Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1486-W/04
Fehlende Zwangsläufigkeit der Ersatzbeschaffung nach Hochwasserkatastrophe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1486-W/04vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die in § 34 Abs. 1 Z 2 EStG geforderte Zwangsläufigkeit der Ersatzbeschaffung muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der vorgenommenen Wiederbeschaffung (Wiederherstellung) gegeben sein, damit die für die Berücksichtigung erforderliche Zwangsläufigkeit angenommen werden kann (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 34 Tz 24, S. 1276).
Erfolgte die Anschaffung des neuen Personenkraftwagens bereits vor Eintritt des Hochwasserschadens am Motorrad, stellt dieser Ankauf keine Ersatzbeschaffung für das erst später infolge Hochwassers beschädigte (zerstörte) Motorrad dar. Eine Zwangsläufigkeit der Ersatzbeschaffung ist somit nicht gegeben.
Ein bloßer Vermögensschaden stellt noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. xx.Juni.19xx, 2XXX C.,
L-Straße 1x, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist deutscher Staatsbürger, der mit 19./20.
Dezember 2001 seinen Wohnsitz nach Österreich verlegte und seit 21.
März 2002 in 1xxx Wien, E-Straße 1x polizeilich gemeldet war. Seinen
bisherigen Wohnsitz in B., in der Bundesrepublik Deutschland hat der Bw.
beibehalten.
Das Übersiedelungsgut hat
der Bw. im Zuge dieses Umzuges bei seinen Schwiegereltern in 3xxx L., N-Gasse 4
deponiert, wo es bei dem im August 2002 im Raum L. eingetretenen Hochwasser
erheblich beschädigt wurde. Im Gefolge des im August 2002 im L.
eingetretenen Hochwassers erlitt auch das dort während eines
Urlaubsaufenthaltes eingestellte Motorrad Marke "BMW K 1200 LT", Baujahr 2000,
mit dem amtlichen Kennzeichen "Bxxxxx" einen Totalschaden, der lt. Fa. H. in K.
wirtschaftlich nicht mehr reparabel sei. Von der Fa. H. in K. wurde der
Wiederbeschaffungswert dieses Motorrades nach EUROTAX mit € 14.740,--
beziffert.
Das Motorrad der Marke "BMW K
1200 LT" hat der Bw. lt. Rechnung vom 12. Juli 2002 seinerzeit mit Kaufvertrag
vom 10. Juli 2000 um DM 35.000,00 (inkl. 16% dt. MWSt) bzw. um
€ 17.895,22 als Neufahrzeug erworben.
Nebst diesem Motorrad
besaß der Bw. im Jahre 2002 einen PKW der Marke "JEEP Wrangler", der im
Jahre 2000 in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und im Gefolge der
Anschaffung eines neuen "Chrysler Voyager LX CRD" im Juli 2002 in Zahlung
gegeben wurde. Der "Chrysler Voyager LX CRD"mit amtlichen Kennzeichen Bxxxxx
wurde mit Kaufvertrag vom 13. Juli 2002 in der Bundesrepublik Deutschland um
€ 37.370,-- (inkl. 16% dt. MWSt) angeschafft und im November 2002
ausgeliefert. Der "Chrysler Voyager LX CRD" sollte von der Ehegattin des Bw.,
A.T. verwendet werden, weswegen der von A.T. verwendete "VW Passat" bald nach
dem Erhalt des "Chrysler Voyagers" verkauft worden sei. Die Ehegattin des Bw.,
A.T. (geb. M.), hat lt. dem polizeilichen Melderegister ihren Wohnsitz in 2xxx
N., W-Gasse 5.
Als Dienstnehmer der Fa.M.
steht dem Bw. für das Jahr 2002 ein Firmenfahrzeug der Marke "Mercedes
300E" für ausschließlich berufliche Zwecke (Dienstreisen) sowie
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung.
Für dieses Firmenfahrzeug werde lt. der vom Bw. unterfertigten
Niederschrift vom 23. August 2004 kein Fahrtenbuch geführt. Da der Bw. bei
seinen Schwiegereltern beschäftigt sei, gebe es seitens des Arbeitgebers
kein schriftliches Verbot für die Privatnutzung dieses Firmenfahrzeugs und
würden auch keine Kontrollmaßnahmen dokumentiert werden können,
um eine Privatnutzung zu hindern.
Im Zeitraum August 2002 (ab
Beschädigung des vorstehend bezeichneten Motorrades infolge Hochwassers)
bis November 2002 (bis zur Auslieferung des neuen PKWs der Marke "Chrysler
Voyager LX CRD") stand dem Bw. - abgesehen vom Fahrzeug seiner Ehegattin
A.T. - demnach kein Privatfahrzeug zur Verfügung.
Erst Anfang 2003 erfolgte durch
den Bw. die Anschaffung bzw. die Bezahlung des Kaufpreises für das neue
Motorrad des Typs "BMW 1150 GS".
Bei der Einreichung seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 beantragte der Bw. unter der
Kennziffer 475 die Berücksichtigung von € 11.893,-- als
Katastrophenschaden im Wege einer außergewöhnlichen Belastung. Der
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende
Katastrophenschaden in Höhe von € 11.893,-- wurde wie folgt
ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Bergung -
Motorrad:
|
133,00
€
|
Wiederbeschaffungswert
- Motorrad:
|
14.740,00
€
|
Restwert -
Motorrad lt. Fa. H. :
|
-
2.000,00 €
|
Gesamtschaden
lt. Liste:
|
16.260,00
€
|
abzügl.
anteiliges Motorrad:
|
-
14.800,00 €
|
abzügl.
Erstattung:
|
-
2.467,00 €
|
DIFFERENZ:
|
11.893,00
€
Im Zuge der
Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer 2002 wich das Finanzamt von der
eingereichten Erklärung insoweit ab, als u.a. in Form einer
außergewöhnlichen Belastung als Katastrophenschäden bloß
€ 9.820,95 zum Abzug zugelassen wurden.
Ausgehend von
Anschaffungskosten in Höhe von € 17.873,47 wurden unter Zugrundelegung
einer achtjährigen Nutzungsdauer der
Zeitwert des im Gefolge des Hochwassers
beschädigten Motorrades sowie der als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigende Betrag wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Anschaffungskosten
Motorrad:
|
17.873,37
€
|
1/2
AfA - Wirtschaftsjahr 2000:
|
-
1.117,09 €
|
AfA
- Wirtschaftsjahr 2001:
|
-
2.234,17 €
|
AfA
- Wirtschaftsjahr 2002:
|
-
2.234,17 €
|
Restwert:
|
12.287,95
€
|
abzüglich
Erstattung:
|
-
2.467,00 €
|
außergewöhnliche
Belastung:
|
9.820,95
€
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wurde mit Eingabe vom 1. September 2003
fristgerecht berufen und begründend ausgeführt, dass ihm die
rechnerische Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung
ermittelten Betrages völlig unklar sei. Es sei dem Bw. unklar, wie das
Finanzamt die einfache Formel "aktueller Marktwert - Restwert -
Entschädigungszahlung" mit der Absetzung für Abnutzung multiplizieren
habe müssen.
Im Übrigen habe der Bw.
niemals vorgehabt, das Fahrzeug über 8 Jahre abzuschreiben, da er sich
sogleich mit den Kosten für ein Ersatzfahrzeug habe auseinandersetzen
müssen. Er habe auch von keiner Versicherung eine Erstattung erhalten, an
Erstattungen habe es nur jene des Landes Niederösterreich
gegeben.
Die Listen mit den im Gefolge
des Hochwassers beschädigten bzw. verlorenen Gegenständen seien in der
Zeit direkt nach dem Hochwasser erstellt worden. Da er sich Anfang August 2002
auf Urlaub in den Vereinigten Staaten befunden habe, habe er diesen schnell
abbrechen und zurückfliegen müssen. Dabei habe er nur abschätzen
können, was und wieviel verloren gegangen oder was in seiner Abwesenheit
weggeworfen worden sei. Im Verlauf der letzten Monate habe sich herausgestellt,
dass viel mehr als ursprünglich gedacht verloren gegangen sei. Der Bw.
hatte aber nicht vor, die einmal erstellte Liste zu ergänzen, da er mit der
von Politikern vollmundig verkündeten "schnellen und unbürokratischen
Hilfe" gerechnet habe. Nachdem diese aber nicht erfolgt sei, bitte er um
Mitteilung, ob er dem Finanzamt diese Liste, als Ergänzung zu der
bisherigen, noch zukommen lassen könne.
Zufolge der Eingabe vom 7.
Oktober 2003 habe es nach dem Hochwasser folgende Vorgangsweise gegeben: Er habe
notiert, was augenscheinlich zerstört, verschwunden oder von der Feuerwehr
weggeworfen worden sei. Diese Liste mit beschädigten bzw. verloren
gegangenen Wirtschaftsgütern sei der "Hochwasserkommisson" übergeben
worden. Danach habe es keine Möglichkeit mehr gegeben, diese Liste zu
ergänzen, nachdem sie festgestellt haben, was
noch alles zerstört gewesen sei.
Die Entschädigung, die die drei Haushalte unter dem Namen der
Schwiegereltern "M." von der NÖ-Landesregierung erhalten habe, sei dem
Finanzamt bekannt gegeben und in Abzug gebracht worden.
Mit Eingabe vom 16. Feber 2004
führt der Bw. aus, dass das Motorrad zum Zeitpunkt des Hochwassers das
einzige in seinem Besitz befindliche Fahrzeug gewesen sei. Im Juni 2002 habe er
sein Auto verkauft, das neue Auto sei erst zum Jahresende ausgeliefert worden.
Ob seine Frau ein Auto besitze, sei für das Finanzamt völlig
irrelevant, da seine Ehegattin einen anderen Wohnsitz habe, selbst
berufstätig sei und eine eigene Steuererklärung abgebe.
Im Sommer 2002 habe der Bw. den
Weg von seiner Wohnung zum Dienstort auf dreierlei Arten zurückgelegt: zu
Fuß, mit dem Motorrad (wenn er dienstlich verreisen musste oder Unterlagen
von oder zum Dienstort mitbringen musste) oder mit seinem Geschäftswagen,
den er ausschließlich zur dienstlichen Nutzung gehabt habe.
Zum Zeitpunkt des Hochwassers
sei das Motorrad an seinem Zweitwohnsitz untergestellt gewesen, da er in dieser
Zeit für drei Wochen verreist gewesen sei. Folglich sei er in Kalifornien
vom Hochwasser in L. überrascht worden, woraufhin er seinen Urlaub
abgebrochen habe und zurückgeflogen sei. Das Motorrad sei an der Adresse
3xxx L., N-Gasse 4 am besten aufgehoben gewesen, da es "unter Dach" gestanden
und es habe abgesperrt werden können. In seiner Wohnung in 1xxx Wien,
E-Straße 1x habe er diese Möglichkeit nicht gehabt.
Aus der mit 19. Feber 2004
eingereichten Bestätigung der Fa.M. ergibt sich, dass das dem Bw. zur
Verfügung gestellte Firmenfahrzeug nach Dienstschluss in der Firma
verbleibe. Der Bw. besitze nunmehr einen PKW der Marke "Chrysler Voyager" zur
Durchführung seiner Privatfahrten. Überdies sei der Bw. ein
begeisterter Motorradfahrer und Besitzer eines Motorrades der Marke "BMW R 1150
GS". Der Bw. habe (ohne nähere Angabe) im Jahre 2003 seine ihm lt. Gesetz
zustehenden Urlaubstage verbraucht. Aus Datenschutzgründen werde um
Verständnis gebeten, dass von der Bekanntgabe der Krankenstandstage
abgesehen werde.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 27. April
2004 als unbegründet abgewiesen und dabei die im Erstbescheid als
außergewöhnliche Belastung bereits berücksichtigten Aufwendungen
für die Ersatzbeschaffung des Motorrades in Höhe von € 9.820,95
nicht anerkannt. Die rechnerische Verbuchung dieser Berufungsvorentscheidung
wurde mit Bescheid gemäß
§ 293b BAO vom 6. August 2004
durchgeführt. Die vorliegende Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt
begründet:
Entsprechend Rz 838 der LStR
2002 seien die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Motorrädern nicht
absetzbar, es sei denn, es handle sich um das einzige vom Bw. genutzte
Fahrzeug.
Nach dem ausführlichen
Erhebungsverfahren im Zuge der Berufung sei festgestellt worden, dass dem Bw.
ein oder mehrere Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestanden seien. Auch seien
im Zuge des Vorhalteverfahrens keine Maßnahmen der Fa.M. zur Verhinderung
der Privatnutzung nachgewiesen worden. Da es sich bei dem Motorrad nicht um das
einzige Fahrzeug des Bw. handle, seien die Aufwendungen nicht
abzugsfähig.
Des Weiteren sei zu beachten,
dass nach § 34 Abs. 6 EStG nicht der erlittene
Vermögensverlust, sondern nur die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen
für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erwachsen, zu einer
Steuerermäßigung führen. Im Übrigen seien auch keine
Rechnungen bezüglich der Reparatur oder der Wiederbeschaffung des
Motorrades vorgelegt worden. Ebenso sei festgestellt worden, dass kein KFZ oder
Motorrad auf den Bw. zugelassen sei.
Weitere Voraussetzung sei, dass
die Belastung dem Bw. zwangsläufig erwachse. Dabei komme es nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, dass sich der
Steuerpflichtige der Wiederbeschaffung nicht entziehen könne, weil ihm die
weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten
Wirtschaftsgutes nicht zumutbar wäre. Im gegebenen Fall seien dem Bw.
aufgrund seiner Stellung als Prokurist sowie aufgrund der verwandtschaftlichen
Beziehungen zur Geschäftsleitung und der fehlenden Kontrollmaßnahmen
zur Verhinderung der Privatnutzung de facto mehrere Firmenautos zur
Verfügung gestanden. Es sei somit von keiner Zwangsläufigkeit der
Wiederbeschaffung im vorstehend zitierten Sinne auszugehen.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2004
wird ausgeführt, es sei von Seiten des Bw. schlüssig der Nachweis
erbracht worden, dass das Motorrad im Zeitpunkt des Hochwassers das
einzige privat genutzte Fahrzeug
gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass sein
Arbeitgeber dem Finanzamt eindeutig die Auskunft erteilt habe, dass
der (und nicht mehrere) von Ihm
benutzte Firmenwagen ausschließlich dienstlich genutzt worden sei. Das
Finanzamt habe der keine Veranlassung diese Aussage zu bezweifeln.
Dem Bw. sei weiters die
Feststellung neu, dass nicht der erlittene Vermögensverlust, sondern die
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für die Wiederbeschaffung
erwachsen, zu einer Steuerermäßigung führen. Der Bw. gehe davon
aus, dass er darüber hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen. Im
Übrigen habe er im November 2002 und Anfang 2003 ein neues Auto bzw. ein
neues Motorrad angeschafft. Der Bw. wisse auch nicht, wie das Finanzamt habe
feststellen können, ob und wie ein Kraftfahrzeug auf den Bw. zugelassen
sei. Da der Bw. auch über einen Wohnsitz in Deutschland verfüge, sei
das Motorrad schon vor seinem Umzug nach Österreich dort zugelassen
worden.
Die Wiederbeschaffung eines
Fahrzeuges sei erforderlich gewesen, da er zu seiner Lebensführung ein
Fahrzeug benötige. Die weiteren Feststellungen des Finanzamtes würden
sich auf Zeiträume beziehen, die mindestens ein Jahr nach der
Hochwasserkatastrophe gelegen seien. Gelinde gesagt sei es weiters eine
Unterstellung und eine Unverschämtheit des Finanzamtes, dass dem Bw. auf
Grund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zur Geschäftsleitung mehrere
Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden seien. Genau das
Gegenteil sei der Fall: Gerade durch diese verwandtschaftlichen Beziehungen sei
die vom Finanzamt so gerne gesehene Kontrolle nicht erforderlich, da in einem
Familienunternehmen verantwortungsvoll mit Gütern umgegangen
werde.
Im Übrigen sei noch die
moralische Komponente angesprochen: Nach dem im August 2002 eingetretenen
Hochwasser hätten alle Politiker und sonstigen Offiziellen den
Hochwasseropfern uneingeschränkte Unterstützung und
unbürokratische Hilfe etc. zugesagt. Jetzt müsse er mitansehen, dass
er wie jedes andere Hochwasseropfer um jeden Cent kämpfen
müsse.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2004
wird vom Bw. ergänzend ausgeführt, das gegenständliche Motorrad
sei für 3 Wochen während seines dreiwöchigen Urlaubs bei den
Schwiegereltern in 3xxx L., N-Gasse 4 abgestellt worden, da der Bw. bei seiner
Wohnung in Wien über keine abschließbare Privatgarage verfügt
habe. Im vorliegenden Fall sei es nicht relevant, ob in 3xxx L., N-Gasse 4 ein
Zweitwohnsitz des Bw. bestanden habe. Wichtig sei der Grund für die
Anwesenheit des Motorrades, und der sei nach
allen
Maßstäben vernünftig
gewesen.
Das fragliche Motorrad habe dem
Bw. zu 100% als Autoersatz gedient, was sowohl die Kosten, als auch den Komfort
angehe (Tempomat, beheizte Sitze, Stereoanlage, 3 Schalenkoffer). Insofern sei
die Ungleichbehandlung von Autos und Motorrädern nicht nachzuvollziehen.
Und in jedem Fall sei das Motorrad
definitiv und
ohne
Frage zum Zeitpunkt des Hochwassers das
einzige, vom Bw. privat genutzte Fahrzeug gewesen. Dass der Bw. Motorräder
als Autoersatz und nicht nur zum "Schönwetterfahren" verwende, gehe klar
aus der Fahrhistorie hervor, anhand derer ca. 100.000 km in den letzten sechs
Jahren dokumentiert würden.
Der dem Finanzamt vorgelegte
Kaufvertrag habe zum Nachweis gedient, dass der Bw. den "JEEP Wrangler" im Juli
2002 verkauft habe, um nur noch Motorrad zu fahren. Zum anderen sei der Bw. vom
Finanzamt gedrängt worden, einen Kaufvertrag für eine
Ersatzbeschaffung vorzulegen. Geplant sei gewesen, dass die Ehegattin des Bw.,
A.T., den neuen "Chrysler Voyager" ab November 2002 fahren sollte.
Als Grund für die
verspätete (erst im Jänner 2003) erfolgte Anschaffung des neuen
Motorrades sei der Mangel an Geld anzuführen, um gleichzeitig ein neues
Auto und ein Motorrad zu kaufen. Das Auto sei bereits bestellt gewesen und habe
nicht so ohne weiteres storniert werden können. Überdies habe der Bw.
noch im August 2002 (dem Monat des Hochwassers) einen schweren Motorradunfall
mit einem geliehenen Motorrad gehabt. Dadurch sei er auch nach seinem
Krankenhausaufenthalt in K. längere Zeit krank geschrieben gewesen.
Aufgrund des linken Beins habe der Bw. weder Motorradfahren noch Autofahren
können und sei auf einen Fahrer angewiesen gewesen. Entsprechende
Krankenunterlagen würde - falls benötigt - er gerne zur
Verfügung stellen.
Erst zum Jahresende sei die
"Hochwasser-Regelung" steuertechnisch so weit transparent gewesen, dass er mit
Fug und Recht die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen
Belastung habe erwarten können. Dies sei auch anfangs teilweise geschehen.
Ohne diese Erwartung hätte er sich das neue Motorrad nicht leisten
können.
Das Firmenfahrzeug der Marke
sei dem Bw. nicht zur Verfügung gestanden, weil dies nach den moralischen
Richtlinien seiner Firma Diebstahl gewesen wäre. Sollte diese Unterstellung
weiter so gemacht werden, werde er irgendwann auf Verleumdung klagen. Die
Unterlagen seines Arbeitgebers würden klar ausweisen, dass alle
Mitarbeiter, die ein Auto privat nutzen, auch Sachbezug bezahlen. Dies gelte
insbesondere auch für Familienmitglieder. Es gebe daher auch keinen Grund
zur Annahme, dass beim Bw. eine Ausnahme gemacht worden sei.
Kontrollmaßnahmen haben unter anderem in einer "Sichtkontrolle" bestanden,
da er im Jahre 2002 direkter Nachbar von T.M. gewesen sei, die für die
Einhaltung der "Richtlinien" zuständig gewesen sei.
Zudem seien die schriftlichen
Statements der Firmenleitung vorhanden und unterbreite der Bw. das Anbot einer
eidesstattlichen Versicherung. Der Bw. erwarte nun, dass der Vorwurf der Nutzung
des Firmenfahrzeugs für Privatfahrten ein für alle Mal vom Tisch
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Die Belastung ist nach
Abs. 2 leg.cit. außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Die Belastung erwächst
nach Abs. 3 leg.cit. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
In § 34 Abs. 6
EStG 1988 wird bestimmt, dass Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten
ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden
können.
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob die Anschaffung des "Chrysler Voyager LX CRD" eine
Ersatzbeschaffung für das bei der Hochwasserkatastrophe im August 2002
beschädigte Motorrad der Marke "BMW K 1200 LT" darstellt und damit als
Katastrophenschaden im Wege einer außergewöhnlichen Belastung
berücksichtigt werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass sich das durch Hochwasser beschädigte Motorrad im Zeitpunkt des
Schadenseintrittes nicht an einem polizeilich gemeldeten Zweitwohnsitz des Bw.
befand, ein neues Motorrad erst im Jänner 2003 angeschafft wurde und der
"Chrysler Voyager LX CRD" durch die Ehegattin des Bw., A.T., benutzt werden
sollte.
Nach Lehre und Rechtsprechung
stellt ein bloßer Vermögensschaden noch keine
außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des
Vermögensschadens können steuerlich unter dem Titel einer
außergewöhnlichen Belastung steuerlich abgesetzt werden
(s. sinngemäß Rz 838 LStR 2002).
Weiters muss ein zeitlicher
Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der vorgenommenen
Wiederbeschaffung (Wiederherstellung) gegeben sein, damit die für die
Berücksichtigung erforderliche Zwangsläufigkeit angenommen werden kann
(vgl. Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz. 24, S.
1276). Die Zwangsläufigkeit des Aufwandes zur Ersatzbeschaffung ist stets
nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Eine wirtschaftliche
oder typisierende Betrachtungsweise ist dabei ausgeschlossen (vgl. VwGH
3.3.1992, 88/14/0011; VwGH 18.2.1999, 98/15/0036).
Die Ersatzbeschaffung von
Personenkraftwagen führt grundsätzlich zu einer
außergewöhnlichen Belastung, und zwar auch dann, wenn sich das
Fahrzeug am Zweitwohnsitz befunden hat. Die Höhe der
außergewöhnlichen Belastung ist aber mit dem Zeitwert im Zeitpunkt
der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges begrenzt (s. ebenso Rz
838e LStR 2002).
Hingegen sind die Aufwendungen
für die Ersatzbeschaffung von Motorrädern nicht absetzbar, es sei
denn, es handelt sich um das einzige von der betreffenden Person genutzte
Fahrzeug (s. sinngemäß Erlass des BMF 20.12.2002, GZ. 07
0104/5-IV/7/02).
Die in § 34 Abs.1
Z 2 EStG geforderte Zwangsläufigkeit der Ersatzbeschaffung liegt nicht
vor, wenn sie unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der
Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 19.3.1998,
95/15/0024).
Im vorliegenden Fall ist
insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die Anschaffung des neuen "Chrysler
Voyager LX CRD" um € 37.370,-- (inkl. 16% dt. MWSt) bereits mit
Kaufvertrag vom 13. Juli 2002 erfolgte. Der Ankauf des "Chrysler Voyager LX CRD"
stellt somit keine "Ersatzbeschaffung" für das erst im August 2002 infolge
Hochwassers beschädigte Motorrad "BMW K 1200 LT" dar. Vielmehr steht der
Ankauf des "Chrysler Voyager LX CRD" in engem zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang zu dem im Juli 2002 getätigten Verkauf des "JEEP Wrangler",
der im Gefolge dieser Anschaffung in Zahlung gegeben wurde.
Das gegenständliche
Motorrad "BMW K 1200 LT" befand sich im Zeitpunkt des Hochwassers im August 2002
auch nicht an einem Zweitwohnsitz des Bw., wenn sich aus der mit 30. September
2002 durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters ergibt, dass weder
der Bw., noch seine Ehegattin A.T. in 3xxx L., N-Gasse 4 polizeilich gemeldet
waren.
Eine Ersatzbeschaffung liegt
begrifflich ebenso wenig vor, wenn das Neufahrzeug "Chrysler Voyager LX CRD" zur
Nutzung durch die Ehegattin des Bw., A.T., angekauft wurde.
Weiters kann die erst im
Jänner 2003 erfolgte Bezahlung des Kaufpreises für den Ankauf des
neuen Motorrades "BMW R 1150 GS" nicht bereits für das Jahr 2002 als
Katastrophenschaden berücksichtigt werden.
Die Bemessungsgrundlage sowie
die Höhe der Abgabe werden wie folgt ermittelt:
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte lt. FA vom 25. August 2003:
|
€
56.710,88
|
-
Steuerberatungskosten (Sonderausgaben):
|
-
€ 20,00
|
Einkommen lt.
UFS:
|
€
56.690,88
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 11.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MotorradKatastrophenschadenPKWErsatzbeschaffungzwangsläufigZweitwohnsitzHochwasserZwangsläufigkeitzeitlicher Zusammenhang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1486-W/04
- Stammnummer
- 12187
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF