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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100281/2013

Feststellung von Einkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100281/2013vom 29.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Die Ursache wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt (VwGH 04.02.2009, 2008/15/0167). Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne Weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile), einer Körperschaft an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die zu einer Gewinnminderung (Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) der Körperschaft führen und die Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden, dh ihre Ursache – welche anhand eines Fremdvergleiches ermittelt wird – in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Verdeckte Ausschüttungen sind alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensvermehrung verhindern (Gernot Ressler/Birgit Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG, 2. Auflage, § 8 Rz 100). Eine verdeckte Ausschüttung liegt steuerlich insbesondere dann vor, wenn sich der Gesellschafter(-Geschäftsführer) oder mittelbare Gesellschafter zu Lasten der GmbH Vorteile zuwendet und dies nicht zeitnah durch die Erfassung einer (realen) Forderung der GmbH ausgleicht. Wenn hingegen die Überlassung eines Vorteils durch die GmbH an den Gesellschafter sofort im Wege der Einstellung einer Forderung an den Gesellschafter ausgeglichen wird, ist der Vorgang nicht als Ausschüttung zu werten. Holen sich die Gesellschafter mit Billigung der Organe der GmbH – ohne entsprechende Gegenleistung – Geld aus der GmbH und unterbleibt eine zeitgerechte Erfassung der Forderung der GmbH, liegt demnach eine verdeckte Ausschüttung vor. Wird hingegen zeitgleich mit einer sogenannten „Entnahme“ von Geld aus der GmbH (in der Art eines Kredits) die Forderung der GmbH (auf dem Verrechnungskonto) verbucht und damit offengelegt, liegt grundsätzlich keine verdeckte Ausschüttung vor. Eine verdeckte Ausschüttung (trotz Verbuchung des Rückforderungsanspruchs) wäre dann gegeben, wenn im Vermögen der GmbH keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge tritt. Aufgrund des Trennungsprinzips sind Rechtsbeziehungen zwischen einer Körperschaft und ihren Mitgliedern grundsätzlich anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass sie einem Fremdvergleich standhalten, sie also zwischen Fremden zu den gleichen Bedingungen zu Stande gekommen wären. Rechtsgeschäfte die nicht fremdüblich sind, sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen einer Körperschaft als überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder als zu geringe (fehlende) Einnahmen mindern (VwGH 17.10.2007, 2006/13/0069; VwGH 23.04.2008, 2004/13/0106). Strittig ist, ob die im Jahr 2008 auf den Verrechnungskonten der mittelbaren Gesellschafter verbuchten Gutschriften durch die GmbH als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren sind. Vorerst wurden die erbrachten Leistungen mit Ausgangsrechnungen fremdüblich abgerechnet. Danach wurden Gutschriften iHv von 50% der Rechnungen gewährt. Im vorliegenden Fall ist im Jahr 2008 – wie vom Betriebsprüfer und der belangten Behörde angenommen – davon auszugehen, dass auf Grund des zwischen den mittelbaren Gesellschaftern und der G GmbH bestehenden Naheverhältnisses mit den verbuchten Gutschriften, Entnahmen aus dem Verrechnungskonto für Privatzwecke erfolgten. An einen Außenstehenden oder Kunden der GmbH wären diese Gutschriften in Höhe von 50% der ursprünglich verrechneten Leistungsentgelte nicht erfolgt. Die GmbH hat durch die Gewährung von Gutschriften den mittelbaren Gesellschaftern einen Vorteil in Höhe dieser Gutschriften gewährt. Diese Gutschriften wären anderen Personen unentgeltlich nicht gewährt worden. Die Hinzurechnung der Bruttoerlöse in Höhe von € 32.897,37 zu den Erlösen im Jahr 2008 erfolgte daher zu Recht. Diese Erlösminderungen wurden im Jahr 2008 zu Recht mit dem Bruttobetrag dem Gewinn hinzugerechnet und in weiterer Folge die auf diese Erlösminderung entfallende Umsatzsteuer wiederum abgezogen. Der Nettobetrag der vorgenommenen Erlösminderungen wurde damit zu Recht dem Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen hinzugerechnet. Damit liegt auch eine Ausschüttung der G Gmbh an die B. GmbH nicht vor, sondern vielmehr Zuwendungen an die dem Anteilseigner nahestehenden Personen (Gesellschafter zu je 25% im Jahre 2008) in Form einer Gutschrift in Höhe des halben Rechnungsbetrages. Die Gewährung von Gutschriften in Höhe des halben Rechnungsbetrages für an die mittelbaren Gesellschafter erbrachten - und ursprünglich verrechneten - Leistungen des Hotels, stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Hinsichtlich der Avalprovision liegen nach Ansicht des Richters beim BFG die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Nutzungseinlage deshalb nicht vor, weil die GmbH die Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH & Co KG übernommen hat. Insoweit liegt im gegenständlichem Fall ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt vor, sodass der fremdübliche Ansatz einer Avalprovision denklogisch als angemessen nachvollziehbar erscheint. Auch die Erlösminderung (Forderungsausfall) hat es tatsächlich nicht gegeben. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich auf solche Rechtsfragen, welche bereits in der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH geregelt wurden und die auch im Gesetz eindeutig geregelt sind, sodass aus der Sicht des erkennenden Richters nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht zu ziehen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Juni 2018

Normen und Schlagworte

Feststellung von EinkünftenGmbHatypisch stiller GesellschafterVerbindlichkeitenRücklagenverdeckte Gewinnausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100281/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100281.2013
Stammnummer
121885
Gültig
29.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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