Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100228/2018
Berufsausbildung zum frühesten Zeitpunkt bei Lehrausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100228/2018vom 17.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vielmehr ist dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG dann entsprochen, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden."
Wie aus den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichthofes abzuleiten ist, ist die Frage, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen wurde, anhand der ins Auge gefassten bzw. gewünschten und tatsächlich begonnen Berufsausbildung nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen.
Der Sohn der Bf hat bereits nach dem Abschluss der Schulausbildung bzw. vor dem Antritt des Zivildienstes die Ergreifung des Lehrberufes "Maler/in und Beschichtungstechniker/in- Funktionsbeschichtung" ins Auge gefasst und nach dem Ende des Zivildienstes am 16.04.2018 tatsächlich eine Lehrausbildung zum "Maler/in und Beschichtungstechniker/in - Funktionsbeschichtungen", also einen in Österreich anerkannten Lehrberuf, begonnen. Es kann daher eine weitere Konkretisierung des Prüfgegenstandes vorgenommen werden. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, wann ein Beginn mit der Lehrausbildung zum "Maler/in und Beschichtungstechniker/in - Funktionsbeschichtungen" frühestmöglich nach dem am 30.09.2017 beendeten Zivildienstes objektiv betrachtet möglich war.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das AMS die ausdrücklich gestellte Frage, ob es Regelungen über bestimmte Zeitpunkte, zu denen eine Lehre bzw. die Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" zu beginnen habe bzw. üblicherweise begonnen werde, geantwortet hat, dass es keine bestimmten Regelungen über den Zeitpunkt, wann eine Lehre begonnen werden kann, gibt (vgl. Pkt. 2 Sachverhalt).
Im Erkenntnis vom 26.05.2011, 2011/16/0057, war der frühestmögliche Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Studium an der Wirtschaftsuniversität, im Erkenntnis vom 19.06.2013, 2012/16/0088, im Zusammenhang mit der Berufsausbildung des Studiums der Humanmedizin und im Erkenntnis vom 19.10.2017, Ro 2016/16/0018, im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Polizeidienst zu beurteilen.
Den genannten Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass im Falle eines Studiums an einer Universität oder an einer Fachhochschule der frühestmögliche Zeitpunkt des Studienbeginns anhand der einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften beurteilt werden kann. Im Fall der Ausbildung zum Polizeidienst ist für den Bewerber laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht absehbar, wann der konkrete Beginn der Ausbildungen erfolgen wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes würde in einem derartigen Fall eine Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 vom Bewerber zu fordern, sich gleichsam "auf gut Glück" möglichst lange vor dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes zu bewerben, um möglichst rasch nach dem Ende dieses Dienstes mit der Ausbildung beginnen zu können, der Bestimmung einen unsachlichen Inhalt beimessen.
Im gegenständlich zu beurteilenden Fall der Lehrausbildung "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" gibt es im Unterschied zu einem Studium in Österreich - wie das AMS ausführt - keine bestimmten gesetzlichen Regelungen über den konkreten Zeitpunkt, zu dem eine Lehrausbildung jeweils begonnen werden kann.
Als objektive, unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Anknüpfungspunkte zur Klärung der Frage des frühestmöglichen Beginns einer derartigen Lehrausbildung kommen somit aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts lediglich das Ausmaß des Bestehens oder Nichtbestehens eines Lehrstellenangebots im Lehrberuf "Maler/in und Beschichtiungstechniker/in" sowie einer bestehenden oder nichtbestehenden Nachfrage in diesem Lehrberuf im zeitlichen Nahebereich zum Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie die Berücksichtigung der durchschnittlichen Suche nach einem Lehrplatz im Lehrberuf "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" sowie die Berücksichtigung saisonaler Schwankungen bei der Aufnahme von Lehrlingen in Betracht.
Im Zeitraum 07/2017 bis 03/2018 gab es - wie unter Pkt. 2 Sachverhalt ausgeführt - für den Lehrberuf "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" in der Stadt C und Umgebung sowie D 2 offene Lehrstellen, im angrenzenden Raum Z und T (tägliche Wegzeit hin und retour ca. 2 Stunden) 5 Lehrstellen und 3 Lehrstellen; im gesamten Jahr 2017 waren in der Stadt C und Umgebung 4 Lehrstellen und in ganz Österreich 297 Lehrstellen als offen gemeldet. In der Stadt C und Umgebung waren im Zeitraum 07/2017 bis 03/2018 insgesamt 69 Jugendliche als lehrstellensuchend als Maler/in vorgemerkt.
Es bestand somit grundsätzlich ein Lehrstellenangebot hinsichtlich des Lehrberufes "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" in Österreich in zeitlicher Nähe zum Ende des Zivildienstes des Sohnes der Bf.
Im Hinblick darauf, dass der am 98 geborene Sohn der Bf im Zeitpunkt der Suche nach einer Lehrstelle im Herbst 2017 bereits volljährig war und somit nicht mehr der gesetzlichen Obhut seiner Eltern unterstand, wird der Lehrstellenmarkt in ganz Österreich zu beachten sein. Auch Studierende haben oftmals - mangels eines entsprechenden Angebotes - nicht die Möglichkeit im Nahebereich ihres Elternhauses einen Studienplatz zu bekommen.
Diesem Lehrstellenangebot stand zwar jedenfalls eine entsprechende Anzahl von Lehrstellensuchenden gegenüber, da aber nicht einmal das AMS Erfahrungswerte über die durchschnittliche Lehrplatzssuche bekannt geben konnte (vgl. Pkt 2 Sachverhalt), kann vom Lehrstellensuchenden nicht verlangt werden, sich gleichsam "auf gut Glück" möglichst lange vor dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes zu bewerben, um möglichst rasch nach dem Ende dieses Dienstes mit der Ausbildung beginnen zu können.
Der Sohn der Bf, der sich jedenfalls zeitgerecht (vor Beginn des Zivildienstes) schon Gedanken über seine künftige Berufsausbildung gemacht hatte, gab im Juli 2017, somit etwas mehr als 2 Monate vor Ende seines Zivildienstes, zwei Bewerbungen ab und meldete sich am 29.09.2017, also am Ende des Zivildienstes (30.09.2017), beim AMS C als lehrstellensuchend. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts begann der Sohn der Bf somit (im Hinblick auf das Erkenntnis vom 19.10.2017, Ro 2016/16/0018) zeitgerecht mit Bewerbungen und meldete sich auch noch zeitgerecht beim AMS als lehrstellensuchend.
Trotz der Tatsache, dass einerseits der Zivildienst im Herbst endete (und die für die Lehrstellensuche ungünstigere Wintersaison nahte) und andererseits der Sohn der Bf in einem örtlich eingeschränkten Bereich auf Lehrstellensuche war, konnte das AMS C ihm schon Ende November 2017, also bereits 2 Monate nach Ende des Zivildienstes, ein Lehrstellenangebot übermitteln. Dies lässt aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts den Schluss zu, dass objektiv betrachtet, auch während einer Zeit geringeren Personalbedarfs österreichweit gesehen hinsichtlich des Lehrberufes "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" rund zwei Monate nach Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes jedenfalls mit Lehrstellenangeboten gerechnet werden kann.
Bei Vorhandensein einer Mehrzahl von Bewerbern - wie bei der Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" aufgrund der Ausführungen des AMS anzunehmen ist - ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein künftiger Lehrbetrieb - wie dies auch im gegenständlichen Fall geschehen ist - die Möglichkeit nutzt, sich im Rahmen eines/einer für den künftigen Lehrbetrieb kostenfreien Praktikums/Arbeitserprobung von der persönlichen und fachlichen Eignung der Lehrplatzsuchenden ein Bild zu machen. Die Vorbereitung und Durchführung eines Praktikums bzw. einer Arbeitserprobung sowie die Auswahl des geeigneten Bewerbers wird in etwa - wie aufgrund der vom Sohn der Bf tatsächlich absolvierten Praktikas abgeleitet wird - ein bis zwei Monate in Anspruch nehmen.
Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts kann somit davon ausgegangen werden, dass objektiv betrachtet im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 spätestens vier Monaten nach Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes eine Lehrausbildung als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" begonnen werden konnte. Der frühestmögliche Zeitpunkt zur Erlangung einer Lehrstelle als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" wird daher im gegenständlichen Fall aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts objektiv betrachtet bis zum Ablauf von maximal 4 Monaten nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erreicht.
Fälle, in denen die frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einen Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müsste. (Vgl. VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0057).
Das Risiko, für einen begehrten Ausbildungsplatz nach einer zeitlich vorgestaffelten Bewerbung und eines/einer zeitlich vorgestaffelten Praktikums/Arbeitserprobung nicht genommen zu werden, ist auch einer Lehrausbildung immanent. Die Tatsache, dass die Fa. K GmbH einem anderen Bewerber den Vorzug gab und mit dem Sohn der Bf keinen Lehrvertrag abschloss, ist für die Ermittlung des frühesten Zeitpunktes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 daher unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn einer Lehrausbildung als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen und liegt - wie ausgeführt - innerhalb eines Zeitraumes von maximal 4 Monaten nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
Anzumerken ist des Weiteren, dass die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgesprächs noch keine Ausbildung darstellen. (Vgl. VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018).
Dies gilt auch für ein Praktikum/eine Arbeitserprobung.
Ein Praktikum ist für sich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufbildenden höheren Schulen bzw. als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines bestimmten Studiums) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Ein Praktikum, dass sich auf praktische Erfahrungen auf einem Arbeitplatz oder verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine "schulische oder kursmäßige Aubildung" vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht. (VwGH vom 18.11.1987, 87/13/0135, VwGH vom 18.11.2009, 2008/13/0015, VwGH vom 20.02.2008, 2006/15/0076, VwGH vom 27.08.2008, 2006/15/0080, VwGH vom 22.12.2011, 2009/16/0315, BFG vom 05.12.2017, RV/1100318/2016).
Das vom Sohn der Bf im Jänner 2018 absolvierte Praktikum umfasste lediglich einen Zeitraum von zwei Arbeitswochen und ermöglichte dem Sohn so nur ein "Hineinschnuppern" in den Lehrberuf "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" und ein persönliches Kennenlernen des möglichen künftigen Lehrherrn und der anderen Mitarbeiter. Eine schulische oder kursmäßige Ausbildung war damit nicht verbunden. Die Absolvierung eines derartigen Praktikums ist zweifellos auch nicht Zulassungsvoraussetzung zur Lehrausbildung als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in".
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Lehrausbildung (Beginn am 16.04.2018) nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes, also innerhalb von 4 Monaten ab dem 30.09.2017, begonnen wurde und daher kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 besteht.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Die Familienbeihilfe samt den Kinderabsetzbeträgen wurde somit für den Streitzeitraum 10/2017 von der belangten Behörde zu Recht zurückgefordert.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
4 Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nach § 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision unzulässig, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt und damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Salzburg-Aigen, am 17. Jänner 2019
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100228/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100228.2018
- Stammnummer
- 122119
- Gültig
- 17.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF