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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101050/2012

Schätzung eines Chinarestaurants

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101050/2012vom 03.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. etwa VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123; VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212; VwGH 28.2.2012, 2009/15/0181; VwGH 23.2.2012, 2009/17/0127). Diese Unsicherheit hat der Bf zu tragen. Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide Der Bf zeigt im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide auf. Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Endgültige Umsatzsteuerfestsetzung Der Umsatzsteuerbescheid 2010 erging gemäß § 200 BAO vorläufig. Warum der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß sei, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund für eine vorläufige Umsatzsteuerfestetzung 2010, also ist die Umsatzsteuer 2010 im Zuge der Beschwerdeerledigung gemäß § 279 Abs. 1 BAO endgültig festzusetzen. Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 3. Jänner 2019

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101050/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101050.2012
Stammnummer
122084
Gültig
03.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF