Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0235-I/03
DB- und DZ-Pflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-I/03vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Z., vom 30. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom
2. August 2002 betreffend Haftung und Zahlung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Steuerpflichtigen für den Zeitraum
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2001 mit Bescheid vom
2. August 2002 folgende Beträge zur Haftung und Zahlung
vor:
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
€
|
21.317,63
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
€
|
2.486,79
Die Vorschreibung beruhte auf der Einbeziehung der
Geschäftsführerbezüge und der von der Steuerpflichtigen für
den wesentlich beteiligten Geschäftsführer bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge in die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage.
Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass durch die im Wesentlichen
durchgehende Tätigkeit im Rahmen der betrieblichen Strukturen und die
Auszahlung der Geschäftsführerbezüge in monatlich gleich
bleibender Höhe unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der GmbH sowie
der Zahlung von Spesen- bzw. KFZ-Pauschalien nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse bei Hinzudenken der auf Grund der gesellschaftsrechtlichen
Beziehungen fehlenden Weisungsgebundenheit ein Dienstverhältnis
vorläge.
In der - nach
Verlängerung der Rechtsmittelfrist - rechtzeitigen Berufung vom
30. September 2002 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 1. Oktober
2002, eingebracht am 4. Oktober 2002, wendete sich die Steuerpflichtige
durch ihren steuerlichen Vertreter gegen die Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zu diesem Beitrag für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember
2001. Zwischen der GmbH und dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer
(90%) sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Vereinbart sei, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit Anspruch
auf einen Geschäftsführerbezug hätte, sofern die Höhe des
vereinbarten Bezuges durch das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der GmbH gedeckt sei. Bei Nichtdeckung bestehe kein
Anspruch auf einen Geschäftsführerbezug, da das vereinbarte
Geschäftsziel nicht erreicht worden wäre. Zudem bestehe weder Anspruch
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, noch leite sich aus der Tätigkeit
als Geschäftsführer ein Urlaubsanspruch ab. Das vereinbarte Entgelt
für die Geschäftsführung der GmbH beziehe sich einzig und allein
auf die erbrachte Leistung. Aus diesem Grunde sei der Geschäftsführer
auch verpflichtet, im Verhinderungsfall Ersatz zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner jüngsten
Rechtsprechung zur DB-Pflicht von GF-Bezügen drei Merkmale eines
Dienstverhältnisses hervorgehoben, die alle drei vorhanden sein
müssten:
die
organisatorische Eingliederung
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses
eine
regelmäßige laufende Entlohnung
Bei
Wegdenken der wesentlichen Beteiligung müsse ein Dienstverhältnis klar
erkennbar sein. Dabei genüge es nicht, dass nur ein Merkmal in Richtung
Dienstverhältnis weise, andere Merkmale aber klar gegen ein
Dienstverhältnis sprechen würden (vgl. auch Artikel von Beiser in SWK
Heft 20/21 vom 15. Juli 2002, S 541). Beiser ziehe zur Abgrenzung
Arbeitnehmer und Selbständiger/Unternehmer u.a. folgende Kriterien für
das Vorliegen eines Unternehmers heran:
Unternehmer
würden
dem Auftraggeber eine bestimmte Leistung schulden
würden
weisungsfrei arbeiten (persönliche Weisungsfreiheit; sachliche
Auftragsvorgaben würden die zu erbringende Leistung bestimmen)
würden
ihren eigenen Betrieb organisieren, der Leistungsauftrag verbinde sie zwar mit
den Auftraggebern, gliedere sie jedoch nicht in deren Betriebsorganisation
ein
hätten
keine Pflicht zur persönlichen Leistung, sofern dies nicht zur
Auftragsbedingung gemacht werde
würden
Unternehmerrisiko tragen und von realisierten Gewinnchancen profitieren;
Teilnahme an Gewinnen und Verlusten; Haftung; kein Erfolgsgarantie
vereinbarte
Kosten- und Auslagenersätze wären
Leistungsentgelt
Dass ein
Gesellschafter-Geschäftsführer in den "geschäftlichen Organismus"
eingebunden sei bzw. eingebunden sein müsse, ergäbe sich aus der
Tätigkeit als Geschäftsführer. Wäre er nicht in den
Organismus der GmbH eingebunden, würde er die Tätigkeit eines
Geschäftsführers gar nicht ausüben können. Aus dieser
organisatorischen Eingliederung bei einer Kapitalgesellschaft sogleich die
Merkmale eines Dienstverhältnisses abzuleiten sei ganz einfach falsch und
fern jeder Praxis.
Hinsichtlich des Tragens eines Unternehmerwagnisses habe
der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.12.2000, 99/13/0223, festgestellt, dass ein
Unternehmerwagnis dann vorliege, "wenn ein Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcher Art den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten
kann".
