Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100603/2014
Einkünfte aus Sekretariatsarbeiten; Verjährung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100603/2014vom 17.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als im Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Ritz BAO
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§ 303 Tz 21 und die dort angeführte Judikatur).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. z.B. VwGH 23.02.2010, 2006/15/0314, VwGH 29.07.2010, 2006/15/0006, VwGH 24.02.2011, 2009/15/0161, VwGH 31.05.2011, 2009/15/0135).
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. z.B. VwGH 18.09.2002, 99/17/0261, VwGH 31.01.2002, 96/15/0222, VwGH 20.11.1997, 96/15/0221).
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 24.06.2009, 2007/15/0045, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049). Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. z.B. VwGH 27.02.2014, 2011/15/0106, VwGH 10.02.2016, 2013/15/0087, VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034).
Im gegenständlichen Fall war der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Sekretariatsarbeiten erzielte. Erst aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme am 26.02.2014 erlangte sie Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Mai 2005 bis August 2009 von Dr. D.F. monatlich einen Betrag von € 150,-- für die Leistung von Sekretariatsarbeiten erhalten hatte. Es handelt sich dabei um einen Umstand, der im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide bereits existent war, der Behörde aber erst nach Bescheiderlassung zur Kenntnis gelangt ist und dessen Kenntnis zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Wie bei allen Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitssatz, dem Normzweck und den im § 20 genannten Kriterien Bedeutung zu. Stets hat eine Abwägung aller für die Ermessensübung relevanten Umstände zu erfolgen (vgl. Ritz BAO
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§ 303 Tz 62, 63).
Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 06.12.1990, B 783/89, VwGH 02.04.1990, 89/15/0005, VwGH 22.03.2000, 99/13/0253). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096, VwGH 28.05.1997, 94/13/0032, VwGH 30.01.2001, 99/14/0067). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde.
Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in den für die Jahre 2005 bis 2009 eingereichten Abgabenerklärungen die Einkünfte aus der geleisteten Sekretariatsarbeit zur Gänze verschwiegen. Angesichts dieses Umstandes ist bei der vorzunehmenden Interessensabwägung dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, der auf die Herstellung der Rechtsrichtigkeit und Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerichtet ist, gegenüber dem Prinzip der Billigkeit, das insbesondere die Partei in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheides und vor einer Unverhältnismäßigkeit des herangezogenen Grundes im Verhältnis zu den Folgen der Wiederaufnahme schützen soll, der Vorrang einzuräumen (vgl. VwGH 18.09.2002, 99/17/0261).
Die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 erfolgte daher zu Recht. Dieser Wiederaufnahme stand die Verjährung nicht entgegen. Siehe dazu die unter Punkt 2) erfolgten Ausführungen.
2) Einkommensteuer 2005 bis 2009
a) Art der Einkünfte
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Argumentation selbst von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgeht, indem sie von einer “selbständigen Sekretariatstätigkeit“ bzw. “selbständiger Sekretariatsarbeit“ bzw. “Übernahme der Sekretariatsagenden mittels Werkvertrag“ spricht (vgl. “Ich war seit Beginn meiner selbständigen Sekretariatstätigkeit um eine absolut korrekte steuerliche Behandlung meiner Einkünfte bemüht […] – Beschwerdeschriftsatz Seite 1; “Zu diesem Aufwand waren noch die Kosten meines Arbeitszimmers […] hinzuzurechnen, das ich ab Beginn meiner selbständigen Sekretariatsarbeit […] in Verwendung hatte“ – Beschwerdeschriftsatz Seite 2; “Als ich im April 2005 die Übernahme der Sekretariatsagenden mittels Werkvertrag übernahm […]“- Antwortschreiben vom 22.05.2014, Seite 1.
In den Eingaben vom 02.03.2018 und 30.03.2018 führt sie aus, die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sei keinesfalls mehr aufrecht zu erhalten. In einem Verfahren, das von Dr. F. vor der SVA bzw. nunmehr vor dem BVG geführt werde, habe sich herausgestellt, dass er die Tätigkeit als Geschäftsführer für die “
X-GmbH“
nicht im Rahmen einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ausgeübt habe, sondern als Dienstnehmer im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988. Da Dr. F. keine Selbständigkeit ausgeübt habe, die Arbeit von ihr gemäß den Anweisungen von Dr. F. verrichtet worden sei, das Büro einer Gesellschafterin der GmbH (Stadt) benutzt worden sei und außerdem die immer gleichbleibenden monatlichen € 150,-- von der GmbH zuvor an Dr. F. bezahlt worden seien und sie keinerlei Unternehmerrisiko zu tragen gehabt hätte, könne nur von einer Einbindung ihrerseits in die Organisation der GmbH ausgegangen werden, was zwangsläufig zu lohnsteuerpflichtigen Einkünften als Dienstnehmerin gem. § 25 EStG 1988 geführt habe. Sie sei Dienstnehmerin der Stadt und gleichzeitig der GmbH gewesen. In der Eingabe vom 30.04.2018 wiederholt die Beschwerdeführerin noch einmal ihre bereits in den Schreiben vom 02.03.2018 und 30.03.2018 getätigten Ausführungen.
Mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Abgabensache Dr. F. lässt sich aber für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es habe sich in einem vor der SVA bzw. nunmehr vor dem BVG geführten Verfahren herausgestellt, Dr. F. habe die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht im Rahmen einer sonstigen selbständigen Tätigkeit, sondern als Dienstnehmer iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 ausgeübt, so ist klarstellend anzumerken, dass es sich dabei um eine von Dr. F. nunmehr aufgestellte, nicht bewiesene Behauptung handelt, die dieser nach Ergehen des Bescheides der SVA vom 27.11.2017, Zl. VSNR. xx, in mehreren, im Anschluss an diese Bescheiderlassung angestrengten Verfahren erhebt. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu seinen Aussagen in dem vor der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht geführten Abgabenverfahren betreffend die Jahre 2005 bis 2010. In diesem Verfahren hat sich Dr. F. wiederholt dahingehend geäußert, seine Einkünfte seien als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen. Das Bundesfinanzgericht ist nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und eingehender Befassung mit der Angelegenheit im Erkenntnis vom 15.05.2014, RV/6100328/2012, zum Ergebnis gelangt, dass seine Einkünfte unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 einzureihen sind (siehe dazu das diesbezügliche Erkenntnis). Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Ansicht gefolgt, wonach Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen, er hat lediglich die Einkünfte abweichend vom BFG unter die Einkünfte gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 (Unternehmensberater) eingeordnet (vgl. VwGH 22.10.2015, Ra 2014/15/0019).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Dienstnehmerin der
“X-GmbH“
gewesen, es sei von ihrer Einbindung in die Organisation dieser GmbH auszugehen, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen diese beiden Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie z.B. das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen.
Im vorliegenden Fall war eine Eingliederung der Beschwerdeführerin in den geschäftlichen Organismus der
“X-GmbH“
gar nicht möglich, weil diese GmbH gar keine Organisation hatte. Die GmbH hatte auch keine Dienstnehmer. Dies ergibt sich aus den Aussagen von Dr. D.F., die dieser in seiner Abgabensache getätigt hat. So erklärte Dr. F.,
die “X-GmbH“ habe gar keine Organisation gehabt.
Er brachte vor
- die “X-GmbH“ sei eine reine Projektgesellschaft gewesen, habe keine Bediensteten, kein Anlagevermögen, sondern nur aktivierte Mieterinvestitionen, keinerlei Umlaufvermögen und kein operatives Geschäft gehabt, abgesehen von einem Untermietvertrag mit dem Y-Verein mit einer Jahresmiete von € 4.000,--
(vgl. “
Die X-GmbH war nämlich eine reine Projektgesellschaft, hatte keine Bediensteten, keine Anlagevermögen, sondern nur aktivierte Mieterinvestitionen, keinerlei Umlaufvermögen und kein operatives Geschäft, abgesehen von einem Untermietvertrag mit dem Y-Verein mit einer Jahresmiete von € 4.000,--“
- Berufung vom 23.01.2012 Seite 4)
- bei der GmbH habe eine Organisation in der Art, wie sie bei den meisten Gesellschaften naturgemäß vorliege, gar nicht existiert
(vgl.
“Die fehlende Einbindung in die Gesellschaft ergibt sich daraus, dass eine Organisation in der Art, wie sie bei den meisten Gesellschaften naturgemäß vorliegt, gar nicht existierte“
– Berufung vom 23.01.2012 Seite 8).
- bei der Adresse der GmbH habe es sich lediglich um ein Postfach gehandelt, die Gesellschaft habe keine Büroräumlichkeiten gehabt
(vgl. “
Mir war für die Auftragserfüllung aber wichtig, dass mir diese
flexibel an verschiedenen Orten möglich war, vor allem beim Amt der X-Landesregierung in der Adresse3 (dort war das Büro von GF Z, der Sitz der Gesellschaft hingegen war Adresse4, Postfach, die Gesellschaft selbst hatte keine Büroräumlichkeiten, in meinem Büro (StadtamtX) in der Adresse in-O, das mir ohne jede Einschränkung auch an den Wochenenden zur Verfügung steht und dort die von mir bezahlte Mitarbeiterin Frau M., projektbezogene Büroarbeiten in meinem Auftrag und Bezahlung verrichtete. Den Mitarbeitern steht dabei für ihren persönlichen Bedarf das sogenannte H-Laufwerk ihres PC zur Verfügung, das jede Einsicht auch durch die EDV-Abteilung ausschließt“
- Berufung vom 23.01.2012 Seite 5)
- die Gesellschaft habe keine Bediensteten gehabt
(vgl.
“Die Gesellschaft hatte selbst nämlich keine Bediensteten, lediglich ein Teil der Personalkosten der im Projekt tätigen Landesbediensteten war durch die Gesellschaft an das Land zu refundieren, das war später auch die Basis für die Kommunalsteuerzahlungen der Gesellschaft“
- Berufung vom 23.01.2012 Seite 6)
- eine Eingliederung von Personen in die Gesellschaft sei mangels Organisation gar nicht möglich gewesen
(vgl.
“Es stellte sich aber heraus, dass eine Eingliederung in die Gesellschaft mangels Organisation (siehe oben zur Gesellschaft ohne eigenes Büro oder Infrastruktur) gar nicht möglich war“
- Berufung vom 23.01.2012 Seite 7).
Dass die “X-GmbH“ keine Bediensteten hatte, geht auch aus den beim Firmenbuch eingereichten Jahresabschlüssen hervor. Darin wird in den Anhängen unter Punkt “Dienstnehmer der Gesellschaft“ ausdrücklich festgehalten, dass im jeweiligen Geschäftsjahr keine Arbeitnehmer beschäftigt
waren (vgl. Jahresabschluss 2005, 2007, 2008; Anmerkung: Für das Jahr 2006 ist aus dem Firmenbuch nur eine gekürzte Ausfertigung abrufbar, für das Jahr 2009 wurde kein Jahresabschluss mehr eingereicht).
Allein schon im Hinblick auf die angeführten Umstände kann kein Zweifel obwalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem Dienstverhältnis zur
“X-GmbH“
stand. Eine weitergehende Befassung mit dieser Frage ist daher entbehrlich. Nur auf eines soll in diesem Zusammenhang noch hingewiesen werden: Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die GmbH habe den monatlichen Betrag von € 150,-- bezahlt (siehe dazu das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 30.03.2018, wonach die monatlichen € 150,-- von der GmbH zuvor an Dr. F. bezahlt worden seien bzw. das Vorbringen im Schreiben vom 02.03.2018, wonach die € 150,-- von der GmbH an sie durchgeleitet worden seien), so findet dies in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Deckung.
Dazu ist gleichfalls auf die Aussage von Dr. D.F. in seiner Abgabensache zu verweisen, der erklärt hat, dass e r die von der Beschwerdeführerin geleisteten Sekretariatsarbeiten bezahlt hat, also sie aus eigenen Mitteln getragen hat
(vgl.
“Aufwandersatz
Gegen eine Organisationseingliederung und damit Dienstnehmerschaft spricht auch, dass ich während des gesamten Projekts keinen wie immer gearteten Aufwandersatz neben meinem Honorar erhielt, zB. für Dienstreisen, Geschäftsessen oder Sonstiges. Die Sekretariatsarbeiten wie Ablage, Terminvereinbarung etc. durch Frau M. für die Projektbegleitung, die überwiegend in der Adresse verrichtet wurden, habe ich selbst bezahlt (siehe Beilage)“
– Berufung vom 23.01.2012, Seite 8
(Mit der angesprochenen Beilage sind die 5 Zahlungsbelege gemeint, die der Abgabenbehörde zusammen mit dem Auftrag die Beschwerdeführerin als Zeugin zu vernehmen, zugeleitet wurden).
vgl. weiters die bereits oben wiedergegebene Textpassage
“Mir war für die Auftragserfüllung aber wichtig, dass […] meinem Büro (StadtamtX) in der Adresse in-O, das mir ohne jede Einschränkung auch an den Wochenenden zur Verfügung steht und dort die von
mir bezahlte
Mitarbeiterin Frau M., projektbezogene Büroarbeiten in meinem Auftrag und Bezahlung verrichtete […]“-
Berufung vom 23.01.2012 Seite 5).
Auch aus der Vorhaltebeantwortung des Dr. D.F. vom 12.12.2013 geht hervor, dass er die Aufwendungen für die geleisteten Sekretariatsarbeiten getragen hat.
vgl.
“Zum Unternehmerrisiko: Das Auftragshonorar bestand zwar in monatlichen Fixbeträgen, es wurden aber keinerlei Aufwände ersetzt. Wenn die Sekretariatsarbeiten statt wie nachweisbar € 150,. Plötzlich € 250,- gekostet hätten, hätte sich mein (Zufallsgewinn) genau um € 12.000,-- verringert“ –
Vorhaltebeantwortung Seite 6.
In dem in der Abgabensache Dr. D.F. ergangenem Erkenntnis des BFG vom 15.05.2014, RV/6100328/2012, wurden die an die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen von monatlich € 150,-- für erbrachte Sekretariatsarbeiten auch als Betriebsausgaben anerkannt.
Wenn sich die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 30.04.2018 auf die ihr vorgehaltenen Aussagen des Dr. F. dahingehend äußert, diese seien nunmehr ohne Bedeutung, da sich der Sachverhalt doch als erheblich anders darstelle, als noch vor Dezember 2017 bekannt gewesen sei, so vermag das Gericht diese Sichtweise nicht zu teilen.
Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Anlass, die in Rede stehenden Aussagen des Dr. F. in Zweifel zu ziehen, wurden sie doch zu einem Zeitpunkt getätigt, in dem der Ausgang seines Abgabenverfahrens noch offen war und auch dessen Pflichtversicherung nach dem GSVG noch lange nicht im Raum stand.
b) Höhe der Einkünfte
Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2005 bis 2009 für geleistete Sekretariatsarbeiten einen monatlichen Betrag von € 150,-- erhalten hat. Wie sich aus der Rückantwort der Beschwerdeführerin vom 30.03.2018 (die auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 14.03.2018 ergangen ist) im Zusammenhalt mit den Aussagen von Dr. F. in seiner Abgabensache ergibt, bilden die vorgelegten Zahlungsbelege nicht den genauen Leistungszeitraum ab. So hat Dr. F. in seiner Abgabenangelegenheit in der Vorhaltebeantwortung vom 12.12.2013 (Anforderung 8) zu den Zahlungsbelegen mitgeteilt, dabei handle es sich um die Abrechnung der Sekretariatskosten jeweils der Periode März/April von 2005 bis 2009, die Belege existierten durchgehend für alle Abrechnungsperioden während der Projektdauer. Da die vorgelegten Abrechnungen demnach ohnedies nicht einen belegmäßigen Nachweis für den konkreten Leistungszeitraum darstellen, erachtet das Gericht in der Frage des Leistungszeitraumes die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme am 26.02.2014 als maßgeblich; dies u.a. auch deshalb, da es nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme eine falsche Zeugenaussage getätigt hat. Demnach ist als Zeitraum der geleisteten Sekretariatsarbeiten, für die die Beschwerdeführerin einen monatlichen Betrag von € 150,-- erhalten hat, der Zeitraum Mai 2005 bis August 2009 anzusetzen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 30.03.2018 ausdrücklich einräumte, flossen ihr die Zahlungen monatlich zu.
Als Einnahmen sind daher im vorliegenden Fall für den Zeitraum Mai 2005 bis August 2009 monatlich € 150,-- in Ansatz zu bringen. Die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben gab die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht bekannt. So wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 07.03.2014 ersucht, für die Jahre 2005 bis 2009 entsprechende Einkommensermittlungen und Abgabenerklärungen vorzulegen. Auf dieses Schreiben erfolgte seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion. In der Folge nahm die Behörde eine Schätzung gemäß § 184 BAO vor und setzte in den erlassenen Bescheiden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe der zugeflossenen Einnahmen an. Betriebsausgaben wurden nicht berücksichtigt. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin neuerlich für die Jahre 2005 bis 2009 vollständige Gewinnermittlungen vorzulegen, verbunden mit der Aufforderung die im Beschwerdeschriftsatz nur in allgemein gehaltener Form (ohne konkrete betragsmäßige Angabe) angesprochenen Betriebsausgaben belegmäßig nachzuweisen (Schreiben vom 23.04.2014). In ihrem Antwortschreiben vom 22.05.2014 legte die Beschwerdeführerin eine ziffernmäßige Kostenaufstellung für ein Arbeitszimmer vor und teilte mit, die übrigen Betriebsausgaben nachzuweisen oder auch nur Schätzungsgrundlagen anzubieten spare sie sich, da sie aufgrund der eingetretenen Verjährung ohnedies keine Lohnsteuer zurückbekomme. Lediglich für das Jahr 2009 behalte sie sich einen Nachweis zum Zwecke des Verlustausgleiches und der Lohnsteuerrückzahlung vor. In der Folge nahm die Abgabenbehörde eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen dahingehend vor, dass sie von den zugeflossenen Einnahmen Betriebsausgaben in Höhe des pauschalen Satzes des § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Abzug brachte (6 % der Einnahmen). Im Wege der Beschwerdevorentscheidungen setzte die Abgabenbehörde die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Zeitraum 2005 bis 2009 mit € 1.269,-- (2005), jeweils € 1.692,-- (2006, 2007, 2008) und € 1.228,-- (2009) fest.
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist der mehrfachen Aufforderung der Abgabenbehörde Gewinnermittlungen vorzulegen und Abgabenerklärungen einzureichen nicht nachgekommen. Da die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln und berechnen konnte, mußte sie zu einer Maßnahme gemäß § 184 BAO greifen. Die Abgabenbehörde nahm in diesem Zusammenhang im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Teilschätzung vor und ermittelte die Betriebsausgaben im Schätzungswege unter Heranziehung des pauschalen Satzes des § 17 Abs. 1 BAO. Das Gericht erachtet diese Vorgangsweise als zutreffend. Eine Änderung ist nur dahingehend vorzunehmen, dass im gegenständlichen Fall der pauschale Satz nicht 6 %, sondern 12 % beträgt.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13.200 €,
- sonst 12%, höchstens jedoch 26.400 €,
der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22.
Mit BGBl. I Nr. 100/2006 wurde Satz 2 des § 17 Abs. 1 EStG 1988 dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge “Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22“ durch die Wortfolge “Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt wurde.
Bei den von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der geleisteten Sekretariatsarbeit handelt es sich um solche, die unter § 17 Abs. 1 Satz 2 Teilstrich 2 einzureihen sind, sodass der Durchschnittssatz von 12 % zur Anwendung gelangt.
Die Abgabenbehörde hat der Beschwerdeführerin in den Beschwerdevorentscheidungen vom 03.07.2014 die angewendete Schätzungsmethode und die näheren Einzelheiten im Zusammenhang mit der Schätzung zur Kenntnis gebracht (siehe dazu die mit gesondertem Schriftsatz vom 04.07.2014 verfasste Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen betr. Einkommensteuer 2005 bis 2009). Die Beschwerdevorentscheidung hat Vorhaltecharakter (vgl. VwGH 31.05.2011, 2008/15/0288, VwGH 29.06.2005, 2000/14/0194, u.a.). Die Beschwerdeführerin ist im weiteren Verfahren den diesbezüglichen Ausführungen nicht entgegengetreten. Lediglich hinsichtlich der Kosten für ein Arbeitszimmer hat sie im Vorlageantrag mit näheren Ausführungen aufzuzeigen versucht, dass als Mittelpunkt ihrer Tätigkeit sehr wohl ihr häusliches Arbeitszimmer in Betracht zu ziehen sei. Davon ist die Beschwerdeführerin aber in der Folge selbst wieder abgerückt und zu ihrer ursprünglichen, anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme getätigten Aussage zurückgekehrt, indem sie in ihren Eingaben vom 30.03.2018 und 30.04.2018 eingeräumt hat, für ihre Tätigkeit das Büro einer Gesellschafterin der GmbH (Stadt-O) (= ihr Büro im Stadtmagistrat) genutzt zu haben.
Ausgehend von der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Teilschätzung, der sich das Gericht unter Heranziehung des pauschalen Satzes von 12 % anschließt, belaufen sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf folgende Beträge:
2005 (Mai bis Dezember): € 1.056,--
2006, 2007, 2008 (jeweils Jänner bis Dezember): jeweils € 1.584,--
2009 (Jänner bis August): € 1.056,--.
c) Verjährung:
§ 207 BAO
lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
[…]
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird
(§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO
entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Die Frage der Hinterziehung einer Abgabe wird grundsätzlich in einem eigenen Verfahren, insbesondere in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren entschieden. Liegt hierüber eine Entscheidung der zuständigen Behörde nicht vor, hat die Abgabenbehörde diese Frage als Vorfrage in eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. VwGH 17.04.2008,
2008/15/0084
, VwGH 21.12.2011,
2009/13/0159
). Ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren ist für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist nicht nötig. Ebenso wenig nötig ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (vgl. VwGH 05.07.1999,
98/16/0391
).
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (vgl. VwGH 30.10.2003,
99/15/0098
, VwGH 19.03.2008,
2005/15/0072
, VwGH 28.02.2012,
2008/15/0005
, VwGH 27.02.2014,
2012/15/0168
).
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen (vgl. VwGH 26.02.2004,
99/15/0127
, VwGH 22.02.2012,
2009/16/0032
).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ordnet der Gesetzgeber in
§ 119 BAO
an, dass die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen sind. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG
(in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung) bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (
§ 8 Abs. 2 FinStrG
).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG dadurch erfüllt, dass sie unter Verletzung der ihr obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO die Einkünfte aus der geleisteten Sekretariatsarbeit in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre nicht angegeben und dadurch eine Verkürzung der Einkommensteuer für diese Jahre bewirkt hat.
Die Beschwerdeführerin hat aber auch die subjektive Tatseite verwirklicht.
Im Vorlageantrag, eingelangt am 07.08.2014, bringt sie vor, schlimmstenfalls könnte ein Irrtum vorliegen. Gemäß § 9 FinStrG sei aber selbst bei einem unentschuldbaren Irrtum nur von Fahrlässigkeit auszugehen.
Gemäß
§ 9 FinStrG
in der im Streitzeitraum geltenden Fassung wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Im Hinblick auf die angeführte Gesetzesstelle ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie darauf hinweist, dass selbst im Falle eines unentschuldbaren Irrtums lediglich Fahrlässigkeit vorliegt. Im gegenständlichen Fall kann aber das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als fahrlässig eingestuft werden. Das Gericht teilt vielmehr die Auffassung der Abgabenbehörde, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich, wenn nicht sogar wissentlich, so jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 17.12.2003,
99/13/0036
, VwGH 28.11.2007,
2007/15/0165
, VwGH 22.02.2012,
2009/16/0032
, VwGH 28.06.2012,
2009/16/0076
, VwGH 24.01.2013,
2011/16/0156
).
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (vgl. VwGH 19.10.1987,
86/15/0120
, VwGH 16.11.1989,
89/16/0091
, VwGH 26.04.1994,
93/14/
0052
, VwGH 28.06.1995,
94/16/0282
, VwGH 18.05.2006,
2005/16/0260
).
Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit iS eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit (vgl. VwGH 25.09.1991,
91/16/0074
, VwGH 07.08.2003,
2000/16/0627
).
Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht (vgl. VwGH 19.03.2008, 2005/15/0072, VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005).
In ihrem Antwortschreiben vom 22.05.2014 führt die Beschwerdeführerin aus, als sie im April 2005 die Sekretariatsarbeiten mittels Werkvertrag übernommen habe, hätten ihr Auftraggeber Dr. D.F. und sie ein ausführliches Gespräch über alle dienstrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen der Auftragsübernahme geführt. In diesem Zusammenhang sei sie von ihrem Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht worden, dass bis zu € 730,-- einkommensteuerrechtlich kein relevanter Vorgang vorliege.
Im Vorlageantrag, eingelangt am 07.08.2014, weist die Beschwerdeführerin noch einmal darauf hin, dass sie die rechtliche Situation zu Beginn ihrer Tätigkeit mit Dr. F. diskutiert habe und sie zu dem Ergebnis laut der dem Vorlageantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Dr. F. gekommen seien.
In der genannten eidesstattlichen Versicherung vom 04.08.2014 erklärt Dr. F., anlässlich der Beauftragung der Beschwerdeführerin mit der Übernahme der Assistenzleistung betreffend seinen Beratungsauftrag für die X-GmbH ab April 2005 habe er mit dieser ein längeres Anfangsgespräch geführt. Im Rahmen dieses Gespräches sei auch darüber gesprochen worden, ob bei € 150,-- monatlichem Honorar eine Steuerpflicht bzw. Meldepflicht an das Finanzamt entstehen könnte. Dabei habe er die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass keine Lohnsteuer anfalle, da sie ihre Tätigkeit selbständig ausüben werde (keine Dienstnehmereigenschaft). In ihrem Fall sei § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 wesentlich. Im April 2005 sei bereits ein Veranlagungsfreibetrag von € 730,-- jährlich gesetzlich festgelegt gewesen. Unter Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (es sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin die Sekretariatsarbeiten in einem Raum in ihrer Wohnung in G. durchführe) sowie weiterer anfallender Kosten habe eine überschlagmäßige Berechnung ergeben, dass die Nettoeinkünfte niemals den Betrag von € 730,-- übersteigen würden. Er habe die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass bei dieser Sachlage seiner Meinung nach keine Verpflichtung bestehe Aufzeichnungen zu führen oder eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Aufgrund dieser Aussagen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die steuerrechtliche Situation sehr genau kannte. Sie wusste über die abgabenrechtlichen Verpflichtungen genau Bescheid. Sie wusste, dass im Gesetz ein Veranlagungsfreibetrag von € 730,-- vorgesehen ist, bei dessen Überschreiten die Verpflichtung besteht, die Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde zu erklären. So gesteht die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich zu, dass sie über die steuerrechtlichen Konsequenzen der Auftragsübernahme belehrt worden ist und in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht wurde, dass lediglich bis zum Betrag von € 730,-- kein einkommensteuerrechtlich relevanter Vorgang vorliegt. Diese Aussagen werden von Dr. F. in seiner eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Aus dessen Ausführungen geht hervor, dass mit der Beschwerdeführerin ein ausführliches Gespräch geführt wurde, in dem die steuerrechtliche Situation eingehend dargestellt wurde.
Trotz Kenntnis der Verpflichtung, die Einkünfte der Abgabenbehörde gegenüber zu erklären, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, Jahr für Jahr in den für die Streitjahre eingereichten Einkommensteuererklärungen die Einkünfte aus der Sekretariatstätigkeit bekannt zu geben. Daraus kann zu Recht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich und zwar auf jeden Fall mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über einen langjährigen Zeitraum – insgesamt handelt es sich um einen Zeitraum von immerhin 5 Jahren - die Einkünfte nicht in die Steuererklärungen aufgenommen hat, kann kein Zweifel obwalten, dass der Beschwerdeführerin ein doloses Handeln zur Last zulegen ist. Dass der Beschwerdeführerin Vorsatz anzulasten ist, ergibt sich auch daraus, dass sie die Einkünfte aus der Sekretariatstätigkeit der Abgabenbehörde gegenüber zur Gänze verschwiegen hat.
Für ein vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin spricht schließlich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für den gesamten Tätigkeitszeitraum keine Aufzeichnungen geführt hat. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin von vornherein bestrebt war, die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte der Abgabenbehörde gegenüber nicht zu deklarieren.
Dass die Einkünfte den Veranlagungsfreibetrag von € 730,-- übersteigen, war der Beschwerdeführerin bekannt, konnte sie doch von Aufwendungen für ein in ihrer Wohnung befindliches Arbeitszimmer nicht ausgehen, da sie die Sekretariatsarbeiten dort nicht durchgeführt hat. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden im vorliegenden Verfahren als Hauptabzugsposten ins Treffen geführt. Gerade unter Hinweis auf diese Aufwendungen wird gegenständlich versucht, darzutun, dass der Veranlagungsfreibetrag nicht überschritten wird. So werden im Antwortschreiben vom 22.05.2014, das auf das neuerliche Ersuchen der Abgabenbehörde ergangen ist, vollständige Gewinnermittlungen vorzulegen, von der Beschwerdeführerin die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zum zentralen Thema gemacht und dargetan, dass unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen der Veranlagungsfreibetrag nicht überschritten werde. Auch im Vorlageantrag, der in Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde und in der dargetan wurde, dass die Geltendmachung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht möglich erscheint, wird von der Beschwerdeführerin noch einmal das Arbeitszimmer angesprochen.
Anlässlich ihrer Vernehmung am 26.02.2014 in der Abgabensache Dr. F. gab die Beschwerdeführerin auf die konkrete Frage nach dem Arbeitsort an, die Arbeiten großteils in ihrem Büro im Magistrat-O verrichtet zu haben. Manchmal habe sie auch Ablagen bei Dr. F. zu Hause erledigt. Das Bundesfinanzgericht erachtet diese Aussage als maßgebend, handelt es sich doch um die erste Aussage der Beschwerdeführerin, die zu einem Zeitpunkt getätigt wurde, in dem sie von dem auf sie zukommenden Verfahren noch keine Kenntnis hatte. Hinzu kommt, dass diese Aussage von der Beschwerdeführerin, als Zeugin unter Wahrheitspflicht stehend, erfolgt ist. Dass sie die Arbeiten in einem in ihrer Wohnung befindlichen Arbeitszimmer durchgeführt hat, wurde von der Beschwerdeführerin erst im nachfolgenden, ihre eigene Abgabensache betreffenden Verfahren, vorgebracht. Diese Aussage wurde von ihr aber schließlich selbst wieder revidiert, indem sie in den Eingaben vom 30.03.2018 und 30.04.2018 erklärt, das Büro einer Gesellschafterin der GmbH [Stadt-O] (= ihr Büro im Stadtmagistrat) für ihre Tätigkeit benützt zu haben und damit wiederum zu ihrer ersten Aussage zurückkehrt. Damit scheiden aber ausgehend von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgabenposition aus.
Wenn die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall die 10-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung gebracht hat, so ist sie damit im Recht.
3) Anspruchszinsenbescheide
a) Anspruchszinsenbescheide 2005 bis 2008
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für im Gesetz bestimmt umschriebene Zeiträume zu verzinsen (Anspruchszinsen).
§ 252 BAO lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) […]
§ 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid darstellt. Dazu gehören u.a. die Anspruchszinsen (vgl. VwGH 27.08.2008, 2006/1510150).
Wie das Höchstgericht in dem angeführten Erkenntnis dargetan hat, sind Anspruchszinsen zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. ln dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.
Anspruchszinsenbescheide sind mit Beschwerde selbständig anfechtbar. Angesichts der Bindungswirkung können sie allerdings nicht erfolgreich mit der Begründung bekämpft werden, der maßgebende Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz BAO
6
§ 205 Tz 34). Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, sondern lediglich einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen, neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt nicht (vgl. Ritz BAO
6
§ 205 Tz 35).
lm vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen Beschwerde erhoben und diese mit der Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide begründet. Unter Bedachtnahme auf § 252 Abs. 2 BAO ist eine erfolgreiche Bekämpfung der Anspruchszinsenbescheide mit der Begründung, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, nicht möglich, sodass die Beschwerde gegen diese Bescheide als unbegründet abzuweisen ist.
b) Anspruchszinsenbescheid 2009
Gemäß
§ 260 Abs. 1 BAO
ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Die rechtswirksame Erhebung einer Bescheidbeschwerde setzt voraus, dass auch ein Bescheid ergangen ist. Ist ein Bescheid gar nicht ergangen, so erweist sich eine erhobene Beschwerde als verfehlt und geht ins Leere.
Im vorliegenden Fall wurde ein Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2009 nie erlassen. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde gegen den vermeintlichen Anspruchszinsenbescheid 2009 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Bescheide 2005 bis 2007 (gilt für sämtliche Bescheide – sowohl Wiederaufnahme- als auch neue Sachbescheide als auch Anspruchszinsenbescheide) rechtswirksam zugestellt wurden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen betr. Einkommensteuer 2005 bis 2009 verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg-Aigen, am 17. Jänner 2019
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100603/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100603.2014
- Stammnummer
- 121955
- Gültig
- 17.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF