Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100545/2017
Steuerfreiheit der Ausbezahlung des Todfallskapitals aus der zweiten Säule?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100545/2017vom 25.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Es ist davon auszugehen, dass es gerade (auch) die Abfindung von Pensionsanwartschaften ist, die der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung begünstigen will. Ein Auslegungsergebnis, das die Abfindung von Pensionsanwartschaften von der Sonderregelung des § 124b Z 53 Satz 3 EStG 1988 ausnehmen würde, würde - wie das Bundesfinanzgericht zutreffend erkannt hat - bewirken, dass dieser Bestimmung im Allgemeinen kein Anwendungsbereich bliebe, was jedenfalls im Zweifel nicht anzunehmen ist. Wäre nämlich ein Anspruch auf Rentenzahlung (zumindest wirtschaftlich; vgl. hiezu VwGH 3.11.2005, 2004/15/0014) bereits entstanden, so wird eine Abfindung regelmäßig nicht auf einer gesetzlichen oder statutenmäßigen Regelung beruhen, also gerade nicht der Fall vorliegen, dass der Abgabepflichtige keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung hat."
Selbst wenn entgegen der oa Ausführungen lediglich eine Pensionsanwartschaft abgefunden worden wäre - die zwangsweise Kapitalabfindung des Rentenanspruches einer Dritten ist einer Abfindung einer Pensionsanwartschaft gleichzuhalten - ist § 124b Z 53 EStG auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 22.11.2018, Ra 2018/15/0086 anzuwenden und ein Drittel steuerfrei zu belassen.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 errechnet sich daher folgendermaßen:
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Inländischer Lohnzettel
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55.289,22
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Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
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303.983,32
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Pauschbetrag für Werbungskosten
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-132,00
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Gewerkschaftsbeiträge laut Lohnzettel
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295,68
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Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung
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-341,52
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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359.094,70
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00
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Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z 7 EStG
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-40,00
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Steuerberatungskosten
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-468,00
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Kirchenbeitrag
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-341,66
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Einkommen
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358.185,04
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0% für die ersten 11.000
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0,00
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25% für die weiteren 7.000
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1.750,00
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35% für die weiteren 13.000
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4.550,00
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42% für die weiteren 29.000
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12.180,00
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48% für die weiteren 30.000
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14.400,00
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50% für die restlichen 268.182,04
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134.091,02
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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166.971,02
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Verkehrsabsetzbetrag
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-400,00
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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166.571,02
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Steuer sonstige Bezüge
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386,72
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Einkommensteuer
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166.957,74
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-16.407,59
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Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG
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-0,15
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Festgesetzte Einkommensteuer
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150.550,00
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegennständlichen Fall, bereits zu allen vom Bundesfinanzgericht zu lösenden Rechtsfragen, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes exisitert, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Feldkirch, am 25. Jänner 2019
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100545/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100545.2017
- Stammnummer
- 122154
- Gültig
- 25.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF