Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101721/2016
Sachbezug für Leasingfahrzeuge
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101721/2016vom 21.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Höhe der den Dienstnehmern für die Benutzung der Kraftfahrzeuge in Abzug gebrachten Kostenbeiträge bzw. die in der Lohnverrechnung angesetzten Sachbezüge ergab sich zum einen aus den Lohnabrechnungen, zum anderen hat die belangte Behörde diese Beträge im Zuge der Außenprüfung festgestellt. Die Tatsache, dass ein den Dienstnehmern zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug nur bei der Ermittlung der Höhe etwaiger Bonuszahlungen Berücksichtigung gefunden hat, nicht jedoch von den so errechneten Bonuszahlungen Kraftfahrzeugkosten in Abzug gebracht worden sind, ließ sich anhand der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Planungsgrundlagen Personalkosten, aus den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen und aus den vorgelegten Dienstzetteln ableiten.
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen unter anderem der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen. Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro (ab 1. März 2014) 720 Euro monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Gemäß § 4 Abs. 5 Sachbezugswerteverordnung ist bei geleasten Kraftfahrzeugen der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
Nach § 4 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
Auch wenn die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung für die private Benützung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen zwingend eine Bemessung nach dieser Verordnung vorsieht, so steht auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 5 Sachbezugswerteverordnung klar und eindeutig fest, dass der geldwerte Vorteil für die private Benützung eines vom Arbeitgeber geleasten Kraftfahrzeuges auch nach dieser Verordnung zu bemessen ist. Es können also auch geleaste Kraftfahrzeuge den Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, bei denen der Arbeitgeber nicht das wirtschaftliche Eigentum hat (Hayden/Varro, Geldbezug oder Sachbezug, taxlex 2016, 359) Im verfahrensgegenständlichen Verfahren war im Wesentlichen die Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin Leasingnehmerin der Fahrzeuge war.
Aufgrund der vorgelegten Leasingverträge stand fest, dass es sich in den verfahrensgegenständlichen Fällen um so genanntes Operatingleasing handelte, bei dem dem Leasingnehmer nur die vorübergehende Nutzung der Kraftfahrzeuge eingeräumt wird und die Vertragsdauer entweder von vornherein befristet ist oder dem Leasingnehmer zumindest nach Ablauf einer gewissen Mindestdauer ein Kündigungsrecht zusteht; rechtlich ist Operatingleasing als Miete einzustufen.
Die Beschwerdeführerin hat als Erstantragstellerin die Verhandlungen mit dem Leasinggeber geführt und die Leasingverträge zu Bedingungen und Konditionen, die vom Leasinggeber ausschließlich Unternehmen angeboten werden, abgeschlossen. Allein die Beschwerdeführerin konnte gegenüber dem Leasinggeber rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, also zum Beispiel einen Leasingvertrag kündigen. Gegenüber dem Leasinggeber war ausschließlich die Beschwerdeführerin verfügungsberechtigt und hatte für alle aus den Leasingverträgen resultierenden Verpflichtungen (wie zum Beispiel die Bezahlung der monatlichen Leasingraten) und Risiken zu haften. Erst mit einer Überlassungsgenehmigung räumte die Beschwerdeführerin den Dienstnehmern die private Nutzung in uneingeschränktem Umfang ein; sie konnte daher im Verhältnis zu den Dienstnehmern über die Ausübung des Nutzungsrechts entscheiden. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Stellung eines Leasingnehmers inne (vgl. BFH 6.11.2001, VI R 62/96).
Daran vermochte auch die Zulassung der Kraftfahrzeuge auf die Dienstnehmer nichts zu ändern. Diese trifft keine Aussage darüber, wer Leasingnehmer ist bzw. welche Stellung die Person hat, auf die ein Kraftfahrzeug zugelassen wird. Ebenso wenig steht die Möglichkeit der Dienstnehmer, sich das Kraftfahrzeug und die Ausstattung aussuchen zu können, der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entgegen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es durchaus üblich, dass sich Dienstnehmer die Type und Ausstattung von Kraftfahrzeugen, die ihnen vom Dienstgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden, (unter Berücksichtigung von etwaigen Vorgaben wie finanzieller Rahmen, etc.) aussuchen können.
Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass im Regelfall der Arbeitgeber als eigentlicher Leasingnehmer gilt, wenn ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gemeinsam geleast wird (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG
20
, §15 Tz 106).
Da die Beschwerdeführerin Leasingnehmerin der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge war und die Dienstnehmer die Möglichkeit hatten, diese Fahrzeuge für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu nutzen, war ein Sachbezug anzusetzen. Dem ist die Beschwerdeführerin anlässlich der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben entweder durch das Ansetzen eines Sachbezuges oder durch den Abzug eines monatlichen Nutzungsentgeltes in der Höhe des Sachbezuges nachgekommen.
Hat ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist ein Sachbezugswert für jedes einzelne Fahrzeug anzusetzen. Anwendungsfälle werden insbesondere solche sein, in denen Familienmitglieder den Firmenwagen benützen (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG
20
, §15 Tz 117). Die Beschwerdeführerin hat in den Fällen, in denen einzelnen Dienstnehmern mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestanden sind, hierfür entweder den Sachbezug angesetzt oder den Dienstnehmern ein monatliches Nutzungsentgelt in der Höhe des Sachbezuges in Abzug gebracht.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat keine Rückverrechnung oder Gegenverrechnung der, der Beschwerdeführerin entstandenen Kraftfahrzeugkosten mit etwaigen Bonuszahlungen stattgefunden. Die unter Berücksichtigung verschiedener Algorithmen errechneten Bonuszahlungen fanden in voller Höhe in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin ihren Niederschlag, gelangten in voller Höhe zur Auszahlung und wurden bei der Berechnung der Abgaben zugrunde gelegt. Die im Rahmen der Planung von Personalkosten einfließenden Überlegungen in Form der Berücksichtigung eines weiteren Algorithmus bei der Ermittlung der Höhe etwaiger Bonuszahlungen im Fall der Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges führen zu keinem Zufluss von Einnahmen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2018 § 19 Rz 26); über die diesbezüglichen Überlegungen konnten die Dienstnehmer weder wirtschaftlich noch rechtlich verfügen.
Aus den vorstehenden Erwägungen war die Beschwerdeführerin nicht aus den von der belangten Behörde genanntem Grund „Nachversteuerung der unechten Dienstautos“ als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichteten Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen. Ebenso erfolgten die diesbezüglichen Vorschreibungen des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zu Unrecht.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 in der (mit 1. Mai 2013 in Kraft getretenen) Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013 steht kein Pendlerpauschale zu, wenn dem Arbeitgeber ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird.
Bei den Dienstnehmern B (für 2013 und 2014), C (für 2013 und 2014), D (für 2013), E (für 2013 und 2014) und F (für 2013), bei denen für die (private) Nutzung der geleasten Kraftfahrzeuge ein monatliches Nutzungsentgelt in der Höhe des Sachbezuges in Abzug gebracht worden ist, und bei denen auch nach dem 1. Mai 2013 bei der Berechnung der Lohnabgaben das Pendlerpauschale berücksichtigt worden ist, waren die Abgaben neu zu berechnen und das jeweilige Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen.
Hat ein Arbeitgeber Lohnsteuer in richtiger Höhe einbehalten, aber zu viel abgeführt, so ist ein an den Arbeitgeber gerichteter auf § 202 BAO gestützter Bescheid, der zur Gutschrift führt, zu erlassen (Ritz, BAO
6
, § 202 Tz 10). Der Gutschriftsbescheid ist kein Abgabenbescheid, er spricht nur über die Höhe der Gutschrift ab (Ritz, BAO
6
, § 202 Tz 7).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese und auf die einschlägigen Bestimmungen gestützt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 21. Jänner 2019
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101721/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101721.2016
- Stammnummer
- 121999
- Gültig
- 21.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF