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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200151/2017

Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200151/2017vom 08.01.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Mit dem Vorbringen der C "Keine Steuerschuld nach § 22 Abs. 1 Z 4 MinStG ohne Kraftstoffbetrieb" in dem Sinne, die C stelle in den Raum, dass sie über keinen Kraftstoffbetrieb im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz MinStG verfüge, aus dem Kraftstoff abgegeben werden könne, weshalb sie nicht Schuldner nach § 22 Abs. 1 Z 4 MinStG sein könne, hatte sich bereits der VwGH zu befassen. Dazu genügte dem VwGH in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2017, Ra 2016/16/0087, der Hinweis darauf, dass § 19 Abs. 1 MinStG den Begriff des Kraftstoffbetriebes definiert während § 22 Abs. 1 Z 4 leg. cit. nicht auf den Kraftstoffbetrieb abstellt, sondern auf den weiteren Begriff des Betriebes, in Rahmen dessen Kraftstoff abgebgeben wird. Dass dies auf den Betrieb der C zugetroffen hat, hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2014, Ro 2014/16/0070, ausgeführt. Auch wenn die C (als Revisionswerberin) ins Treffen geführt hat, sie wäre zur Abgabe der Kraftstoffe nicht in der Lage gewesen, weil sie mit dem Kraftstoff nicht in Berührung gekommen sei, weil sie mangels eigener oder angemieteter Erdtanks (...) operativ dazu nicht in der Lage gewesen sei, Ware in Empfang zu nehmen, zu lagern und sodann wieder körperlich abzugeben, durfte das BFG nach den Ausführungen des VwGH zu Recht die Abgabe des Kraftstoffes als Abgabe im Rahmen des Betriebes der C werten und sie als Steuerschuldnerin ansehen. - Die Bewilligung zum registrierten Empfänger von Mineralölen im engeren Sinn stand zu keinem Zeitpunkt mit der Entstehung der Mineralölsteuerschuld für Schmieröle (Olej Rust Cleaner) als Mineralöle im weiteren Sinn in den vom Sicherstellungsbescheid betroffenen Fällen, wonach in der Zeit vom 28. Juni bis zum 5. Dezember 2011 in insgesamt 200 Fällen unversteuertes Mineralöl vorschriftswidrig in das Steuergebiet der Republik Österreich eingebracht wurde, im Zusammenhang. - Der Zeitraum, in dem für die C die Bewilligung zum registrierten Empfänger gegolten hat (22. März bis 1. Juli 2011), deckt sich im Wesentlichen nicht mit jenem, dem Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegten (28. Juni bis 5. Dezember 2011). - Der Auffangtatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG setzt nicht voraus, dass nur Kraftstoffbetriebe (§ 19 leg. cit.) Kraftstoffe abgeben können bzw. dass - anders formuliert - die C ein Kraftstoffbetrieb sein bzw. Lagertanks haben musste. Weil der Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen ist, ist Übung von Ermessen erst gar nicht möglich. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der erheblichen Rechtsfrage des Hervorkommens neuer Tatsachen, der erheblichen Rechtsfrage, dass auch ein registrierter Empfänger ohne Vorhandensein eines Kraftstoffbetriebes zum Steuerschuldner werden kann, der erheblichen Rechtsfrage, dass der Behörde der neu hervorgekommene Sachverhalt und nicht das Papier auf dem dieser schriftlich festgehalten wurde, in einer bestimmen Qualität bekannt sein musste, zur erheblichen Rechtsfrage, dass auch innere Vorgänge und Einstellungen, soweit sie rational feststellbar sind, Tatsachen, also Sachverhaltselemente sind, ist das BFG von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen. Graz, am 8. Jänner 2019

Normen und Schlagworte

Beweiswürdigungregistrierter EmpfängerMineralöl im engeren SinnMineralöl im weiteren Sinnneue Tatsacheneues Beweismittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200151/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200151.2017
Stammnummer
121864
Gültig
08.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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