinflussen und damit indirekt über den möglichen Mietertrag sich bei den einzelnen Eigentümern auswirken. Die gesamten Kosten seien in den saldiert ausgewiesenen Einnahmen des jeweiligen Eigentümers enthalten (Steuerlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung zu RV/4100450/2011, sowie im Beschwerdeverfahren der Bf., unstrittig) Die Überrechnung der diversen Aufwendungen für Instandhaltung, Betriebskosten, etc., für alle Liegenschaften sei pauschal in einer Summe erfolgt. Man stellt nicht auf die einzelne Wohnung ab. Man habe auf den separaten Ausweis dieser Kosten bei den einzelnen Bf. verzichtet und die „Saldierung“ im Ergebnis der Betreiber-GmbH aus Gründen der Übersichtlichkeit für den jeweiligen Eigentümer bzw. aus organisatorischen Gründen gewählt, um die einheitliche Bewirtschaftung solcher Parks zu gewährleisten . Die Betreiber-GmbH verfügte zur Deckung dieser Kosten über hinreichend Mittel, weil sich die Bf. bei Erwerb der Liegenschaft an der Betreiber-GmbH zu beteiligen und hiefür einen Teil der Investitionssumme zur Verfügung zu stellen hatten. Außerdem hätten die Betriebskosten, etc., aus den laufenden Einnahmen gezahlt werden können ( seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebene Vorbringen des steuerlichen Vertreters ). Die Ansicht des BFG, dass hier eine Transparenz bezüglich der Höhe der Einnahmen fehle, weil den Bf. zuzurechnende, in den „Einnahmen“ saldiert enthaltene und die Ausgaben für Betriebskosten, Instandhaltung sowie die Instandsetzungsrücklage, etc., enthalten seien, teilte die steuerliche Vertretung nicht. Sie konnte jedoch nicht in Abrede stellen, dass man erst in dem Akt der Betreiber- GmbH schauen müsse, um überhaupt zu wissen, wie hoch die die jeweiligen Eigentümer über die Zuweisung des Einnahmenanteils treffenden Werbungskosten für die genannten Positionen angefallen seien (Besprechung mit der steuerlichen Vertretung vom 10.01.2018). Die Eigentümer der Liegenschaft und die an der Betreiber-GmbH beteiligten Personen seien ident. Wenn man bei den Bf. und der Betreiber-GmbH von zwei verschiedenen Personen ausgehe, sei die steuerliche Vertretung der Ansicht, dass die Bf. keine Aufwendungen für Instandhaltung-, Instandsetzung, etc., sowie - nachfolgend noch eingehend behandelt - die Investition 2018 zu tragen hatten, weil diese Aufwendungen der Betreiber-GmbH oblagen (mündliche Verhandlung der Bf.). - Investition 2018: Die Richterin hielt der steuerlichen Vertretung vor, dass laut Zeitungsbericht der Ferienpark „bis Juni 2018 € 1,6 Mio. in die komplette Neuausstattung seiner 72 Wohnungen investieren wird“. Der steuerliche Vertreter bestätigte den Abschluss der Arbeiten bis zum zweiten Quartal 2018. Die Investition in Höhe von € 1,456.216,82 hat die Betreiber-GmbH getätigt. Der steuerliche Vertreter konzedierte, dass sich diese Investition über die Zuweisung eines entsprechend verminderten Ergebnisses in den Einnahmen der Bf. niederschlägt. Die Betreiber-GmbH habe die Investition auf zwölf Jahre abgeschrieben, dies bedeutet bei einer Investition mit rd. 1,5 Mio. eine jährliche AfA von € 125.000,00. 2018 habe sich die gesamte Investition nur mit einer AfA von rd. 90.000,00 niedergeschlagen, weil die AfA von ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern weggefallen sei. Auf die Bf. entfalle eine jährliche AfA von € 1.393,23 bzw. für 2018 bis 2025 (acht Jahre) eine AfA von € 11.145,84 (Beschwerdeverfahren, mündliche Verhandlung). Über Vorhalt, dass sich die anteilige Investition sehr wohl über die AfA beim Einzelnen auswirke, gab die steuerliche Vertretung an, dass bei der Betreiber-GmbH und den einzelnen Beteiligten Personenidentität herrsche. Das Konzept, einen Teil in Form einer Beteiligung an der GmbH zu halten, die Liegenschaft aber im Eigentum der Bf. zu belassen, sei das Konzept von N. Die steuerliche Vertretung sei erst bei der steuerlichen Umsetzung dazu gekommen (Mündliche Verhandlung der Bf.). Abschließende Anträge der Parteien in der mündlichen Verhandlung: Das Finanzamt beantragte die Nichtbehandlung der Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer mangels einer Eingabe. Sollte der Senat vom Vorliegen einer solchen Eingabe und Beschwerde ausgehen, stellte das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung den Antrag, sowohl betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer als auch die Nichtfeststellung von Einkünften die Vermietung vorläufig als Einkunftsquelle zu veranlagen. Der steuerliche Vertreter begehrte, bezüglich der Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer von einer Eingabe und Beschwerde auszugehen und sowohl betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer als auch die Nichtfeststellung von Einkünften die Vermietung vorläufig als Einkunftsquelle zu veranlagen. C. Zur Beschwerde betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer.: In Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 30.07. 2018 verwiesen die Bf. im rechtzeitig eingebrachten und unterfertigten Schreiben vom 10.08.2018 auf ihre Vorbringen in der Berufung vom 17.08.2011 sowie in der Berufung(sergänzung) vom 24.08.2011. In der mündlichen Verhandlung beantragten die Parteien die Stattgabe und Aufhebung des Bescheides. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten: Einbringung der Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer: Die diesbezügliche Beschwerde im Nachtrag vom 24.08.2011 wurde nur per E-Mail dem Finanzamt übermittelt. Eine postalische Übermittlung dieses Schreibens langte beim Finanzamt nicht ein (Ergebnisse der Ermittlungen im Beschwerdeverfahren, Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, Zeugenaussage Mag. a G). Liebhaberei oder Einkunftsquelle sowie Beschränkung der Gültigkeit der UID-Nr.: Die Liegenschaft wurde 2006 zum überwiegenden Teil fremdfinanziert angeschafft. Der in den Musterverträgen enthaltene Inhalt der diversen Verträge ist unstrittig. Die Abwicklung erfolgte hinsichtlich der im Verwaltungsvertrag geregelten Zahlung für Betriebskosten, Verwaltungskosten sowie Instandhaltung/–setzung und Instandhaltungsrücklage nicht vertragskonform (Ergebnis des Beschwerdeverfahrens). Die Ermittlung der Einnahmen der einzelnen Bf. und die Zuweisung der Einnahmen an die einzelnen Bf. stehen vom Berechnungsmodus her außer Streit. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hängen von vielen Parametern – den Einnahmen und Ausgaben bei der Betreiber-GmbH – ab. Die Bf. hatten - wenn auch saldiert in den von der Betreiber-GmbH zugewiesenen und um diese Kosten verminderten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - sämtliche Ausgaben des Betriebes der Betreiber-GmbH und somit auch die Aufwendungen für Betriebskosten, Instandhaltung und -setzung, Verwaltung sowie zukünftige Investitionen (im Speziellen die Investition 2018) zu tragen (Auszug aus der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Betreiber-GmbH, beispielhaft dargestellte Berechnung der Zuweisung der Einnahmen). Basis der Beurteilung des Senates bilden die in den Erklärungen, Prognoserechnungen und Vorhaltsbeantwortungen ausgewiesenen Zahlen. Der Einsatz des Fremdkapitals ist durch die von den Bf. vorgelegten Unterlagen dokumentiert. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Aufteilung der Einnahmen und Werbungskosten in einem anderen Verhältnis als 50:50 (Beschwerdeverfahren). Rechtliche Beurteilung: A.NICHTVERANLAGUNG ZUR UMSATZSTEUER 2006 bis 2009: Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Anbringen liegt erst vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes der übersandten Eingabe trifft den Einschreiter ( VwGH 28.6.2001, 2000/16/0645) [Ritz, BAO 6 , Kommentar, Rz. 4 zu § 85 BAO]. Der UFS erachtete in seiner Berufungsentscheidung vom 23.05.2012, RV/0213-W/12 , die Angabe einer Kanzleimitarbeiterin, ein Poststück versandt zu haben, nicht als Beweis für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde treffe den Absender (siehe VwGH vom 06.07.2011, 2008/13/0149). In dem das Verfahren anderer Eigentümer des gegenständlichen Ferienparks (RV/4100450/2011) abschließenden Beschluss des VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007 , heißt es auszugsweise festgehalten wie folgt: „11 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0082, näher ausgeführt hat, kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof vom 19. Dezember 2012, 2012/13/0091, und vom 12. August 2015, Ra 2015/16/0065). 12 Dass es das Bundesfinanzgericht nicht bei einer bloßen diesbezüglichen Information beließ, sondern das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2009 spruchgemäß eingestellt hat, verletzt die Revisionswerber nicht in dem von ihnen geltend gemachten subjektiven Recht auf eine Sachentscheidung.“ Im gegenständlichen Fall wäre - um dem Erfordernis einer Eingabe bzw. eines Anbringens zu entsprechen - die Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer "schriftlich" beim Finanzamt einzubringen gewesen. Die Ankündigung des steuerlichen Vertreters in der E-Mail, den „Nachtrag“ nochmals postalisch dem Finanzamt übermitteln zu wollen, wie auch die Ausführungen der Angestellten 1 in der Eidesstattlichen Erklärung, dass der per E-Mail an Frau Mag. a G übermittelte „Nachtrag“ noch am Abend des 25.08.2011 als nicht eingeschriebene Sendung zur Post gegeben wurde, lassen nicht ausschließen, dass der per E-Mail an das Finanzamt übermittelte „Nachtrag“ auch nochmals - allerdings nicht eingeschrieben - in Papierform zur Post gegeben wurde. Aber bereits die Ergebnisse der Ermittlungen im Verfahren RV/4100450/2011 gaben keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeblich postalisch dem Finanzamt übermittelte Sendung auch beim Finanzamt einlangte. Wie oben festgehalten, kann die Erklärung der Angestellten 1, die Sendung zur Post gegeben zu haben, nicht als Beweis für den Eingang der Sendung beim Finanzamt dienen. Die Angaben der Zeugin Frau Mag. a G lassen keine Zweifel, dass sie eben bei der Erstellung des Vorlageberichtes an den UFS bzw. der Verständigung an den steuerlichen Vertreter über die Vorlage nicht im Besitz eines postalisch beim Finanzamt eingelangten Exemplars des „Nachtrages“ war. Der allgemein gehaltene Vorwurf, dass allenfalls das Finanzamt den postalisch eingelangten „Nachtrag“ weggeworfen hätte, ließ sich nicht verifizieren; überdies vermag er nicht den (Nachweis des) faktischen Eingang(s) eines Schriftstückes beim Finanzamt zu ersetzen. Nachdem die Ermittlungen des BFG bezüglich des Wegwerfens keinen den Bf. dienenden Anhaltspunkt ergeben haben, räumte schließlich der steuerliche Vertreter ein, dass der „Nachtrag“ an verschiedenen Stellen in Verlust geraten sein konnte. Das BFG gelangte beim vorliegenden Sachverhalt zur Ansicht, dass beim Finanzamt kein postalisch übermittelter „Nachtrag“ einlangte. Es liegt daher keine Beschwerde betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer vor, über die das BFG zu entscheiden hatte. Den Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, folgend, werden daher die Bf. nur formlos informiert, dass bezüglich der Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2006 bis 2009 noch keine Beschwerde vorliegt und eine solche daher vom BFG nicht behandelt werden kann. Bemerkt werden darf noch, dass sich angesichts dieser Beurteilung auch ein Eingehen auf die Frage erübrigt, ob die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2006 bis 2009 den Bf. bereits am 18.07.2011 oder aber erst am 30.08.2011 zugestellt wurden. Mit diesem Vorbringen hätte sich der Senat - im Hinblick auf die zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - nur auseinanderzusetzen gehabt, wenn ein postalischer Eingang der Beschwerde zu bejahen gewesen wäre. B. NICHTFESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN 2006 bis 2009: Liebhaberei ist gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 4 LVO dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Unter Gesamtüberschuss ist gemäß § 3 Abs. 2 LVO der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Die §§ 1 bis 3 sind gemäß § 4 Abs. 1 LVO auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 2 LVO ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist. Zusätzlich ist gemäß § 4 Abs. 3 LVO gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen. Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig. Die Parteien begehren die vorläufige Veranlagung als Einkunftsquelle. Wie im Sachverhalt aufgezeigt, verbliebe nach Durchführung diverser Korrekturen - der AfA für die Investition 2018, des Abzuges eines der zweimal geltend gemachten Jahre „2025“ und des Ansatzes der tatsächlichen Ergebnisse bis 2017 - nach Ablauf des Jahres 2025 bei unveränderten Zahlen ab 2018 ein geringer Gesamt-Werbungskostenüberschuss in Höhe von € 506,83. Die Vorbringen des steuerlichen Vertreters bezüglich der Entwicklung der Einnahmen wie auch der Zinsen(berechnung) lassen auf eine positive Entwicklung hoffen, dass innerhalb des absehbaren Zeitraumes ein Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielbar ist. Daher schließt sich der Senat dem Begehren beider Parteien an, die Vermietung als Einkunftsquelle zu veranlagen. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung setzen sich aus vielen Parametern – den Betriebseinnahmen und –ausgaben der Betreiber-GmbH – zusammen, die sich sowohl nach oben als auch unten entwickeln können; ebenso lassen die Zinsen eine Entwicklung in beide Richtungen zu. Daher bedürfen diese beiden Positionen einer weiteren Beobachtung. Demnach sind nach Ansicht des Senates die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2006 bis 2009 in Höhe der IST-Ergebnisse vorläufig gemäß § 200 BAO festzustellen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind im erklärten Verhältnis 50:50 auf die beiden Beteiligten aufzuteilen. Die Beschwerde der Bf. gegen die Nichtfeststellungsbescheide 2006 bis 2009 war daher (im Sinne des geänderten Begehrens) Folge zu geben. C. BEGRENZUNG DER GÜLTIGKEIT DER UID-NR. Gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gemäß § 6 LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 30.04.2015, Ra 2014/15/0015, ausgesprochen hat, ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Z 2 und § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 iVm der LVO 1993, dass die dauerhaft verlustträchtige Vermietung einer Eigentumswohnung (anders als die im Erkenntnis vom 25.04.2013, 2010/15/0107, zu beurteilende Schafzucht), auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, als steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt und kein Recht auf Vorsteuerabzug vermittelt. Das Finanzamt hat gemäß Art. 28 Abs. 1 BMR Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/114 EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. ... Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen. Im gegenständlichen Fall ist die Vermietung des privat nutzbaren Ferienappartements der Bf. in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein gesamtpositives Ergebnis zu erwirtschaften. Der Beurteilung im Nichtfeststellungsverfahren folgend ist die Vermietung als Einkunftsquelle zu qualifizieren. Diese Beurteilung hätte im Falle einer materiellrechtlichen Entscheidung auch für die Umsatzsteuer gegolten. Demzufolge ist der Beschwerde betreffend die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. Folge zu geben und ist der Bescheid ersatzlos aufzuheben. D. UN/ZULÄSSIGKEIT DER REVISION: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage der Einbringung der Beschwerde betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer mittels E-Mail ist bereits durch den Beschluss des VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, zu einem gleich gelagerten Verfahren (GZ. RV/4100450/2011) eindeutig geklärt. Die nach Ergehen des VwGH-Beschlusses angestellten weiteren Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren und ihre Ergebnisse haben den Sachverhalt betroffen. Ein postalischer Eingang des Nachtrages beim Finanzamt ließ sich auch durch die ergänzenden Ermittlungen nicht verifizieren. Bezüglich der Beschwerde hinsichtlich Nichtfeststellung von Einkünften sowie der Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nr. folgte der Senat dem Antrag der Parteien. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Dezember 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100460/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100460.2011
Stammnummer
122185
Gültig
14.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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