Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100386/2017
Verrechnungspreise
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100386/2017vom 22.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verrechnungspreismethode
Zur Überprüfung der Angemessenheit der, der Schwestergesellschaft in Rechnung gestellten Entgelte, können im Beschwerdefall die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD herangezogen werden, zumal Art 8 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz auch dem Art 9 des OECD-Musterabkommens entspricht.
Von den Standardmethoden können bereits nach übereinstimmender Ansicht von Finanzamt und Bf. weder die Preisvergleichsmethode noch die Wiederverkaufsmethode angewendet werden:
Die genannten Leistungen werden von der Bf. ausschließlich an die Schweizer Schwestergesellschaft erbracht womit es vergleichbare Transaktionen weder innerhalb des Konzerns noch außerhalb des Konzerns gibt. Damit gibt es eben keine vergleichbaren Preise bzw. keine Wiederverkaufspreise (die A AG verkauft ja nicht die Programmierung, sondern die Datenweitergabe).
Im Beschwerdefall hat die Bf. die Kostenaufschlagsmethode (cost+ 5%), das Finanzamt die Gewinnteilungsmethode (profit split) angewendet.
Die Kostenaufschlagsmethode ist insbesondere dann anzuwenden, wenn die verrechneten Dienstleistungen nicht weiterverrechnet werden und die anderen Standardmethoden damit ausscheiden (vgl. Preininger, Methodenauswahl in: Bernegger/Rosenberger/Zöchling, Handbuch der Verrechnungspreise, 106).
Das Finanzamt hat demgegenüber der Gewinnteilungsmethode den Vorrang eingeräumt, weil sie der Ansicht ist, dass die Tätigkeit der Bf. nicht in Routineleistungen (für die die Kostenaufschlagsmethode anwendbar wäre), sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in der Schaffung der technischen und personellen Betriebsgrundlagen besteht (vgl. abermals Preininger, Methodenauswahl in: Bernegger/Rosenberger/Zöchling, Handbuch der Verrechnungspreise, 109f).
Im Beschwerdefall wird der wirtschaftliche Erfolg der A AG, Schweiz dadurch erzielt, dass Sportdaten „in Echtzeit“ an Firmen übermittelt werden. Diese Datenweitergabe ist möglich, weil die A AG, Schweiz über die dafür notwendige Software („A Live System“) verfügt.
Die Daten selbst werden von „Scouts“ der weltweit agierenden Tochterunternehmen erfasst. Dafür werden der A AG, Schweiz die Kosten mit einem Gewinnaufschlag von 5% in Rechnung gestellt.
Die Kontakte mit den internationalen Sportveranstaltern wie der IFA und den Kunden (Firmen) bestehen wiederum (nur) mit der A AG, Schweiz.
Dieses Bild zeigt auch die Gesamtgewinnsituation der Unternehmensgruppe im Vergleich:
Im ersten Streitjahr lag der von der Bf. angesetzte 5%ige Aufschlag bei 276.214,58 Euro während der vom Finanzamt (im Rahmen der BVE) angesetzte Anteil am Unternehmensergebnis „nur“ 195.120 Euro ausmachte. Im folgenden Jahr änderte sich das Verhältnis dergestalt, dass der Aufschlag der Bf. rund 150.000 Euro betrug, während der vom Finanzamt angesetzte Teil rund 270.000 Euro ausmachte, im dritten Jahr bei gleicher Verrechnung der Bf. gar rund 840.000 Euro und in den folgenden Jahren noch viel mehr.
Während die Leistungen der Bf. damit relativ konstant blieben (im ersten Jahr sind aufgrund eines abweichenden Wirtschaftsjahres längere Zeiträume betroffen), konnte die A AG, Schweiz ihr Unternehmensergebnis durch effiziente Vermarkung auf Basis des guten Funktionierens der EDV bzw. der Ausbildung der weltweit tätigen Mitarbeiter enorm steigern.
Auch wenn die Geschäftsidee und die EDV-mäßige Umsetzung derselben von der Bf. stammt, so ist der wirtschaftliche Erfolg der Unternehmensgruppe nicht zuletzt auf die Vermarktungsaktivitäten der A AG, Schweiz, unter dem Motto „auch das beste Produkt muss erst einen Käufer finden“, zurück zu führen.
Bei dieser Sachlage kann die Angemessenheit nur anhand der Standardmethode cost+ überprüft werden.
Höhe des anzuwendenden Gewinnaufschlages
Der Bf. kommen im Vergleich zu den übrigen konzernmäßig verbundenen Gesellschaften, die ihre Kosten mit einem Aufschlag von 5% verrechnen, weitergehende Aufgaben zu:
Die Bf. ist für die Ausbildung der weltweit tätigen Scouts-Ausbilder zuständig, sie betreut die gesamte Hard- und Software der Unternehmensgruppe, analysiert, kontrolliert und wertet die von Partnerunternehmen zur Verfügung gestellten statistischen Daten aus.
Die Schulung der Scout-Ausbilder ist wesentlicher Bestandteil der Wissensweitergabe und die Betreuung der gesamten Hard- und Software garantiert das EDV-mäßige Funktionieren der für die Datenerfassung notwendigen Ausstattung. Auch wenn die Kontrolle der Daten nach Angaben der Bf. nur darin besteht, zu überprüfen, ob die erfassten Daten EDV-mäßig verwertbar sind, ist dies dennoch eine höherwertige Tätigkeit als etwa die reine „Schema F“-mäßige Erfassung von geschossenen Toren.
Die Bf. ist die zentrale Supportstelle der Unternehmensgruppe und damit Anlaufstation für weltweit anstehende Fragen im organisatorischen Bereich.
Schließlich entwickelt sie die bestehende Software weiter bzw. entwickelt nötigenfalls neue Software. Diese Tätigkeit ist ihr offenbar nur möglich, weil die Bf. zwar die Rechte an der Software verkauft hat, das Wissen darüber aber in den Köpfen der Mitarbeiter geblieben ist. Dementsprechend hat die Bf. in der mündlichen Verhandlung auch einräumen müssen, dass eine Auslagerung der Programmiertätigkeit an eine Fremdfirma nicht erfolgreich war und die Arbeiten mit dem eigenen Personal der Bf. bewältigt werden mussten.
Laut der nach dem Streitzeitraum am 12.07.2014 erstellten Verrechnungspreisstudie von PwC verrechnen vergleichbare Unternehmen ihre EDV-Programmierung mit einem Aufschlag von zwischen 4,78 und 13,95% (ergibt einen medianen Wert von 8,83%).
Dieser Vergleich wird hinsichtlich EDV-Programmierungsleistungen gezogen und ist damit zu kurz gegriffen:
Die Leistungen der Bf. gehen über eine reine „Auftragsprogrammierung“ hinaus:
Im Unternehmen der A AG, Schweiz war in den Streitjahren kein Personal beschäftigt, das der Bf. detaillierte Anweisungen betr. der Programmierung hätte geben können. Dies war auch nicht notwendig, weil die Mitarbeiter der Bf. über das notwendige know-how verfügten.
Die abgerechneten Leistungen bestehen auch nicht nur in der Programmierung, sondern auch in organisatorischen Belangen wie der Schulung der Scout-Ausbilder, der Betreuung der gesamten Hard- und Software der Unternehmensgruppe und der Analyse, Kontrolle und Auswertung der von Partnerunternehmen zur Verfügung gestellten statistischen Daten.
Demgegenüber stellen die anderen Unternehmen der Gruppe nach Angaben der Bf. nur die erfassten Daten zur Verfügung.
Soweit für diese Routinetätigkeit ein Gewinnaufschlag von 5% verrechnet wird, muss damit für die Leistungen der Bf. im Vergleich dazu ein höherer Gewinnaufschlag zur Anwendung gelangen.
Die Höhe des angemessenen Aufschlages innerhalb der Bandbreite von 5 - 15% zu bestimmen, ist naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden.
Ein Indiz kann im Beschwerdefall die in der Verrechnungspreisstudie von PwC ermittelten Aufschlagsätze für EDV-Programmierungen von zwischen 4,78% und 13,95% sein.
Ein anderes Indiz ist die Einschätzung der Bf. selbst, die im Erörterungstermin einräumen musste, dass der 5%ige Aufschlag unter Umständen zu gering ist. In einer ausführlichen Diskussion konnte sie einem 10% Aufschlagssatz nichts Substantielles entgegen setzten.
Bedenkt man, dass die Tätigkeit der Bf. nach der hier nicht streitgegenständlichen Entwicklung und Veräußerung der Software „A Live System“ aus sehr unterschiedlichen Leistungen besteht, so erscheint ein Misch-Aufschlagssatz von 10% angemessen:
Die Weiterentwicklung bestehender Software und Entwicklung neuer Software ist eine Leistung, die besondere Sachkenntnis erfordert, zumal in der A AG Schweiz kein Mitarbeiter beschäftigt war, der diese Leistung eigenständig detailliert beauftragen hätte können. Für diese Leistungen wäre wohl ein 15%iger Aufschlag angemessen.
Die qualifizierte Betreuung des bestehenden EDV-Systems (Hard- und Software) und die Datenkontrolle erfordern zwar auch profunde Sachkenntnis, sind aber im Vergleich zur Entwicklung von Software weniger innovativ. Für diese Leistungen ist ein Vergleich mit der PwC-Studie denkbar, die einen medianen Wert von 8,83% angibt.
Die unternehmensgruppenweite Ausbildung der Scout-Schuler stellt eine Schlüsseltätigkeit dar, für die 10% Aufschlag angemessen erscheinen.
Das Erfassen von spezifischen Informationen bei Events durch eigene Mitarbeiter, die Rekrutierung und Schulung des für die Datenerhebung zuständigen Personals und die Funktion als zentrale Supportstelle der Unternehmensgruppe wiederum dürften mit einem Aufschlag von 5% angemessen abgegolten sein.
In einer Gesamtbetrachtung werden die Leistungen damit mit einem Aufschlagssatz von 10% angemessen vergütet.
Steuerliche Folgen
In den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die die Bf. im Erstbescheid erklärt hat, sind die weiterverrechneten Kosten und ein Aufschlag von 5% enthalten. Der Aufschlag ist im BP-Bericht ausgewiesen. Die Erhöhung von 5% auf 10% bedeutet, dass dem erklärten Ergebnis weitere 5% hinzuzurechnen sind.
Betragsmäßig ergibt sich folgendes Bild:
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2008
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2009
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2010
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2011
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2012
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EGB lt. Erkl
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185.570,60
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203.233,76
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168.896,36
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240.531,69
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325.228,43
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+ 5% Cost+
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276.214,58
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143.693,17
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153.444,29
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183.190,48
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200.987,70
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EGB lt. Erk
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461.785,18
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346.926,93
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322.340,65
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423.722,17
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526.216,13
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25% KöSt
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115.446,30
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86.731,73
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80.585,16
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105.930,54
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131.554,03
3. Kapitalertragsteuer
Artikel 10 des DBA mit der Schweiz (BGBl 64/1975 idF BGBl 204/2001) normiert, dass Dividenden von der Kapitalertragsteuer befreit sind, wenn der Empfänger eine Kapitalgesellschaft ist, die an der ausschüttenden Gesellschaft zu mindestens 20% beteiligt ist.
Die Entlastung kann aufgrund der DBA Entlastungsverordnung BGBl III 92/2005 unmittelbar durch Unterlassen des KESt-Abzuges bei der Bf. erfolgen, wenn sie die Richtigkeit der Unterlassung des Steuerabzuges beweisen oder glaubhaft machen kann.
Die Anwendung der DBA Entlastungsverordnung stellt ein Wahlrecht des Abzugsverpflichtenden dar (vgl. Kufner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, 12. Erg.Lfg., § 99 Anm. 3).
Im Beschwerdefall sind die im DBA bzw. der Entlastungsverordnung genannten Voraussetzungen unstrittig erfüllt und dokumentiert. Für die erfolgten offenen Ausschüttungen hat die Bf. dementsprechend keinen KESt-Abzug vorgenommen und so ihr Wahlrecht ausgeübt.
Die Missbrauchsbestimmung nach der Mutter-Tochterrichtlinie (VO zur KESt-Erstattung Mutter-TochterGes, BGBl 56/1995) sieht bei offenkundigen verdeckten Ausschüttungen einen KESt-Abzug verbunden mit einer gegebenenfalls zustehenden Erstattung durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hinsichtlich EU-Muttergesellschaften vor.
Das Finanzamt hat diese Bestimmung aufgrund allgemeiner Missbrauchsgrundsätze (wie Rz 332ff Verrechnungspreisrichtlinien) auch auf die Drittlandsgesellschaft A AG, Schweiz angewendet.
Auch wenn es ungewöhnlich anmutet, dass für EU-Muttergesellschaften strengere Regeln gelten sollen als für Drittlands-Muttergesellschaften, ist ein zwingender Steuerabzug für offenkundige verdeckte Ausschüttungen hinsichtlich Drittlandsgesellschaften gesetzlich nicht explizit vorgesehen.
Artikel 15 des Zinsertragsabkommens zwischen der EU und der Schweiz (ABl Nr. L 385/2004) sieht zwar vor, dass der Steuerabzug nur unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch erfolgen kann, doch hat Österreich - soweit ersichtlich - keine solchen expliziten innerstaatlichen Regelungen erlassen.
Für einen Abzug der Kapitalertragsteuer besteht damit keine Rechtsgrundlage. Die Haftungsbescheide sind daher aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall sind keine Rechtsfragen, sondern Tatsachenfragen strittig, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 22. November 2018
Normen und Schlagworte
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100386/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100386.2017
- Stammnummer
- 121984
- Gültig
- 22.11.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF