Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2461-W/02
Umsatzsteuerpflicht eines Förderbeitrages der Gemeinde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2461-W/02vom 06.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der H.I., 3300 Amstetten, A.-K.,
vertreten durch Leitner und Leitner GmbH & Co KEG, Steuerberater &
Wirtschaftsprüfer, 4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32, 36,
gegen die Bescheide des Finanzamtes A. betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 2000 und für August 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
die auf dem Gebiet der Installationsplanung tätig ist und ein abweichendes
Wirtschaftsjahr vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres gewählt
hat, hat für den Einbau und den Betrieb einer öffentlichen Sauna im
Juli 2000 einen Förderbeitrag der Gemeinde G. in Höhe von 133.328,38 S
und im August 2001 in Höhe von 139.461,32 S erhalten. Eine Vereinbarung
zwischen der Gemeinde G. und der Bw., in der sich die Gemeinde G. zur
Gewährung eines Förderbeitrages in Höhe von 130.000,00 S
(wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex) jährlich für einen
Zeitraum von 7 Jahren verpflichtete, wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 13.
Oktober 1995 bewilligt. Die Bw. verpflichtete sich im Rahmen des Um- und
Ausbaues des Gasthauses G. 29 zum Einbau und zum Betrieb einer öffentlichen
Sauna, die für mindestens 15 Benutzer konzipiert und hergestellt werden
soll. Sie verpflichtete sich weiters, ortsübliche Preise für die
Benützung der Sauna festzusetzen, wobei unter den Begriff ortsübliche
Preise folgende Tarife anerkannt werden: Sauna-Tageskarte für Erwachsene
100,00 S, für Jugendliche 50,00 S und Sauna-Jahreskarte für
Erwachsene 3.000,00 S. Anpassungen werden im Rahmen des Verbraucherpreisindexes
anerkannt.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung durch die
Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften wurde für den
Zeitraum Juli 2000 dieser Förderbeitrag als steuerpflichtiger
Leistungsaustausch zwischen der Gemeinde G. und der Bw. beurteilt und eine
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 7. März 2001 erlassen und die
Zuwendung in Höhe von 121.207,62 S (netto) einer Umsatzsteuer von 10 %
unterzogen. Für den Zeitraum August 2001 wurde ebenfalls von der
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes A. Feststellungen getroffen,
wonach mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 5. November 2001 das Entgelt in
Höhe von 126.783,02 S (netto) mit dem ermäßigten Steuersatz
nachversteuert wurde.
In den am 9. April 2001 bzw. am 19. November 2001
eingebrachten Berufungen wurde von der
steuerlichen Vertreterin Folgendes dagegen ausgeführt:
"Ein nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss liegt
nach den UStR 2000 dann vor, wenn dadurch der Zuschussempfänger zu einem im
öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten
Handeln angeregt werden soll, das jedoch gleichzeitig im Interesse des
Zuschussgebers liegen kann (Rz. 26). Eine bloße Zweckbestimmung durch den
Zuschussgeber allein reicht nicht aus, einen ursächlichen Zusammenhang
zwischen Zuschuss und Leistung herzustellen. Nach Kolacny/Mayer, UStG, Anm. 10
zu § 1, sind echte Subventionen Zuwendungen (von Gebietskörperschaften
oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften), die
Unternehmern gewährt werden, um sie zu einem im öffentlichen Interesse
gelegenen Handeln anregen. Sie werden ohne Zusammenhang mit einem
Leistungsaustausch gegeben und sind daher auch nicht Entgelt für eine
Leistung des Unternehmers. Der Umstand, dass der Unternehmer den Zuschuss
entsprechend einer bestimmten Auflage verwenden muss und allenfalls darüber
Rechenschaft zu geben hat, ist unbeachtlich (vgl. 89/14/0071). Liegt ein
direkter Leistungsaustausch nicht vor, ist nach Meinung von Kolacny/Mayer zu
prüfen, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Zuwendung und einem
Leistungsaustausch des Subventionsempfängers mit einem Dritten vorliegt.
Das ist dann der Fall, wenn der Zuschuss von dritter Seite dem
Zuschussempfänger deshalb gewährt wird, damit oder weil dieser an
einen Dritten eine Leistung erbringt. Zuwendungen von dritter Seite haben daher
in aller Regel markt- oder preispolitische Gründe (z.B.
Preisauffüllung). Dies ist im Fall unseres Klienten nicht der Fall, da ein
verbilligter Eintritt für die Benützung der Sauna durch
Gemeindebürger von G. nicht ermöglicht wird. Auch die Statuierung
einer Betriebspflicht in der Vereinbarung kann keine Umsatzsteuerpflicht
auslösen. Es ist dem Wesen einer Subvention immanent, dass sie ein
bestimmtes Verhalten des Subventionsempfängers fördern soll. Dieses
Verhalten kann in dem Fall, in dem der Subventionsempfänger einen Betrieb
führt, nur dann erreicht werden, wenn der Betrieb weitergeführt wird.
Die Statuierung einer Betriebspflicht und damit verbunden das durch die Hingabe
der Subvention erwünschte Verhalten kann nicht Gegenleistung für die
Subvention sein.
Die Besteuerung einer
Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG setzt einen
Leistungsaustausch voraus. Wie der BFH in seinem Urteil VR10/00 vom 26.10.2000
feststellt, muss der Leistende seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung
willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung
gerichtet sein. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen,
volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte
Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind kein
Entgelt für eine steuerbare Leistung.
Diese Auslegung des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG stimmt mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Nr. 1,
Art. 6 der 6. EG-Rl. überein. Nach Art. 2 Nr. 1 unterliegen Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im
Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer.
Nach der Rechtsprechung
des EuGH liegt eine derartige Dienstleistung vor, wenn sie an einen
identifierbaren Verbraucher erbracht wird oder einem anderen Beteiligten am
Wirtschaftsleben einen Vorteil verschafft, der einen Kostenfaktor in dessen
Tätigkeit bildet. Außerdem setzt der Begriff der Dienstleistung gegen
Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung
und dem erhaltenen Entgelt voraus. Nach diesen Grundsätzen sind auch die
strittigen Zahlungen nicht als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung
anzusehen."
In einer
Stellungnahme der
Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften vom 28. Mai 2001
wurde u.a. Folgendes vorgebracht: "Aus der
Vereinbarung der Gemeinde mit dem geprüften Unternehmen ist ersichtlich,
dass die Firma H.I. zur Errichtung und zur Führung der öffentlichen
Sauna verpflichtet ist, die Preisfestsetzung unter dem Blickwinkel von
ortsüblichen Preisen zu erfolgen hat, Tarife für die erste Zeit
bereits festgesetzt worden sind und nicht zuletzt, dass der Förderbeitrag
nur so lange zu leisten ist, als die Sauna betrieben wird." Es wird auf
einschlägige Judikate hingewiesen, welche bei Ausführung der Berufung
keine Erwähnung fanden wie die Entscheidung des VwGH vom 23.1.1996, Zl.
95/14/0084, wonach die Betriebspflicht in Verbindung mit der
Benützungsmöglichkeit durch die Einwohner der Gemeinde ausreichte, um
einen Leistungsaustausch anzunehmen. Im Erkenntnis vom 29.6.1999, Zl. 98/14/0166
wird ausgeführt, dass für die Gemeinde bzw. den Fremdenverkehrsverband
kein wirtschaftlicher Grund und keine Verpflichtung für die von ihnen
geleistete Zahlungen bestanden hätte, wenn nicht auch die Bf. ihre
Verpflichtungen erfüllt hätte. Und im Erkenntnis vom 16.12.1997, Zl.
97/14/0100, reichte für die Annahme eines Leistungsaustausches eine
Betriebspflicht des Leistungsempfängers aus und es ist unerheblich, wenn
die Leistung (auch) im öffentlichen Interesse liegt. Der
Betriebsprüfer führt weiters aus:
"Im gegenständlichen Fall ist jedoch der
Förderbeitrag als Entgelt für Leistungen der Firma H.I. anzusehen, da
der Inhalt der Vereinbarung nicht bloß aus Bedingungen (etwa der
Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Beitrages),
sondern aus übernommenen Verpflichtungen (Betriebspflicht, Preisrahmen,
Rückzahlung) besteht. Der Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis 89/14/0071 geht
daher ins Leere. Entgegen den Ausführungen des Berufenen kann eine
Betriebspflicht sehr wohl eine Umsatzsteuerpflicht auslösen (siehe o.a.
VwGH-Erkenntnisse). Auch die Hinweise auf die Judikatur des BFH bzw. die
Rechtsprechung des EuGH gehen ins Leere, da sich diese auf die Kausalität
von Leistung und Gegenleistung beziehen, welche im gegenständlichen Fall
lt. österreichischer Judikatur gegeben ist. Die gegenständliche
Berufung ist abzuweisen."
In der
Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung wird durch die steuerliche Vertreterin
vom 20. Juli 2001 entgegnet, dass den Entscheidungen des VwGH, die die
Rechtsmeinung des Betriebsprüfers stützen sollte, völlig andere
Sachverhalte zugrunde liegen. Das VwGH-Erkenntnis vom 23.1.1996, Zl.
95/14/0084, ist im Zusammenhang mit der
nun strittigen Vereinbarung nicht einschlägig, weil in diesem Fall vom
Subventionsempfänger neben der Betriebspflicht eine Reihe qualifizierter
Gegenleistungen erbracht wurden. Die Begründung des Betriebsprüfers,
dass die Betriebspflicht in Verbindung mit der Benützungsmöglichkeit
durch die Einwohner der Gemeinde ausreiche, um einen Leistungsaustausch
anzunehmen, gehen ins Leere. Auch führe Rz. 24 der UStR 2000 aus, dass im
angeführten Erkenntnis der Zuschuss von der Gemeinde einem
Golfplatzbetreiber dafür gegeben werde, dass er sich verpflichte, den
Golfplatz während bestimmter Zeiten zu betreiben und den Einwohnern sowie
den Gästen zu besonderen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, was im
vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Im Fall der Firma H.I. ist im Unterschied
zum erwähnten Erkenntnis festzustellen, dass in der strittigen Vereinbarung
an keiner Stelle eine Gegenleistung vereinbart sei, es kein Recht auf
Erfüllung der Vereinbarung und keine Preisermäßigung für
Einwohner der Gemeinde gibt. Auch der Hinweis auf das Erkenntnis vom 29.6.1999,
Zl. 98/14/0166, gehe ins Leere, es
danach für das Vorliegen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches
entscheidend ist, dass Leistung und Gegenleistung in einem inneren Zusammenhang
stehen. Der Zuschuss stellte in diesem Erkenntnis ein steuerpflichtiges Entgelt
dar, da die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers
befriedigt oder dem Zuschussgeber ein eigener wirtschaftlicher Nutzen zukommt.
Es liege auf der Hand, dass der Fremdenverkehrsverband an der Aufrechterhaltung
des Liftbetriebes interessiert ist. Im Fall H.I. bestehe weder ein
wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch noch liegt eine
sonstige Leistung an die Gemeinde G. vor. Die Firma H.I. sei vielmehr zu einem
im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln angeregt worden. Auch im
Erkenntnis vom 16.12.1997, Zl.
97/14/0100, gehe es um den inneren
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung in der örtlichen
Tourismuswirtschaft. Der Betriebsprüfer habe diesbezüglich
übersehen, dass für die Annahme eines Leistungsaustausches ein innerer
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung notwendig ist, und nur eine
Betriebspflicht nicht ausreiche. Die den Erkenntnisse zugrunde liegenden
Sachverhalte stimmen mit dem Sachverhalt bei der Firma H.I. nicht überein.
Schließlich wird auf Rz. 26 und 27 der UStR 2000 hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Förderbeitrag der Gemeinde als
steuerpflichtiges Leistungsentgelt oder als nicht steuerbare Subvention
anzusehen ist. Eine solche würde nicht zum Entgelt im Sinne des
Umsatzsteuerrechtes zählen, da es sich um eine Zuwendung handelt, die ohne
jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben wird.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuerpflicht.
§ 4 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass der Umsatz im
Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen wird. Entgelt
ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung
aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
§ 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 regelt, dass außerdem auch alles, was
der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet,
um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, zum Entgelt gehört.
Nach § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 gilt beim Leistungserbringer nicht nur die
Gegenleistung des Leistungsempfängers, sondern auch ein von dritter Seite
gewährter Zuschuss als Entgelt.
Im Allgemeinen ist es nicht üblich, Zuwendungen
unentgeltlich zu gewähren. Nur dann, wenn weder ein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen, noch eine
Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber vorliegt,
stellt der Zuschuss eine Prämie dar, die dem Unternehmer gegeben worden
ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen,
und daher als öffentliche Subvention und nicht als Entgelt für
empfangene Güter oder Leistungen anzusehen ist (VwGH vom 23.1.1996, Zl.
95/14/0084).
Entscheidend für das Vorliegen eines
Leistungsaustausches ist, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere
Verknüpfung besteht, d.h. dass eine Leistung erbracht wird, um eine
Gegenleistung zu erhalten, und die Gegenleistung aufgewendet wird, um die
Leistung zu erhalten (Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz. 63). Demgegenüber sind
echte Subventionen Zuwendungen (regelmäßig von
Gebietskörperschaften oder von anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften), die Unternehmern gewährt werden, um sie zu einem im
öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen. Solche Zuwendungen
werden ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben und sind daher
auch nicht Entgelt für eine Leistung des Unternehmers. Ist es zweifelhaft,
ob eine Zuwendung als Subvention oder als Leistungsentgelt anzusehen ist, muss
geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne eine Gegenleistung des
Zuwendungsempfängers gewährt worden wäre (Kolacny/Mayer, UStG,
§ 1 Tz. 10).
Gleichgültig ist, ob die Gegenleistung vom
Leistungsempfänger oder einem Dritten erbracht wird (Entgelt von dritter
Seite) oder ob die Gegenleistung auf privatrechtlicher oder
öffentlichrechtlicher Grundlage beruht (Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz.
59).
Auch die 6. EG-Rl. setzt für die Steuerbarkeit von
Leistungen ein Gegenleistungsverhältnis voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 der 6.
EG-Rl. unterliegen nur die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen,
die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der
Mehrwertsteuer.
Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen
Stellen erhält, können je nach Sachverhalt sein
a) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen
Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt),
b) Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des
Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger
(so genannter unechter Zuschuss),
c) direktes Leistungsentgelt für eine Leistung des
Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger
(wenn diesem der Anspruch zusteht und bloß der Zahlungsweg abgekürzt
wird) oder
d) kein Leistungsentgelt (so genannter echter Zuschuss)
(Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz. 114).
Direktes Leistungsentgelt des Zuschussgebers liegt vor,
wenn der Unternehmer den "Zuschuss" als Gegenleistung für eine Leistung
erhält, die er dem Zuschussgeber gegenüber erbringt. Das ist der Fall,
wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers
befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt.
Erforderlich ist somit, dass sich der Zuschussempfänger zu einem Verhalten
verpflichtet, das nicht nur die Subventionsbedingungen erfüllt, sondern das
dem Zuschussgeber als Gegenleistung für den Zuschuss einen konkreten Nutzen
verschafft (Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz. 115).
Die Tatsache, dass das mit dem Zuschuss geförderte
Verhalten (auch) im öffentlichen Interesse liegt, bewirkt für sich
allein ebenso wenig eine Leistung an den Zuschussgeber wie die Erfüllung
der mit einer Zuschussgewährung verbundenen Auflagen oder Bedingungen
(Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz. 116): Bei Subventionen ist die bloße
Verpflichtung, die Subventionsbedingungen und -auflagen einzuhalten, keine
Leistung. Die Grenze zur Leistung wird jedoch dort überschritten, wo der
Subventionsgeber seine Leistung an Bedingungen knüpft, deren Erfüllung
ihm selbst einen speziellen Nutzen verschafft, mag dieser auch im
öffentlichen Interesse liegen, und der Empfänger diese Bedingungen
erfüllt (Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz. 24).
Ein Zuschuss ist als Entgelt von dritter Seite anzusehen,
wenn ihn der Unternehmer als (zusätzliche) Gegenleistung für eine
umsatzsteuerliche Leistung an einen vom Zuschussgeber verschiedenen
Leistungsempfänger erhält. Es wird ein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch gefordert. Der Zuschussgeber muss ein
zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer
eine Leistung erbringt (Ruppe, UStG 1994, § 4 Tz. 117). Es soll
genügen, wenn der Zuschuss allgemein mit der Gesamtleistung des
Unternehmers im Zusammenhang steht, ein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss
und einer bestimmten Leistung soll nicht erforderlich sein. Zuschüsse
Dritter werden meist aus Gründen der Markt- und Preispolitik
gewährt.
Fällt der Zuschuss unter keine der vorstehenden
Fallgruppen, ist er nicht als Leistungsentgelt anzusehen (Ruppe, UStG 1994,
§ 4 Tz. 122). Als nicht steuerbare Zuschüsse werden solche zur
Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgüter, zur Deckung der Unkosten
des Zuschussempfängers angesehen oder Zuschüsse, durch die der
Zuschussempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln
angeregt werden soll.
Im Berufungsfall liegt eine schriftliche Vereinbarung vor,
in der sich die Bw. gegen Erhalt eines Förderbeitrages in Höhe von
130.000,00 S (mit Indexanpassung) im Rahmen des Um- und Ausbaues des Gasthauses
G. zum Einbau und zum Betrieb einer öffentlichen Sauna verpflichtete, wobei
ortsübliche Preise festzusetzen sind. Es ist die Frage zu beurteilen, ob
ein direkter Leistungsaustausch zwischen der Bw. (Zuschussempfängerin) und
der zuschussgebenden Gemeinde erfolgte.
Zum Gegenleistungsverhältnis hat der EuGH wiederholt
Aussagen getroffen. Nach Erkenntnis vom 18.12.1997, Rs. C-384/95;(Landboden)
sind Art. 6 Abs. 1 Und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a 6. EG-Rl. dahingehend
auszulegen, dass die von einem Landwirt eingegangene Verpflichtung zur
Verringerung seiner Produktion gegen Entschädigung, keine Dienstleistung im
Sinne der Richtlinie ist, denn der Landwirt erbringt keinem identifierbaren
Verbraucher gegenüber Dienstleistungen und er verschafft keinen Vorteil,
der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am
Wirtschaftsleben bilden könnte (Rz. 23). Die gezahlte Zuwendung unterliegt
daher nicht der Umsatzsteuer. Damit eine die Verpflichtung des Landwirtes unter
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fällt und zu einer steuerpflichtigen
Dienstleistung führt, muss sie einen Verbrauch implizieren (Rz. 20).
Der Begriff der Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne des
Art. 2 Nr. 1 6. EG-Rl. setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs
zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus (
Erkenntnis Apple and Pear Development Council C-102/86 vom 8.3.1988, auf das
auch die steuerliche Vertreterin verwiesen hat).
Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung,
das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen
Leistung und Gegenleistung voraus. Gewährt die Gemeinde einen Zuschuss
deshalb, weil sie vom Unternehmer (Zuschussempfänger) eine Leistung
erhält, stellt der Zuschuss ein steuerbares Entgelt dar. Das ist dann der
Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des
Zuschussgebers befriedigt oder dem Zuschussgeber ein eigener wirtschaftlicher
Nutzen zukommt.
In der Hingabe des Förderbeitrages von der Gemeinde
aufgrund der Vereinbarung zum Einbau und Betrieb einer öffentlichen Sauna
in einem Gasthaus unter der Bedingung, ortsübliche Preise festzusetzen,
stellt nach diesen Ausführungen keinen Leistungsaustausch dar, da damit
lediglich die Förderungsbedingungen erfüllt werden. Die Verpflichtung
zur Erfüllung von Auflagen im Sinne der Vereinbarung führt für
sich nicht zu einem Leistungsaustausch. Darüber hinaus kann kein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gemeinde und der Bw. als
Zuschussempfängerin bzw. zur Saunabenützung hergestellt werden.
Feststellungen, dass für die Gewährung des Zuschusses die Bw. als
Saunabetreiberin Leistungen an die Gemeinde erbracht hätte, wurden nicht
getroffen. Die Gemeinde hat jedenfalls den Zuschuss nicht gegeben, um von der
Zuschussempfängerin eine konkrete Gegenleistung zu erhalten. Die
Saunabenützung soll jedenfalls öffentlich zugänglich sein, und
somit nicht nur Ortsansässigen zugute kommen.
Im Erkenntnis des VwGH vom 23.1.1996, Zl. 95/14/0084,
bestand der konkrete Nutzen des Zuschussgebers (der Gemeinde) als Gegenleistung
für den Zuschuss darin, dass sich der Golfplatzbetreiber verpflichten
musste, den Golfplatz während bestimmter Zeiten zu betreiben und den
Gemeindebewohnern und Gästen zu besonderen Bedingungen zur Verfügung
zu stellen. Streitgegenständlich wird keine Betriebspflicht festgelegt, es
wird lediglich nur so lange eine Förderung versprochen, als die Sauna
öffentlich betrieben wird bzw. ist für jenen Zeitraum zu aliquotieren.
In dieser Aliqotierung und in der Festsetzung eines ortsüblichen Preises
kann kein besonderer Nutzen der Gemeinde gesehen werden, es handelt sich
vielmehr um das Festlegen von Subventionsbedingungen, deren Einhaltung für
sich allein nicht eine Gegenleistung darstellen. Auch der dem Erkenntnis des
VwGH vom 16.12.1997, Zl. 97/14/0100, zugrunde liegende Sachverhalt ist auf
den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da auch in diesem Fall über
eine allgemeine auflagenkonforme Verwendung des Zuschusses hinaus konkrete
Gegenleistungen ausbedungen worden sind.
Nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse liegen auch dann vor,
wenn Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustausches erfolgen oder nicht im
Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz stehen. Das ist nach obigen
Ausführungen dann der Fall, wenn ein Zuschuss zur Anschaffung oder
Herstellung von Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers gewährt
wird. Da im vorliegenden Fall die Zuschüsse auch zur Errichtung der Sauna
hingegeben wurden, sind sie auch unter diesem Aspekt nicht als
umsatzsteuerfplichtiges Entgelt zu betrachten.
Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob der
Förderbeitrag als Entgelt von dritter Seite im Sinne des
§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 zu werten ist.
Der Begriff der "unmittelbar mit dem Preis dieser
Umsätze zusammenhängenden Subventionen" im Art. 11 Teil A Abs. 1
Buchstabe a 6. EG-Rl. ist nach der Judikatur des EuGH so auszulegen, dass er nur
die Subventionen erfasst, die vollständig oder teilweise Gegenleistung
für die Lieferung von Dienstleistungen sind und dem
Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Erkenntnis Office de
produits wallons vom 22.11.2001, Rs. C-184/00). Diese Bestimmung der 6.
EG-Rl. betrifft Fälle mit jeweils drei Beteiligten: der Behörde, die
die Subvention gewährt (Gemeinde), der Einrichtung, die die Subvention
erhält (Bw.) und dem Empfänger der von der subventionierten
Einrichtung erbrachten Dienstleistung (Saunabenützer). Dabei wirken sich
Subventionen praktisch immer auf den Selbstkostenpreis der von der
subventionierten Einrichtung erbrachten Dienstleistungen aus. Soweit diese
Einrichtung nämlich bestimmte Dienstleistungen erbringt, wird sie dies zu
Preisen tun können, die ihr nicht möglich wären, wenn sie ihre
Kosten weitergeben und zugleich Gewinne erzielen müsste (RZ 11). Die
Möglichkeit allein, dass eine Subvention sich auf die Preise der von der
subventionierten Einrichtung erbrachten Dienstleistungen auswirkt, macht jedoch
diese Subvention nicht schon steuerbar. Um als Gegenleistung der Erbringung
einer Dienstleistung angesehen werden zu können, also einen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen Subvention und Preis herstellen zu können, ist es
erforderlich, dass die Subvention gerade für die Erbringung einer
bestimmten Dienstleistung gezahlt wird, um steuerbar zu sein (RZ 12). Die
Verbindung zwischen Subvention und Preis muss nach einer Untersuchung der
Umstände des Einzelfalles, auf denen die Zahlung der Gegenleistung beruht,
eindeutig zum Ausdruck kommen. Es ist zu prüfen, ob dem
Dienstleistungsempfänger die Subvention des Subventionsempfängers
zugute kommt. Der Preis muss nämlich so festgesetzt sein, dass er sich
entsprechend der dem Dienstleistungserbringer gewährten Subvention
ermäßigt, die damit in die Kalkulation des Preises einfließt,
die die Dienstleistungserbringer verlangen. Die Subvention ist steuerpflichtig,
wenn nachgewiesen wird, dass durch die Subvention objektiv die Erbringung einer
Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglicht wird, den er
ohne Subvention verlangen müsste.
Im Berufungsfall wird die Hingabe einer Subvention durch
die Gemeinde unter der Bedingung gewährt, dass die Festsetzung der
Saunaeintrittspreise zu ortsüblichen Preisen erfolgt. Ortsübliche
Preise sind Normalpreise, es handelt sich dabei jedenfalls nicht um verbilligte
Preise. Dass nämlich ermäßigte Preise verlangt werden
müssen, ist weder aktenkundig noch wurde dies vom bescheiderlassenen
Finanzamt behauptet. Ein Zuschuss ist nur dann steuerpflichtig, wenn
nachgewiesen wird, dass durch die Subvention objektiv die Erbringung einer
Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als ohne Erhalt des Zuschusses
ermöglicht wird. Ein derartiger Zusammenhang liegt im Berufungsfall aber
nicht vor.
Da die Hingabe des strittigen Förderbeitrages weder
als ein Leistungsaustausch zwischen der Gemeinde als Zuschussgeberin und der Bw.
als Zuschussempfängerin und somit ein steuerbarer Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 noch als ein Entgelt von dritter Seite nach
§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 zu
qualifizieren ist, war der Berufung antragsgemäß stattzugeben.
Durch die vorliegende Berufungsentscheidung ergeben sich
folgende Bemessungsgrundlagen:
|
Festsetzung der
Umsatzsteuer für 07/2000
|
|
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstige
Leistungen und Eigenverbrauch in S
|
1.844.268,46
|
Steuer
|
zu versteuern mit 20 %
|
1.844.268,46
|
368.853,69
|
abziehbare Vorsteuern
|
|
-67.992,49
|
Zahllast in ATS
|
|
300.861,20
|
Zahllast in €
|
|
21.864,44
|
Festsetzung der
Umsatzsteuer für 08/01
|
|
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstige
Leistungen und Eigenverbrauch in S
|
153.959,67
|
Steuer
|
zu versteuern mit 20 %
|
153.959,67
|
30.791,93
|
abziehbare Vorsteuern
|
|
-75.213,10
|
Gutschrift in ATS
|
|
-44.421,17
|
Gutschrift in €
|
|
-3.228,21
Wien, am 6.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2461-W/02
- Stammnummer
- 12199
- Gültig
- 06.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF