Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0233-S/02
Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-S/02vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Trotz Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit (aufgrund der schlechten Einkommens - und Vermögensverhältnisse) kann eine für einen selbständigen Abgabepflichtigen positive Ermessentscheidung dann nicht getroffen werden, wenn die Abgaben (Einkommensteuer), für die um Nachsicht angesucht wurde, erklärungsgemäß veranlagt wurden, der Abgabepflichtige keine Vorsorge für die zu erwartende Steuernachforderung getroffen hat und seinen Zahlungwillen (nicht einmal selbst angebotene Raten wurden entrichtet) in keiner Weise unter Beweis stellt.
Dabei ist zu beachten, dass eine Nachsicht aufgrund der in hohem Ausmaß bestehenden anderen Schulden sich zu Gunsten dieser Gläubiger auswirken würde (siehe auch VwGH vom 21. 2. 1996, 96/16/0017).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, in H, vom 29. November 1999
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 15. November 1999
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 2. September 1999 suchte der nunmehrige
Berufungswerber (Bw) W um Nachsicht der auf seinem Abgabenkonto mit der StNr.
055/7715 bestehenden Abgabenschuld (überwiegend Einkommensteuer 1997 in
Höhe von S 317.350,-- samt Säumniszuschlägen und
Stundungszinsen in Höhe von S 14.310,--) in Höhe von S 331.660,-- (in
€ 24.102,67) an.
Begründet wurde dieses Ansuchen damit, dass der
Einkommensteuer 1997 Einnahmen aus Selbständiger Tätigkeit in
Höhe von S 866.740,-- zu Grunde lagen. Diese Bemessungsgrundlage inkludiere
S 191.162,-- an Umsatzsteuer 1997, die zur Gänze im Jahr 1998 bezahlt
wurde. Für die Umsatzsteuer seien umgerechnet S 92.184,-- in der
Einkommensteuerberechnung 1997 anzusetzen. Dieser Betrag sei in der
Einkommensteuer für 1997 zur Gänze wirksam geworden,
nachdem
die
Möglichkeit einer Rückstellung aufgrund des § 4/3 EStG Status
nicht gegeben war
eine
entsprechende Korrektur als Betriebsausgabe im Jahr 1998 aufgrund des Verlustes
nicht realisierbar war
Verlustvorträge
aufgrund des § 4/3 EStG Status nicht gegeben
seien.
Weiters habe
er den Verlustvortrag 1996 in Höhe von S 102.887,-- aus den
Anfangsverlusten der ersten drei Jahre 1997 aufgrund des Sparpaketes nicht
geltend machen können. Dies hätte umgerechnet eine Minderung der
Einkommensteuer von S 41.753,-- bewirkt. Die Berücksichtigung des
Verlustvortrages in den Jahren 1998 und 1999 sei aufgrund der Verlustsituation
in diesen Jahren nicht gegeben gewesen. Eine Fortschreibung des Verlustes sei
aufgrund des § 4/3 EStG Status nicht möglich gewesen.
Zum Punkt Erfolgsdarstellung
wird auf die Darstellung der Überschüsse und Verluste für den
Zeitraum 04/1994 bis 08/1999 verwiesen. Demnach habe der Bw für
Einnahmen in Höhe von rd. S 1,140.000,-- Einkommensteuer von rd. S
223.000,-- bezahlt während weitere rd. S 317.000,-- vorgeschrieben
wurden. Bezogen auf das Brutto-Einkommen betrage die Steuerlast (rd. S
540.000,--) 47,35% für die bereits bezahlte Einkommensteuer (rd. S
223.000,--) betrage die Steuerlast 19,56%. Im Vergleich zu einem
entsprechenden monatlichen Gehalt betrage die Steuerbelastung in Summe ca. S
150.000,-- bzw. monatlich S 2.542,--. Dies entspreche einem durchschnittlichen
Steuersatz von ca. 13, 5 %.
Zum Steueraufkommen führte
der Bw aus, dass in den Jahren 1994 bis 1999 rd. S 223.000,-- an
Einkommensteuer, rd. S 555.000,-- an Umsatzsteuer sowie für USt und Nova
für einen PKW (notwendig für Betrieb, aber nicht ausgabewirksam)
entrichtet wurden. Weiters sei Einkommensteuer in Höhe von rd. S
317.000,-- vorgeschrieben worden.
Unter außerordentlicher
Belastung zusätzlich zu den Belastungen aus dem Aufbau einer
selbständigen Existenz führte der Bw jährliche Kosten für
die Unterstützung von zwei Söhne im Studium in Höhe von ca. S
400.000,-- sowie Kosten der Beschaffung von Wohn und Arbeitsräumen von ca.
S 400.000,-- an.
Dem Bw sei bewusst, dass
gemäß den gültigen Steuergesetzen die Steuervorschreibung
für 1997 zu Recht bestehe. Aufgrund der obigen Darstellungen und dem
Umstand, dass die gegenständliche Steuerbelastung existenzgefährdend
sei, werde ersucht diesem Ansuchen um Nachsicht der Abgabenschuld
stattzugeben.
Anlässlich der Erhebung
der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde festgestellt, dass neben
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch Einkünfte als
gewerberechtlicher Gesellschafter bestehen. An Vermögen bestehen
zwei Lebensversicherungen die an die Raiffeisenkasse Kuchl verpfändet sind.
An beweglichem Vermögen bestehen ein Computer sowie ein PKW Mercedes
jeweils Baujahr 1996.
Bankverbindlichkeiten bestehen
gegenüber der Raika Kuchl in Höhe von ca. S 4 Mill. (für Kredite
Haus und Studium Söhne), bei der Bank Austria ca. S 500.000,-- (für
Auto) und bei der Bausparkasse ca. S 240.000,--. Das Reihenhaus
gehört der Gattin.
Mit Bescheid vom 15. November
1999 wies das Finanzamt Salzburg-Land dieses Ansuchen als unbegründet
ab. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird
verwiesen.
Daraufhin erhob der Bw mit
Schriftsatz vom 29. November das Rechtsmittel der Berufung. In der
Begründung führt der Bw ergänzend aus, dass die persönliche
Unbilligkeit daraus resultiere, dass die Einhebung der Abgabenschuld aufgrund
der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation eine sofortige Vernichtung der
Grundlage seiner Existenz bedeuten würde. Besondere Auswirkungen
seien
Verlust
der rechtlichen Grundlage zur Ausübung seines Berufes und damit
Verlust
der Möglichkeit seine Lebensgrundlage durch entsprechenden Erwerb aus
selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit in Zukunft zu
sichern
Gefährdung
der Existenzgrundlagen seiner Angehörigen
Die
Sicherung des Wohnraumes durch Bedienung von dazu aufgenommenen Krediten
Unterstützung
seiner Söhne im
Studium.
Die im
Ansuchen vom 2. September unter Pos. 6 (außerordentliche Belastungen)
angeführten Beträge seien tatsächliche und belegbare
Aufwendungen.
Die sachliche Unbilligkeit
ergebe sich aus den zur Anwendung gekommenen gültigen Gesetzen, deren
vorliegenden Auswirkungen eine objektive Ungleichbehandlung gegenüber
anderen Abgabepflichtigen darstelle und dieses Ergebnis nicht vom Gesetzgeber
beabsichtigt sein könne. Die Ungleichbehandlung beziehe sich auf die
Entstehung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und deren daraus
resultierenden Höhe und die fehlende Ausgleichsmöglichkeit aufgrund
des § 4/3 EStG durch Rückstellungen und Verlustvorträgen. Weiters
verweist der Bw auf die sachlichen Darstellungen im Nachsichtsansuchen, die die
Ungleichbehandlung gegenüber Abgabepflichtigen nach § 4/1 EStG und
Lohnsteuerpflichtigen bestätigen.
Der Bw verweist nochmals
darauf, dass eine persönliche Unbilligkeit aufgrund seines geringen
Einkommens (in den Jahren 1994 bis 1999 rd. S 10.000,--/Monat) bestehe. Dabei
seien aufgrund der selbständigen Tätigkeit auch Schwankungen des
Einkommens in Bezug auf die Marktkräfte zu beachten. Derzeit werde aus der
selbständigen Tätigkeit kein positives Einkommen
erwirtschaftet.
Es werde daher der Antrag auf
Teilnachsicht in Höhe von S 250.000,-- gestellt.
Weiters werde die Aussetzung
der Einbringung der Restschuld in Höhe von S 80.122,-- gem. § 231
(gemeint BAO) bis 30. September 2000 beantragt.
Schließlich werde
beginnend ab 1. Oktober 2000 um Bewilligung von Ratenzahlungen (in zwölf
Raten) für die Restschuld ersucht.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Salzburg-Land ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Bezüglich der
Einkommensteuerschuld für 1997 suchte der Bw zweimal um Gewährungen
von Ratenzahlungen an. In der Folge wurde keine der vom Bw angebotenen Raten
entrichtet.
Auf dem Abgabenkonto des Bw
haftet die Einkommensteuer 1997 zum Zeitpunkt der Entscheidung in Höhe von
€ 21.338,93 aus, wovon € 18.168,21 von der Einbringung gem. § 231
BAO ausgesetzt sind. Die Verringerung von ursprünglich € 23.085,25
ergibt sich aufgrund von Umsatzsteuergutschriften. Vom Bw wurden nach Stellung
des Nachsichtsansuchens keine freiwilligen Zahlungen geleistet. Ingesamt
ist der Abgabenrückstand vom Zeitpunkt des Nachsichtsansuchens bis zum
Zeitpunkt dieser Entscheidung von € 24.102,67 auf nunmehr € 59.769,15
angestiegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.
cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst ist in einer
ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist der Zweck dieser
Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die Möglichkeit
geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen
entweder zu beseitigen oder doch zu mildern.
Dabei ist nicht nur darauf
abzustellen, ob die Einhebung die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen
gefährden würde.
Bei Prüfung der sachlichen
Unbilligkeit ist festzustellen, dass die Veranlagung der Einkommensteuer
für 1997 erklärungsgemäß erfolgt ist. Die Auswirkungen die
den Bw als § 4 Abs. 3 EStG Ermittler treffen (bezüglich
Rückstellungen und Verlustvortrag) sind als eine Folge des Gesetzes
anzusehen und bilden daher keine sachliche Unbilligkeit. Darunter fällt
auch der Ausschluss des Verlustvortrages im Jahr 1997 aufgrund des
Strukturanpassungsgesetztes 1996. Dass ein Verlustvortrag in den Jahren 1998 und
1999 aufgrund des in diesen Jahren erzielten Verlustes (Überschuss der
Ausgaben über die Einnahmen) nicht wirksam werden konnte, ist als Ausfluss
des Unternehmerrisikos anzusehen dem der Bw als selbständig Tätiger
unterliegt. Bezüglich der Einbeziehung der Umsatzsteuer als
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist der Bw auf die im § 4 Abs. 3
EStG 1988 bestehende Wahlmöglichkeit zu verweisen. § 4 Abs. 3
vorletzter Satz EStG 1998 lautet: Der Steuerpflichtige darf selbst
entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten
Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als
durchlaufenden Posten behandelt.
Ebenso wäre für den
Bw die Möglichkeit bestanden freiwillig Bücher zu führen und
damit den Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln. Ein Vergleich mit
Lohnsteuerpflichtigen ist aufgrund gänzlich anderer Bestimmungen im EStG
nicht zulässig. Eine Unterschiedliche Besteuerung entspricht daher der
Verfassung.
Die Vorschreibung der
gegenständlichen Einkommensteuer samt Nebengebühren stellt daher eine
Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden vom betreffenden Gesetz
erfassten Abgabenpflichten (§ 4 Abs. 3 Ermittler) gleichermaßen
trifft. Letztlich räumt der Bw selbst im Nachsichtsansuchen ein, dass die
Steuervorschreibung gemäß den gültigen Gesetzen zu Recht
bestehe. Eine sachliche Unbilligkeit ist daher nicht gegeben.
Hinsichtlich des Vorliegens
einer persönlichen Unbilligkeit ist dem Bw beizupflichten. Diese ist
aufgrund der in den Jahren 1998 bis 2000 erzielten Verlusten (ein
Einnahmenüberschuss der zu einer Steuervorschreibung führte wurde erst
für das Jahr 2003 erzielt) sowie der angeführten Bankverbindlichkeiten
in Höhe von mehr als S 4,5 Mill. als gegeben anzunehmen.
In einer zweiten Phase des
Verfahrens ist daher eine Ermessensentscheidung gem. § 20 BAO zu treffen.
Danach sind die gleichberechtigten Kriterien der "Zweckmäßigkeit",
d.h. das öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben, und der
Billigkeit, d.h. nach den berechtigten Interessen der Partei, gegeneinander
abzuwägen. Dabei ist neben der wirtschaftlichen Lage des Bw auch auf
sein Verhalten in Steuerangelegenheiten einzugehen.
Die beantragte Nachsicht
betrifft überwiegend Einkommensteuer 1997 die aufgrund der eingereichten
Steuerklärung des Bw antragsgemäß veranlagt wurde. Den Bw
hätte daher die Pflicht getroffen (wie jeden Abgabepflichtigen), für
die zu erwartende Steuernachforderung entsprechend vorzusorgen. Dies hat der Bw
jedenfalls unterlassen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Bw die
Vorauszahlungen für das Jahr 1996 aufgrund eines zu erwartenden Verlustes
herabsetzen ließ. Vom Bw wurden nach Antragstellung weder
freiwillige Zahlungen noch die von ihm Angebotenen und (zum Teil in geringerer
Höhe als angeboten) bewilligten Raten entrichtet. Des Weiteren ist der
Abgabenrückstand in der Zwischenzeit auf nunmehr € 59.769,15
angestiegen, sodass der Bw auch in weiterer Folge seinen Zahlungspflichten
gegenüber der Finanzbehörde nicht nachgekommen
ist. Schließlich ist eine Nachsicht dann nicht zu gewähren,
wenn sich die Abschreibung der Abgaben nur zu Gunsten anderer Gläubiger
auswirken würde (siehe VwGH vom 21. 2. 1996, Zl. 96/16/0017). Da die
beantragte Nachsicht über den Betrag von S 330.660,-- (bzw.
eingeschränkt auf S 250.000,--) im Verhältnis zu den übrigen
Schulden (rd. S 4,5 Mill.) nicht einmal 10 % beträgt, würde sich eine
Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken.
Aufgrund des mangelnden
Zahlungswillens, der aufgezeigten Pflichtverletzung (Vorsorge für die zu
erwartende Steuernnachforderung zu treffen) und dem Umstand, dass eine Nachsicht
nur anderen Gläubigern zu Gute kommen würde, ist nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde daher dem öffentlichen Anliegen an der
Hereinbringung der Abgaben gegenüber den Interessen der Partei der Vorzug
zu geben. Daran kann der Umstand der geltend gemachten Unterhaltspflichten
für die studierenden Söhne bzw. der hohen Zahlungsverpflichtungen der
Beschaffung von Wohn - und Arbeitsräumen nichts
ändern.
Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage des Bw das
Kriterium der Billigkeit gegenüber dem Kriterium der
Zweckmäßigkeit, aufgrund der obigen Ausführungen, in den
Hintergrund tritt. Eine für den Bw positive Ermessensentscheidung konnte
daher (auch im Hinblick auf eine teilweise Nachsicht) nicht gefällt
werden.
Es ist daher der Ansicht des
Finanzamtes, wenn auch teilweise aus einer anderen Begründung heraus, zu
folgen und war diese Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
8. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche UnbilligkeitErmessensentscheidungVerletzung abgabenrechtlicher Pflichtenmangelnder Zahlungswillen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-S/02
- Stammnummer
- 12188
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF