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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100823/2018

§ 295 Abs. 4 BAO: Zurückweisung eines Antrages wegen Verspätung. Keine Verfassungswidrigkeit der Norm vorliegend.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100823/2018vom 29.11.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dieses Judikat aufgreifend führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ra 2015/15/0031 vom 1.6.2017 aus "Dass der Gesetzgeber in § 295 Abs. 4 BAO (…) ein für den Fall des Vorliegens einer Zurückweisung vereinfachtes, aber ebenfalls an die Bedingungen des § 304 BAO geknüpftes Verfahren zur Aufhebung von einem Nichtbescheid abgeleiteter Bescheide einführte, bedeutete lediglich eine zeitliche Begrenzung der solcherart möglichen alternativen Geltendmachung der fehlenden Bescheidqualität des Grundlagenbescheides." Wenn daher der Bf. unter Zitierung von Beisteiner/Beisteiner zu der Auffassung gelangt, die sich aus den Bestimmungen nach § 209a BAO ergebende Nichtverjährbarkeit zugunsten des Abgabepflichtigen führe dazu "dass § 295 Abs. 4 BAO ein unbefristetes Antragsrecht normiert", erweist sich diese Auffassung in Anbetracht der vorzitierten Judikatur als unzutreffend. Zum ergänzenden Schriftsatz vom 27. November 2018 wird ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2016, Ro 2015/13/0005, verwiesen. In der Rz 15 stellt der Verwaltungsgerichtshof zunächst die vom Revisionsführer herangezogene Rechtsmeinung und verfassungsrechtlichen Überlegungen von Beiser - im Übrigen übernehmen Beisteiner/Beisteiner in ihrem SWK-Artikel 30/2018, Seite 1317f, hinsichtlich der Lösung des Problems über § 209a BAO die von Beiser seit 2013 publizierte Meinung (ÖStZ 2013/848, 476 f; ÖStZ 2017/301, 205) - dar: "Die Revision gibt schließlich noch den Text eines Aufsatzes von Beiser, ÖStZ 2013/848, 476 f, wieder, wonach Fälle der vorliegenden Art mit der - durch die ursprüngliche Abgabenerklärung ausgelösten - 'Verjährungssperre nach § 209a Abs. 2 und 4 BAO' zu lösen seien. Davon unabhängig sei es auch durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten, das Rechtsmittel eines Abgabepflichtigen, das dieser, angeleitet durch die Rechtsmittelbelehrung des Nichtbescheides, gegen diesen erhoben habe, 'in (sic) ein Rechtsmittel gegen den von diesem Nichtbescheid abgeleiteten Abgabenbescheid zu verstehen'. Die Bekämpfung des vermeintlichen Feststellungsbescheides lasse nämlich erkennen, dass der Abgabepflichtige den davon abgeleiteten Bescheid nicht 'akzeptiere'. Der Rechtsbehelf gegen den Nichtbescheid sei somit 'einerseits' unzulässig, 'soweit' er sich gegen den Nichtbescheid richte, 'andererseits' richte er sich aber auch gegen die entstandene Abgabenlast. Er sei 'somit nach wie vor nicht erledigt'. Dem 'Rechtsschutzbegehren' sei 'aufgrund der Nichtigkeit des Feststellungsbescheids stattzugeben'. § 295 Abs. 4 und § 209a Abs. 4 BAO stellten 'insofern klar, was nach Treu und Glauben, dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG) verfassungsrechtlich zwingend geboten ist'. Daran anschließend wird betr. des Normprüfungsverfahrens in Rz 16 ausgeführt: "Zu diesen Ausführungen - und der damit noch verbundenen Anregung, 'betreffend § 295 Abs. 4 BAO gem. Art. 140 B-VG an den VfGH einen Antrag zu stellen, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten und diese Bestimmung wegen Gleichheitswidrigkeit als verfassungswidrig aufzuheben' - ist zunächst auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2014 zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hielt darin auch fest, dem Gesetzgeber könne 'nicht entgegengetreten werden, wenn er das Recht zur Antragstellung zur Aufhebung in Rechtskraft erwachsener Bescheide mit Hinweis auf § 304 BAO in einer der verfassungskonformen Auslegung zugänglichen Weise befristet'." Im Erkenntnis vom 30.11.2017, G 131/2017, zu § 304 BAO führt der Verfassungsgerichtshof mit Bezug auf den Beschluss vom 18.9.2014, E1159/2014, entsprechend aus: "Die bloße Einschränkung der Antragsmöglichkeit für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens aus Gründen der Rechtssicherheit ist demgemäß auch nach dem gegenständlichen Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen. [Vgl. VfGH 28.6.2017, E25[0]/2[0]17 Rz 19.]." Aus den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs wird deutlich, dass sowohl der Antrag nach § 295 Abs. 4 BAO selbst, als auch die Einschränkung der Antragsmöglichkeit wie sie § 295 Abs. 4 letzter Satz BAO vorsieht, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen wird. Da in § 295 Abs. 4 BAO keine Verfassungswidrigkeit vorliegt, bedarf es auch keiner verfassungskonforme Auslegung, denn: "Eine verfassungskonforme Auslegung ist aber nur zulässig, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise interpretierbar ist, wobei dann jene Interpretationen auszuscheiden sind, die der Verfassung widersprechen, nicht aber, wenn Wortlaut oder Absicht des Gesetzgebers eindeutig (verfassungswidrig) sind" (Thienel, Verfassungsrechtliche Grenzen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO, ZfV 2001, 726). Bezogen auf den Beschwerdefall ist festzustellen, dass § 295 Abs. 4 BAO in der zeitlichen Begrenzung des Antragsrechtes einen eindeutigen Gesetzeswortlaut enthält, welcher eine dem Gesetzestext widersprechenden Interpretation entgegensteht. Da § 295 Abs. 4 BAO bereits zweimal Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gewesen ist (VfGH vom 18.9.2014, E 1159/2014-4; VfGH vom 9.6.2016, E 908/2015-12) und im beiden Verfahren in dieser Bestimmung keine Verfassungswidrigkeit erkannt wurde, liegt auch keine eindeutige Verfassungswidrigkeit vor. Gründe für eine verfassungskonforme Interpretation von § 295 Abs. 4 BAO liegen damit nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage ob ein Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO auch dann zur Aufhebung eines Änderungsbescheides führen kann, wenn sich die Änderung überhaupt nicht auf das Dokument stützte, das sich im Zuge der Zurückweisung einer Beschwerde als "Nichtbescheid" herausstellte, wird auf den klaren Gesetzeswortlaut und auf das Erkenntnis VwGH vom 24.10.2013, 2010/15/0090, verwiesen. Die Lösung der Fragen, wann der Abgabenanspruch entstanden ist und wann demzufolge die absolute Verjährung samt der Rechtsfolge der unzulässigen Antragsstellung eingetreten ist, ergibt sich aus den jeweils maßgebenden, oben genannten, gesetzlichen Bestimmungen. Die weitere Anwendung des § 304 BAO bis 31. Dezember 2018 ergibt sich aus Art 140 Abs. 7 B-VG und dem Erkenntnis des VfGH vom 30. November 2017, G 131/2017. Bezüglich des Nichtvorliegens einer Verfassungswidrigkeit von § 295 Abs. 4 BAO wird auf die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.2016, Ro 2015/13/0005, und VwGH vom 1.6.2017, Ra 2015/15/0031, verwiesen. Da somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben ist, war die Revision als unzulässig zu erklären.     Graz, am 29. November 2018  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100823/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100823.2018
Stammnummer
121916
Gültig
29.11.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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