Das Unternehmerrisiko komme auch darin zum Ausdruck, dass
der Leistungserbringer die Möglichkeit habe, im Rahmen seiner
Tätigkeit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und solcher Art den
Umfang seines Tätigwerdens bzw. dessen wirtschaftlichen Erfolg selbst
bestimmen könne. Gerade dieses vom VwGH aufgestellte Merkmal für das
Vorliegen eines Unternehmerrisikos liege im vorliegenden Fall vor.
Der Gesellschafter sei alleiniger Geschäftsführer
der GmbH. Er allein entscheide über die Unternehmensziele der GmbH; er
allein entscheide über die Unternehmensziele der GmbH; er allein
entscheide, welche Aufträge zu welchen Konditionen angenommen und
ausgeführt würden; er allein entscheide über Personalfragen und
-entlohnung; er allein sei verantwortlich für das Erreichen des
Unternehmenszieles; er allein trage das Unternehmerrisiko.
Von einem Fehlen des Unternehmerrisikos zu sprechen sei im
vorliegenden Fall ganz einfach falsch und gehe an der Realität
vorbei.
Die Firma der Berufungswerberin sei unternehmerisch
tätig. Daraus folge, dass auch für sie ein Unternehmerrisiko bestehe,
das nicht von einer physischen Person, sondern von einer natürlichen Person
getragen werden müsse. Wer, wenn nicht Herr X., trage das
Unternehmerrisiko ?
Somit fehle im vorliegenden Fall ein ganz wesentliches
Merkmal, das für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen
würde. Daher könnten die Bezüge, die Herr X. für seine
Tätigkeit in der GmbH erhalte, aber auch nicht DB- bzw. DZ-pflichtig
sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. März 2003 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Der zu 90% am Stammkapital der Berufungswerberin beteiligte
Geschäftsführer hätte hinsichtlich seiner Tätigkeit einen
Werkvertrag abgeschlossen. Er sei organisatorisch in den Organismus der
Berufungswerberin eingegliedert, weil er auf Dauer angelegte Leistungen zu
erbringen hatte. Auch würde er einen Fixbezug erhalten, wobei eine
allfällige Bezugskürzung bei einer negativen allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung kein unternehmerspezifisches Risiko darstelle.
Ausgabenseitig bestehe ebenfalls kein Unternehmerrisiko, da dem
Geschäftsführer sämtliche Arbeitsmittel für seine
Tätigkeit gestellt würden und die Tätigkeit meistens in
Räumlichkeiten der Berufungswerberin durchgeführt worden
sei.
Daraufhin beantragte die
Einschreiterin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und führte aus, dass das Finanzamt auf die in der Berufung vorgebrachten
Argumente in keiner Weise eingegangen sei. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis
vom 29.1.2003, 2002/13/0186, die DB-/DZ-Pflicht für wesentlich beteiligte
GmbH-Geschäftsführer verneint und dabei die erfolgsabhängige
Vergütung, die Abhängigkeit der GF-Vergütung vom erzielten Umsatz
sowie der verursachten Kosten und das Verlustrisiko als Merkmale einer
unternehmerischen Tätigkeit angeführt. Im GF-Vertrag von Herrn X. sei
festgehalten, dass er einen Werklohn nur dann erhalte, wenn dieser durch den
Jahresgewinn und zwar das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit nach handelsrechtlichen Bestimmungen gedeckt sei.
Beim Fehlen der Deckung sei der Fehlbetrag vom Werklohn in Abzug zu bringen. Im
Falle der Verhinderung habe Herr X. einen geeigneten Ersatz zu stellen. Mit
diesen Bestimmungen im GF-Vertrag seien die Kriterien für den Bezug der
Geschäftsführervergütung noch enger gezogen als im zitierten
Erkenntnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 57 Abs. 7 Handelkammergesetz (HKG), BGBl.
1994/661, bzw. § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl.
1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben festlegen
kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese
ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung
(seinen Unternehmungen) nach § 3 Abs. 2 HKG bzw. § 2
WGK anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage
die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 57 Abs. 8 HKG bzw. § 122
Abs. 8 WKG enthalten gleichartige Bestimmungen für die
Bundeskammer.
Im gegenständlichen Berufungsfall steht folgender
Sachverhalt auf Grund der Aktenlage unbestritten fest:
Der
Geschäftsführer ist im Berufungszeitraum zu 90% an der Gesellschaft
beteiligt.
Im
Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde folgender schriftlicher
Geschäftsführervertrag
vorgelegt:
I.
Herr
XX.
übernimmt per
1. Jänner
1995 die
Geschäftsführung der
Fa. XX.GmbH auf Basis des
gegenständlichen Geschäftsführervertrages.
Die
gegenständliche Geschäftsführung wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, wobei beiden Vertragsteilen die Möglichkeit offen steht, das
gegenständliche Geschäftsführerverhältnis unter Einhaltung
einer Kündigungszeit von 3 Monaten auf den Letzten eines Monats
mittels eingeschriebenen Schreibens zu kündigen, wobei die Kündigung
dann rechtzeitig ist, wenn das Kündigungsschreiben am Letzten des Monats
dem anderen Vertragsteil zukommt.
Die
Vertragsteile halten fest, daß die Anstellung des
Geschäftsführers im Rahmen des vorliegenden Werkvertrages
erfolgt.
II.
Herr
XX. erhält für seine
Tätigkeit als Geschäftsführer einen Werklohn in Höhe von
ATS 70.000,-- monatlich.
Ein
Anspruch auf den vereinbarten Werklohn entsteht nur dann, wenn dieser durch den
Jahresgewinn und zwar durch "das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit" nach handelsrechtlichen Bestimmungen gedeckt ist.
Fehlt diese Deckung, so ist der Fehlbetrag vom Werklohn in Abzug zu
bringen.
Desweiteren
erhält der Geschäftsführer ein Spesenpauschale von monatlich
ATS 2.500,- sowie eine PKW-Pauschale von monatlich
ATS 4.500,--.
III.
Herr
XX. wird im Rahmen seiner
Geschäftsführertätigkeit unter Berücksichtigung des
Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung nachstehende Tätigkeit
übernehmen:
a)
Die Akquisition von .....
b)
die Akquisition von .....
c)
die Erstellung von .....
d)
die Führung von .....
e)
die Führung der .....
f)
die Akquisition von .....
g)
die Vermittlung von .....
h)
die Setzung von Werbeaktivitäten in Bezug auf .....
i)
die Erstellung des Budgets
j)
die Leitung der Verwaltung
k)
die Durchführung des Rechnungs- und Buchhaltungswesens.
IV.
Der
Geschäftsführer nimmt zur Kenntnis, daß er zumindest
20 Stunden pro Woche der Fa.
XX.GmbH zur Verfügung zu stehen
hat. Eine einzuhaltende Arbeitszeit wird nicht vereinbart.
Bei
Arbeitsverhinderung wird Herr XX. einen
geeigneten Ersatz stellen. Die Möglichkeit der Kündigung durch beide
Vertragsteile gemäß Punkt I. dieses Vertrages wird davon nicht
berührt.
V.
Dem
Geschäftsführer werden aufgrund seiner übernommenen
Tätigkeit bei der Fa. XX.GmbH
vertrauliche Informationen bekannt und ist er daraus zur umfassenden
Verschwiegenheit verpflichtet.
Bei
Beendigung des gegenständlichen Geschäftsführerverhältnisses
mit dem Unternehmen der
Fa. XX.GmbH verpflichtet er sich,
die ihm anvertrauten Geschäftspapiere und sonstigen Gegenstände
unverzüglich an die
Fa. XX.GmbH
zurückzugeben.
Es
wird ihm untersagt, von irgendwelchen geschäftlichen Schriftstücken
für Privatzwecke Abschriften zu machen und an dritte Personen
weiterzugeben, so dies nicht für die Erreichung des Geschäftserfolges
der Gesellschaft notwendig ist.
VI.
Dem
Geschäftsführer ist es gestattet, im Rahmen des gegenständlichen
Geschäftsführerverhältnisses einer nebenberuflichen
Tätigkeit nachzugehen, soweit hiedurch die Aktivitäten in der
gegenständlichen Gesellschaft nicht beeinträchtigt
werden.
Weiters
muß jedoch sichergestellt sein, daß der Geschäftsführer
mindestens 20 Arbeitsstunden für die Gesellschaft
aufwendet.
VII.
Neben
diesen im Rahmen des gegenständlichen Vertrages getroffenen Verpflichtungen
bestehen keine sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.
Abänderungen
und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.
VIII.
Ausdrücklich
wird zwischen den Vertragsteilen vereinbart, daß auf den
gegenständlichen Vertrag österreichisches Recht zur Anwendung zu
gelangen hat.
IX.
Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, sind die
Vertragsschließenden verpflichtet, eine dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende wirtschaftliche Bestimmung
zu vereinbaren. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit des Vertrages dadurch
unberührt.
Dem
Verrechnungskonto des Gesellschaftergeschäftsführers wurden in den
Streitjahren folgende Beträge
gutgeschrieben:
|
Jahr
|
Datum
|
Zahlungsgrund
|
Betrag (in ATS)
|
1996
|
31.1.
|
1/96
|
92.400,00
|
|
29.2.
|
2/96
|
92.400,00
|
|
1.4.
|
GF/SP.P./KFZ P 3/96
|
77.000,00
|
|
30.4.
|
4/96
|
77.000,00
|
|
31.5.
|
GF HN/SPE.P. 5-95
|
77.000,00
|
|
30.6.
|
GF/SPE 6/96
|
77.000,00
|
|
31.7.
|
GF/SPE 7-96
|
77.000,00
|
|
31.8.
|
GF/SPE.P/KFZ.P. 8-96
|
77.000,00
|
|
30.9.
|
GF/SPE.+KFZ P. 9-96
|
77.000,00
|
|
31.10.
|
GF/SPE- +KFZ.P.10/96
|
77.000,00
|
|
29.11.
|
GF/SPE.+KFZ P. 11-96
|
77.000,00
|
|
31.12.
|
GF/SPE.P./KFZ P.
|
77.000,00
|
|
|
Gesamtsumme
|
954.800,00
Zusätzlich wurden 1996
ATS 33.892,68 an Sozialversicherungsbeiträgen von der GmbH für
den Geschäftsführer bezahlt.
|
Jahr
|
Datum
|
Zahlungsgrund
|
Betrag (in ATS)
|
1997
|
31.1.
|
UB v.20802 a.3651
|
77.000,00
|
|
28.2.
|
X. Feb 97
|
77.000,00
|
|
31.3.
|
X. Mrz 97
|
77.000,00
|
|
30.4.
|
X. Apr 97
|
77.000,00
|
|
30.5.
|
X. Mai 97
|
77.000,00
|
|
30.6.
|
X. Jun 97
|
77.000,00
|
|
31.7.
|
X. Jul 97
|
77.000,00
|
|
31.8.
|
X. Aug 97
|
77.000,00
|
|
30.9.
|
X. Sep 97
|
77.000,00
|
|
31.10.
|
X. Okt 97
|
77.000,00
|
|
30.11.
|
X. Nov 97
|
77.000,00
|
|
30.12.
|
X. Dez 97
|
77.000,00
|
|
|
Gesamtsumme
|
924.000,00
Zusätzlich wurden 1997
ATS 102.358,98 an Sozialversicherungsbeiträgen von der GmbH für
den Geschäftsführer bezahlt.
|
Jahr
|
Datum
|
Zahlungsgrund
|
Betrag (in ATS)
|
1998
|
30.1.
|
X. Jän 98
|
77.000,00
|
|
27.2.
|
X. Feb 98
|
77.000,00
|
|
30.3.
|
X. Mrz 98
|
77.000,00
|
|
30.4.
|
X. Apr 98
|
77.000,00
|
|
31.5.
|
X. Mai 98
|
77.000,00
|
|
30.6.
|
X. Jun 98
|
77.000,00
|
|
31.7.
|
X. Jul 98
|
77.000,00
|
|
31.8.
|
X. Aug 98
|
77.000,00
|
|
30.9.
|
X. Sep 98
|
77.000,00
|
|
30.10.
|
X. Okt 98
|
77.000,00
|
|
30.11.
|
X. Nov 98
|
77.000,00
|
|
30.12.
|
X. Dez 98
|
77.000,00
|
|
|
Gesamtsumme
|
924.000,00
Zusätzlich wurden 1998
ATS 139.775,00 an Sozialversicherungsbeiträgen von der GmbH für
den Geschäftsführer bezahlt.
|
Jahr
|
Datum
|
Zahlungsgrund
|
Betrag (in ATS)
|
1999
|
31.1.
|
Jän 99
|
97.000,00
|
|
28.2.
|
Feb 99
|
97.000,00
|
|
31.3.
|
Mrz 99
|
97.000,00
|
|
30.4.
|
Apr 99
|
97.000,00
|
|
7.5.
|
Mai 99
|
97.000,00
|
|
30.6.
|
Jun 99
|
97.000,00
|
|
30.7.
|
Jul 99
|
97.000,00
|
|
31.8.
|
Aug 99
|
97.000,00
|
|
30.9.
|
Sep 99
|
97.000,00
|
|
29.10.
|
Okt 99
|
97.000,00
|
|
30.11.
|
Nov 99
|
97.000,00
|
|
31.12.
|
Dez 99
|
97.000,00
|
|
|
Gesamtsumme
|
1,164.000,00
Zusätzlich wurden 1999
ATS 141.775,40 an Sozialversicherungsbeiträgen von der GmbH für
den Geschäftsführer bezahlt.
|
Jahr
|
Datum
|
Zahlungsgrund
|
Betrag (in ATS)
|
2000
|
31.3.
|
GF.,GFBezug 03/00
|
97.000,00
|
|
30.4.
|
GF. ,GFBezug 04/00
|
97.000,00
|
|
31.5.
|
GF. ,GFBezug 05/00
|
97.000,00
|
|
1.7.
|
GF 6/00
|
97.000,00
|
|
31.7.
|
GF 7/00
|
97.000,00
|
|
31.8.
|
GF 8/00
|
97.000,00
|
|
30.9.
|
GF 9/00
|
97.000,00
|
|
31.10.
|
GF 10/00
|
97.000,00
|
|
30.11.
|
GF 11/00
|
97.000,00
|
|
22.12.
|
GF 12/00
|
97.000,00
|
|
|
Gesamtsumme
|
970.000,00
|
Jahr
|
Datum
|
Zahlungsgrund
|
Betrag (in ATS)
|
2001
|
31.1.
|
GF
|
97.000,00
|
|
28.2.
|
GF
|
97.000,00
|
|
31.3.
|
GF
|
97.000,00
|
|
30.4.
|
GF
|
97.000,00
|
|
31.5.
|
GF 5/01
|
97.000,00
|
|
29.6.
|
GF
|
97.000,00
|
|
31.7.
|
GF
|
97.000,00
|
|
31.8.
|
GF 8/01
|
97.000,00
|
|
31.8.
|
GF 9/01
|
97.000,00
|
|
31.10.
|
GF 10/01
|
97.000,00
|
|
7.11.
|
GF 11/01
|
97.000,00
|
|
1.12.
|
GF 12/01
|
97.000,00
|
|
|
Gesamtsumme
|
1,164.000,00
In den
Jahren 2000 und 2001 wurden nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes keine
Sozialversicherungsbeiträge für den Geschäftsführer von der
GmbH bezahlt.
Zu prüfen ist im
gegenständlichen Fall, ob auf Grund des vorgelegten Vertrages, welcher im
Übrigen im Verwaltungsakt nur in einer nicht unterzeichneten Kopie
enthalten ist, und der tatsächlichen Gegebenheiten der
Gesellschafter-Geschäftsführer als an einer Kapitalgesellschaft
beteiligte Person im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 anzusehen
ist. Ist eine derartige Einstufung zu treffen, liegt nach den oben
angeführten Bestimmungen eine Verpflichtung zur Leistung des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die in
Rede stehenden Vergütungen vor.
Nach § 41
FLAG 1967 in Verbindung mit § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind in die Beitragsgrundlage zur Berechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich (mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital)
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden, einzubeziehen.
Im Erkenntnis vom
1. März 2001, G 109/00, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des
Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bestimmter, auch im gegenständlichen
Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, abgewiesen. Er hat dazu u.
a. ausgeführt, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis seien, im Falle der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende -
Weisungsungebundenheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizienwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixer Arbeitsort, fixe Arbeitszeit,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH 19.2.2002, 2001/14/0173, und die darin
angeführte Vorjudikatur).
Auf die diesbezüglich in
der Berufung angezogenen Argumente ist daher nicht mehr weiter
einzugehen.
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem darauf ab, dass - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass
der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
und
ihn
unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis trifft (VwGH 17.12.2003, 2001/13/0200 und die darin
angeführte
Vorjudikatur).
1.
organisatorische Eingliederung
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft gegeben, wenn der Geschäftsführer auf
Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und
seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für
diese Eingliederung, wobei es sogar auf einen allfällig jährlich neuen
Abschluss eines "Werkvertrages" nicht ankommt (VwGH 18.12.2002,
2001/13/0202,0208). Der Umstand, dass der die
Geschäftsführungstätigkeit über einen längeren Zeitraum
ausübende Gesellschafter-Geschäftsführer diese nicht in den von
der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betriebsräumen ausübt
sondern über eigene Büroräume verfügt und eigene
Arbeitsmittel benutzt, vermag an seiner Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft ebenso wenig zu verändern (VwGH 25.9.2001,
2001/14/0092) wie der Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
lediglich die essenziellen Führungsentscheidungen trifft und die Besorgung
des "täglichen Betriebes" anderen Personen überlässt (s. nochmals
VwGH 18.12.2002, 2001/13/0202,0208).
Hinsichtlich der
organisatorischen Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in
den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin führt diese im
Wesentlichen an, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei
Ausübung seiner Tätigkeit jedenfalls in den geschäftlichen
Organismus eingegliedert sei bzw. sein müsse, da ein entsprechendes
Arbeiten anderenfalls überhaupt nicht möglich wäre. Aus dieser
organisatorischen Eingliederung jedoch sogleich die Merkmale eines
Dienstverhältnisses abzuleiten sei aber "ganz einfach falsch und fern jeder
Praxis".
In Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057, kann
der unabhängige Finanzsenat hinsichtlich der Richtigkeit der
Berücksichtigung des Merkmales der organisatorischen Eingliederung bei der
Feststellung ob die Voraussetzungen für eine Dienstgeberbeitragspflicht
für die Geschäftsführerbezüge gegeben sind die Bedenken der
Berufungswerberin nicht teilen. Die Eingliederung des Geschäftsführers
in den Betrieb der Gesellschaft stellt nämlich einerseits nur
ein entscheidendes Kriterium dar und
sind andererseits auch noch das Vorliegen einer laufenden Entlohnung und eines
allfälligen Unternehmerrisikos zu prüfen. Zudem ist das Merkmal der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus nur dann erfüllt, wenn
die Geschäftsführung kontinuierlich und über einen längeren
Zeitraum ausgeführt wird. So könnte beispielsweise bei einem nur
für einen kurzen Zeitraum zur Abwicklung eines konkreten Projektes oder
einer notwendigen Unternehmenssanierung bestellten Geschäftsführer
gerade dieses Merkmal gegen eine DB-Pflicht hinsichtlich der dafür
erhaltenen Bezüge sprechen.
Unstrittig ist im vorliegenden
Fall aber, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die
Geschäftsführertätigkeit bereits seit der Gründung der
Gesellschaft und auch während des gesamten Prüfungszeitraumes, somit
über viele Jahre, kontinuierlich ausübte. Somit steht eindeutig fest,
dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nach der o.a. Judikatur in den
Organismus der Berufungswerberin eingegliedert war und somit ein entscheidendes
Merkmal für die Einordnung seiner Bezüge erfüllt
ist.
2.
laufende Entlohnung
Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhielt
für seine Geschäftsführungstätigkeit in den Kalenderjahren
1996 bis 2001 unbestritten die eingangs dargestellten Vergütungen. Diese
wurden - wie aus den obigen Tabellen ersichtlich ist - im
Wesentlichen monatlich dem Verrechnungskonto gutgeschrieben.
Eine derartige Vorgangsweise
erfüllt jedenfalls das Merkmal von "laufenden Lohnzahlungen", da es
für die Annahme einer laufenden Entlohnung sogar noch ausreichen
würde, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gut geschrieben wird (vgl. VwGH vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Dass die monatlichen
Vergütungen - in offenbarer Abänderung der Ausführungen im
vorgelegten Geschäftsführervertrag, worüber jedoch entgegen der
Bestimmung des Punktes VII. des Vertrages keine schriftliche Vereinbarung
vorgelegt wurde - im Jahr 1999 von monatlich ATS 77.000,00 auf
monatlich ATS 97.000,00 erhöht wurden, ändert nichts an deren
laufenden Auszahlung. Zudem wurden seitens der Berufungswerberin auch keinerlei
Argumente vorgebracht, die gegen eine laufende Lohnzahlung sprechen
würden.
3.
Unternehmerwagnis
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Unternehmerwagnis vor, wenn
der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen
unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (VwGH 29.1.2003, 2002/13/0186). Allerdings haben die Schwierigkeiten der
Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes, die sich - wie im
vorliegenden Fall - bei Leistungsverhältnissen zwischen einer Gesellschaft
und ihrem wesentlich beteiligten Geschäftsführer insbesondere aus dem
häufig vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, zur Folge,
dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis
hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden
tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung
beizumessen ist (VwGH 23.1.2002, 2001/13/0107).
Im vorliegenden Fall liegt eine
schriftliche Vereinbarung in Form eines - wie oben erwähnt -
nicht unterzeichneten Werkvertrages vor, durch welchen die Höhe der
Geschäftsführerbezüge geregelt wurde. Aus dieser Vereinbarung ist
ersichtlich, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer monatlich ein
Betrag von ATS 70.000,00 für seine
Geschäftsführertätigkeit zuzüglich einer Spesenpauschale von
ATS 2.500,00 und einer PKW-Pauschale von ATS 4.500,00 zusteht. Der
Gesamtbetrag von monatlich ATS 77.000,00 wurde in den Jahren 1996 bis 1998
auch dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers im
Wesentlichen am Ende des jeweiligen Monats gutgeschrieben. Ab Jänner 1999
wurden bis zum Ende des Prüfungszeitraumes mit Ausnahme der Monate
Jänner und Feber 2000 monatlich ATS 97.000,00 gutgeschrieben. Auf
Grund der nicht bestreitbaren tatsächlichen Verhältnisse erfolgte
somit eine offensichtlich absolut erfolgsunabhängige Entlohnung. Diese
Schlussfolgerung ergibt sich auch aus den von der Gesellschaft erwirtschafteten
Jahresergebnissen. Diese betrugen
|
Jahr
|
|
Jahresergebnis
|
EGT
|
1996
|
ATS
|
91.919,01
|
138.405,58
|
1997
|
ATS
|
- 62.099,44
|
20.064,76
|
1998
|
ATS
|
- 72.987,64
|
18.662,36
|
1999
|
ATS
|
- 27.916,68
|
120.200,51
|
2000
|
ATS
|
- 282.297,33
|
29.328,67
|
2001
|
ATS
|
165.062,87
|
201.373,17
Aus diesen
Zahlen ist zu ersehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer trotz
nicht unerheblicher Schwankungen des Jahresergebnisses und des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit regelmäßig
gleichbleibende, ab dem Jahr 1999 sogar um 26% erhöhte monatliche
Bezüge erhalten hat. Dass dabei in den Monaten Jänner und Feber 2000
keine Bezüge auf dem Verrechnungskonto gutgeschrieben wurden, kann
ebenfalls nicht auf eine Erfolgsabhängigkeit hindeuten, da
diesbezüglich keine Rückzahlung von
Geschäftsführungsbezügen des Jahres 1999 erfolgte (in diesem Jahr
stand der Geschäftsführerbezug nach den Ausführungen des
vorgelegten Vertrages zur Gänze zu) und die Nichtauszahlung auch nicht im
Zusammenhang mit einem allenfalls schlechteren Ergebnis des Jahres 2000 in
Verbindung zu bringen ist, da dieses logischer Weise erst nach Ablauf des Jahres
2000 und nicht bereits im Jänner und Feber 2000 feststehen
konnte.
Die Berufungswerberin leitet
das Vorliegen eines Unternehmerrisikos beim
Gesellschafter-Geschäftsführer im gegenständlichen Fall von der
- laut Pkt. II des Geschäftsführervertrages -
Vereinbarung ab, dass der Werklohn nur zustehe, wenn dieser "durch den
Jahresgewinn und zwar durch das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit nach handelsrechtlichen Bestimmungen gedeckt" sei.
Bei Fehlen dieser Deckung sei der Fehlbetrag vom Werklohn in Abzug zu
bringen.
Diesem Argument ist zu
entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH
30.10.2003, 2003/15/0089, und die dort zitierte Vorjudikatur) Schwankungen der
Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der
Ertragslage der Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine
tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des
Geschäftsführers - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - zulassen. In diesem Erkenntnis hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Bindung der Höhe des
Geschäftsführerbezuges an das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit nach § 231 Abs. 2 HGB nicht
bedeutet, dass auf der grundsätzlich von der Sphäre der Gesellschaft
getrennt zu sehenden Ebene des Geschäftsführers ein Unternehmerwagnis
gegeben ist. Im gegenständlichen Fall ist nach den tatsächlichen
Gegebenheiten, den Ausführungen im Geschäftsführervertrag, in der
Berufung und im Vorlageantrag jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die
Entlohnung des Geschäftsführers als Gewinn oder Verlust aus vom
Geschäftsführer realisierten Projekten darstellt. Wenn nunmehr im
gegenständlichen Fall die Bezüge des Geschäftsführers nicht
direkt an das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gebunden sind, sondern der
Anspruch auf die monatliche, an sich erfolgsunabhängige Entlohnung
jedenfalls in voller Höhe besteht, so lange diese durch das von der
Gesellschaft erzielte Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit nach handelsrechtlichen Vorschriften gedeckt ist,
liegt ebenso wenig ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko vor, wie in dem oben
angeführten vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall, in welchem
der Geschäftsführerbezug an die Höhe von 70% des von der
Gesellschaft erzielten Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit nach § 231 Abs. 2 HGB gebunden war.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer nach den
Vertragsbestimmungen lediglich eine Kürzung seiner Bezüge um den nicht
durch das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gedeckten
Teil zu befürchten, allfällige Verluste jedoch keinesfalls zu tragen
hätte. Auch wäre es ihm als dominierender Gesellschafter
gegebenenfalls möglich, die Bestimmungen des
Geschäftsführervertrages zu verändern und dadurch
Bezugseinbußen zu verhindern (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0067). Gerade aus
diesem Grund kommt den tatsächlichen Verhältnissen entscheidende
Bedeutung zu. Diese zeigen, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer
die laut Geschäftsführervertrag vereinbarten und die ab dem Jahr 1999
erhöhten Zahlungen regelmäßig zugeflossen sind und somit auch
aus diesem Grund von einem einnahmenseitig bestehenden Unternehmerrisiko nicht
ausgegangen werden kann, da die Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin,
vertreten durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, und dem
Gesellschafter-Geschäftsführer selbst offenbar so verfasst wurde, dass
die Bezüge jährlich in voller Höhe zur Auszahlung gelangen
können.
Ausgabenseitig hat der Geschäftsführer im
gegenständlichen Fall keine ins Gewicht fallenden Aufwendungen auf Grund
seiner Geschäftsführertätigkeit zu tragen. Er erhält von der
Gesellschaft sogar Pauschalien für Spesen und die betriebliche Benutzung
eines Kraftfahrzeuges und es werden die Sozialversicherungsbeiträge (in den
Jahren 1996 bis 1999) von der Gesellschaft getragen. Dazu ist anzumerken, dass
die Auszahlung derartiger Pauschalien in keiner Weise zwingend den Schluss nach
sich zieht, dass Aufwendungen in dieser Höhe tatsächlich entstanden
sind. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet.
Grundsätzlich wäre selbst in einer eigenständigen Tragung der
Sozialversicherungsbeiträge (vgl. VwGH 27.3.2002, 2001/13/0071) oder von
Aufwendungen für Telefon, Büro, Fachliteratur oder Kosten für
Berufsfortbildung (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057) kein relevantes
ausgabenseitiges Unternehmerrisiko zu erblicken ist. Zudem wird weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag konkret auf das Bestehen eines ausgabenseitigen
Unternehmerrisikos hingewiesen, obwohl in der Berufungsvorentscheidung seitens
des Finanzamtes auf das Fehlen eines derartigen Risikos hingewiesen wurde, da
die Tätigkeit im Wesentlichen in den Räumlichkeiten der
Berufungswerberin ausgeübt worden sei und sämtliche Arbeitsmittel von
der Berufungswerberin zur Verfügung gestellt werden. Abschließend ist
anzumerken, dass die Gesellschaft entsprechend § 1014 ABGB
verpflichtet ist, dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen
(vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100).
Es ist daher auch in diesem Punkt dem Finanzamt
beizupflichten, wenn es aus dem vorliegenden Sachverhalt kein ins Gewicht
fallendes ausgabenseitiges Unternehmerrisiko erblickt.
Zu den Ausführungen der Berufungswerberin hinsichtlich
der Möglichkeit im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge annehmen bzw.
ablehnen zu können ist auszuführen:
Nach dem Geschäftsführervertrag und den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist der Geschäftsführer
verpflichtet die Geschäftsführungstätigkeit bis zur Beendigung
des Vertragsverhältnisses sorgsam und pflichtbewusst auszuüben. Es
besteht somit hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit keine
Möglichkeit, die vereinbarten Geschäftsführungstätigkeiten
nicht auszuführen. Dass der Geschäftsführer sich dabei bei
einzelnen Angelegenheiten vertreten lassen kann, ist Ausfluss der fehlenden
Weisungsgebundenheit und daher für die Beurteilung der vorliegenden
Rechtsfrage nicht von Bedeutung (VwGH 26.4.2000, 99/14/0339).
Sollte mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Annahme
bzw. Ablehnung von Aufträgen jedoch gemeint sein, dass es dem
Geschäftsführer möglich ist, in Rahmen seiner
Geschäftsführertätigkeit über die
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft durch Annahme oder Ablehnung von
Aufträgen von Kunden, Stellung von Angeboten, Erschließung neuer
Geschäftsfelder usw. zu entscheiden, ergibt sich dadurch kein Unterschied
zu einem nicht beteiligten (in einem Dienstverhältnis stehenden)
Geschäftsführer und stellt dies eben genau die Tätigkeit dar, zu
welcher er sich als Geschäftsführer verpflichtet hat. Dass er dabei an
keine Vorgaben seitens der Unternehmensleitung gebunden ist, ergibt sich aus der
fehlenden Weisungsgebundenheit auf Grund seiner Gesellschafterstellung. Sein
Wirken hat aber direkt lediglich Ausfluss auf die Gewinnsituation der
Gesellschaft und ist daher auf Grund des zu berücksichtigenden
Trennungsprinzips für die Situation des Geschäftsführers nicht
von Bedeutung.
Gleiches gilt für die Ausführungen zu der
Entscheidung über Personalfragen und - entlohnung und der Erreichung
des Unternehmenszieles.
Auch hinsichtlich der Tragung des Unternehmerrisikos durch
die unternehmerische Tätigkeit der Berufungswerberin ist zwischen
Gesellschafter und Geschäftsführer zu entscheiden. Das
Unternehmerrisiko, welches durch die Tätigkeit der Gesellschaft
zweifelsfrei vorhanden ist, trägt der Gesellschafter, nicht der
Geschäftsführer. Dies auch dann, wenn der Gesellschafter und der
Geschäftsführer in einer Person bestehen. Wiederum ist auf das oben
angeführte Trennungsprinzip zu verweisen.
Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass der an der Berufungswerberin wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer bei Ausübung seiner
Geschäftsführungstätigkeit weder einnahmen- noch ausgabenseitig
ein Unternehmerrisiko zu tragen hat. Weiters ist er in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin eingegliedert und erhält eine laufende
Entlohnung. Die von der Berufungswerberin an ihn für die Besorgung seiner
Tätigkeit ausbezahlten Entgelte und die für ihn bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge sind daher Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988, was ihre Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage für
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach sich zieht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 3 Abs. 2 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 2 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
GesellschafterGeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum Dienstgeberbeitragorganisatorische Eingliederunglaufende EntlohnungUnternehmerrisiko
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-I/03
- Stammnummer
- 12190
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF