Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1672-W/02
Anwendung des begünstigten Steuersatz auf ausländische Dividenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1672-W/02vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1010 Wien, Herrengasse 2-4, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 9.,18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 1999 und
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird endgültig
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen sind den am Ende der folgenden Entscheidungsgründe
angeführten Berechnungen sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) gab in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ua. Einkünfte
ausländischen Kapitalvermögen in Höhe von 1.548.406,- (S
1.623.204,38 abzüglich Spesen in Höhe von S 74.798,54) mit einer
darauf anrechenbaren Quellensteuer in Höhe von S 313.617,00
an.
Im Jahr 2000 gab der Bw. in seiner
Einkommensteuererklärung ua. Einkünfte aus ausländischen
Kapitalvermögen S 444.182,56 abzüglich der Spesen in Höhe von
49.574,39 in Höhe von S 394.608,17 mit einer darauf anrechenbaren
Quellensteuer in Höhe von S 27.181,14 an.
Die Besteuerung ausländischen Kapitalerträge
erfolgte mit dem Einkommensteuertarif gemäß
§ 33 Abs.1
EStG.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 und den
Einkommensteuerbescheid 2000 wurde Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass die EU-Dividenden, nicht mit dem vollen Steuersatz zu
belasten und den Einkommensteuerbescheid 1999 und Einkommensteuerbescheid 2000
neu festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2003 (BGBl I
2003/71, welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31.3.2003
zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst,
die Tarifbegünstigung des § 37 Abs.4 EStG, somit die
Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur Situation
bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht anzuwenden. Auch
die Endbesteuerung iSd § 93 EStG war ex lege lediglich auf
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften
anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Regelung.
Am 15. Juli 2004 entschied der EuGH in der Rechtssache
C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Art 234 EG vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen
Rechtsstreit Lenz gegen FLD für Tirol vorgelegten Ersuchen um
Vorabentscheidung über die Auslegung der Art 73b und 73d EG-Vertrag ( jetzt
Artikel 56 EG und 58 EG)wie folgt:
1.)Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung
entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der
normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu
wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus anderen
Mitgliedstaaten zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung
des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kaptalerträge zu gewähren, lässt sich nicht
damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigerem Besteuerungsniveau
unterliegen.
Dem Antrag auf Versteuerung der im Ausland erzielten
Kapitaleinkünfte mit dem begünstigten Steuersatz vorzunehmen, war der
vorstehenden Rechtsprechung folgend daher stattzugeben.
Die ausländischen Kapitaleinkünfte sind zur
Vermeidung der Anwendung einer europarechtswidrigen Norm einer Abzugssteuer von
25 % zu unterwerfen. Die Quellensteuer ist anzurechnen. Die ausländischen
Kapitalerträge werden den veranlagten Einkünften nicht
zugerechnet.
Die Berechnungen erfolgen in ATS.
1999
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Dividenden:1.623.204,38 x
25%
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405.801,00
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anrechenbare
Kapitalertragsteuer
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313.617,00
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92.184,00
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Abgabenschuld lt.
Berechnungsblatt
|
833.592,00
|
Einkommensteuer
|
925.776,00
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|
€
67.278,77
2000
|
Dividenden: 444.182,56 x
25%
|
111.046,00
|
anrechenbare
Kapitalertragsteuer
|
27.181,00
|
|
83.865,00
|
Abgabenschuld lt.
Berechnungsblatt
|
915.510,00
|
Einkommensteuer
|
999.375,00
|
|
€
72.627,41
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 11.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 56 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 58 Abs. 1 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
- Art. 58 Abs. 3 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1672-W/02
- Stammnummer
- 12191
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF