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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100090/2012

Privatnutzung eines Firmen-Pkws ist steuerpflichtiger Sachbezug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100090/2012vom 27.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO ist damit eine neue Tatsache hervorgekommen, die bei Kenntnis dessen anderslautende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 zur Folge gehabt hätten (siehe in der Folge bei den Einkommensteuerbescheiden). Untermauert wird diese neue Tatsache, dadurch, dass im Anschluss an die GPLA-Prüfung der Firma FaMNO für die Privatnutzung des Pkws durch den Beschwerdeführer DB, DZ und Kommunalsteuer vorgeschrieben wurden. Dies wird im Antwortschreiben der FaMNO an das Bundesfinanzgericht bestätigt. Die neue Tatsache der Privatnutzung eines Dienstwagens wurde vom Finanzamt verfahrensrechtlich so durchgeführt - wie nach getroffenen Prüfungsfeststellungen üblich -, dass durch das Finanzamt ein Lohnzettel in Bezug auf den Sachbezug für die FaMNO erstellt wurde. Dies floss in die Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Einkommensteuerbescheide ein. Gemäß den folgenden Verwaltungsgerichtshofentscheidungen wird von diesem zu den vom Finanzamt erstellten Lohnzettel folgendes ausgeführt: VwGH 27.01.2016, 2013/13/0001 "Begründung Mit Bescheid vom 19. November 2009 wurde der Beschwerdeführer erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2007 veranlagt. Mit Schreiben vom 4. März 2010 setzte das Betriebsstättenfinanzamt des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers dessen Wohnsitzfinanzamt davon in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer mit "Gerichtsurteil" des Arbeits- und Sozialgerichts vom 6. Juni 2007 eine "Abfertigung" in Höhe von EUR 36.000,-- "brutto" zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst EUR 373.697,72 klagsweise geltend macht. Dieser Betrag habe sich laut Klagsschrift aus ausstehenden Gehältern, Sachbezug, aliquoten Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen, Abfertigung und betrieblicher Pensionsversicherung zusammengesetzt. Aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs habe der ehemalige Arbeitgeber von dem als "Abfertigung" bezeichneten Betrag 6% Lohnsteuer einbehalten und dem Beschwerdeführer im Juni 2007 einen Betrag von EUR 33.840,-- ausbezahlt. Ein entsprechender Lohnzettel sei dem Finanzamt jedoch nicht übermittelt worden. Im Zuge einer Nachschau beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass nur 12,64% (EUR 4.500,40) der Vergleichssumme auf die Abfertigung, ein Fünftel des Gesamtbetrags auf sonstige steuerfreie Bezüge und 2,02% (EUR 727,20) auf den Versicherungsbeitrag für die betriebliche Pension entfielen. Der Restbetrag (EUR 24.577,92) sei als steuerpflichtiger Bezug der Lohnsteuer zu unterwerfen. Ein entsprechender Lohnzettel sei vom Finanzamt erstellt und in der Lohnzetteldatenbank angemerkt worden. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO setzte das Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers die Einkommensteuer für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung des vom Betriebsstättenfinanzamt des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers erstellten Lohnzettels mit EUR 5.293,39 fest." Wie auch aus dieser Entscheidung hervorgeht, ist die Erstellung eines Lohnzettels im Anschluss an eine Prüfung beim Dienstgeber eine gesetzlich notwendige Maßnahme um dem Prüfungsergebnis Rechnung zu tragen. Die steuerliche Vertretung unterliegt einem Irrtum, wenn sie vermeint, dass solch ein Lohnzettel nur vom Arbeitgeber erstellt werden kann. Davon geht der VwGH in einem gleichgelagerten Fall VwGH vom 29.04.2010, 2007/15/0227 ebenso aus: " 2.3. Sachbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zuge der bei der Firma K. vorgenommenen Betriebsprüfung seien auch allfällige Sachbezüge des Beschwerdeführers "durch Bezahlung einer ausverhandelten Summe zur Gänze abgedeckt" worden. Diesbezüglich berichtigte Lohnzettel habe das Finanzamt in den Datenbestand des Bundesrechenzentrums eingegeben. Wenn aber die Lohnsteuer bereits beim Dienstgeber erhoben worden sei, könne der Dienstnehmer im Zuge der Veranlagung nicht nochmals für die Lohnsteuer in Anspruch genommen werden, weil dann ein und der selbe Sachverhalt doppelt der Einkommensteuer unterworfen würde. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die im Haftungswege beim Arbeitgeber nachgeforderte Lohnsteuer nur insoweit anzurechnen sei, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt worden sei. Unbestritten ist, dass die auf den ursprünglichen Lohnzetteln ausgewiesene Lohnsteuer einbehalten wurde und der Beschwerdeführer den Unterschiedsbetrag zu den berichtigten Lohnzetteln seinem Arbeitgeber, der Firma K., nicht ersetzt hat. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte nach den Bestimmungen des § 41 EStG 1988 sind nach den Feststellungen der belangten Behörde unbestrittenermaßen gegeben. Dabei sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der tatsächlich festgestellten Höhe - im Beschwerdefall also unter Einbeziehung der Sachbezüge - anzusetzen. Hiebei besteht keine Bindung an die Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Ebenso wenig ist der Umstand von Bedeutung, ob der Arbeitgeber zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen worden ist. Somit kann ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung wieder korrigiert werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 1992, 90/13/0154). Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers, für die er seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 anzusehen (§ 86 Abs. 3 EStG 1988). Solche Lohnsteuernachforderungen sind aber auch nicht auf die Einkommensteuerschuld eines veranlagten Arbeitnehmers gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz EStG 1988 anzurechnen, weil sie der Arbeitnehmer ja nicht selbst getragen hat. Eine Doppelbesteuerung liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht vor, weil gegen den Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein Haftungsbescheid nicht vorliegt und die behauptete Abmachung zwischen Organwaltern des Finanzamtes und dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers über den Inhalt der Abgabenschuld ohne jede abgabenrechtliche Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/15/0030). Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, die niederschriftlich einvernommenen Zeugen zu befragen. Da er nicht dartut, zu welchen Punkten die einvernommenen Personen nicht befragt worden seien, zeigt er keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Die belangte Behörde hat im Rahmen eines Lokalaugenscheines die in der Excel-Tabelle aufgelisteten Rechnungen besprochen und das Einfamilienhaus in M. im Hinblick auf die in diesen Rechnungen bezeichneten Materialien und Leistungen überprüft. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, es wäre der Betriebsprüfung möglich gewesen, in alle Rechnungen Einsicht zu nehmen und anmerkt, dass in dieser Liste 87 Rechnungen aufgelistet seien und "von der Betriebsprüfung nur ca. 40 Rechnungen vorgelegt worden seien", zeigt er damit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Es ist nicht ersichtlich, in welchen Rechten der Beschwerdeführer verletzt wurde, wenn die belangte Behörde nicht alle Rechnungen, sondern nur einen Teil davon einer Prüfung unterzieht und nur insoweit zur Annahme von Sachbezügen kommt. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einzelne Rechnungskopien vorgelegt hat, von denen er glaubte, dass sie für ihn entlastend seien. Dazu hat die belangte Behörde die Frage aufgeworfen, weshalb der Beschwerdeführer, der offensichtlich im Besitz aller Rechnungskopien gewesen sei oder zumindest Zugang zu diesen gehabt habe, nicht alle anderen vorgelegt habe. Zu diesem Hinweis der belangten Behörde führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe die vorgelegten Rechnungen von den Lieferanten direkt angefordert und in Kopie erhalten. Diese Behauptung hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungsverfahrens jedoch nicht aufgestellt, sodass eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung vorliegt. Die belangte Behörde hat zu jeder behandelten Rechnung ausführliche Feststellungen getroffen und auch festgehalten, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sie die darin verzeichneten Materialien und Leistungen als Sachbezüge des Beschwerdeführers wertet. Die Ausführungen im Bescheid sind klar und nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer pauschale Behauptungen entgegensetzt, kann er eine Unschlüssigkeit der Feststellungen der belangten Behörde nicht dartun. Sein Hinweis, dass die beantragte neuerliche Zeugeneinvernahme gewisser Personen von der belangten Behörde nicht für notwendig erachtet worden sei und dadurch sein Parteiengehör verletzt worden sei, negiert die ausführliche Begründung der belangten Behörde, warum von einer neuerlichen Einvernahme der Zeugen Abstand genommen worden ist. Dass die Begründung der belangten Behörde hiefür, z.B. keine Präzisierung des Beweisantrages, unrichtig wäre, behauptet die Beschwerde gar nicht. Mit dem unsubstanziierten, auf der Behauptungsebene verbleibenden Beschwerdevorbringen zeigt die Beschwerde keine Unschlüssigkeit der behördlichen Feststellung auf. Soweit der Beschwerdeführer auch die Kontrollrechnungen der belangten Behörde kritisiert und vor allem die "inoffiziellen Bezüge" für das Jahr 1994 in Zweifel zieht, ist er daran zu erinnern, dass die belangte Behörde auf Grund des Aktenvermerkes zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Jänner bis März 1994 auf Basis Werkvertrag zu den selben Konditionen tätig geworden ist, die für das ab 1. April 1994 vereinbarte Dienstverhältnis gegolten haben. Im Übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hiebei mangels Vorliegen vollständiger Unterlagen um eine Schätzung handelt. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erstellung der Aktenvermerke und der Zurechnung an ihn und die Firma K. sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen wiederholt, ist er auf die zutreffende, schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde zu verweisen. Dies gilt auch für den von der belangten Behörde festgestellten Sachbezug durch Beistellung des Kfz. Die belangte Behörde hat den in einem mängelfreien Verfahren ermittelten Sachbezug aus dem Titel Hausbau und der Überlassung eines Kraftfahrzeuges zur Privatnutzung auch rechtlich zutreffend beurteilt. Gegen diese Beurteilung bringt die Beschwerde nichts vor. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen." Im Rechtssatz vom VwGH vom 29.04.2010, 2007/15/0227 wird dazu ausgeführt: "Bei der Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte nach den Bestimmungen des § 41 EStG 1988 sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der tatsächlich festgestellten Höhe anzusetzen. Hiebei besteht keine Bindung an die Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Ebenso wenig ist der Umstand von Bedeutung, ob der Arbeitgeber zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen worden ist. Somit kann ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung wieder korrigiert werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 1992, 90/13/0154)." Dies trifft im beschwerdegegenständlichen Fall ebenfalls zu. Da der vom Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren angestzte Sachbezugswert in den einzelnen Jahren mit € 7.200,00 nicht die Grenze für eine zu bezahlende Lohnsteuer überstieg, wurde vom Arbeitgeber der FaMNO richtigerweise keine Lohnsteuer abgeführt und konnte dieser dafür auch nicht zur Haftung herangezogen werden. Bezüge aus verschiedenen Dienstverhältnissen werden im Zuge der Veranlagung besteuert. Es musste nur im Zuge der Prüfung ein richtiger Lohnzettel durch die Prüfung ausgestellt werden, um technisch eine entsprechender Veranlagung vornehmen zu können. Das Finanzamt verweist in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf den Umstand, dass neue Lohnzettel übermittelt worden seien. Dieser Umstand allein vermag eine Wiederaufnahme nicht zu begründen. Die Wiederaufnahme wird vielmehr durch die in den neuen Lohnzetteln dokumentierten neuen Tatsachen begründet. Diese neuen Tatsachen, nämlich das Vorliegen eines Sachbezugs, hat das Finanzamt in der Begründung der Einkommensteuerbescheide, auf die - zulässigerweise - in der Begründung der Wiederaufnahmebescheiden verwiesen wurde, dargestellt. Darauf, wer die (für die technische Umsetzung der Sachbezugsversteuerung im Zuge der Veranlagung für die Behörde erforderlichen) Lohnzettel, die diese neuen Tatsachen dokumentieren, erstellt hat, kommt es somit nicht an. Die als Beschwerden weiterwirkenden Berufungen hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 sind unbegründet. Die als Beschwerden weiterwirkenden Berufungen gegen die Wiederaufnahme der Verfahren 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 sind daher als unbegründet abzuweisen. Anfechtungspunkt neue Einkommensteuerbescheide: Einkommensteuergesetz 1988, EStG 1988 (in der für den Streitzeitraum maßgebenden Fassung) Zum Sachbezug: EStG: Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten Einnahmen § 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. (2) Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. ... Sachbezugswerteverordnung (in der für den Streitzeitraum maßgebenden Fassung) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges § 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. (2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich........ (7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen. Der Beschwerdeführer war schon seit 1982 bzw. 1985, wie selbst in der Beschwerde bekanntgegeben, Geschäftsführer der beiden Firmen FaMNO und der FaGHI. Sein Dienstverhältnis bestand laut dem Beschwerdevorbringen in den streitgegenständlichen Jahren 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 nur zur FaGHI. Hierbei wird aber übersehen, dass der Beschwerdeführer auch Geschäftsführer der FaMNO war und von dieser in den streitgegenständlichen Jahren 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 ein Auto zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt erhielt. Auch ein Sachbezug wie hier in Form der privaten Nutzbarkeit eines Dienstwagens stellt im Sinne des § 15 EStG 1988 steuerpflichtige Einkünfte dar. Gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 in der für den Streitzeitraum maßgebenden Fassung sind bis zu € 600,00 im Monat als Sachbezug anzusetzen. Dies ergibt eine Jahressumme von € 7.200,00. Diese Summe wurde vom Finanzamt für jedes streitgegenständliche Jahr angesetzt. Einnahmen aus der Privatnutzung sind daher der Besteuerung zu unterziehen. Vom Beschwerdeführer wird letztlich das Vorliegen eines Sachbezugs dem Grunde nach nicht bestritten. Er bezieht sich auf § 4 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung, wonach Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Sachbezugswert mindern. Das EStG regelt den für Überschusseinkünfte maßgebenden Zeitpunkt der Versteuerung in § 19: Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben § 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. (3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. Der Beschwerdeführer hat in den streitverfangenen Jahren 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 den Dienstwagen zur privaten Nutzung erhalten. Der hieraus resultierende Sachbezug ist dem Beschwerdeführer daher gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 in den Jahren der Nutzung zugeflossen. Die Leistung von Kostenersätzen für die Nutzung des Dienstwagens erfolgte ab dem Jahr 2011 rückwirkend für die Jahre ab 2005. Da gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind, wäre diese Leistung, sofern Werbungskosten vorliegen, erst ab dem Jahr 2011 im Zeitpunkt des jeweiligen Abflusses steuerwirksam. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber im Sinne von § 4 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung, mindern den Sachbezugswert, sind aber - entgegen der Auffassung des GPLA-Prüfers und der Berufungsvorentscheidung - keine Werbungskosten im Sinne von § 16 EStG 1988, sondern Aufwendungen der Lebensführung im Sinne von § 20 EStG 1988. Es liegen keine Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), sondern nicht abzugsfähige Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) vor. Auf die Leistung eines Kostenersatzes des Arbeitnehmers für private Aufwendungen ist § 19 Abs. 2 EStG 1988 nicht anwendbar. Grundsätzlich kann auch ein in Folgejahren tatsächlich geleisteter Kostenersatz den Sachbezug mindern, wenn bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Sachbezugs eine wirksame (und nicht bloß im Sinne von § 23 BAO zum Schein abgeschlossene) Kostenersatzvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestanden hat, die tatsächliche Zahlung vom Arbeitgeber aber gestundet wurde. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Ist ein Abgabenanspruch entstanden, so ist grundsätzlich der Wegfall des Abgabenanspruchs durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen ausgeschlossen. Daher kann der Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht in Wegfall gebracht werden (vgl. VwGH 22. 7. 2015, 2011/13/0067; VwGH 26. 1. 2011, 2007/13/0084; VwGH 30. 4. 2003, 2002/16/0271, alle m.w.N.). Da die Rückzahlungsvereinbarung erst im Jahr 2011, also nach dem Beschwerdezeitraum 2005 bis 2009, abgeschlossen wurde, kann diese für den Beschwerdezeitraum keine abgabenrechtlichen Wirkungen entfalten. Die Rückerstattung bzw. Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 und 2012 ändern daher nichts an der steuerlichen Erfassung in den Jahren des Zuflusses des Sachbezuges 2005, 2006, 2007, 2008 2009 nichts ändert. Der Sachbezug ist daher der steuerlichen Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu unterziehen. Das EStG regelt die Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften in § 41. § 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Da die Firma FaMNO nicht zur Haftung für die zu zahlende Lohnsteuer herangezogen worden ist und kann, da bei einem Betrag von € 7.200,00 auch keine Einkommensteuer anfallen würde, ist dem Beschwerdeführer der geldwerte Vorteil im Wege der Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorzuschreiben. In diesem Sinne konnte der FaMNO nur die DB, DZ und KommSt vorgeschrieben werden. Mangels Einbehalts von Lohnsteuer durch die FaMNO ist beim Beschwerdeführer keine Lohnsteuer aus dem Sachbezug anzurechnen. Wie in der mündlichen Senatsverhandlung vom Beschwerdeführer dargelegt, vom Finanzamt anerkannt und vom Beschwerdeführer in Folge dessen die Beschwerde auf diesen Sachverhalt eingeschränkt, wurde der FirmenPkw für maximal 200 km im Monat für Privatfahrten benutzt. Gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 sind bei Privatfahrten von unter 500 km im Monat die halben Sachbezugswerte anzusetzen. Diese betragen für jedes streitgegenständliche Jahr je € 3.600,00. Auf diesen Wert wurde die Beschwerde in der mündlichen Senatsverhandlung eingeschränkt. Für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 2009 sind die Beschwerden betreffend Einkommensteuer daher im eingeschränktem Umfang stattzugeben. Es ist daher für die Privatnutzung des FirmenPkws in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 je ein Sachbezug von € 3.600,00 anzusetzen. Die Berechnung der Einkommensteuer ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens: Die Revision ist nicht zulässig, da die Frage, ob neue Tatsachen im Sinne des § 303 BAO hervorgekommen sind, hier vom Sachverhalt abhängt und nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Zur Einkommensteuer: Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtsfrage, ob eine Privatnutzung eines Firmen-PKWs einen geldwerten Vorteil im Sinne des Einnahmenbegriffs des Einkommensteuergesetzes ist, eindeutig durch die Sachbezugswerteverordnung geregelt ist. Hinsichtlich der fehlenden steuerlichen Auswirkung der erst nach dem Beschwerdezeitraum abgeschlossenen Zahlungsverpflichtung auf die bereits eingetretene Steuerpflicht folgt das Bundesfinanzgericht den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Nichtanerkennung rückwirkender Vereinbarungen im Steuerrecht. Wien, am 27. November 2018

Normen und Schlagworte

Privatnutzung eines Firmen-KfzSachbezugSachbezug begründet DienstverhältnisLohnzettel dokumentiert Tatsachen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100090/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100090.2012
Stammnummer
122066
Gültig
27.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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