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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103930/2009

Nicht erfasste Wareneinkäufe bei Metro

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103930/2009vom 05.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. ist es im Verlauf des Verfahrens nicht gelungen darzutun, aus welchem Grund das Ergebnis der belangten Behörde nicht jenes sein sollte, das den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten kommt. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die die Feststellungen der belangten Behörde entkräften könnten. Die von der belangten Behörde gewählte Methode, die erklärten, als Bareinnahmen erfassten Nächtigungserlöse den Zimmerreservierungen beim Wiener Tourismusverband und den Bankomat-und Kreditkarteneingängen gegenüberzustellen ist daher nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes plausibel und nachvollziehbar. In der Beschwerde rügte die Bf. die Verhängung eines Sicherheitszuschlages mit der Begründung, dieser sei im Rahmen einer Schätzung nicht zulässig. Dazu ist folgendes auszuführen: Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Ritz, BAO6, Tz.18 zu § 184 BAO und die dort angeführte Judikatur). Daher wäre ein Sicherheitszuschlag nur wegen formeller Mängel unzulässig. Im gegenständlichen Fall liegen aber nicht nur die in Tz. 1 des Berichtes angeführten Aufzeichnungsmängel vor, sondern wurden nachweislich Wareneinkäufe und Nächtigungserlöse nicht in der Buchhaltung erfasst. Die Betriebsprüfung stellte darüberhinaus fest, dass es noch weitere Einnahmequellen gab, wie Einnahmen aus Telefongesprächen und Zigarettenverkäufen, die in der Schätzung der Einnahmen aus Gastronomie und Nächtigungen nicht berücksichtig wurden. Dazu siehe die am Ende der Sachverhaltsdarstellung angeführte Tabelle bezügl. des erklärten Wareneinkaufes für "Rauchwaren". Auch noch im Jahr 2007 werden offensichtlich Rauchwaren verschiedenster Art angeboten. Damit erweist sich aber das Vorbringen der Bf., das im Übrigen nur aus ihrer persönlichen Erinnerung besteht, in der mündlichen Verhandlung, wonach der Verkauf nur kurzfristig und nicht während aller beschwerdegegenständlichen Jahre stattgefunden habe, als nicht stichhältig und klar widerlegt. Hinsichtlich der möglicherweise nicht erfassten Telefoneinnahmen ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade in einem Hotel/Pension durchaus üblich zu telefonieren, noch dazu wo zu Beginn des Prüfungszeitraumes die Nutzung eines Mobiltelefons noch nicht allgemein verbreitet war. Im Übrigen geht es bei der Verhängung des Sicherheitszuschlages nicht darum, ob bzw. wieviel tatsächlich telefoniert wurde, sondern darum, dass auf Grund der festgestellten nicht erfassten Einnahmen, anzunehmen ist, dass auch weitere Einnahmen nicht erfasst wurden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Bf. in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass sobald der Betrieb über eine Bankomatkasse verfügte, nicht nur das Zimmer sondern auch weitere Konsumationen mit Kreditkarte bezahlt worden diese aber nicht getrennt worden seien. Zudem ist es der Bf. mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, die Schätzungsberechtigung zu entkräften. Die Vorgehensweise der Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2005 einen Sicherheitszuschlag festzusetzen, kann daher nicht als unschlüssig angesehen werden. Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (VwGH vom 2.10.2014, 2012/15/0123). Da sich die Schätzungsberechtigung konkret aus im Betrieb der Bf. festgestellten Mängeln herleitet, ist zur Abdeckung der auf Grund dieser Mängel bestehenden Ungewissheit über die vollständige Erfassung der Einnahmen für sämtliche Jahre die Verhängung eines Sicherheitszuschlages iHv 1% der erklärten Nächtigungserlöse, und somit am untersten Rand eines möglichen Sicherheitszuschlages, am ehesten geeignet, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Beilage: Abschrift in Vollschrift des mit Zustimmung der Parteien verfassten Tonbandprotokolls über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2018   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage der Schätzungsberechtigung im Sinne des § 184 BAO wurde vom Verwaltungsgerichtshof, wie im Erkenntnis dargestellt, bereits mehrfach geprüft. Die Frage, ob die Bf. die Erlöse durch nicht erfasste Wareneinkäufe und Nächtigungserlöse verkürzt hat, war eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfrage. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.     Wien, am 5. Dezember 2018  

Normen und Schlagworte

Metro

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103930/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103930.2009
Stammnummer
122090
Gültig
05.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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