Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100573/2014
Hauptwohnsitzbefreiung bei privaten Grundstücksveräußerungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100573/2014vom 02.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Kein Selbstbehalt besteht etwa bei Aufwendungen für die Kinderbetreuung nach § 34 Abs 9 EStG. Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind beim jeweiligen Elternteil nur jene Kosten, die von ihm tatsächlich getragen wurden. Die Betreuung des Kindes muss in einer öffentlichen Betreuungseinrichtung, in einer privaten institutionellen Betreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Bestimmungen entspricht oder durch eine „pädagogisch qualifizierte“ Person erfolgen. Eine Tagesmutter ist eine pädagogisch qualifizierte Person (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 77r; BFG 14.09.2017, RV/7102430/2013). Gemäß § 34 Abs 9 Z 4 EStG hat der Steuerpflichtige die Betreuungskosten unter Zuordnung der Versicherungsnummer des Kindes in der Steuererklärung anzugeben. Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift handelt, können Kinderbetreuungskosten auch erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (UFS 14.7.2013, RV/1776-W/12; BFG 19.1.2017, RV/7100189/2017). Die Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.361,40 waren als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 2. Jänner 2019
Normen und Schlagworte
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100573/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100573.2014
- Stammnummer
- 122013
- Gültig
- 02.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF