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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100337/2012

Verjährungsfrist bei hinterzogenen ausländischen Kapitalerträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100337/2012vom 16.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 10.2.2009 erließ das Finanzamt einen Vorhalt an die Bf. („Ersuchen um Auskunft gemäß § 143 Bundesabgabenordnung (BAO) betreffend Kontrollmitteilung(en) über ausländische Zinserträge für das Jahr 2006“). Darin wurde der Bf. mitgeteilt, dass der österreichischen Finanzverwaltung bekannt geworden sei, dass die Bf. in dem im Betreff angeführten Zeitraum ausländische Kapitalerträge bezogen habe, die bisher nicht bzw. nicht in voller Höhe in ihrer Steuererklärung angegeben worden seien. Die Bf. werde daher ersucht, „Ihre ausländischen Kapitalerträge für diesen Zeitraum und die Vorjahre sowie allfällig davon im Ausland entrichtete Steuern bekanntzugeben und Ihre Angaben mittels geeigneter Unterlagen (Kontoauszug, Sparbuch etc.) zu belegen.“ Daraufhin reichte die Bf. am 23.2.2009 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2008 ein, in denen sie erstmals ausländische Kapitalerträge von 9.994,73 EURO (anzurechnende Steuer 0,01 EURO), von 7.840,71 EURO (anzurechnende Quellensteuer 0,01 EURO) bzw. von 5.924,04 EURO (anzurechnende Quellensteuer 0,01 EURO) einbekannte. Diese resultierten aus in Italien gehaltenem Kapitalvermögen. Etwa ein Jahr später (am 18.1.2010) erstattete die Bf. die oben angeführte Selbstanzeige, mit der für die Jahre 2001 bis 2008 folgende Kapitaleinkünfte einbekannt wurden: | Jahr | Konto | Zinsen | Dividenden | Investment-fonds | Spekulations-einkünfte | Anrechenb. Quellensteuern | 2001 | [A] […] | 261.817,49 | 24.042,43 | 62.030,19 | 6.223,72 | | 2002 | [A] […] | 845.240,96 | 27.168,91 | 17.359,18 | | 2.032,05 | 2003 | [A] […] [B] […] | 680.319,78 | 5.259,74 | 14.633,28 | 21,65 | | 2004 | [A] […] [B] […] | 294.613,00 | 5.945,67 | 29.854,63 | 5.375,23 80,03 | 2.770,00 | 2005 | [A] [….] [B] […] | 228.990,63 | 62.094,20 | 35.553,00 | 37.406,45 2.014,80 | 13.598,92 | 2006 | [A] [….] | 234.455,07 | 12.176,14 | 93.589,31 | 51.996,45 | 28.260,91 | 2007 | [A] […] | 180.245,97 | 17.801,03 | 135.072,59 | | 29.735,01 | 2008 | [A] […] [C] | 104.334,40 49.650,83 | 15.578,72 | | 140.694,08 | 14.780,45 Das Gericht geht davon aus, dass Personen, die ein derart hohes Kapitalvermögen besitzen (im Jahr 1986 von rund 5,3 Mio. EURO und im Jahr 2001 von rund 11,3 Mio. EURO), grundsätzlich über eine allfällige Besteuerung Bescheid wissen bzw. diesbezüglich beraten sind. Das Vorbringen, dass sich die Bf. bei finanziellen Angelegenheiten nicht ausgekannt, und sie sich auch nicht darum gekümmert habe, erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass anlässlich des Erwerbes des umfangreichen Kapitalvermögens im Jahr 1987 und anlässlich der Vermögensumschichtungen in den Jahren 2000 und 2008 (Neueinrichtung von Depots bei Bank B und Bank C) die Frage der Besteuerung nicht aufgetaucht ist. Die Bf. bzw. ihr steuerlicher Vertreter hat vorgebracht, dass die Bf. für die laufende Servicierung ihres Kapitalvermögens Hilfe von ihrem Bruder bekam. Demnach war die Bf. in finanziellen Angelegenheiten offenbar doch unterstützt. Außerdem wurde vorgebracht, dass der Bankberater bei der österreichischen Bank B der Bf. bei der Vermögensumschichtung mitgeteilt habe, die Erträge seien endbesteuert (Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Senatsverhandlung: Frage: Die Bf. hat im Jahr 2000 Konten und Depots bei der [Bank B] in Österreich eröffnet. Hat die Bf. sich damals über eine allfällige Besteuerung erkundigt (bei der Bank etc.)? Wenn nein, warum nicht? Steuerlicher Vertreter: Meines Wissens hat ihr Bankberater damals erklärt, die Erträge wären endbesteuert. Soweit sie tatsächlich endbesteuert sind, wurden sie in die Bescheide nicht aufgenommen .), was im Wesentlichen für die Streitjahre (bis auf Beträge von rund 21,00 EURO für 2003 und von rund 80,00 EURO für 2004 auch gestimmt hat. Diese Beratung durch den österreichischen Bankberater der Bank B lässt es aber noch wahrscheinlicher erscheinen, dass auch bei den beiden Schweizer Banken A und C eine Beratung über allfällige Besteuerungskonsequenzen stattgefunden hat. Auffallend ist weiters, dass die Bf. das Kapitalvermögen bei der Bank A auch in der Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem verstorbenen Vater im Jahr 1987 nicht offenlegte. Dazu brachte sie vor, dass der Nachlass in Österreich ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, aber lediglich die ausländischen Konten und Depots bei der Bank A irrtümlicherweise nicht in Österreich erklärt worden seien. Als Begründung für die Nichtoffenlegung führte die Bf. an, der Meinung gewesen zu sein, dass dieses Vermögen nicht in Österreich sondern in der Schweiz erbschaftssteuerpflichtig sei. Dies kann aber keine Begründung dafür sein, dass dieses Vermögen nicht im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens deklariert wurde. Diese Offenlegungspflicht im Verlassenschaftsverfahren besteht nämlich unabhängig von einer allfälligen Besteuerungsfolge. Denn Zweck des Verlassenschaftsverfahrens ist es, das Verlassenschaftsvermögen unter gerichtlicher Aufsicht den rechtmäßigen Erben zu übergeben. Dazu bedarf es der sogenannten Todfallsaufnahme, in der u.a. das Vermögen des Verstorbenen festgestellt wird. Es muss davon ausgegangen werden, dass in der Verlassenschaftsabhandlung eine entsprechende Information über den Verfahrenszweck bzw. über die Funktion der Todfallsaufnahme erfolgt ist. Es ist daher anzunehmen, dass die Bf. wusste, dass sie ihr bekanntes Vermögen des Vaters dort anzugeben gehabt hätte. Die Ansicht, dass dieses Vermögen in Österreich nicht zur Erbschaftssteuer zu erklären sei, stellt somit keine nachvollziehbare Rechtfertigung für die Nichtoffenlegung des ausländischen Kapitalvermögens im Verlassenschaftsverfahren dar. Wenn die Bf. also das Vermögen nicht im Verlassenschaftsverfahren erklärt hat, dann kann dies nach Ansicht des Gerichtes nur bedeuten, dass sie dieses Vermögen bewusst verheimlichen wollte, und zwar naheliegend wohl deshalb, weil ihr die Besteuerungsfolgen in Österreich bei der Erbschaftssteuer und der Einkommensteuer eben doch bewusst gewesen sind oder sie diese zumindest für möglich gehalten hat. Das Vorbringen zum Wissensstand der Bf. hinsichtlich der Besteuerungsfolgen ist zudem widersprüchlich. In der Selbstanzeige wurde dargelegt, dass die Bf. deshalb die schweizerischen Kapitalerträge nicht erklärt habe, weil sie der Meinung gewesen sei, mit der schweizerischen Quellensteuer sämtliche Steuerpflichten erfüllt zu haben. Dazu ist zunächst zu sagen, dass nach der Aktenlage für das Jahr 2003 gar keine Quellensteuer angefallen ist, sodass dieses Argument von vornherein nicht greift. Im Beschwerdeverfahren wurde außerdem im Widerspruch dazu vorgebracht, die Bf. sei insoweit „zweifelsfrei“ der Ansicht gewesen, dass in Österreich keine Steuerpflicht bestehe, als sie sich um diese Angelegenheiten gar nicht gekümmert habe, ihr also gar keine Zweifel hätten kommen können. Der vom Finanzamt aufgezeigte Umstand, dass für die Bf. im Jahr 1998 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt eingereicht worden sei, spricht ebenfalls gegen ein steuerliches Unwissen der Bf.. Im entsprechenden Einkommensteuererklärungsformular ist unter der Kennzahl 361 u.a. die Angabe von Zinsen aus Einlagen und Wertpapieren bei ausländischen Banken sowie von Erträgen aus ausländischen Aktien gefordert. Dass im Zuge der Erstellung dieser Steuererklärung unter Mithilfe ihres damaligen Steuerberaters die Frage der Existenz von ausländischem Kapitalvermögen und deren inländische Steuerpflicht nicht aufgetaucht ist, erscheint wenig wahrscheinlich. Nach Ansicht des Gerichtes hätte die Bf. aber spätestens auf Grund des Vorhaltes des Finanzamtes vom 10.2.2009 erkennen müssen, dass sie ihre sämtlichen ausländischen Kapitalerträge und zwar nicht nur für das Jahr 2006 sondern auch für die Vorjahre dem Finanzamt bekannt geben muss. Der Vorhalt ist eindeutig formuliert. Erklärt wurden dann aber nur relativ geringe italienische Kapitalerträge und zwar für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Das Argument, die Bf. habe den Vorhalt auf Grund des Anführens der EU-Zinsrichtlinie so verstanden, dass nur EU-Kapitalerträge gemeint seien, verfängt nicht. Mit Anführen der EU-Zinsrichtlinie legte das Finanzamt nur die Rechtsgrundlage für die Meldungen (Kontrollmitteilungen) der ausländischen Finanzverwaltungen an das österreichische Finanzamt dar, das konkrete Ersuchen an die Bf. ging jedoch viel weiter und umfasste sämtliche ausländischen Kapitalerträge des Jahres 2006 und der Vorjahre und darüber hinaus im vorletzten Absatz sämtliche Einkünfte der Bf.. Der Vorhalt ist hier ganz eindeutig. Ein Missverständnis ist daher nicht glaubhaft. Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass man zum Zeitpunkt des Vorhaltes von einer 5-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen sei und daher für die Streitjahre schon deshalb keine Steuererklärungen eingereicht habe, überzeugt ebenfalls nicht. Denn auch im Falle einer 5-jährigen Verjährungsfrist wäre zusätzlich für das Jahr 2005 eine Steuererklärung zu legen gewesen, was unterblieben ist. Somit kann die Ansicht über die Verjährungsfrist keine Rolle gespielt haben bei der Überlegung nur für 2006 und die Folgejahre Erklärungen zu legen. Angesichts all dieser äußeren Umstände hält es das Gericht in freier Beweiswürdigung für erwiesen, dass die Bf. sich ihrer inländischen Steuerpflicht bezüglich der in der Selbstanzeige für die Streitjahre einbekannten Kapitalerträge bewusst gewesen ist oder diese zumindest für möglich gehalten und die Abgabenverkürzung in Kauf genommen hat. Ein Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG ist nicht glaubhaft. Demnach hat die Bf. in den Streitjahren vorsätzlich die Einkommensteuer verkürzt und damit (mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist) eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt. Bei der Einkommensteuer der Jahre 2002 bis 2004 handelt es sich somit um hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO, weshalb die Verjährungsfrist hinsichtlich dieser Abgaben sieben Jahre beträgt. Bezüglich der Einkommensteuervorschreibung für das Jahr 2002 bringt die Bf. noch vor, dass auch bei behördlicher Annahme einer verlängerten Verjährungsfrist von 7 Jahren bereits Verjährung eingetreten sei, da die Bf. keine Einkommensteuererklärungen gelegt und die Behörde auch im Jahr 2009 keine auf das Jahr 2002 gerichtete nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen habe. Der Vorhalt vom 10.02.2009 habe nur die Zinserträge für die Jahre 2006 bis 2008 betroffen und könne daher für das Jahr 2002 keine Verlängerungshandlung darstellen. Das Jahr 2002 sei daher - selbst bei Annahme einer verlängerten Verjährungsfrist - mit Ende 2009 verjährt und daher der Einkommensteuerbescheid 2002 aufzuheben. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschließen. Der gegenständliche Vorhalt bezieht sich in seiner Gesamtheit sehr wohl auch auf die Einkommensteuer des Jahres 2002, wenn darin die Offenlegung von Einkünften für das Jahr 2006 (unter Bezugnahme auf das im Betreff des Vorhaltes angeführte Jahr 2006) "und die Vorjahre" verlangt wurde. Durch Verwendung der Begriffe „Zinserträge“, ausländische Kapitalerträge“, „Einkünfte“ sowie „Pensionen“ und „Renten“ war auch ausreichend klargestellt, dass es um die Einkommensteuer der Bf. geht. Dem Finanzamt kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es das Jahr 2002 nicht ausdrücklich angeführt hat. Denn die Behörde konnte ja nicht von vornherein wissen, in welchen Vorjahren genau derartige (infolge von Kontrollmitteilungen dem Grunde nach bekannte aber nicht erklärte) ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen angefallen sind. Die Formulierung "und die Vorjahre" ist auch nicht völlig zeitlich unbestimmt. Eine zeitliche Einschränkung der "Vorjahre" ergibt sich jedenfalls aus der absoluten Verjährungsfrist und aus dem Vorhandensein von Kapitaleinkünften (was nur die Bf. wissen konnte). Der gegenständliche Fall zeigt außerdem eindrucksvoll, dass die Frage nach ausländischen Kapitaleinkünften vor dem Jahr 2006 sehr berechtigt war. Sind doch derartige Einkünfte von der Bf. schon seit dem Jahr 1987 erzielt worden. Das Finanzamt konnte auch nicht wissen, dass es speziell schweizerische Kapitaleinkünfte gab, weshalb auch der Einwand in der mündlichen Verhandlung, es sei nicht nach schweizerischen Einkünften gefragt worden, unberechtigt ist. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 war daher als unbegründet abzuweisen. 2) Anspruchszinsen für die Jahre 2002 bis 2004: Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahr 2002 bis 2004 ist Folgendes auszuführen: Ein Anspruchszinsenbescheid ist an die im Spruch des zugrundeliegenden Abgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit der Begründung anfechtbar, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der maßgebliche Einkommensteuerbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem neuen Anspruchszinsenbescheid Rechnung getragen (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 205, Tz 34f). Im gegenständlichen Fall hat die Bf. ihre Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide lediglich mit der Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide begründet. Da - wie oben ausgeführt - eine Anfechtung allein aus diesem Grund nicht möglich ist, war die Beschwerde schon aus diesem Grund unberechtigt. Zumal die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 als unbegründet abzuweisen war, ergibt sich im gegenständlichen Fall auch keine Notwendigkeit die Anspruchszinsen anzupassen. Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 war daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf vorhandener Rechtsprechung und ist im Wesentlichen das Ergebnis einer freien Beweiswürdigung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung haben sich daher nicht gestellt. Klagenfurt am Wörthersee, am 16. November 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100337/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100337.2012
Stammnummer
121898
Gültig
16.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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