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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101022/2012

1. Ist die definitive Anführung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG verfassungs- und unionsrechtswidrig? Verwirklicht die Bf. das für die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 GSpG wesentliche Tatbestandsmerkmal „Ausspielungen“, wenn sie Kartenpokerspiele in Form des Cashgame und in Turnierform anbietet? 2. § 212a BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101022/2012vom 03.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 212a Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. 8. Erwägungen Aussetzungsanträge sind ab der Einbringung der maßgeblichen Beschwerde bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung zulässig. Ohne rechtswirksame Beschwerde ist eine Bewilligung der Aussetzung keinesfalls möglich. Antragsberechtigt ist nur ein Abgabepflichtiger, der von der Abgabenbehörde bereits mit einem Abgaben- und Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden ist. (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, § 212a, 615). Da im Sammelerkenntnis vom heutigen Tag zur RV/7101022/2012 über die Glücksspielabgaben der Bf. entschieden wurde, hängt die Einhebung der Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde ab, weshalb der Berufung/Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages gemäß § 212a BAO der Erfolg zu versagen war. Der Bescheid bleibt aufrecht. 9. Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ergab sich aus der gesetzlichen Regelung. Wien, am 3. Dezember 2018

Normen und Schlagworte

Kartenpokerspiel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101022/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101022.2012
Stammnummer
122049
Gültig
03.12.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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