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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105867/2016

Kein Vorsteuerabzug aufgrund fehlender materieller Voraussetzungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105867/2016vom 03.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu dem vom Bf. vorgelegten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2018 wird ausgeführt, dass in diesem Erkenntnis der Bescheid des UFS wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde, allerdings mit der Begründung, dass die Unzulässigkeit des Vorsteuerabzuges im Wesentlichen mit dem Vorliegen formeller Rechnungsmängel begründet wurde, insbesondere damit, dass die Rechnungen nicht die richtige Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 enthielten, weil die vom Prüfer inkriminierten Gesellschaften an den in ihren Rechnungen ausgewiesenen Anschriften nicht auffindbar gewesen seien bzw. dort keine wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten konnten. Anders als zuvor der Prüfer und das Finanzamt hat die belangte Behörde - vor dem Hintergrund des Urteiles des EuGH C-374/16 und C-375/16 in Verkennung der Rechtslage - keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob die für die Gewährung des Vorsteuerabzugs erforderlichen materiellen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind oder nicht. Wie in der mündlichen Verhandlung sowohl von der Finanzamtsvertreterin als auch dem steuerlichen Vertreter ausgeführt wurde, sind für die Anerkennung des Vorsteuerabzuges vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen abhängig. Im gegenständlichen Fall wurde der Vorsteuerabzug vom Finanzamt nicht anerkannt, da im Zuge von behördlichen Ermittlungen festgestellt worden ist, dass das in der Rechnung angeführte angeblich leistende Unternehmen nicht existent war, die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug somit nicht gegeben waren. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der zu beantwortenden Sachfragen (Leistungserbringung durch den auf der Rechnung angeführten Unternehmer) ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Wien, am 3. Dezember 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105867/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105867.2016
Stammnummer
122094
Gültig
03.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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