Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101050/2012
Schätzung eines Chinarestaurants
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101050/2012vom 03.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. etwa VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123; VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212; VwGH 28.2.2012, 2009/15/0181; VwGH 23.2.2012, 2009/17/0127).
Diese Unsicherheit hat der Bf zu tragen.
Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Der Bf zeigt im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide auf.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Endgültige Umsatzsteuerfestsetzung
Der Umsatzsteuerbescheid 2010 erging gemäß § 200 BAO vorläufig. Warum der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß sei, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund für eine vorläufige Umsatzsteuerfestetzung 2010, also ist die Umsatzsteuer 2010 im Zuge der Beschwerdeerledigung gemäß § 279 Abs. 1 BAO endgültig festzusetzen.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 3. Jänner 2019
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Normen und Schlagworte
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101050/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101050.2012
- Stammnummer
- 122084
- Gültig
- 03.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF